Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5D_53/2008/don Verfügung vom 7. Mai 2008 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Raselli, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Y.________, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Rechtsöffnung, Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. März 2008 (Zivilkammer). Nach Einsicht in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 12. März 2008 des Obergerichts des Kantons Solothurn, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 5. Mai 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. Mai 2008 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Raselli Füllemann