BPatG 25308.05BUNDESPATENTGERICHTIM NAMEN DES VOLKES5 Ni 132/09 (EU)(Aktenzeichen)URTEILVerkündet am11. Mai 2011…In der Patentnichtigkeitssache…- 2 -betreffend das europäische Patent EP 0 778 168(DE 696 13 546)hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Gutermuth, den Richter Dipl.-Ing. Bülskämper, die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Reinhardt und Dipl.-Ing. Küestfür Recht erkannt:I. Die Klage wird abgewiesen.II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.T a t b e s t a n dDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 28. November 1996 unter Inan-spruchnahme der Priorität der französischen Patentanmeldung FR 9514566 vom 8. Dezember 1995 angemeldeten und mit Wirkung auch für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 778 168 (Streitpa-tent), das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 696 13 546 geführt wird. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum bündigen Verschließen einer Öffnung einer Karosserie und umfasst 8 Patentansprüche, die sämtlich mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 8 haben in der nach Abschluss des europäischen Einspruchsverfahrens am 14. Februar 2007 veröffentlichten Fas-sung des Streitpatents EP 0 778 168 B2 in der Verfahrenssprache Französisch folgenden Wortlaut:- 3 -"1. Dispositif de fermeture affleurant, destiné à fermer une baie (2) pratiquée dans la carrosserie (1) d'un véhicule, ledit dispositif comprenant un panneau fixe (4) et un panneau mo-bile (7, 8) par rapport au panneau fixe (4),caractérisé en ce que ledit panneau fixe (4) porte une ouver-ture (6), dont les bords sont éloignés de la périphérie dudit panneau fixe (4),ledit panneau mobile (5) pouvant venir obturer ladite ouvertu-re (6), en venant dans le plan même dudit, panneau fixe,des éléments fonctionnels (9) assurant la mobilité requise du panneau mobile par rapport au panneau fixe étant montés sur la face dudit panneau fixe (4) tournée vers l'intérieur du véhi-cule,au moins un desdits éléments fonctionnels (9) se prolongeant jusque sous ladite périphérie du panneau fixe (4),et en ce que ledit panneau fixe est rapporté sur ladite carros-serie par collage de la périphérie de ladite face du panneau fi-xe (4) tournée vers l'intérieur du véhicule aux bords (3) de la-dite baie (2),les bords (3) de ladite baie (2) étant légèrement en retrait de ladite carrosserie (1), de façon à pouvoir accueillir ledit pan-neau fixe (4) de manière affleurante par rapport à la carrosse-rie (1), de façon à assurer une continuité visuelle entre les car-rosserie (1) et ledit dispositif et en ce que les extrémités d'au moins un desdits éléments fonctionnels qui se prolongent jus-que sous la périphérie du panneau fixe (4) sont prises en sandwich entre ledit panneau fixe (4) et lesdits bords (3) de la baie.8. Procédé de fabrication et de montage d'un dispositif de ferme-ture affleurant selon l'une des revendications précédentes, de-stiné à fermer une baie pratiquée dans la carrosserie (1) d'un - 4 -véhicule, caractérisé en ce qu'il comprend les étapes suivan-tes:- obtention d'un panneau fixe (4) présentant une ouverture (6), dont les bords sont éloignés de la périphérie dudit panneau fi-xe (4), et d'un panneau mobile (5) prévu pour pouvoir fermer ladite ouverture;- montage dudit panneau mobile (5) sur ledit panneau fixe (4), à l'aide d'éléments fonctionnels (9) assurant la mobilité requi-se, lesdits éléments fonctionnels étant placés sur la face dudit panneau fixe (4) tournée vers l'intérieur du véhicule, au moins un desdits éléments fonctionnels (9) se prolongeant jusque sous ladite périphérie du panneau fixe (4);- montagne dudit panneau fixe sur ladite carrosserie, par colla-ge de la périphérie de ladite face du panneau fixe