Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5D_86/2009 Verfügung vom 1. Juli 2009 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Staat Aargau und Einwohnergemeinde A.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Definitive Rechtsöffnung. Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. April 2009. Nach Einsicht in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 28. April 2009 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisender Verfügung vom 16. Juni 2009) mit Schreiben vom 23. Juni 2009 zurückgezogen hat, die Verfassungsbeschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 1. Juli 2009 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann