BPatG 25308.05BUNDESPATENTGERICHTIM NAMEN DES VOLKES5 Ni 116/09 (EU)(Aktenzeichen)URTEILVerkündet am21. Juli 2010…In der Patentnichtigkeitssache…- 2 -betreffend das europäische Patent 1 565 359(DE 503 09 219)hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2010 durch die Vorsitzende Richterin Schuster sowie die Richter Gutermuth, Dipl.-Ing. Bülskämper, Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Höchstfür Recht erkannt:I. Die Klage wird abgewiesen.II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.T a t b e s t a n dDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 21. November 2003 unter Inan-spruchnahme der Prioritäten der deutschen Patentanmeldungen DE 10254978 vom 26. November 2002 und DE 10323997 vom 27. Mai 2003 angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Pa-tents 1 565 359 (Streitpatent), das eine Vorrichtung zum lösbaren Verbinden eines Wischblatts mit einem antreibbaren Wischarm betrifft und vom Deutschen Patent-und Markenamt unter der Nummer DE 503 09 219 geführt wird.- 3 -Das Patent umfasst 31 Patentansprüche, von denen die nebengeordneten Patent-ansprüche 1 und 31 in der Verfahrenssprache Deutsch folgenden Wortlaut haben:1. Vorrichtung (10) zum lösbaren Verbinden eines Wisch-blatts (12) mit einem antreibbaren Wischarm (14), wobei das Wischblatt (12) eine der zu wischenden Scheibe zugewandte Wischleiste (16), wenigstens ein bandartig langgestrecktes Tragelement (18, 20), ein mit dem Tragelement (18, 20) ver-bundenes Reiterelement (22), und ein an dem Reiterele-ment (22) pendelbar gelagertes Verbindungselement (24) zum Anschließen an einen Kopplungsabschnitt (26) des Wischarms umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass der Kopplungsab-schnitt (26) einen zungenartigen Einführabschnitt (28) aufweist, dass das Verbindungselement (24) eine Aufnahme (30) für den Einführabschnitt (28) aufweist und dass der Kopplungsab-schnitt (26) und das Verbindungselement (24) Sicherungsab-schnitte (42, 56) zur gegenseitigen dauerhaften Verbindung aufweisen,wobei zur Erreichung einer Vormontageposition, in der die Längsachse des Wischarms (14) und die Längsachse des Ver-bindungselements (24) einen Winkel Į LP%HUHLFK YRQ FD bis 100° einschließen, der Einführabschnitt (28) weitgehend ge-radlinig (64) in die Aufnahme (30) einführbar ist, undwobei zur Erreichung einer Endmontageposition der Wisch-arm (14) und der Verbindungsabschnitt (24) um den Kontaktbe-reich Einführabschnitt/Aufnahme aufeinander zu verschwenk-bar sind, bis die Sicherungsabschnitte (40, 42, 56) eine gegen-seitige dauerhafte Verbindung ermöglichen.- 4 -31. Verfahren zur Montage einer Vorrichtung nach einem der vor-hergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass zur Erreichung einer Vormontageposition, in der die Längsachse des Wischarms (14) und die Längsachse des Verbindungsele-ments (24) einen Winkel Į LP %HUHLFK YRQ FD ELV einschließen, der Einführabschnitt (28) weitgehend geradli-nig (64) in die Aufnahme (30) eingeführt wird,unddass zur Erreichung einer Endmontageposition der Wisch-arm (14) und der Verbindungsabschnitt (24) um den Kontakt-bereich Einführabschnitt/Aufnahme aufeinander zu ver-schwenkt werden, bis die Sicherungsabschnitte (40, 42, 56) eine gegenseitige dauerhafte Verbindung eingehen.Bezüglich der direkt oder indirekt auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprü-che 2 bis 30 wird auf die Patentschrift (EP 1 565 359 B1) verwiesen.Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streit-patents sei nicht patentfähig, da er gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei bzw. sich zumindest für den Fachmann in naheliegender Weise aus diesem er-gebe. Sie beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:D1/K6 WO 02/40328 A1D2 DE 34 16 505 A1D3 US 2,618,806D4 WO 02/34595 A1D5 WO 99/33687 A1D6 WO 00/50276 A1D7 GB 683,854D8 EP 0 304 204 A1D9 US 3,576,044D10 FR 1.308.353.- 5 -Die Klägerin stellt den Antrag,das europäische Patent 1 565 359 mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig.E n t s c h e i d u n g s g r ü n d eDie Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Ab-satz 1 lit. a EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zuläs-sig, aber nicht begründet.I.1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum lösbaren Ver-binden eines Wischblatts mit einem antreibbaren Wischarm, wobei das Wischblatt eine der zu wischenden Scheibe zugewandte Wischleiste, wenigstens ein bandar-tig langgestrecktes Tragelement, ein mit dem Tragelement verbundenes Reiterele-ment und ein an dem Reiterelement pendelbar gelagertes Verbindungselement zum Anschließen an einen Kopplungsabschnitt des Wischarms umfasst (Abs. 0001 der Streitpatentschrift).In der Beschreibung des Streitpatents ist ausgeführt, dass derartige bekannte Vor-richtungen eine Reihe von komplexen und aufwändig herstellbaren Bauteilen auf-wiesen. Zudem sei der Anschließvorgang des Kopplungsabschnitts des Wisch-- 6 -arms an das Verbindungselement des Wischblatts relativ komplex und erfordere eine gewisse Geschicklichkeit.Es solle deshalb eine Vorrichtung zum lösbaren Verbinden eines Wischblatts mit einem antreibbaren Wischarm vorgeschlagen werden, bei der der Anschließvor-gang eines (wischblattseitigen) Verbindungselements an einen (wischarmseitigen) Kopplungsabschnitt auf einfache Art und Weise durchgeführt werden könne. Au-ßerdem solle gewährleistet werden, dass der Kopplungsabschnitt dauerhaft sicher mit dem Verbindungsabschnitt gefügt sei, wobei ein Lösen des Wischblatts vom Wischarm dennoch einfach durchgeführt werden könne.Die vorgeschlagene Lösung nach Patentanspruch 1 lautet in Form einer Merk-malsgliederung (angelehnt an die von der Klägerin eingereichte Fassung):1. Vorrichtung zum lösbaren Verbinden eines Wischblatts mit ei-nem antreibbaren Wischarm.2. Das Wischblatt umfasst:2.1 eine der zu wischenden Scheibe zugewandte Wisch-leiste,2.2 wenigstens ein bandartig langgestrecktes Tragele-ment,2.3 ein mit dem Tragelement verbundenes Reiterelement,2.4 und ein Verbindungselement,2.4.1 das an dem Reiterelement pendelbar gela-gert ist,2.4.2 zum Anschließen an einen Kopplungsab-schnitt des Wischarms.3. Der Kopplungsabschnitt weist einen zungenartigen Einführab-schnitt auf.4. Das Verbindungselement weist eine Aufnahme für den Ein-führabschnitt auf.- 7 -5. Der Kopplungsabschnitt und das Verbindungselement weisen Sicherungsabschnitte zur gegenseitigen dauerhaften Verbin-dung auf.6. Der Einführabschnitt ist zur Erreichung einer Vormontageposi-tion, in der die Längsachse des Wischarms und die Längsach-se des Verbindungselements einen Winkel Į LP%HUHLFK YRQca. 10° bis 100° einschließen, weitgehend geradlinig in die Aufnahme einführbar.7. Der Wischarm und der Verbindungsabschnitt sind zur Errei-chung einer Endmontageposition um den Kontaktbereich Ein-führabschnitt/Aufnahme aufeinander zu verschwenkbar, bis die Sicherungsabschnitte eine gegenseitige dauerhafte Ver-bindung ermöglichen.Als Durchschnittsfachmann ist hier ein Maschinenbauingenieur mit Fachhoch-schulausbildung anzusehen, der über einige Jahre Berufserfahrung auf dem Ge-biet der Weiterentwicklung von Scheibenwischern verfügt.Nach dem Verständnis dieses Fachmanns geht es im Streitpatent um drei Proble-me: eine dauerhaft sichere Verbindung zwischen Wischarm und Wischblatt, ein einfaches Herstellen und Lösen der Verbindung und einen einfachen/günstigen Aufbau der Verbindung. Selbstverständlich muss der Scheibenwischer seine Funktionen erfüllen können. Dazu wird zunächst ein (an sich bekannter) bestimm-ter Aufbau des Wischblatts nach Merkmalsgruppe 2 vorgeschlagen. Das nach Merkmal 2.2 vorgesehene bandartig langgestreckte Tragelement muss die Wisch-leiste tragen und diese über ihre gesamte Länge in jeder Position des Wischarms gegen die in der Regel gewölbte Scheibe anliegend halten. Dazu muss das Trag-element in seiner Längserstreckung flexibel sein. Das Anliegen an der gewölbten Scheibe wird durch die pendelbare Lagerung des das Tragelement mit Wischleiste haltenden Reiterelements unterstützt. Ein zungenförmiger Einführabschnitt, wie er nach Merkmal 3. für einen wischerarmseitigen Kopplungsabschnitt gefordert ist, bedeutet ein an dem Kopplungsabschnitt befestigtes, zu ihm gehörendes, vorste-- 8 -hendes, flach bauendes Element. Eine dauerhafte Verbindung hat nur einen zeitli-chen Bezug im Sinne von haltbar, unverlierbar, ohne sich zu lösen. Zur Montage (oder Vormontage) muss der zungenförmige Einführabschnitt zunächst durch eine geradlinige Bewegung in eine Aufnahme eingeführt werden können (Merkmal 7.). Gewisse Abweichungen von der geometrischen Geraden sind unschädlich. Zwi-schen den Längsachsen des wischblattseitigen Verbindungselements und des wischarmseitigen Kopplungsabschnitts ist für die Einführung des zungenförmigen Abschnitts in die Aufnahme ein bestimmter Winkel erforderlich. Nach dem Einfüh-ren des zungenförmigen Abschnitts berühren sich die zu verbindenden Elemente und können um den Kontaktbereich zwischen ihnen aufeinander zu verschwenkt werden.2. Die so verstandene Vorrichtung zum lösbaren Verbinden eines Wischblatts mit einem antreibbaren Wischarm nach Patentanspruch 1 ist neu. Eine Vorrichtung mit sämtlichen beanspruchten Merkmalen zeigt der Stand der Technik nicht. So-fern in der folgenden Abhandlung der vorgelegten Druckschriften einzelne Merk-male zitiert sind, handelt es sich um solche aus der oben dargelegten Merkmals-gliederung des Streitpatents.a) Aus der Druckschrift US 2,618,806 (D3) ist eine Vorrichtung zum lösbaren Ver-binden eines Wischblatts 1 mit einem antreibbaren Wischarm bekannt (vgl. Fig. 1 und wiedergegebene Figur 2, 1. Abs. der Beschreibung; Merkmal 1). Das Wisch-blatt 1 umfasst zwangsläufig eine der zu wischenden Schei-be 2 zugewandtes Gummiprofil als Wischleiste, die nicht dargestellt ist (Merk-male 2, 2.1). Als Trag-element dient ein ka-nalförmiger Halter 15 - 9 -(vgl. Querschnitt in Fig. 3, Sp. 2, Z. 9 bis 13; Teile des Merkmals 2.2). Eine Span-ge 10, die seitliche Wangen 14 aufweist, ist mit dem Halter (durch den Niet 15´) verbunden und mit nach oben abstehenden Ohren 12 versehen. Sie entspricht dem streitpatentgemäßen Reiterelement (Merkmal 2.3). In Lagerbohrungen 13 der Ohren 12 ist ein als Verbindungselement aufzufassendes Bauteil 9 über den Bol-zen 11 pendelbar gelagert. Ein zungenartiger (vgl. Sp. 2, Z. 43) Endabschnitt 24 des Wischarms 3 wird über die Öffnung 25 in die Kammer 16 des Bauteils 9 ein-geführt und an dieses angeschlossen. Der Endabschnitt 24 stellt einen Kopplungs-abschnitt, die Öffnung 25 einen Einführabschnitt im Sinne des Streitpatents dar (Merkmale 2.4 bis 4.). Zur Sicherung der Verbindung im Montagezustand ist am Endabschnitt 24 des Wischarms 3 ein Vorsprung 26 vorgesehen, der in eine Nut 27 des Bauteils 9 eingreift. Ein Lösen der Verbindung wird durch eine auf den Endabschnitt 24 drückende Feder 19 und ein die Nut 27 in Richtung der Öff-nung 25 abschließendes Schulterstück 28 am Bauteil 9 verhindert (vgl. Sp. 2, Z. 52 bis Sp. 3, Z. 6; Merkmal 5.). Zur Vormontage wird der zungenförmige Endab-schnitt 24 durch die Einführöffnung 25 geradlinig unter einem Winkel gegen die Feder 19 gedrückt (vgl. gestrichelte Position in Fig. 2, Sp. 3, Z. 57 bis 69) und an-schließend gegenüber dem Bauteil 9 verschwenkt, bis der Vorsprung in die Nut 27 eingreift (Merkmale 6. und 7.).Demnach weist die aus der Druckschrift US 2,618,806 (D3) bekannte Vorrichtung im Gegensatz zur beanspruchten Vorrichtung kein bandartig langgestrecktes (fle-xibles) Tragelement (Teilmerkmal 2.2), sondern ein kanalförmiges Tragelement in der Art eines (steifen) offenen Hohlprofils auf.b) Ähnlich aufgebaut ist die aus der Druckschrift GB 683854 (D7) bekann-te Vorrichtung zum lösba-ren Verbinden eines Wischblatts 3 mit einem antreibbaren Wischarm 2 - 10 -(vgl. Fig. 1; Merkmal 1.). Das Wischblatt 3 muss zwangsläufig eine der zu wi-schenden Scheibe zugewandte Wischleiste umfassen, die nicht beschrieben ist (Merkmale 2., 2.1). Als Tragelement ist ein langgestreckter kanalförmiger Hal-ter 15 vorgesehen (vgl. Fig. 4 und Seite 2, Z. 3; Teile des Merkmals 2.2). Von der Oberseite 14 des Halters 15 abstehend sind Gelenkzapfen 16 vorgesehen, wobei die abstehenden Bereiche als mit dem Tragelement verbundenes Reiterelement aufgefasst werden können (vgl. Figur 4 und wiedergegebene Figur 2, S. 2, Z. 2 bis 8; Merkmal 2.3). Pendelbar gelagert an den Gelenkzapfen 16 ist ein Gehäuse 4, mit dem der Endabschnitt 7 des Wischerarms 2 verbunden wird. Das Gehäuse 4 stellt ein Verbindungselement und der gebogene, zungenförmige Endabschnitt 7 einen Kopplungsabschnitt im Sinne des Streitpatents dar (vgl. Fig. 2 und 4, S. 2, Z. 20 bis 23; Merkmale 2.4 bis 3.). Der Endabschnitt 7 wird zum Herstellen der Verbindung in eine Öffnung 6 des Gehäuses 4 eingeführt (vgl. Fig. 2; Merkmal 4.). Zur gegenseitigen dauerhaften Verbindung im Betriebszustand ist am Endab-schnitt 7 des Wischarms 2 ein Vorsprung 8 vorgesehen, der in einen Führungs-schlitz 9 in der oberen Wand 19 des Gehäuses 4 eingreift. Der Vorsprung 8 wird durch eine auf den Endabschnitt 7 drückende Feder 11, 12 sowie eine den Füh-rungsschlitz 9 abschließende Schulter 10 des Gehäuses 4 im Führungsschlitz ge-sichert gehalten (vgl. Fig. 2, S. 1, Z. 54 bis 63; Merkmal 5.). Zur Vormontage wird der Endabschnitt 7 durch die Einführöffnung 6 geradlinig unter einem Winkel ge-gen die Feder 11, 12 gedrückt (vgl. gestrichelte Position in Fig. 2) und anschlie-ßend gegenüber dem Gehäuse 4 verschwenkt, bis der Vorsprung 8 in den Füh-rungsschlitz 9 eingreift (vgl. S. 2, Z. 20 bis 34; Merkmale 6. und 7.).Demnach weist auch die aus der Druckschrift GB 683854 (D7) bekannte Vorrich-tung im Gegensatz zur beanspruchten Vorrichtung kein bandartig langgestrecktes (flexibles) Tragelement, sondern ein kanalförmiges Tragelement in der Art eines (steifen) offenen Hohlprofils auf.c) Aus der Druckschrift DE 34 16 505 A1 (D2) sind zwei weitere Ausführungsfor-men einer Vorrichtung zum lösbaren Verbinden eines Wischblatts 18 mit einem antreibbaren Wischerarm 14 bekannt (vgl. Zusammenfassung; Merkmal 1.). Eine - 11 -erste Ausführungsform ist anhand der Figuren 1 bis 3 beschrieben (vgl. hier wie-dergegebene Figur 3). Der zur Scheibenfläche orientierte Aufbau des Wischblatts ist nicht beschrieben und auch nicht aus den Figuren ersichtlich. Grundsätzlich er-forderlich ist eine der zu wischenden Scheibe zugewandte (elastische) Wischleiste (Merkmale 2., 2.1). In der Draufsicht auf den mittleren Bereich des Wischblatts (Fig. 2) ist ein bügelartig langgestrecktes, nicht näher bezeichnetes Bauteil er-kennbar, das seitliche Wangen 26 aufweist und in dessen Oberseite ein Durch-bruch 28 eingebracht ist. In den beiden Wangen 26 ist ein Gelenkzapfen 30 gehal-ten, der zum Verbinden des Wischblatts 18 mit dem Wischerarm 14 dient. Da sich das dargestellte Bauteil nicht über die gesamte Länge des Wischblatts erstreckt (vgl. Fig. 2), bestehen erhebliche Zweifel, dass dieses Bauteil ein Tragelement im Sinne des Streitpatents darstellt. Ein solches wird wohl auch vorhanden sein, seine bandartige Gestaltung kann der bekannten Vorrichtung je-doch nicht entnommen werden (Teile des Merkmals 2.2). Weil Wischleiste und Tragelement irgendwie gehalten werden müssen, ist eine Verbindung zu dem dar-gestellten Bauteil erforderlich. Das langgestreckte Bauteil kann daher im Sinne des Streitpatents als Reiterelement aufgefasst werden (Merkmal 2.3). Zur Herstel-lung der Verbindung zwischen einer Stange 32 des Wischerarms 14 und des Wischblatts 18 dient ein Adapter 36, der eine erste (untere) Hälfte 38 und eine zweite (obere) Hälfte 40 aufweist. Im Montagezustand umgreifen die Hälften den Endabschnitt 34 des Wischerarms 14 und sind mit diesem fest verbunden (S. 8, Z. 11 f.). Der Adapter 36 ist im Montagezustand am Gelenkbolzen 30 schwenkbar gelagert (vgl. S. 8, Z. 11 bis 14). Im Sinne des Streitpatents stellt der Endab-schnitt 34 einen wischerarmseitigen Kopplungsabschnitt dar und der Adapter 36 ein Verbindungselement (Merkmale 2.4, 2.4.1, 2.4.2). Im Montagezustand ist der gekrümmte Endabschnitt 34 des Wischerarms 14 zwischen den Hälften des Adap-ters 36 gehalten. Er kann daher als Einführabschnitt gesehen werden, und er ist - 12 -als löffelförmig beschrieben. Diese Gestaltung entspricht jedoch der streitpatent-gemäßen Zungenform, da keine sphärische Krümmung vorliegt (vgl. S. 7, 3. Abs., 3. und 4. Satz; Merkmal 3.). Der zwischen den Hälften des Adapters 36 im Monta-gezustand gebildete Hohlraum stellt eine Aufnahme für den gekrümmten Endab-schnitt 34 des Wischerarms 14 dar (Merkmal 4.). Zur Sicherung der Verbindung zwischen Adapter 36 und Wischarm sind am Adapter 36 Rasthaken 62 vorgese-hen, die die Stange 32 übergreifen, und von der unteren Hälfte 38 greift noch ein Zapfen 56 in eine Bohrung 58 am Wischerarm 14 ein (Merkmal 5.). Zur Montage wird die obere Hälfte 40 des Adapters nach oben geklappt und der gekrümmte Endabschnitt 34 durch eine Schwenkbewegung unter den Gelenkbolzen 30 und über die untere Hälfte 38 verbracht und anschließend die obere Hälfte zurückge-klappt und verrastet (vgl. S. 8, letzter Satz des 1. Abs.).Somit weist die bekannte Vorrichtung im Gegensatz zur beanspruchten kein lang-gestrecktes Tragelement auf, das bandartig ist (Teilmerkmal 2.2), und die Verbin-dung wird nicht entsprechend den Merkmalen 6. und 7. realisiert. Wird von vorste-hender Definition der Aufnahme bei dem bekannten Ausführungsbeispiel ausge-gangen, kann der Endabschnitt 34 nicht in die Aufnahme eingeführt werden. Erst das Hochklappen der zweiten (oberen) Adapterhälfte 40 und somit das Auflösen der Aufnahme ermöglicht die Verbindung. Wird nur die erste (untere) Hälfte des Adapters 38 als Verbindungselement definiert, fehlt erst recht eine Aufnahme im Verbindungselement. Der Gelenkbolzen 30 gehört nämlich zu dem als Reiterele-ment identifizierten Bauteil. Weiter ist zum Herstellen der dauerhaften Verbindung die zweite (obere) Adapterhälfte 40 unbedingt erforderlich.d) Auch von den weiteren bekannten Vorrichtungen zum lösbaren Verbinden ei-nes Wischblatts mit einem antreibbaren Wischerarm unterscheidet sich die durch Patentanspruch 1 definierte Vorrichtung durch wenigstens ein Merkmal. In der mündlichen Verhandlung wurde mangelnde Neuheit gegenüber weiteren Vorrich-tungen auch nicht mehr geltend gemacht.