BPatG 25308.05BUNDESPATENTGERICHTIM NAMEN DES VOLKES5 Ni 159/09(Aktenzeichen)URTEILVerkündet am23. März 2011…In der Patentnichtigkeitssache…- 2 -betreffend das deutsche Patent 196 40 895hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Gutermuth, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidtfür Recht erkannt:I. Das deutsche Patent 196 40 895 wird für nichtig erklärt.II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.T a t b e s t a n dDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 4. Oktober 1996 angemeldeten deutschen Patents 196 40 895 (Streitpatent), das ein "Wälzlager mit einer inte-grierten Drehzahlmeßeinrichtung" betrifft. Es umfasst 7 Patentansprüche, von de-nen Patentanspruch 1 und die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 die Vor-richtung eines Wälzlagers betreffen, das einen mit Axialwälzlagern drehbar gela-gerten Lagerinnen- und einen Lageraußenring sowie zwischen diesen angeordne-te Wälzkörper für die radiale Lagerung mit einer integrierten Drehzahlmeßeinrich-tung enthält.Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:"1. Wälzlager mit einer integrierten Drehzahlmesseinrichtung, das einen Lagerinnenring, einen Lageraußenring und zwischen diesen - 3 -angeordnete Wälzkörper für die radiale Lagerung enthält, wobei die Drehzahlmesseinrichtung mindestens einen Messwert-Sensor und einen Messwert-Geberring aufweist, der an einem der Lager-ringe befestigt ist und an seiner Außenmantelfläche eine in Um-fangsrichtung verlaufende Skala aufweist, dadurch gekennzeich-net, daß der Lagerinnenring (1) an dem Lageraußenring (2) zu-sätzlich mit Axialwälzlagern (8) drehbar gelagert ist und dass der Geberring (9) eine Laufbahn für eines der beiden Axialwälzla-ger (8) bildet."Wegen der Patentansprüche 2 bis 7 wird auf die Patentschrift DE 196 40 895 B4 Bezug genommen.Die Klägerin stützt ihre Nichtigkeitsklage darauf, dass der Gegenstand des Streit-patents nicht patentfähig, insbesondere nicht neu sei (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 PatG) bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG). Ferner macht sie geltend, der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 sei gegenüber der Offenlegungsschrift DE 196 40 895 A1 unzulässig er-weitert (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).Die Klägerin beantragt,das deutsche Patent 196 40 895 für nichtig zu erklären.Die Nichtigkeitsklage ist gestützt auf die im Verfahren als Anlagen K5 bis K17 und K20 bis K22 eingereichten DokumenteK5 = D1 GB 2 251 694 AK6 = D2 US 5,263,366K7 = D3 DE 94 18 459 U1K8 = D4 DE 37 33 495 A1K9 = D5 FR 2 531 507 A- 4 -K10 = D6 DE 92 14 796 U1K15 DE 39 42 847 A2K16 DE 39 05 986 C1K17 Datenblatt (Seiten 1-3) für YRT-Lager der INA (Schaeffler-Gruppe)K20 bis K22 Übersetzungen von relevanten Teilen der Entge-genhaltungen D1, D2 und D5 (Anlagen K5, K6 und K9).Die Beklagte beantragt,Klageabweisung.Sie ist der Auffassung, das Streitpatent sei gegenüber dem Stand der Technik neu und beruhe auf erfinderischer Tätigkeit, da der Fachmann keine Veranlassung ha-be, die Entgegenhaltungen D1, D2 oder D3 mit der Druckschrift D6 zu kombinie-ren. Eine unzulässige Erweiterung liege ebenfalls nicht vor.Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die gewechselten Schriftsät-ze der Parteien samt allen Anlagen Bezug genommen.E n t s c h e i d u n g s g r ü n d eDie Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit und zwar insbesondere fehlende Neuheit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 PatG) und mangeln-de erfinderische Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG) geltend gemacht wird, ist zulässig und begründet. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob bereits der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung vorliegt, da es dem Streitpa-tent jedenfalls an der erforderlichen Erfindungshöhe mangelt.- 5 -I.1. Das Streitpatent betrifft ein Wälzlager mit einer integrierten Drehzahlmessein-richtung. Das Wälzlager enthält einen Lagerinnenring, einen Lageraußenring und zwischen diesen angeordnete Wälzkörper für die radiale Lagerung. Die Drehzahl-messeinrichtung weist einen Messwert-Sensor und einen Messwert-Geberring auf, der an einem der Lagerinnenringe befestigt ist und an seiner Außenmantelfläche eine in Umfangsrichtung verlaufende Skala aufweist.Die Streitpatentschrift DE 196 40 895 B4 verweist eingangs unter Bezugnahme auf mehrere Druckschriften darauf, dass aus dem Stand der Technik bereits Wälz-lager auch mit integrierten Drehzahlmesseinrichtungen bekannt seien (Abschnit-te [0002] bis [0006] der Streitpatentschrift). So sei ein Wälzlager mit einer Vorrich-tung zum Ermitteln des in einer Welle übertragenen Drehmomentes bekannt, wel-ches längs der Welle zwei in einem axialen Abstand voneinander angeordnete Drehzahlmesseinrichtungen mit jeweils einem Messwert-Sensor und einem schei-benförmigen Messwertgeber benötigt. Die genannte Welle bildet den Lagerinnen-ring für die als Zylinderrollen ausgebildeten Wälzkörper. Der Lageraußenring be-nötigt für die Sensoren axiale Verlängerungen mit Ausnehmungen, in welchen die Sensoren gehalten sind, so dass er ein konstruktiv aufwendiges Bauteil bildet (Ab-schnitt [0002] der Streitpatentschrift unter Verweis auf die Druckschrift DE 39 05 251 A1). Des Weiteren sei ein Wälzlager der eingangs genannten Art bekannt, das einen an dem Lageraußenring befestigten Dichtungsaufnahmering aufweist, in dem eine Winkelkodierung in Form einer Verzahnung eingearbeitet ist. Den Zähnen mit geringem Luftspalt radial gegenüberliegend ist ein Sensor ange-ordnet, der beispielsweise auf induktivem Wege arbeitet und bei jedem vorbeibe-wegten Zahn ein Signal erzeugt. Ein Nachteil dieses Wälzlagers bestehe darin, dass sich die Verzahnung hier als Messwertgeber außerhalb des Lageraußenrin-ges befindet und der Sensor daher noch weiter entfernt von dem Lageraußenring angeordnet werden muss. Dadurch werde ein großer Bauraum für das Lager er-forderlich (Abschnitte [0003] und [0004] der Streitpatentschrift unter Verweis auf die Druckschrift DE 37 33 495 A1). Schließlich sei in diesem Zusammenhang ein - 6 -Wälzlager mit Drehzahlsensor bekannt, bei dem auch der Geberring an dem La-gerinnenring stirnseitig angrenzt und der Sensor in einer den Geberring in Um-fangsrichtung umschließenden Trägerkonstruktion (Sensorgehäuse) angeordnet ist, die als einzelnes ringförmiges Bauteil ausgebildet ist und deren Außendurch-messer demjenigen des Lageraußenrings entspricht. Nachteilig dabei sei, dass ei-ne derartige Lageranordnung mit Drehzahlsensor insbesondere dann nicht ein-satzfähig sei, wenn neben radialen Kräften auch axial wirkende Kräfte sicher auf-genommen werden müssen (Abschnitte [0005] und [0006] der Streitpatentschrift unter Verweis auf die Druckschrift DE 94 18 459 U1).Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Streitpatentschrift als Aufgabe der Er-findung, ein Wälzlager zu schaffen, welches kostengünstig herstellbar ist, einen nur geringen Bauraum erfordert und auch hohe Axialkräfte aufnehmen kann (Ab-schnitt [0007] der Streitpatentschrift).Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung schlägt zur Lösung der oben ge-nannten Aufgabe folgendes Wälzlager vor (Bezugszeichen hinzugefügt, Merk-malsgliederung in Anlehnung an die Anlage K4 des Klageschriftsatzes):1. Wälzlager1.1. mit einer integrierten Drehzahlmesseinrichtung,das1.2.1. einen Lagerinnenring (1),1.2.2. einen Lageraußenring (2) und1.2.3. zwischen Lagerinnenring (1) und Lageraußenring (2) angeordnete Wälzkörper (3) für die radiale Lagerung enthält,wobei die Drehzahlmesseinrichtung1.3.1. mindestens einen Messwert-Sensor (13) und1.3.2. einen Messwert-Geberring (9) aufweist,der1.4.1. an einem der Lagerringe (1, 2) befestigt ist und- 7 -1.4.2. an seiner Außenmantelfläche eine in Umfangsrichtung verlaufende Skala (12) aufweist,dadurch gekennzeichnet, daß1.5. der Lagerinnenring (1) an dem Lageraußenring (2) zusätzlich mit Axialwälzlagern (8) drehbar gelagert ist und dass1.6. der Geberring (9) eine Laufbahn für eines der beiden Axial-wälzlager (8) bildet.Kennzeichnend für die mit dem Streitpatent geschützte Erfindung ist insbesondere die in der Figur 3 der Streitpatentschrift dargestellte Anordnung, die im Folgenden mit den Bezeichnungen gemäß den Merkmalen des Anspruchs 1 entsprechend der Figurenbeschreibung auf Seite 3/7 der Streitpatentschrift dargestellt ist:LagerinnenringLageraußenringAxialwälzlagerMesswert-GeberringMesswert-Sensor- 8 -2. Die Lehre des Streitpatents richtet sich ihrem Inhalt nach allgemein an Di-plom-Ingenieure der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrung auf den Gebieten der Wälzlagertechnik und damit verbundenen Drehzahlmesstechniken und umfas-senden Kenntnissen der dabei zum Einsatz gelangenden Strukturen und Kon-struktionen.II.1. Dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 kann zwar Neuheit nicht ab-gesprochen werden, er beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß der Druckschrift D3DE 94 18 459 U1 (Anlage K7) in Verbindung mit seinem Fachwissen und Fach-können, belegt durch die Druckschrift D6 DE 92 14 796 U1 (Anlage K10), nahege-legt wurde.Aus der vorgenannten Druckschrift D3, die in der Streitpatentschrift als Stand der Technik zitiert ist, vgl. die Figur 1 und die Beschreibung Seite 2, Zeilen 5 bis 25, sind die Merkmale im Oberbegriff des Anspruchs 1 des Streitpatents als bekannt entnehmbar. Die nachfolgend dargestellte Figur 1 aus dieser Entgegenhaltung- 9 -zeigt ein Wälzlager (Merkmal 1) mit einem Lagerinnenring 1 (Merkmal 1.2.1), ei-nem Lageraußenring 2 (Merkmal 1.2.2) und mit zwischen Lagerinnenring und La-geraußenring angeordneten Wälzkörpern (Kugeln 3) für die radiale Lagerung (Merkmal 1.2.3). Des Weiteren ist eine Drehzahlmesseinrichtung (Merkmal 1.1) in-tegriert, die - mindestens - einen Messwert-Sensor aufweist, der Messwert-Sensor ist in einem Sensorgehäuse 6 angeordnet, das über einen Vorsprung 7 an dem Lageraußenring 2 fixiert ist (Merkmal 1.3.1). Auch weist die Drehzahlmesseinrich-tung einen Messwert-Geberring (Impulsring 8, Merkmal 1.3.2) auf, der per Press-sitz an dem Lagerinnenring 1 und somit an einem der Lagerringe befestigt ist (vgl. D3, Seite 2, Zeilen 16 bis 18 - Merkmal 1.4.1). Nachdem sich der Messwert-Ge-berring (Impulsring 8) axial in den vom Sensorgehäuse 6 umgebenden Bereich er-streckt, so dass er dem Messwert-Sensor mit seinen impulsgebenden Ausneh-mungen 10 gegenüberliegt, ergibt sich für den Fachmann daraus, dass die Außen-mantelfläche des bekannten Messwert-Geberrings eine in Umfangsrichtung ver-laufende Skala aufweist (vgl. D3, Seite 2, Zeilen 20 bis 23 - Merkmal 1.4.2).Die aus der Druckschrift D3 bekannte drehbare - radiale - Lagerung des Lagerin-nenrings 1 an dem Lageraußenring 2 (Teil Merkmal 1.5) mittels Kugeln 3 kann in axialer Richtung des Lagers wirkende Kräfte nur begrenzt aufnehmen. Sieht sich der Fachmann vor die Aufgabe gestellt, ein Wälzlager zu konstruieren, das neben radial wirkenden Kräften auch hohe Axialkräfte aufnehmen kann, ist ihm dies Ver-anlassung, zusätzlich zu der radialen Lagerung eine eigenständige axiale Lage-rung vorzusehen, die die geforderten Axialkräfte aufnehmen kann. Solcherart ge-forderte Doppel-Axial-Radial-Wälzlager sind dem Fachmann aus seinem Fachwis-sen, dieses beispielhaft belegt durch die Druckschrift D6, bekannt.