Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5G_2/2013 Urteil vom 12. Dezember 2013 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte X._________, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Leukart, Beschwerdeführer, gegen 1. Y.________, vertreten durch Advokat Thomas Waldmeier, 2. Z.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils vom 12. November 2013 (5A_538/2013), Sachverhalt: A. In einem vom Gläubiger X._________ gegen Z.________ eingeleiteten Arrestverfahren wurde ein Grundstück verarrestiert, welches Z.________ an Y.________ verkauft hatte, ohne dass bislang eine grundbuchliche Übertragung erfolgt wäre. Im Rahmen des von Y.________ eingeleiteten Arresteinspracheverfahrens hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft den Arrest mit Entscheid vom 30. April 2013 auf. Mit Urteil 5A_538/2013 vom 12. November 2013 wies das Bundesgericht die hiergegen von X._________ eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ab, soweit es darauf eintrat (Ziff. 1), wobei es ihm die Gerichtskosten auferlegte (Ziff. 2) und ihn zu einer Entschädigung von Fr. 500.-- an den Beschwerdegegner 2 verpflichtete (Ziff. 3). B. Mit Berichtigungsgesuch vom 12. November 2013 hält der Rechtsvertreter von Y.________ fest, dass die Entschädigung von Fr. 500.-- gemäss E. 5 des Urteils 5A_538/2013 im Zusammenhang mit der abgegebenen Stellungnahme zur Frage der aufschiebenden Wirkung stehe, welche er eingereicht habe, während der Beschwerdegegner 2 nie eine Stellungnahme abgegeben habe. Er gehe von einem Tippfehler aus, welcher gestützt auf Art. 129 Abs. 1 BGG dahingehend zu berichtigen wäre, dass die Entschädigung der Beschwerdegegnerin 1 zuzusprechen sei. Erwägungen: 1. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG). 2. Im Urteil 5A_538/2013 wurde in E. 5 festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung entschädigungspflichtig sei (Art. 68 Abs. 2 BGG). Damit wurde auf die vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 eingereichte Stellungnahme vom 2. August 2013 Bezug genommen. Der Beschwerdegegner 2 hat sich nie vernehmen lassen. Irrtümlich wurde aber die Entschädigung in Ziff. 3 des Dispositivs dem Beschwerdegegner 2 statt der Beschwerdegegnerin 1 zugesprochen. Dieses Versehen ist im Rahmen des vorliegenden Berichtigungsverfahrens zu korrigieren. 3. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben und der Beschwerdegegnerin 1 ist für das vorliegende Berichtigungsverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Das Berichtigungsgesuch der Beschwerdegegnerin 1 wird gutgeheissen und Ziff. 3 des Urteils 5A_538/2013 vom 12. November 2013 wird wie folgt korrigiert: "Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin 1 mit Fr. 500.-- zu entschädigen." 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin 1 wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 200.-- entschädigt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. Dezember 2013 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Möckli