- 13 -d1) So gilt auch für die zweite Ausführungsform nach den Figuren 4 bis 6 der DE 34 16 505 A1 (D2), dass der genaue Aufbau des Wischblat-tes 18 offen gelassen, und ein langgestrecktes Tragelement, das bandartig ist, nicht gezeigt wird. Im Gegensatz zur 1. Aus-führungsform ist hier der Adap-ter 136 einstückig ausgebildet. Er ist schwenkbar am Gelenkbolzen 130 gehalten (vgl. wiedergegebene Figur 4). Der im Adapter 136 vorgesehene Kanal 151 für die Aufnahme des gekrümmten Endabschnitts 134 kann nicht mehr geöffnet werden. Zur Montage wird der gekrümmte Endabschnitt 134 bis an die Kanalöffnung zwi-schen der Nase 153 und dem Kernbereich 155 des in eine Lösestellung ver-schwenkten Adapters 136 verbracht und letzterer gegenüber dem Endabschnitt verschwenkt, bis die Montageposition erreicht ist. Dazu ist die Krümmung des Ka-nals 151 an die Krümmung des Endabschnitts 134 angepasst. Demnach kann der Endabschnitt 134 nicht in den Kanal 151 geradlinig eingeführt werden. Auch er-folgt kein Verschwenken aufeinander zu um den Kontaktbereich zwischen dem Endabschnitt 134 und dem Kanal 151 sondern um den Gelenkbolzen 130. Neuheit gegenüber dieser Ausführungsform ist demnach zumindest über Unterschiede in den Merkmalen 2.2, 6. und 7. gegeben.d2) Die aus der in der Streitpatentschrift genannten gattungsbildenden WO 02/40328 A1 (D1) bekannte Vorrichtung weist keinen zungenartigen Einführ-abschnitt am wischerarmseitigen Kopplungsabschnitt auf. Entsprechend fehlt auch eine Aufnahme für einen derartigen Abschnitt am Verbindungselement. Die Längs-achsen des Verbindungselements und des Kopplungselements sind in der Vor-montageposition parallel angeordnet. Zu ihrer dauerhaften Verbindung werden die beiden Bauteile gegeneinander verschoben (vgl. insb. Fig. 22 bis 26). Von dieser Vorrichtung unterscheidet sich die beanspruchte somit zumindest durch die Merk-male 3., 4., 6. und 7.- 14 -d3) Die aus der Druck-schrift WO 02/34595 A1 (D4) bekannte Vorrichtung zum lösbaren Verbinden ei-nes Wischblatts 10 mit einem antreib-baren Wischerarm 18 weist eine ver-blüffend einfache Konstruktion auf, so-wohl was die Anzahl der Teile und de-ren Gestaltung als auch das Herstellen der Verbindung betrifft (vgl. hier wieder-gegebene Figur 2). Das Tragelement ist mit 14 bezeichnet, als Reiterelement dient das Klammerteil 20, das Verbindungs-element wird durch das Nutenteil 24 gebildet. Das Wischerarmendstück stellt den Kopplungsabschnitt dar und weist den abgeflachten Bolzen 42 als Einführab-schnitt auf. Die Nut 40 entspricht der Aufnahme für den Endabschnitt und die Nut-nasen 44 stellen Sicherungsabschnitte der Verbindung dar. Eine pendelnde Lage-rung kommt durch die Verschwenkbarkeit zwischen Nutenteil 24 (Verbindungsele-ment) und dem Bolzen 42 zustande.Demgegenüber ist beim Streitpatent das Verbindungselement gegenüber dem Reiterelement pendelbar gelagert und der Einführabschnitt zungenförmig. Dem-nach fehlen bei dieser bekannten Vorrichtung die Merkmale 2.4.1 und 3. der bean-spruchten Vorrichtung.d4) Auch für jede in den Druckschriften WO 99/33687 A1 (D5), WO 00/50276 A1 (D6), EP 0 304 204 A1 (D8) und US 3,576,044 (D9) beschriebe-ne Vorrichtung zum lösbaren Verbinden eines Wischblatts mit einem antreibbaren Wischerarm gilt, dass im Gegensatz zur beanspruchten Vorrichtung zumindest ein wischblattseitiges, an einem Reiterelement pendelbar gelagertes Verbindungsele-ment nicht vorgesehen ist (Merkmal 2.4.1). Vielmehr ist bei all diesen Vorrichtun-gen die Verschwenkbarkeit des Wischblattes gegenüber dem Wischerarm in der Verbindung oder dem Kontakt zwischen Verbindungselement und Kopplungsab-schnitt realisiert (vgl. Figuren 12 bzw. 5 bzw. 4 bzw. 5).