Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5D_70/2009 Verfügung vom 23. Juni 2009 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Postfach 157, 4502 Solothurn. Gegenstand Gebührenerlass. Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 16. April 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. Nach Einsicht in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 16. April 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 19. Juni 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und - entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers - auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Finanzdepartement Erlassabteilung des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. Juni 2009 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann