Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5D_97/2008/bnm Verfügung vom 29. Juli 2008 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Zbinden. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse A.________, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Definitive Rechtsöffnung, Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 28. Mai 2008. Nach Einsicht in die Verfassungsbeschwerde vom 8. Juli 2008 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 28. Mai 2008, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 27. Juli 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Die Verfassungsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. Juli 2008 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Escher Zbinden