tournée vers l'intérieur de véhicule aux bords (3) de ladite baie (2) en retrait de ladite carrosserie, de façon à assurer une continuité visuel-le entre la carrosserie (1) et ledit dispositif de fermeture, les extrémités d'au moins un desdits éléments fonctionnels qui se prolongent jusque sous la périphérie du panneau fixe (4) étant prises en sandwich entre ledit panneau fixe (4) et lesdits bords (3) de la baie."Bezüglich der Ansprüche 2 - 7 wird auf den Inhalt der Patentschrift (B2) Bezug ge-nommen.Bezüglich des entsprechenden deutschen Wortlauts verweist der Senat auf Sei-te 4/6, linke Spalte der Übersetzung der geänderten europäischen Patentschrift (DE 696 13 546 T3).- 5 -Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streit-patents sei insgesamt nicht patentfähig. Zur Begründung bezieht sie sich auf fol-gende Druckschriften:K5 US 4 850 139K6 US 3 321 234K7 GB 1 332 212K8 US 1 721 223K9 US 4 571 278K10 DE 37 30 345 A1.Die Klägerin beantragt,das europäische Patent 0 778 168 mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Sie ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Streitpatents patentfähig und insbe-sondere durch die von der Klägerin herangezogenen Druckschriften weder neu-heitsschädlich vorweg genommen noch nahegelegt sei.- 6 -E n t s c h e i d u n g s g r ü n d eI.Die Klage, mit der der in Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Abs. 1 lit. a EPÜ i. V. m. Artikel 54 Abs. 1, 2 und Art. 56 EPÜ vorgesehener Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Es ist nicht zu erkennen, dass der Gegenstand des Streitpatents unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Priorität seiner Anmeldung bekannten Standes der Technik nicht mehr neu war oder für den Fachmann nahe lag.II.Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum bündigen Verschließen einer Öff-nung in der Karosserie eines Fahrzeugs sowie ein Fertigungs- und Montagever-fahren für eine derartige Vorrichtung. Gemäß Streitpatentschrift (EP 0 778 168 B2) geht die Erfindung von vorbekannten Sichtfensteranordnungen in Fahrzeugauf-bauten aus, mit welchen Fensteröffnungen in der Karosserie wahlweise geöffnet oder verschlossen werden können. Die bekannteste Methode zum Aufbringen ei-nes Sichtfensters auf eine Öffnung eines Fahrzeugaufbaus sei die Verwendung ei-nes zweiteiligen Verbindungsrahmens zwischen Scheibe und Rändern der Karos-serieöffnung, wobei der innere und der äußere Teil des Verbindungsrahmens gleichzeitig gegen die Ränder der Scheibe und der Öffnung - mit einer zwischen-liegenden Dichtung - andrücke.Bei dem Schiebefenster nach der FR 2 552 483 A1 würden Führungsschienen für das verschiebbare Fensterteil die Ränder des feststehenden Fensterteils übergrei-fen, wobei das feststehende Fensterteil mit Hilfe eines auf der Außenfläche des Fahrzeugs befestigten Rahmens an die Karosserie montiert sei.- 7 -Der bewegliche Teil des Fahrzeugfensters nach der US 1 809 932 sei als Kippele-ment ausgebildet, wobei ebenfalls ein Verbindungsrahmen zum Anbringen des Fensters an der Karosserie vorgesehen sei.Derartige Verbindungsrahmen würden über die Außenfläche des Fahrzeugauf-baus vorstehende Bereiche aufweisen, wodurch der optische Eindruck eines Bruchs der Oberfläche entstünde. Dies sei aufgrund geänderter ästhetischer Krite-rien als störend empfunden worden, so dass die Tendenz bestanden habe, einen derartigen Bruch der Oberfläche oder zumindest den optischen Eindruck eines solchen zu vermeiden (Absätze 0002 bis 0005).Mit der Erfindung werde deshalb eine Lösung zum Schließen einer Öffnung einer Fahrzeugöffnung mit einer bündigen Scheibe vorgeschlagen, die einen bewegli-chen Teil zum Sicherstellen einer Lüftungsfunktion aufweist (Absatz 0006).Eine solche Lösung sieht die Patentinhaberin in der Vorrichtung nach Patentan-spruch 1 und in dem Fertigungs- und Montageverfahren nach Patentanspruch 8. Die Merkmale von Patentanspruch 1 lassen sich wie folgt gliedern:1. Vorrichtung zum Verschließen einer Öffnung (2) in der Ka-rosserie (1) eines Fahrzeugs,2. die Vorrichtung verschließt die Öffnung (2) bündig,3. die Vorrichtung umfasst eine feststehende Platte (4),4. die Vorrichtung umfasst eine gegenüber der feststehenden Platte (4) bewegliche Platte (7, 8),- Oberbegriff -5. die feststehende Platte (4) weist eine Öffnung (6) auf,6. die Ränder der Öffnung (5, 6) sind vom Umfang der festste-henden Platte (4) entfernt,7. dabei kann die bewegliche Platte (7, 8) die Öffnung (5, 6) verschließen,- 8 -8. indem sie in die Ebene der feststehenden Platte (4) gebracht wird,9. dabei sind Funktionselemente (9, 15, 16) angebracht, welche die erforderliche Beweglichkeit der beweglichen Platte (7, 8) gegenüber der feststehenden Platte (4) gewährleisten,10. die Funktionselemente (9, 15, 16) sind auf der feststehenden Platte (4) angebracht,11. die Funktionselemente (9, 15, 16) befinden sich auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fläche der feststehenden Plat-te (4),12. dabei erstreckt sich mindestens eines dieser Funktionsele-mente (9, 15, 16) bis unter den Umfang der feststehenden Platte (4),13. die feststehende Platte (4) ist durch Kleben des Umfangs ih-rer zum Fahrzeuginneren gewandten Fläche auf die Rän-der (3) der Öffnung (2) auf die Karosserie aufgebracht,14. dabei sind die Ränder (3) der Öffnung (2) gegenüber der Ka-rosserie (1) leicht nach hinten versetzt, um in der Lage zu sein, die feststehende Platte (4) bündig mit der Karosse-rie (1) aufzunehmen, um eine visuell durchgehende Fläche zwischen Karosserie (1) und Vorrichtung zu erreichen,15. die Enden von mindestens einem der Funktionselemente (9, 15, 16), die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte (4) erstrecken, sind zwischen die feststehende Plat-te (4) und die Ränder (3) der Öffnung (2) sandwichartig ein-gefügt.- Kennzeichen -Für die Interpretation dieser durch die Patentansprüche 1 und 8 definierten Lö-sung sowie für die Beurteilung der Relevanz des Standes der Technik ist das Ver-ständnis des zuständigen Fachmanns zugrundezulegen.- 9 -Als Fachmann sieht der Senat einen Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der bei einem Fahrzeughersteller mit der Konstruktion von Karos-serieöffnungen verschließenden öffenbaren Fenstern befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt.Nach dessen Verständnis ist in der Körperfläche der feststehenden Platte eine von dieser allseitig umschlossene Öffnung vorgesehen, die durch eine relativ zur fest-stehenden bewegliche Platte wahlweise verschlossen bzw. geöffnet werden kann. In der Schließstellung der beweglichen Platte liegt diese in der Ebene der festste-henden Platte. Auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fläche derselben sind Funktionselemente angebracht, die die bewegliche Platte haltern und ihre Bewe-gung gegenüber der feststehenden Platte gewährleisten. Die feststehende Platte mit den Funktionselementen und der beweglichen Platte bilden gemeinsam die Vorrichtung zum bündigen Verschließen der Karosserieöffnung. Diese weist nach innen versetzte Ränder auf, mit denen die feststehende Platte entlang ihres Um-fangsbereichs ihrer inneren Oberfläche verklebt ist. Zumindest eins der Funktions-elemente erstreckt sich bis unter besagten Umfangsbereich der feststehenden Platte und ist daher im eingebauten Zustand zwischen diesem und den Rändern der Karosserieöffnung sandwichartig eingefügt. Auf diese Weise ist die feststehen-de Platte bündig mit der Karosserie angeordnet, wobei eine visuell durchgehende Fläche zwischen Karosserie und Vorrichtung erzielt ist.Nach dem Verständnis des oben definierten Fachmanns ist die feststehende Plat-te an ihren äußeren Rändern nicht von mit der Karosserie verbindenden Bauteilen ("Verbindungsrahmen") eingefasst. Dieses sieht der Fachmann als ein wesensbe-stimmendes Merkmal der Erfindung. Denn zum Einen folgt dies aus der Darlegung des Standes der Technik, die verschiedenartig ausgeführte Verbindungsrahmen beschreibt (Absätze 0002 bis 0004). Danach werden diese Verbindungsrahmen wegen ihrer über die Karosserie- bzw. Fensterfläche vorspringenden Abschnitte (optische Unebenheit) sämtlich als nachteilig angesehen. Deshalb will sich die Er-findung von derartigen Rahmen lösen, um "wenn nicht das Vorhandensein, so zu-mindest den optischen Eindruck eines Bruchs der Oberfläche zu vermeiden, der - 10 -durch einen Rahmen verursacht wird" (Absatz 0005). Zum Anderen soll "Gemäß der Erfindung … die feststehende Platte einfach durch Aufkleben auf die zurück-stehenden Ränder der Öffnung in der Karosserie aufgebracht" sein (Absatz 0012), was in sämtlichen Ausführungsbeispielen als unmittelbare Verbindung Platte-Ka-rosserie dargestellt ist (Figuren 1 bis 4, Figur 5, Figur 6, jeweils mit zugehöriger Beschreibung). Die bei der streitpatentgemäßen Erfindung eingesetzten Rahmen-elemente sieht der Fachmann somit nur als sich innerhalb der von den Außenrän-dern der feststehenden Platte umschlossenen Plattenfläche, z. T. bis unter die Au-ßenränder erstreckende Bauteile an, die der Halterung bzw. Führung der bewegli-chen Platte dienen (Figur 4, Pos. 9; Figur 5, Pos. 13; Figur 6, Pos. 15/16). Die Ver-bindung der feststehenden Platte mit ihren Umfangsrändern an den Rändern der Karosserieöffnung erfolgt dabei unmittelbar ohne Zwischenfügung von die Platte halternden Bauelementen.Gemäß Patentanspruch 8 werden die Komponenten feststehende Platte und be-wegliche Platte nach ihrer jeweiligen Herstellung mittels der Funktionselemente zu einer Baueinheit zusammengesetzt, die als Ganzes durch Verkleben der Ränder der feststehenden Platte mit denen der Karosserieöffnung an der Karosserie be-festigt wird.III.1. Nichtigkeitsgründe, die die Zulässigkeit der erteilten Ansprüche in Frage stellen würden, sind nicht geltend gemacht.2. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 sowie das Verfahren nach Patentan-spruch 8 sind patentfähig.Die nachfolgenden Ausführungen nehmen die vorstehende deutschsprachige Merkmalsgliederung in Bezug.- 11 -2.1 Patentanspruch 12.1.1 Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 ist neu.a) US 4 850 139 (K5)K5 offenbart eine Schiebefenstereinheit A für ein Fahrzeug B (vgl. hier wiederge-gebene Figur 1). Diese Fensterein-heit A dient dem Verschließen einer Öffnung 12 in der Karosserie 10 des Fahrzeugs B (ĺ Merkmal 1). Die Fenstereinheit A verschließt gemäß Beschreibung die Öffnung in der Ka-rosserie zumindest im Wesentlichen bündig (Spalte 2, Zeilen 63 bis 67; Spalte 6, Zeilen 23 bis 27;ĺ Merkmal 2). Es ist eine feststehende Platte 24 sowie eine relativ zu dieser verschiebbare Platte 30 vorgesehen (ĺ Merkmale 3, 4). Die feststehende Platte 24 erstreckt sich über nur einen Teil der Karosserieöffnung 12, die durch die Fenstereinheit A dann vollständig abgedeckt ist, wenn die bewegli-che Platte 30 in ihrer Schließstellung anschließend an einen Außenrand der fest-stehenden Platte 24 den von dieser nicht überspannten Bereich überdeckt. In die-ser Schließstellung liegt die bewegliche Platte 30 in der Ebene der feststehenden Platte (Spalte 1, Zeilen 28 bis 31 und 57 bis 62; Spalte 3, Zeilen 18 bis 23; Spalte 6, Zeilen 23 bis 27; ĺ Merk-mal 8). Die bewegliche Platte 30 ist durch ein Schiebefenster gebildet und lässt sich zur Einnahme der Of-fenstellung vor die zum Fahrzeugin-neren gewandte Fläche der festste-henden Platte 24 schieben, womit die Karosserieöffnung 12 in ihrem an den - 12 -freiliegenden Rand der feststehenden Platte angrenzenden Bereich freigegeben ist. Feststehende Platte 24 und bewegliche Platte 30 sind in einem gemeinsamen Rahmen 20 gehalten, der die Verbindung herstellt zwischen Karosserie 10 und ge-samter Fenstereinheit A (Spalte 2, Zeilen 63 bis 67). Es sind die Beweglichkeit der beweglichen Platte 30 gewährleistende Funktionselemente (Führungsschienen 26, 28) vorgesehen (ĺ Merkmal 9), die von dem Rahmen 20 gehalten sind. Die hier wiedergegebene Figur 2 zeigt die untere Führungseinrichtung für die bewegliche Platte 30 in deren Schließstellung. Die obere Führungseinrichtung ist identisch ausgebildet (Spalte 3, Zeilen 57 bis 59). Dabei erstreckt sich das Funktionsele-ment (Führungsschiene 28) über die gesamte Länge der Fenstereinheit A (Spal-te 3, Zeilen 59 bis 63; vgl. hier wiedergegebene Figuren 1, 2; ĺ Merkmal 12). Die Ränder der Karosserieöffnung 12 sind zurückgesetzt und bilden einen Rück-sprung 18 (Spalte 2, Zeilen 59 bis 62), der die bündige Aufnahme der Fensterein-heit A in der Karosserie 10 gewährleistet (ĺ Merkmal 14).Das die Bewegbarkeit der beweglichen Platte 30 gewährleistende Funktionsele-ment (Führungsschiene 28) ist allerdings nicht an der feststehenden Platte 24, sondern an dem Rahmen 20 angebracht (Spalte 3, Zeilen 2, 3). Es erstreckt sich auch nicht unter den Umfang der feststehenden Platte, sondern verläuft im Be-reich der feststehenden Platte 24 ohne Kontakt zu dieser und seitlich unterhalb derselben parallel zu deren Unterkante in dem Rahmen 20 (vgl. Figuren 5 bis 7). Die feststehende Platte ist an dreien ihrer vier Ränder in einer Nut 60 eines äuße-ren Rahmenteils 52 des Rahmens 20 verklebt (Spalte 3, Zeilen 51 bis 56).Von ihrer Auffassung, bei dieser vorbekannten Fenstereinheit sei eine "feststehen-de Platte" im Sinne des Streitpatents durch die Einheit aus den Scheiben 24, 30 und dem Rahmen 20 gebildet, vermochte die Klägerin den Senat nicht zu über-zeugen. Denn wie oben unter II. ausgeführt, ist gerade das Fehlen eines die Scheibe und die Karosserie verbindenden Rahmens für die streitpatentgemäße Erfindung wesensbestimmend. Demgegenüber ist bei dem Stand der Technik nach K5 der Rahmen 20 vorgesehen, der sowohl die feststehende als auch die bewegliche Scheibe mit der Karosserie 10 verbindet und somit einen Verbin-- 13 -dungsrahmen bildet. Als feststehende Platte im Sinne des Streitpatents kann bei der vorbekannten Fenstereinheit demnach nur die feste Scheibe 24 allein für sich verstanden werden.Unter dieser Voraussetzung unterscheidet sich die streitpatentgemäße Vorrich-tung von der Fenstereinheit nach K5 durch mindestens die folgenden Merkmale:- die feststehende Platte weist eine Öffnung auf (o. g. Merkmal 5)- die Ränder der (Fenster-)Öffnung sind vom Umfang der festste-henden Platte entfernt (o. g. Merkmal 6)- die Funktionselemente sind auf der zum Fahrzeuginneren ge-wandten Fläche der feststehenden Platte angebracht (o. g. Merkmale 10, 11)- mindestens eines der Funktionselemente erstreckt sich bis un-ter den Umfang der feststehenden Platte und ist mit seinen En-den zwischen die Ränder der feststehenden Platte und der Ka-rosserieöffnung sandwichartig eingefügt (o. g. Merkmale 12, 15)- die feststehende Platte ist durch Kleben ihres Umfangs ihrer zum Fahrzeuginneren gewandten Fläche auf die Ränder der Karosserieöffnung aufgebracht (o. g. Merkmal 13).b) US 3 321 234 (K6)K6 zeigt ebenfalls eine Vorrichtung zum Verschließen einer Öffnung in der Karos-serie eines Fahrzeugs (Spal-te 1, Zeilen 11 bis 14; Spalte 2, Zeilen 25 bis 27; Spalte 3, Zei-len 61 bis 65; ĺ Merkmal 1). Die Vorrichtung umfasst eine feststehende transparente Plat-te 10 sowie eine gegenüber dieser bewegliche Platte 22 - 14 -(vgl. hier wiedergegebene Figuren 1, 2; Spalte 7, Zeilen 39, 40; ĺ Merkmale 3, 4). Die feststehende Platte 10 weist eine Öffnung 19 auf, deren Ränder vom Umfang der feststehenden Platte 10 entfernt sind (ĺ Merkmale 5, 6). Die bewegliche Plat-te 22 kann die Öffnung 19 verschließen (Spalte 4, Zeilen 29 bis 35; ĺ Merkmal 7). Funktionselemente 18/20 gewährleisten die Beweglichkeit der beweglichen Plat-te 22 gegenüber der feststehenden Platte 10 und sind auf der feststehenden Plat-te angebracht (Spalte 4, Zeilen 23 bis 33; ĺ Merkmale 9, 10). Dabei steht die be-wegliche Platte 22 sowohl in ihrer Schließstellung als auch in ihrer Offenstellung vor die Fläche der feststehenden Platte 10 vor. Letztere sitzt in der Rückwand der Fahrerkabine 32 und ist dabei so orientiert, dass sich die Funktionselemente 18/20 auf der zum Kabineninnern gewandten Fläche der feststehenden Platte 10 befin-den (Spalte 4, Zeilen 67 bis 74; ĺ Merkmal 11). Die feststehende Platte wird an-stelle einer serienmäßig vorgesehenen Scheibe in einen für deren Aufnahme und Halterung in der Kabinenwandung bestimmten Kanal eingesetzt (Spalte 3, Zei-len 69 bis 72; Spalte 4, Zeilen 64 bis 67). Die Funktionselemente 18/20 können sich demzufolge nur bis maximal an den von diesem Kanal eingefassten Um-fangsbereich der Scheibe 10 erstrecken, denn der die Scheibe 10 einfassende Ka-nal in der Kabinenwandung bleibt in seiner Ausgestaltung zur Aufnahme der "Se-rienscheibe" offenbar unverändert.Die streitpatentgemäße Vorrichtung unterscheidet sich davon somit durch folgen-de Ausgestaltung:- die bewegliche Platte liegt in ihrer Schließstellung in der Ebene der feststehenden Platte (o. g. Merkmal 8)- mindestens ein Funktionselement erstreckt sich bis unter den (eine Auflagefläche auf die Ränder der Karosserieöffnung bil-denden) Umfang der feststehenden Platte- mindestens ein Funktionselement ist mit seinen Enden zwi-schen die Ränder von feststehender Platte und Karosserieöff-nung sandwichartig eingefügt.- 15 -c) übriger Stand der TechnikDer Stand der Technik nach den übrigen Druckschriften liegt weiter ab als der vor-stehend dargelegte Stand der Technik und steht somit der Vorrichtung nach Pa-tentanspruch 1 ebenfalls nicht neuheitsschädlich entgegen. Diese Druckschriften wurden von der Klägerin zur Neuheit auch nicht in Betracht gezogen.2.1.2 Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 beruht auf erfinderischer Tätigkeit.a) US 4 850 139 (K5)K5 lehrt ein gegenüber dem streitpatentgemäßen völlig anderes Prinzip der ge-genseitigen Anordnung von feststehender und beweglicher Platte sowie der Be-festigung der beiden Platten an der Karosserie.Zum Einen erstreckt sich die feststehende Platte 24 gemäß K5 nur über einen Teilbereich der Karosserieöffnung, wobei der übrige Teilbereich durch die bewegli-che Platte verschließbar ist. Eine Öffnung in der feststehenden Platte ist nicht vor-gesehen. Sollte der Fachmann - wie die Klägerin geltend macht - Anlass zur Ver-kleinerung des öffen-/verschließbaren Teilbereichs der Karosserieöffnung haben, so wäre naheliegende Maßnahme eine Vergrößerung der feststehenden Platte un-ter damit einhergehender Verkleinerung des öffen-/verschließbaren Teilbereichs. Eine Anregung zur Ausgestaltung mit einer einzigen, die gesamte Karosserieöff-nung überspannenden feststehenden Platte mit in dieser befindlichen Öffnung nach Art des Streitpatents sieht der Senat durch die vorbekannte Ausgestaltung mit zwei aneinander angrenzenden Scheiben nach Art von K5 gerade nicht gege-ben.Zum Anderen sind gemäß K5 beide Platten unabhängig voneinander in dem Rah-men 20/50/52 gehalten, welcher Rahmen die Verbindung zwischen Fensterein-heit A und Karosserie 10 herstellt. Die Funktionselemente (Führungsschienen 26, 28) zur Erzielung der Beweglichkeit der beweglichen Platte sind in dem Rah-- 16 -men 20/50/52 aufgenommen. Von dieser Konstruktion abzuweichen besteht für den Fachmann weder mit Blick auf die optische Erscheinung noch mit Blick auf die Unfallsicherheit ein Anlass. Denn schon der vorbekannte Verbindungsrahmen ge-stattet einen bündigen Übergang zwischen Fenstereinheit und Karosserie (Spal-te 2, Zeilen 63 bis 67; Spalte 6, Zeilen 23 bis 27), und die Funktionselemen-te 26/28 zum Halten und Führen der beweglichen Scheibe werden über den an der Karosserie befestigten Verbindungsrahmen von der Karosserie getragen, so dass bei einem Bruch allein der feststehenden Scheibe 24 die Halterung der be-weglichen Scheibe 30 gar nicht gefährdet ist.Von dieser vorbekannten Konstruktion ausgehend auf naheliegende Weise zur streitpatentgemäß beanspruchten Vorrichtung zu kommen, hält der Senat ange-sichts dieser Sachlage für ausgeschlossen.b) US 3 321 234 (K6)Bei der Fensteranordnung nach dieser Druckschrift liegt die bewegliche Platte 22 in ihrer Schließstellung in Richtung senkrecht zur Fensterfläche gesehen in Ab-stand zur feststehenden Platte 10. Sollte der Fachmann eine Weiterbildung dieses Standes der Technik zwecks Schaffung einer fluchtenden Lage beider Platten bündig mit der umgebenden Karosserie ins Auge fassen (z. B. wegen der laut Streitpatentschrift dazu bestehenden Tendenz), so mag er die Funktionselemen-te 18/20 unter maßlicher Anpassung der beweglichen Platte 22 so umgestalten, dass letztere in ihrer Schließstellung mit der feststehenden Platte fluchtet. Dabei ergäbe sich aber nicht die Erstreckung der Funktionselemente 18/20 bis an den Umfang der feststehenden Platte 10 (Merkmal 12) und erst recht nicht die sand-wichartige Einfassung der Enden der Funktionselemente zwischen den Rändern der Karosserieöffnung und der feststehenden Platte (Merkmal 15). Von Letzterem wird er durch die Lehre der K6 sogar abgehalten, denn die feststehende Platte soll - wie oben dargelegt - in die serienmäßig vorhandene kanalartige Aufnahme für ei-ne serienmäßig vorgesehene Scheibe eingesetzt werden. Eine solche Aufnahme weist dabei keinen Platz für die Enden der Funktionselemente auf, denn die Ka-- 17 -nalweite entspricht der Dicke der serienmäßigen Scheibe (Spalte 3, Zeilen 69 bis 72). Der Fachmann würde daher allenfalls - wenn überhaupt - die Enden der Funktionselemente gesondert von der feststehenden Scheibe an den außen lie-genden Kanalrändern befestigen. Schließlich ist auch ein Rückversatz der Öff-nungsränder der Kabinenwandung dem Fachmann nicht nahegelegt, denn da die Aufnahme kanalartig ausgebildet ist, würde der Kanalbereich dabei aus der Karos-serieoberfläche hervorstehen und gerade kein bündiges Abschließen der Fenster-einheit mit der Karosserie ermöglichen (Merkmal 14).Aus Vorstehendem folgt, dass auch der Stand der Technik nach K6 allein für sich dem Fachmann die streitpatentgemäße Ausgestaltung nach Patentanspruch 1 nicht nahezulegen vermag.c) übriger Stand der TechnikWie oben zur Neuheit ausgeführt, liegt der Stand der Technik nach den übrigen Druckschriften weiter vom Gegenstand des Streitpatents ab als der Stand der Technik nach K5 und K6. Er vermag die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 des-halb ebenfalls nicht nahezulegen.Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung hierauf auch nur insoweit verwie-sen, als das grundsätzliche Prinzip des Verklebens von Fahrzeugfenstern bündig mit dem Karosserieblech zum Stand der Technik gehöre (US 4 571 278, DE 37 30 345 A1). Dies trifft zwar zu, - die die Patentfähigkeit tragenden Merkma-le sind nach Überzeugung des Senats aber gerade -, dass die feststehende Platte unter Weglassen eines an die Karosserie ankoppelnden Verbindungsrahmes an dieser befestigt ist und außerdem zumindest eines der von der feststehenden Plat-te getragenen Funktionselemente, die ein bündiges Fluchten der beiden Platten in der Schließstellung gewährleisten, mit seinen Enden zwischen die Ränder der feststehenden Platte und der Karosserieöffnung sandwichartig eingefügt ist.