BPatG 25308.05BUNDESPATENTGERICHTIM NAMEN DES VOLKES5 Ni 21/10 (EU)(Aktenzeichen)URTEILVerkündet am14. März 2012…In der Patentnichtigkeitssache…betreffend das europäische Patent 1 473 946(DE 50 2004 002 348)- 2 -hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Gutermuth, die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein, Dipl.-Ing. Musiol und Dipl.-Ing. Albertshoferfür Recht erkannt:I. Das europäische Patent 1 473 946 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig er-klärt.II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.T a t b e s t a n dDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 31. März 2004 unter Inanspruch-nahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 103 19 816 vom 30. April 2003 angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutsch-land erteilten europäischen Patents 1 473 946 (Streitpatent), das eine Kommuni-kationszentrale betrifft und vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 50 2004 002 348 geführt wird.Das in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlichte Streitpatent umfasst 15 Pa-tentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.- 3 -Der erteilte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:"1. Kommunikationszentrale zur Vermittlung von Sprach-und/oder Datendiensten,die aus getrennt voneinander transportablen Modulen besteht und- wenigstens ein zentrales Modul (4), das wenigstens eine Stromversorgungseinheit (10), eine Datenverar-beitungseinheit (12) und eine Schnittstellenein-heit (14) aufweist, und- wenigstens ein dezentrales Modul (6,8) zum An-schließen von Endgeräten aufweist,wobei das zentrale Modul (4) und das wenigstens eine dezentrale Modul (6,8) in separaten Gehäusen (16, 18, 20; 36) aufgenommen sind und durch Datenübertragungsmittel in Datenübertragungsver-bindung miteinander bringbar sind,dadurch gekennzeichnet,daß die Stromversorgungseinheit (10), die Datenverarbeitungsein-heit (12) und die Schnittstelleneinheit (14) jeweils als getrennt von-einander transportable Module ausgebildet sind und daß die Stromversorgungseinheit (10), die Datenverarbeitungseinheit (12) und die Schnittstelleneinheit (14) jeweils in einem separaten Ge-häuse (16, 18, 20) aufgenommen sind."Wegen der auf Patentanspruch 1 direkt oder indirekt zurückbezogenen Unteran-sprüche 2 bis 15 wird auf die Patentschrift EP 1 473 946 B1 Bezug genommen.- 4 -Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Pa-tentanspruchs 1 sei sowohl in Ansehung des Prospekts der BoschTelecom GmbH: "Mobile Operations Center German Air Force Command" (vorgelegt als NK 4) als auch des Artikels aus dem "Behörden Spiegel" vom September 1999: "Mobiler Gefechtsstand der Luftwaffe" (vorgelegt als NK 5) nicht neu. Patentanspruch 1 be-ruhe auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er dem Fachmann durch das allgemeine Fachwissen, repräsentiert durch die US-amerikanische Patentanmel-dung US 2002/0072345 A1 (vorgelegt als NK 6), nahegelegt sei.Zur Stützung ihres Vorbringens beruft sich die Klägerin darüber hinaus auf folgen-de Unterlagen:NK 3 EP 1 198 144 A1NK 7 Internetauszug "19'' Rack Mounted Transport Containers" von hardiggeurope.com (5. Oktober 2010),NK 8 Auszug "Blockheizkraftwerke" der Würz Energy (02/2010)NK 9 Norm "STANAG 2895" der NATO (15. Februar 1990)NK 10 WO 01/31931 A1NK 11.1 JP 2001 285 307 ANK 11.2 engl. Übersetzung zu NK 11.1NK 12 DE 200 18 415 U1NK 13 Internetauszug "Mobil" aus Wikipedia (14. November 2011).Die Klägerin beantragt,das europäische Patent 1 473 946 mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.- 5 -Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent in der Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4 aus dem Schriftsatz vom 20. Februar 2012 sowie gemäß Hilfsantrag 5 vom 14. März 2012, überreicht in der mündlichen Verhand-lung. Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie hält den Gegenstand von Patentanspruch 1 in allen verteidigten Fassungen weder für durch den Stand der Technik offenbart noch für nahegelegt.Zur Stützung ihres Vorbringens legt sie die drei nachveröffentlichten Internet-Aus-zügeNB 1 Auszug "Gehäuse" aus www.itwiseen.info (17. August 2010),NB 2 Auszug "Trunk 1" aus Wikipedia (28. September 2010) undNB 3 Auszug "FXS und FXO" aus www.3cx.de (28. September 2010)sowie mit Schriftsatz vom 20. Februar 2012 als Anlage NB7 ein Kurz-Gutachten von Herrn Prof. Dr. U… B… vor, das insbesondere zum Verständnis des Be-griffs "Gehäuse" Stellung nimmt.E n t s c h e i d u n g s g r ü n d eDie zulässige Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Arti-kel 138 Absatz 1 lit. a EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vor-gesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, erweist sich als begründet.- 6 -I.1. Das Streitpatent betrifft eine Kommunikationszentrale zur Vermittlung von Da-ten- und/oder Sprachdiensten (vgl. Streitpatent, Absatz [0001]). Die Patentinhabe-rin geht hierbei von bekannten, fest installierten Kommunikationszentralen aus, welche dazu dienen, an ihrem Installationsort eine Kommunikationsinfrastruktur zur Vermittlung von Daten- und/oder Sprachdiensten bereitzustellen (vgl. Streitpa-tent, Absatz [0002]). Mit solchen Kommunikationszentralen sind in der Regel Da-tenverarbeitungsendgeräte, beispielsweise PCs und/oder Telekommunikations-endgeräte (Telefongeräte, Faxgeräte oder dergleichen) verbunden (vgl. ebenda).Diese bekannten Kommunikationszentralen sieht das Streitpatent als nachteilbe-haftet an, da ihr Aufbau mit einem hohen organisatorischen Aufwand und hohem Kostenaufwand verbunden und es somit in der Regel nicht wirtschaftlich sei, eine solche Kommunikationszentrale an einem Ort zu errichten, an dem sie nur vorü-bergehend benötigt wird (vgl. Streitpatent, Absatz [0003]).Dem Streitpatent liegt demgemäß die Aufgabe zugrunde, eine Kommunikations-zentrale anzugeben, die es ermöglicht, in einfacher, schneller und flexibler Weise auch an wechselnden Orten eine Kommunikationsinfrastruktur bereitzustellen (vgl. Streitpatent, Absatz [0005]).Den Grundgedanken der erfindungsgemäßen Lehre sieht das Streitpatent darin, die Kommunikationszentrale aus separaten, getrennt voneinander transportablen Modulen zu bilden. Diese Module weisen wenigstens ein zentrales Modul, das sich aus einer Stromversorgungseinheit, einer Datenverarbeitungseinheit und ei-ner Schnittstelleneinheit zusammensetzt, und wenigstens ein dezentrales Modul auf, an das Endgeräte anschließbar sind. Zum Aufbau einer derartigen Kommuni-kationszentrale an einem gewünschten Ort werden die Module zunächst an diesen Ort transportiert und vor Ort in (Datenübertragungs-)Verbindung miteinander ge-bracht. Dies ermöglicht auf schnelle, einfache und flexible Weise die Einrichtung - 7 -einer Kommunikationszentrale auch an wechselnden Orten (vgl. Streitpatent, Ab-satz [0007]).Aufgrund des modularen Aufbaus sieht das Streitpatent die erfindungsgemäße Kommunikationszentrale als besonders vielfältig einsetzbar und erweiterbar an. So ist es beispielsweise möglich, dem zentralen Modul und dem wenigstens einen dezentralen Modul eine nahezu beliebige Anzahl weiterer dezentraler Module hin-zuzufügen, wenn beispielsweise eine hohe Anzahl von Endgeräten erforderlich ist (vgl. ebenda).Damit richtet sich die Lehre des Streitpatents ihrem Inhalt nach an einen Diplomin-genieur der Nachrichtentechnik mit Hochschulausbildung der schwerpunktmäßig mit der Vermittlungstechnik befasst ist.2. a) Zur Lösung der genannten Aufgabe sieht der verteidigte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag eine Kommunikationszentrale zur Vermittlung von Sprach-und/oder Datendiensten mit folgenden Merkmalen vor:1 Die Kommunikationszentrale besteht aus getrennt vonei-nander transportablen Modulen.1.1 Sie weist wenigstens ein zentrales Modul (4) auf, das1.1.1 wenigstens eine Stromversorgungseinheit (10),1.1.2 eine Datenverarbeitungseinheit (12) und1.1.3 eine Schnittstelleneinheit (14) aufweist.1.2 Sie weist wenigstens ein dezentrales Modul (6,8) zum An-schließen von Endgeräten auf.2 Das zentrale Modul (4) und das wenigstens eine dezentrale Modul (6,8) sind in separaten Gehäusen (16, 18, 20; 36) aufgenommen.- 8 -3 Das zentrale Modul (4) und das wenigstens eine dezentrale Modul (6,8) sind durch Datenübertragungsmittel in Daten-übertragungsverbindung miteinander bringbar.4 Die Stromversorgungseinheit (10), die Datenverarbeitungs-einheit (12) und die Schnittstelleneinheit (14) sind jeweils als getrennt voneinander transportable Module ausgebildet.5 Die Stromversorgungseinheit (10), die Datenverarbeitungs-einheit (12) und die Schnittstelleneinheit (14) sind jeweils in einem separaten Gehäuse (16, 18, 20) aufgenommen.Einige der im Anspruch verwendeten Begriffe bedürfen der näheren Erläuterung. Der Senat legt dem Anspruch folgendes Verständnis zu Grunde:Eine "Kommunikationszentrale" dient gemäß dem Streitpatent zur Vermittlung von Daten und/oder Sprachdiensten (vgl. SP, Patentanspruch 1 sowie Absatz [0001]). Mit ihr sind regelmäßig (direkt und/oder indirekt) Endgeräte verbunden (vgl. SP, Absatz [0002]).Jede gegenständlich-physikalisch separierbare Unterteilung der Kommunikations-zentrale bildet ein "Modul" im Sinne des Streitpatents; eine weitere technische Ab-grenzung des Begriffes geht aus dem Streitpatent nicht hervor.Auch der Begriff der "Schnittstelleneinheit" wird im Streitpatent nicht spezifisch de-finiert. Gemäß einer im Streitpatent genannten Weiterbildung weist die Schnittstel-leneinheit wenigstens eine Schnittstelle zum Verbinden der Kommunikationszen-trale mit einem Kommunikationsnetz und wenigstens eine Schnittstelle zum An-schluss wenigstens eines dezentralen Moduls auf (vgl. SP, Absatz [0016] sowie Patentanspruch 9). Sie kann lediglich passive als auch passive und aktive Netz-werkkomponenten enthalten (vgl. SP, Absatz [0017]). Im Ausführungsbeispiel des - 9 -Streitpatents bildet die Schnittstelleneinheit eine zentrale Vermittlungsstelle für Da-ten- und/oder Sprachdienste (vgl. SP, Absatz [0031])."Endgeräte" im Sinne des Streitpatents sind insbesondere Telekommunikations-und/oder Datenverarbeitungsendgeräte (vgl. SP, Absätze [0018], [0028] und [0030] sowie Patentanspruch 11), jedenfalls PCs, Telefongeräte und Faxgeräte (vgl. SP, Absatz [0002]).Der Begriff "Gehäuse" erfährt im Streitpatent keine spezifische gegenständliche Definition. Anspruchsgemäß sind das zentrale Modul und das wenigstens eine de-zentrale Modul, sowie die Untermodule des zentralen Moduls (Stromversorgungs-einheit, Datenverarbeitungseinheit und Schnittstelleneinheit) jeweils in einem se-paraten Gehäuse aufgenommen (vgl. Patentanspruch 1). Dem Streitpatent sind funktionale Angaben zu dem Begriff "Gehäuse" insoweit entnehmbar, als es aus-führt, die vorgenannten Einheiten können unabhängig voneinander transportiert werden, wobei die Einheiten während des Transports durch ihr jeweiliges Gehäu-se sicher vor Beschädigung geschützt sind (vgl. SP, Absätze [0008] und [0030]). Die Gehäuse können gemäß Streitpatent feuchtigkeits- und/oder staubdicht aus-gebildet sein (vgl. Patentanspruch 3) und ihnen kann jeweils eine Klimatisierungs-und/oder Heizeinrichtung zur Klimatisierung und/oder Beheizung des jeweiligen Gehäuseinneren zugeordnet sein (vgl. Patentanspruch 4).In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte vorgetragen, ein Gehäuse im Sin-ne des Streitpatents müsse die in ihm enthaltenen Komponenten eng umschlie-ßen. Diese Ausführungen finden jedoch keine Stütze im Streitpatent. Da sie zur Überzeugung des Senates auch nicht der fachmännischen Auslegung des Begriffs "Gehäuse" entsprechen, würde ihre Berücksichtigung zu einer Auslegung des An-spruchsgegenstandes unter Wortlaut führen, welche nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 - Schussfädentransport).- 10 -Auch das von der Beklagten vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. B… kann ei-ne Beschränkung des zur Überzeugung des Senates weit auszulegenden Begriffs "Gehäuse" nicht begründen, geht es doch von einer Mehrzahl unbegründeter An-nahmen aus (beispielsweise der Tragbarkeit durch vier Nutzer), welche keinerlei Stütze im Streitpatent oder dem präsenten Wissen des Fachmanns finden.Dass das zentrale Modul und das wenigstens eine dezentrale Modul in separaten Gehäusen aufgenommen sind, bedeutet ersichtlich nicht, dass es sich in Summe um lediglich zwei Gehäuse handelt; vielmehr ist dieses Merkmal dann erfüllt, wenn kein Teil des zentralen Moduls mit einem Teil eines dezentralen Moduls in einem Gehäuse "behaust" ist. So eben auch bei Erfüllung des Merkmals 5 des Patentan-spruchs 1, demgemäß die Stromversorgungseinheit (10), die Datenverarbeitungs-einheit (12) und die Schnittstelleneinheit (14) (als Teile des zentralen Moduls) je-weils in einem separaten Gehäuse (16, 18, 20) aufgenommen sind.b) Der so verstandene Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag wird dem Fachmann jeweils mit den Druckschriften NK 4 (Prospekt der Firma Bosch Telecom GmbH: "Mobile Operations Center German Air Force Command") und NK 5 (Auszug aus der Zeitschrift "Behörden Spiegel" vom September 1999), welche ebenfalls den "Mobilen Gefechtsstand" für das Luftwaffenführungskom-mando beschreibt, nahe gelegt. Da die beiden Druckschriften den selben Gegen-stand beschreiben, werden sie im folgenden gemeinsam behandelt.Die Druckschriften beschreiben einen mobilen Gefechtsstand der Luftwaffe (vgl. Titel der NK 4: Mobile Operations Center German Air Force Command bzw. Zu-sammenfassung der NK 5), der für Auslandseinsätze (out-of-area) geeignet ist (vgl. NK 4, Seite 1, linke Spalte).- 11 -Dieser mobile Gefechtsstand ist in modularer Weise aus zehn ISO-Containern (C0 bis C9 genannt) aufgebaut (vgl. NK 4, Seite 1, mittlere Spalte):Ɣ dem Stromversorgungs-Container (C0),Ɣ den Arbeits-Containern (C1 bis C8) undƔ dem mobilen Kommunikations-Container (C9).Der Stromversorgungs-Container (C0) beherbergt dabei die Stromversorgung für die Container C1 bis C9. Er enthält zwei motorbetriebene Generatoren, welche pa-rallel oder unabhängig voneinander betrieben werden können. Dieser Container wird bei Betrieb des Gefechtsstands aus Lärmschutzgründen abgesetzt von den Arbeits-Containern C1 bis C8 platziert (vgl. NK 4, Seite 1, mittlere und rech-te Spalte).Die Arbeits-Container (C1 bis C8) enthalten Verbindungen (Schnittstellen) für technische Ausstattungen, die Stromversorgung, die Erdung und die Kommunika-tionseinrichtungen, wobei Kabel- und Glasfaserverbindungen zum Einsatz kom-men (vgl. NK 4, Seite 1, rechte Spalte, zweiter Absatz).Jeder dieser Container ist transportabel ausgestaltet und in zwei Bereiche unter-teilt: einen technischen Bereich und einen Arbeitsbereich mit vier Arbeitsplätzen, wobei die beiden Bereiche von entgegen gesetzten Seiten des Containers zu-gänglich und durch eine feste Wand getrennt sind (vgl. NK 4, Seite 1, rechte Spal-te, letzter Absatz und Seite 2, linke Spalte, erster und zweiter Absatz). Im techni-schen Bereich jedes Containers befinden sich eine Klimaanlage, der Hauptvertei-ler und eine batteriebasierte Notstromversorgung (vgl. NK 4, Seite 2, linke Spalte, dritter Absatz). Im Arbeitsbereich jedes Containers befinden sich u. a. ein Strom-anschluss, ein Stromverteiler, ein Signalverteiler, Kommunikationseinrichtungen und die modulare Ausstattung für vier Bedienpersonen (vgl. NK 4, Seite 2, lin-ke Spalte, vierter Absatz).- 12 -Der Container C9 enthält die Kommunikationsausstattung, welche nötig ist, um Verbindungen mit den bestehenden militärischen und öffentlichen (PTT: Public Te-lephone & Telegraph) Nachrichtensystemen aufzubauen und das Netzwerk-Mana-gement-System für die Container C1 bis C8. Auch dieser Container wird (wie der Stromversorgungs-Container (C0)) bei Betrieb des Gefechtsstands abgesetzt von den Arbeits-Containern C1 bis C8 platziert (vgl. NK 4, Seite 2, linke Spalte, vor-letzter und letzter Absatz).Die folgende (aus den seitenübergreifenden Darstellungen der Seiten 2 und 3 der NK 4 zusammengesetzte) Skizze verdeutlicht die funktionalen Zusammenhänge des modularen Aufbaus des in Rede stehenden mobilen Gefechtsstands:Eine redundante (doppelte) Glasfaser-Ringleitung verbindet die Container C1 bis C9 (vgl. auch NK 4, Seite 2, Abschnitt "Choosen Concept"). Ein Breitband-Kom-munikationssystem dient der Sprach- und Datenübertragung zwischen diesen Containern (vgl. NK 4, Seite 2, mittlere Spalte, letzter Absatz und rechte Spalte, erster Absatz), wobei der im Container C9 lokalisierte Switch alle internen und ex-ternen Verbindungen aufbaut (vgl. NK 4, Seite 3, linke Spalte, erster Absatz). Der - 13 -Switch enthält die Routing-Funktionalitäten für die Teilnehmer und alle externen (militärischen und öffentlichen) Verbindungen (vgl. NK 4, Seite 3, rechte Spalte, letzter Absatz und Seite 4, linke Spalte, erster Absatz). Die Teilnehmer in den Containern C1 und C3 bis C8 sind alle mit diesem Switch verbunden (vgl. ebenda und Seite 3, mittlere Spalte, erster Absatz). In dem Container C9 befindet sich auch das Netzwerk-Management-System des Breitband-Kommunikationssystems (vgl. Seite 3, rechte Spalte, letzter Absatz und Seite 4, linke Spalte, erster Absatz).Die Container C0 bis C9 dienen in dem Fachmann offensichtlicher Weise dem Schutz der in ihnen installierten Einrichtungen, auch während des Transports, wel-cher mit allen gängigen Land-, See- und Lufttransportmitteln der Bundeswehr möglich ist (vgl. NK 5, Abschnitt "Gefechtsstandzellen"). Hierfür sind sie beispiels-weise mit Innen- und Außendeckschichten, Abschirmdichtungen und Überdruck-ausgleichsöffnungen versehen (vgl. NK 5, Abschnitt "Abschirmung"). Die Contai-ner C0, C2 und jedenfalls die abgeschlossenen technischen Bereiche der Contai-ner C1 und C3 bis C8 stellen somit Gehäuse im Sinne des Streitpatents dar (vgl. auch obige Ausführungen unter 2a). Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - das fachmännische Verständnis verbietet, dass innerhalb eines Gehäuses Arbeitsplätze vorgesehen sind, denn in den vorgenannten Containern bzw. Containerabschnitten sind ge-mäß der Lehre der Druckschriften NK 4 und NK 5 keine Arbeitsplätze vorgesehen.Der mobile Gefechtsstand gemäß der Lehre der Druckschriften NK 4 bzw. NK 5bildet somit eine Kommunikationszentrale zur Vermittlung von Sprach- und Daten-diensten und besteht aus getrennt voneinander transportablen Modulen, nämlich den Containern C0 bis C9 mit ihrem technischen Inhalt (Merkmal 1).- 14 -Die Kommunikationszentrale besteht aus einem zentralen Modul (gebildet von den Submodulen in den Containern C0, C2 und C9) (Merkmal 1.1), das eine Stromver-sorgungseinheit (Container C0 mit seinem technischen Inhalt, Merkmal 1.1.1), ei-ne Datenverarbeitungseinheit (Container C2 mit seinem technischen Inhalt; Merk-mal 1.1.2) und eine Schnittstelleneinheit (Container C9 mit seinem technischen In-halt, Merkmal 1.1.3) aufweist.Die Kommunikationszentrale umfasst weiterhin dezentrale Module, welche von den abgeschlossenen technischen Bereichen der Container C1 und C3 bis C8 ge-bildet werden (Merkmal 1.2tlw). Für den Datenverkehr sind in den Containern C1 und C3 bis C8 Computer (PCs) mit der nötigen Ausstattung installiert, welche sich des o. g. Glasfaserrings zwischen den Containern bedienen (vgl. Seite 4, mittle-re Spalte sowie obige Skizze). Diese Computer stellen Endgeräte im Sinne des Streitpatents dar (vgl. hierzu Patentanspruch 11 des Streitpatents). Zum Anschlie-ßen dieser Endgeräte dienen u. a. sogenannte Bridges (vgl. obige Skizze). Wie auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, verhalten sich die Druckschriften NK 4 und NK 5 nicht in eindeutiger Weise dazu, wo diese Bridges innerhalb der Container C1 bzw. C3 bis C8 installiert sind. Der Fachmann wird sich beim Nacharbeiten der Lehre der Druckschriften NK 4 bzw. NK 5 daher von fachlichen Erwägungen leiten lassen, die zur Überzeugung des Senates für eine Anordnung im abgeschlossenen Technikbereich sprechen, denn dortƔ können die notwendigen Wanddurchführungen zu den optical connecting boxes (vgl. Seite 2, mittlere Spalte, Absatz "choosen concept") und dem außerhalb der Container liegenden Glasfa-serring realisiert werden, ohne die Dichtheit der Arbeitszelle zu gefährden, was für den intendierten militärischen Einsatz inner-halb breiter Umweltbedingungen (vgl. NK 5, Abschnitt "Ge-fechtsstandzellen") und ggfls. gegebener Abc-Gefährdungen vorteilhaft ist,Ɣ konkurrieren die Bridges nicht mit dem Raumbedarf der Bedien-personen im Arbeitsbereich und- 15 -Ɣ führt der Wärmeeintrag durch die Bridges nicht zu einer Beein-trächtigung der Arbeitsbedingungen in der Arbeitszelle.Dem Fachmann ist somit mit den Druckschriften NK 4 bzw. NK 5 nahegelegt, die zum Anschluss der Endgeräte vorgesehenen Bridges in den abgeschlossenen technischen Bereichen der Container C1 bzw. C3 bis C8 vorzusehen. In dieser na-heliegenden Ausführungsform bilden diese abgeschlossenen technischen Berei-che somit dezentrale Module zum Anschließen von Endgeräten (Merkmal 1.2Rest).Das zentrale Modul und die dezentralen Module sind in separaten Gehäusen, nämlich den Containern C0, C2 und C9 sowie den abgeschlossenen technischen Bereichen der Container C1 und C3 bis C8, aufgenommen (Merkmal 2), wobei - wie ausgeführt - das zentrale Modul und die dezentralen Module durch Glasfa-ser-Ringleitungen, mithin Datenübertragungsmittel, in Datenübertragungsverbin-dung miteinander bringbar sind (Merkmal 3).Die Stromversorgungseinheit, die Datenverarbeitungseinheit und die Schnittstel-leneinheit sind, infolge ihrer Unterbringung in jeweils einem separaten Container (vgl. Container C0, C2 und C9) jeweils als getrennt voneinander transportable Mo-dule ausgebildet (Merkmal 4). Die vorgenannten Einheiten sind dabei jeweils in ei-nem separaten Gehäuse, eben den Containern C0, C2 und C9, aufgenommen (Merkmal 5).c) Mit dem Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung kann das Patent somit keinen Bestand haben. Dass in den darauf rückbezogenen Unteransprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht, noch ist dies für den Senat ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte im Rahmen ihrer Hilfsanträge versucht, zur Patentfähigkeit der dort beanspruchten Gegenstände zu gelangen.- 16 -3. a) Der hilfsweise verteidigte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 sieht eine Kommunikationszentrale zur Vermittlung von Sprach- und/oder Datendiensten mit folgenden Merkmalen vor (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag kursiv):1 Die Kommunikationszentrale besteht aus getrennt vonei-nander transportablen Modulen.1a Die Kommunikationszentrale ist an wechselnden Orten auf-baubar.1.1 Sie weist wenigstens ein zentrales Modul (4) auf, das1.1.1 wenigstens eine Stromversorgungseinheit (10),1.1.2 eine Datenverarbeitungseinheit (12) und1.1.3 eine Schnittstelleneinheit (14) aufweist.1.2 Sie weist wenigstens ein dezentrales Modul (6,8) zum An-schließen von Endgeräten auf.2 Das zentrale Modul (4) und das wenigstens eine dezentrale Modul (6,8) sind in separaten Gehäusen (16, 18, 20; 36) aufgenommen.3 Das zentrale Modul (4) und das wenigstens eine dezentrale Modul (6,8) sind durch Datenübertragungsmittel in Daten-übertragungsverbindung miteinander bringbar.4 Die Stromversorgungseinheit (10), die Datenverarbeitungs-einheit (12) und die Schnittstelleneinheit (14) sind jeweils als getrennt voneinander transportable Module ausgebildet.- 17 -5 Die Stromversorgungseinheit (10), die Datenverarbeitungs-einheit (12) und die Schnittstelleneinheit (14) sind jeweils in einem separaten Gehäuse (16, 18, 20) aufgenommen.6 Den Gehäusen (16, 18, 20; 36) ist jeweils eine Klimatisie-rungs- und/oder Heizeinrichtung zur Klimatisierung und/oder Beheizung des jeweiligen Gehäuseinneren zuge-ordnet, die für die Einhaltung der für die in dem jeweiligen Gehäuse aufgenommenen elektrischen und elektronischen Bauteile erforderlichen Arbeitsbedingungen sorgt.b) Dieser durch Hinzufügung der Merkmale 1a und 6 gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag eingeschränkte Gegenstand beruht in Ansehung der Lehre der Druckschriften NK 4 bzw. NK 5 nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit.Bezüglich der Merkmale 1 und 2 bis 5 wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.Aus der Druckschrift NK 5 sind jedoch auch die Merkmale 1a und 6 bereits vorbe-kannt, denn gemäß der Ausführungen in der Zusammenfassung der NK 5 ist der Gefechtsstand für eine mobile Nutzung im Rahmen von Out-of-Area-Einsätzen vorgesehen, wofür der Transport seiner Module mit allen gängigen Land-, See-und Lufttransportmitteln der Bundeswehr möglich ist (vgl. NK 5, Abschnitt "Ge-fechtsstandzellen"; Merkmal 1a). Weiterhin führt die NK 5 aus (vgl. dort wiederum den Abschnitt "Gefechtsstandzellen"), dass der Technikraum der Container jeweils mit einer Klimaanlage versehen worden ist und dass ein Einsatz bei Außentempe-raturen von -32°C bis +44°C und einer Luftfeuchtigkeit von bis zu 90 % möglich ist. Damit ist dem Fachmann eine den Gehäusen zugeordnete Klimatisierungsein-richtung zur Klimatisierung des jeweiligen Gehäuseinneren für die Einhaltung der für die in dem jeweiligen Gehäuse aufgenommenen elektrischen und elektroni-- 18 -schen Bauteile erforderlichen Arbeitsbedingungen offenbart (vgl. NK 4, Seite 2, linke Spalte, dritter Absatz; Merkmal 6).Der Gegenstand des mit Hilfsantrag 1 verteidigten Patentanspruchs 1 wird dem Fachmann folglich zum Prioritätszeitpunkt durch den Stand der Technik nach der NK 4 bzw. der NK 5 nahe gelegt.c) Mit dem Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag 1 verteidigten Fassung kann das Patent somit keinen Bestand haben. Dass in rückbezogenen Unteran-sprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Be-klagte weder geltend gemacht, noch ist dies für den Senat ersichtlich.4. a) Der hilfsweise verteidigte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 sieht eine Kommunikationszentrale zur Vermittlung von Sprach- und/oder Datendiensten mit folgenden Merkmalen vor (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag kursiv):1 Die Kommunikationszentrale besteht aus getrennt vonei-nander transportablen Modulen.1a Die Kommunikationszentrale ist an wechselnden Orten auf-baubar.1.1 Sie weist wenigstens ein zentrales Modul (4) auf, das1.1.1 wenigstens eine Stromversorgungseinheit (10),1.1.2 eine Datenverarbeitungseinheit (12) und1.1.3 eine Schnittstelleneinheit (14) aufweist.1.2 Sie weist wenigstens ein dezentrales Modul (6,8) zum An-schließen von Endgeräten auf.- 19 -2 Das zentrale Modul (4) und das wenigstens eine dezentrale Modul (6,8) sind in separaten Gehäusen (16, 18, 20; 36) aufgenommen.3 Das zentrale Modul (4) und das wenigstens eine dezentrale Modul (6,8) sind durch Datenübertragungsmittel in Daten-übertragungsverbindung miteinander bringbar.3a Das dezentrale Modul (6, 8) weist Schnittstellen (34) für das Anschließen der gehäuseexternen Endgeräte auf.4 Die Stromversorgungseinheit (10), die Datenverarbeitungs-einheit (12) und die Schnittstelleneinheit (14) sind jeweils als getrennt voneinander transportable Module ausgebildet.5 Die Stromversorgungseinheit (10), die Datenverarbeitungs-einheit (12) und die Schnittstelleneinheit (14) sind jeweils in einem separaten Gehäuse (16, 18, 20) aufgenommen.b) Dieser durch Hinzufügung der Merkmale 1a und 3a gegenüber dem Gegen-stand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag eingeschränkte Gegenstand beruht in Ansehung der Lehre der Druckschriften NK 4 bzw. NK 5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Bezüglich der Merkmale 1 und 2 bis 5 wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen, bezüglich des Merkmals 1a auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 1.Wie zum Merkmal 1.2 des Hauptantrags bereits ausgeführt, ist dem Fachmann nahegelegt, die zum Anschluss der Endgeräte vorgesehenen Bridges in den abge-schlossenen technischen Bereichen der Container C1 bzw. C3 bis C8 vorzusehen.In dieser naheliegenden Ausführungsform bilden diese abgeschlossenen techni-schen Bereiche somit dezentrale Module zum Anschließen von Endgeräten und - 20 -weisen in Form der Bridges hierfür geeignete Schnittstellen auf. Da die Endgeräte gemäß der Lehre der Druckschriften NK 4 bzw. NK 5 nicht in den abgeschlosse-nen technischen Bereichen der Container C1 bzw. C3 bis C8 sondern in den Ar-beitsbereichen angeordnet sind (vgl. Ausführungen zum Hauptantrag), müssen sie auch als gehäuseexterne Endgeräte angesehen werden (Merkmal 3a). Es ist für den Senat im Übrigen nicht ersichtlich, in welcher Weise die räumlich-körperliche Ausbildung der in Rede stehenden Schnittstellen von der Lokalisierung der an sie anzuschließenden Endgeräte (gehäuseintern oder gehäuseextern) tangiert ist. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob - wie die Klägerin vorgetragen hat - be-reits die Glasfaser-Ringleitungsverbindung zwischen den Containern im Zusam-menwirken mit dem Switch in Container C9 impliziert, dass in jedem Container auch Schnittstellen für das Anschließen von Endgeräten in anderen Containern - und somit gehäuseexternen Endgeräten - vorgesehen sind.Folglich war der Gegenstand des mit Hilfsantrag 2 verteidigten Patentanspruchs 1 dem Fachmann zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents mit dem Stand der Tech-nik nach der NK 4 bzw. NK 5 nahe gelegt.c) Mit dem Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag 2 verteidigten Fassung kann das Patent somit keinen Bestand haben. Dass in den darauf rückbezogenen Unteransprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht, noch ist dies für den Senat ersichtlich.