- 15 -So ist in WO 99/33687 A1 (D5) als Verbindungsstück ein fest mit einem Wischblatt verbundenes Kupplungsteil 30 vorgesehen (vgl. S. 5, Z. 8 bis Z. 14) und in WO 00/50276 A1 (D6) entsprechend ein Kupplungselement 46 (vgl. S. 8, Z. 8 bis 24). Ebenso fehlt wischerarmseitig ein zungenförmiger Einführabschnitt. Dort ist die Verbindung jeweils durch das Zusammenwirken einer Bohrung (Lageraufnah-me 94 bzw. Querbohrung 68) mit einem zumindest teilweise zylinderförmigen Bau-teil (Gelenkzapfen 50 bzw. Gelenkbolzen 40) bewerkstelligt. Gleiches gilt für die US 3,576,044 (D9). Dort ist die Anbindung des wischerblattseitigen Verbindungs-elements 2 an die Wischleiste nicht beschrieben. Eine pendelbare Lagerung des Bauteils 2 ist daher nicht offenbart und auch nicht erforderlich, zumal die Pendel-bewegung um eine zur Wischblattlängserstreckung quer angeordnete Achse um ein in das Bauteil 2 eingesetztes zylindrisches Element 12 erfolgt, das seitlich mit Abflachungen 13 versehen ist. Dieses abgeflachte zylindrische Element 12 wird über Schlitze 5 in kreisförmige Öffnungen 6 am Fuß von wischerarmseitig ange-brachten gabelförmigen Endstücken eines Kopplungsabschnitts 1 eingeführt und dort verdrehbar gehalten. Die Vorrichtung zum lösbaren Verbinden eines Wisch-blatts mit einem antreibbaren Wischerarm nach der EP 0 304 204 A1 (D8) weist ein wischerarmseitiges Kopplungsstück 1 auf, das teilweise in eine Ausneh-mung 17 an der Oberseite eines wischblattseitigen Bauteils 14, 19, 20 eingeführt und in dieser verrastet wird (vgl. Fig. 3). Nach erfolgter Montage stützt sich das Kopplungsstück 1 über seitlich an ihm angeformte Drehzapfen 12 pendelbar auf den wischblattseitigen Seitenwänden 20 ab (vgl. Sp. 3, Z. 50 bis 56).d5) Bei der Vorrichtung zum lösbaren Verbinden eines Wischblatts mit einem an-treibbaren Wischerarm nach der FR 1.308.353 (D10) wird das mit Ausnehmun-gen 35 versehene Endstück des Wischerarms 11 geradlinig in eine Aufnahme des kanalartig gestalteten, wischblattseitigen Verbindungselements 20 eingeführt unddort durch in die Ausnehmungen 35 eingreifende Widerhaken 34 einer Federzun-ge 36 dauerhaft gehalten (vgl. Fig. 1 und 2). Bei dieser geradlinigen Bewegung sind die Längsachsen von Wischerarm und Verbindungselement parallel zueinan-der orientiert. Ein Verschwenken der Bauteile aufeinander zu findet nicht statt. - 16 -Demnach fehlen bei dieser bekannten Vorrichtung zumindest die Merkmale 6. und 7. der beanspruchten Vorrichtung.3. Die Vorrichtung zum lösbaren Verbinden eines Wischblatts mit einem antreibba-ren Wischerarm gemäß Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.a) Nach Meinung der Klägerin ergibt sich der Patentgegenstand naheliegend aus den Druckschriften US 2,618,806 (D3) oder GB 683854 (D7). Der Fachmann wolle den bekannten Verbindungsmechanismus verwenden, sei jedoch nicht an den Aufbau des Wischblattes gebunden. Die Wischleiste müsse auf jeden Fall in ihrer Lage fixiert werden. Als Wischleiste könne jedoch auch eine mit einem Aufbau, wie etwa in WO 02/34595 A1 (D4, vgl. Fig. 2 insb. bandartiges Tragteil 14) vorge-sehen, verwendet werden.Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Insbesondere ergeben sich weder aus der Druckschrift US 2,618,806 (D3) noch aus der GB 683854 (D7) Anregun-gen, die Wischerleiste anders zu gestalten. Diese Konstruktionen sind besonders geeignet, ebene Scheibenflächen zu wischen. Bei ihnen sind auch zwei Schwenk-achsen vorgesehen. Einerseits ist eine parallel zur Wischblattlängserstreckung verlaufende Schwenkachse vorgesehen, die eine Neigung der Wischleiste gegen-über der zu reinigenden Scheibe ermöglicht. Andererseits ist eine Pendelbewe-gung in einer durch Wischerarm und Wischblatt aufgespannten Ebene an der Ver-bindungsstelle