- 18 -ZusammenschauEine Zusammenschau des Standes der Technik nach K5 und K6 durch den Fach-mann hält der Senat aufgrund der beiden schon im Konstruktionsprinzip völlig un-terschiedlichen Fenstereinheiten für ausgeschlossen. Wird eine Zusammenschau dessen ungeachtet unterstellt, mag diese zu einer Fenstereinheit führen, bei der die bewegliche Platte in auf der feststehenden Platte befestigten Führungsschie-nen so geführt ist, dass in der Schließstellung beide Platten fluchtend in einer Ebe-ne liegen. Eine Erstreckung der Führungsschienen bis an die Ränder der festste-henden Platte und die sandwichartige Einfassung der Enden der Führungsschie-nen zwischen den Rändern der feststehenden Platte und zurückgesetzten Rän-dern der Karosserie ist aber weder durch K5 noch durch K6 nahegelegt, wie vor-stehend dargelegt. Solches ergibt sich auch nicht durch fachmännisches Handeln unter dem Aspekt der sicheren Abstützung der beweglichen Scheibe im Falle ei-nes Bruchs der feststehenden Scheibe. Denn die Ausgestaltung nach K5 bietet bereits eine derartige sichere Abstützung, weshalb auch aus dieser Sicht von dem dort vorgeschlagenen, gegenüber dem Streitpatent andersartigen Konstruktions-prinzip nicht abgewichen werden muss.Mit dem weiter entfernten Stand der Technik nach den übrigen Druckschriften er-gibt sich erst recht keine die streitpatentgemäß beanspruchte Vorrichtung nahele-gende Zusammenschau. Entsprechendes hat die Klägerin auch nicht vorgetragen.Bei alledem ist der Senat der Überzeugung, dass eine Zusammenschau des Stan-des der Technik mit dem Ergebnis der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 nur rückschauend in Kenntnis der Erfindung unter gezieltem Zusammensuchen einzel-ner Merkmale aus dem Stand der Technik zustande kommen kann.- 19 -2.2 Das Verfahren nach Patentanspruch 8 ist patentfähig.Patentanspruch 8 nimmt die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 mit sämtlichen Merkmalen in unbedingten Bezug. Damit gehört die Vorrichtung mit der in Patent-anspruch 1 angegebenen Merkmalskombination zum Fertigungs- und Herstel-lungsverfahren nach Patentanspruch 8 und somit zum Gegenstand dieses An-spruchs. Das beanspruchte Fertigungs- und Herstellungsverfahren wird demnach schon von der Patentfähigkeit der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 getragen.Davon abgesehen enthält Patentanspruch 8 auch als Verfahrensschritte formulier-te Merkmale, die - wie den Ausführungen zu Patentanspruch 1 entnehmbar - aus dem Stand der Technik weder bekannt noch durch ihn vorweggenommen sind. Es sind dies z. B. das Anbringen der Funktionselemente auf der feststehenden Platte so, dass sich mindestens eines bis unter den Umfang der feststehenden Platte er-streckt und bei Anbringen der letzteren an der Karosserie durch Kleben ihres Um-fangs auf die Ränder der Karosserieöffnung mit seinen Enden zwischen die Rän-der der feststehenden Platte und der Karosserieöffnung sandwichartig eingefügt wird.3. Für die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 ist ein weitergehender eigen-ständiger erfinderischer Gehalt nicht erforderlich. Die Gegenstände dieser Patent-ansprüche werden von der Patentfähigkeit der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 getragen.- 20 -IV.Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.Gutermuth Bülskämper Martens Küest ReinhardtPü
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