- 10 -Der Fachmann entnimmt nämlich der Druckschrift D6, vgl. die folgende Darstel-lung gemäß der Figur 1 i. V. m. der Beschreibung Seite 3, Zeile 25, bis Seite 4, Zeile 28,ein Wälzlager mit separater radialer und axialer Lagerung zwischen einem, aus zwei miteinander fest verbundenen Teilringen 13 und 14 bestehenden Lagerinnen-ring 6 und einem Lageraußenring 2, das insbesondere auch für Rundtischlagerun-gen oder ähnliches geeignet ist, vgl. D6, Seite 4, Zeilen 24 bis 28. Für die radiale Lagerung und die – gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents geforderte zusätz-liche – axiale Lagerung sind jeweils Wälzkörper 5 vorgesehen (Rest Merkmal 1.5). Nachdem bei dem aus der Druckschrift D3 als bekannt entnehmbaren Wälzlager, wie vorstehend dargelegt, der Messwert-Geberring an einem der Lagerringe, näm-lich dem Lagerinnenring befestigt ist, bietet es sich dem Fachmann an, den (Mess-wert-) Geberring als eine Laufbahn für eines der beiden Axialwälzlager zu nutzen, analog zu dem aus der Druckschrift D6 bekannten Wälzlager, das ebenfalls einen an den Lagerinnenring 13 befestigten Ring 14 aufweist, der mit einer Laufbahn für eines der beiden Axialwälzlager ausgebildet ist (Innenfläche 10 des Lagerinnen-rings 14 – Merkmal 1.6).Damit ist der Fachmann, ohne erfinderisch tätig zu werden, zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelangt.- 11 -2. Die Beklagte hat eingewendet, dass für den Fachmann keine Veranlassung be-standen habe, die aus der Druckschrift D3 bekannten Wälzlager und insbesondere die dort vorgesehene Drehzahlmesseinrichtung bei einem Doppel-Axial-Radial-Wälzlager nach der Druckschrift D6 vorzusehen. Die in D3 und D6 beschriebenen Arten von Wälzlagern seien völlig verschiedenen Anwendungsbereichen zuzuord-nen. Der Gang der Entwicklung solcher Wälzlager verlaufe überdies in Bezug auf Sonderentwicklungen und bzgl. des Zukaufs von Komponenten unterschiedlich, auch handle es sich bei den Lagern gemäß D3 um Massenprodukte, während die für Rundtischlagerungen oder ähnliches vorgesehenen Lager gemäß D6 in gerin-geren Stückzahlen gefertigt würden.Den vorstehend dargelegten Argumenten der Beklagten mag zwar hinsichtlich der Unterschiede in den Anwendungsbereichen und der Entwicklung der bekannten Wälzlager beizupflichten sein, der einschlägige Fachmann wird aber durch diese Unterschiede nicht gehindert, sein umfassendes Fachwissen bzgl. der Konstruk-tion von Wälzlagern allgemein und damit verbundener Drehzahlmesstechniken in Anschlag zu bringen. Die geplante Verwendung und das zukünftige Einsatzgebiet des zu entwickelnden Wälzlagers veranlassen schließlich den Fachmann zur Ent-wicklung eines Wälzlagers mit einer integrierten Drehzahlmesseinrichtung, wie durch Patentanspruch 1 gefordert, vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen un-ter II. 1. Ein solches Vorgehen stellt eine routinemäßige Anwendung des dem Fachmann zur Verfügung stehenden Wissens und Könnens dar; der Rahmen durchschnittlichen fachmännischen Könnens wird dabei nicht verlassen.3. Hinsichtlich der angegriffenen Unteransprüche ist ein eigenständiger erfinderi-scher Gehalt weder geltend gemacht, noch sonst ersichtlich (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 - Schussfädentransport).- 12 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.Gutermuth Dr. Hartung Dr. Mittenberger-Huber Gottstein KleinschmidtPü
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