zwischen Kopplungsabschnitt und Verbindungselement möglich. Würde die steife Wischerleistenhalterung durch ein flexibles Tragelement ersetzt, wäre die Schwenkbewegung der Wischerleiste um ihre Längsachse wohl nicht mehr möglich. Sollen hingegen gewölbte Scheiben gereinigt werden, bieten sich dem Fachmann bereits fertige Lösungen mit einer einzigen Schwenkachse für Pendelbewegungen in der Wischerarm/Wischblatt-Ebene an (z. B. die nach der WO 02/34595 A1 (D4)). Die Kombination der beiden Konstruktionen, die eine un-terschiedliche Anzahl von Schwenkachsen aufweisen, kann daher ohne eine um-fangreiche Änderung der einen oder der anderen Grundkonstruktion nicht ohne - 17 -Weiteres erfolgen. Vor allem besteht aus fachmännischer Sicht auch keine Not-wendigkeit oder Veranlassung, die beiden Konstruktionen zu ihrer Vereinigung umzugestalten und anzupassen. Den mit derartigen Maßnahmen verbundenen Aufwand wird der Fachmann zweckmäßigerweise zu vermeiden suchen, zumal ihm eine brauchbare Lösung bereits vorliegt. Hinzu kommt, dass die aus den Druckschriften US 2,618,806 (D3) oder GB 683854 (D7) bekannten Vorrichtungen bereits einige Jahrzehnte alt sind und gestalterisch nicht den zum Anmeldezeit-punkt üblichen Vorrichtungen entsprechen.b) Weiterhin macht die Klägerin geltend, dass sich der Streitgegenstand von der aus der WO 02/34595 A1 (D4) bekannten Vorrichtung nur dadurch unterscheide, dass er eine pendelnde Lagerung des Verbindungselements an dem Reiterele-ment aufweise. Das Streitpatent lasse offen, was unter einem zungenförmigen Einführabschnitt zu verstehen sei. Daher stelle der abgeflachte Bolzen 42 auch ei-nen zungenförmigen Abschnitt dar. Die pendelnde Lagerung des Verbindungsele-ments (Merkmal 2.4.1) an einem Reiterelement kenne der Fachmann aus der Druckschrift WO 02/40328 A1 (D1).Dies kann nicht überzeugen. Folgt man dem Vorbringen der Klägerin, so ergeben sich zwei pendelnde Lagerungen zwischen Wischerarm und Wischblatt in der von dem Wischblatt und dem Wischerarm aufgespannten Ebene um zwei unterschied-liche Achsen. Aus technischer Sicht ist jedoch nur eine erforderlich, um das Anlie-gen des Wischblatts an gekrümmten Scheibenoberflächen zu unterstützen. Eine solche Verschwenkbarkeit ist bereits durch die drehbare Verbindung des Bol-zens 42 in der zylindrischen Aufweitung am Fuß der Nut 40 gegeben (vgl. Fig. 4b der WO 02/34595 A1 (D4)). Einen Anlass, noch eine Verschwenkbarkeit um eine weitere in dieselbe Richtung orientierte Achse vorzunehmen, gibt es nicht. Im ge-samten Stand der Technik ist jeweils immer nur eine einzige Drehachse zum ge-genseitigen Verschwenken von Wischerarm und Wischblatt in ein und derselben Ebene während dessen Betrieb vorgesehen (vgl. Abschnitt 2). Eine zweite pen-delnde Lagerung in derselben Ebene führt lediglich zu größerem konstruktiven Aufwand und zu einer vergleichsweise instabilen Verbindung zwischen Wischblatt - 18 -und Wischerarm. Entsprechendes gilt für die Zusammenschau jeder der Druck-schriften WO 99/33687 A1 (D5), WO 00/50276 A1 (D6), EP 0 304 204 A1 (D8) oder US 3,576,044 (D9) mit der WO 02/40328 A1 (D1) oder auch für die schrift-sätzlich geltend gemachte Zusammenschau der Vorrichtung zum lösbaren Verbin-den eines Wischblatts mit einem antreibbaren Wischerarm nach der US 3,576,044 (D9) mit dem Bügelwischblatt nach der FR 1.308.353 (D10). Zudem stellt ein abgeflachter Bolzen kein zungenförmiges Bauteil dar.III.Als Unterlegene hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläu-fige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 PatG, 709 ZPO.Schuster Gutermuth Bülskämper Reinhardt Dr. HöchstPü
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