- 21 -5. a) Der hilfsweise verteidigte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 sieht eine Kommunikationszentrale zur Vermittlung von Sprach- und/oder Datendiensten mit folgenden Merkmalen vor (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag kursiv):1 Die Kommunikationszentrale besteht aus getrennt vonei-nander transportablen Modulen.1a Die Kommunikationszentrale ist an wechselnden Orten auf-baubar.1.1 Sie weist wenigstens ein zentrales Modul (4) auf, das1.1.1 wenigstens eine Stromversorgungseinheit (10),1.1.2 eine Datenverarbeitungseinheit (12) und1.1.3 eine Schnittstelleneinheit (14) aufweist.1.2 Sie weist wenigstens ein dezentrales Modul (6,8) zum An-schließen von Endgeräten auf.2 Das zentrale Modul (4) und das wenigstens eine dezentrale Modul (6,8) sind in separaten Gehäusen (16, 18, 20; 36) aufgenommen.3 Das zentrale Modul (4) und das wenigstens eine dezentrale Modul (6,8) sind durch Datenübertragungsmittel in Daten-übertragungsverbindung miteinander bringbar.3a Das dezentrale Modul (6, 8) weist Schnittstellen (34) für das Anschließen der gehäuseexternen Endgeräte auf.4 Die Stromversorgungseinheit (10), die Datenverarbeitungs-einheit (12) und die Schnittstelleneinheit (14) sind jeweils als getrennt voneinander transportable Module ausgebildet.- 22 -5 Die Stromversorgungseinheit (10), die Datenverarbeitungs-einheit (12) und die Schnittstelleneinheit (14) sind jeweils in einem separaten Gehäuse (16, 18, 20) aufgenommen.6 Den Gehäusen (16, 18, 20; 36) ist jeweils eine Klimatisie-rungs- und/oder Heizeinrichtung zur Klimatisierung und/oder Beheizung des jeweiligen Gehäuseinneren zuge-ordnet, die für die Einhaltung der für die in dem jeweiligen Gehäuse aufgenommenen elektrischen und elektronischen Bauteile erforderlichen Arbeitsbedingungen sorgt.b) Der Gegenstand des so verteidigten Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 be-ruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dies ergibt sich unmittelbar aus den Ausführungen zu den Patentansprüchen 1 gemäß der Hilfsanträge 1 und 2, deren Merkmale der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 zusammenfasst. Hierbei ist für den Senat eine kombinatorische Wirkung der Merkmale 1a, 3a und 6 gegen-über den Merkmalen des Hauptantrags nicht ersichtlich.c) Mit dem Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag 3 verteidigten Fassung kann das Patent somit keinen Bestand haben. Dass in den darauf rückbezogenen Unteransprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht, noch ist dies für den Senat ersichtlich.6. a) Der hilfsweise verteidigte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 sieht eine Kommunikationszentrale zur Vermittlung von Sprach- und/oder Datendiensten mit folgenden Merkmalen vor (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag kursiv):1 Die Kommunikationszentrale besteht aus getrennt vonei-nander transportablen Modulen.1a Die Kommunikationszentrale ist an wechselnden Orten auf-baubar.- 23 -1.1 Sie weist wenigstens ein zentrales Modul (4) auf, das1.1.1 wenigstens eine Stromversorgungseinheit (10),1.1.2 eine Datenverarbeitungseinheit (12) und1.1.3 eine Schnittstelleneinheit (14) aufweist.1.1.4 Die Datenverarbeitungseinheit (12) führt die anfallenden Datenverarbeitungsfunktionen aus.1.1.5 Die Schnittstelleneinheit (14) bildet eine zentrale Vermitt-lungsstelle für Daten- und/oder Sprachdienste.1.2 Sie weist wenigstens ein dezentrales Modul (6,8) zum An-schließen von Endgeräten auf.2 Das zentrale Modul (4) und das wenigstens eine dezentrale Modul (6,8) sind in separaten Gehäusen (16, 18, 20; 36) aufgenommen.3 Das zentrale Modul (4) und das wenigstens eine dezentrale Modul (6,8) sind durch Datenübertragungsmittel in Daten-übertragungsverbindung miteinander bringbar.3a Das dezentrale Modul (6, 8) weist Schnittstellen (34) für das Anschließen der gehäuseexternen Endgeräte auf.4 Die Stromversorgungseinheit (10), die Datenverarbeitungs-einheit (12) und die Schnittstelleneinheit (14) sind jeweils als getrennt voneinander transportable Module ausgebildet.5 Die Stromversorgungseinheit (10), die Datenverarbeitungs-einheit (12) und die Schnittstelleneinheit (14) sind jeweils in einem separaten Gehäuse (16, 18, 20) aufgenommen.- 24 -b) Dieser durch Hinzufügung der Merkmale 1a, 1.1.4 und 1.1.5 sowie 3a gegen-über dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag eingeschränk-te Gegenstand beruht in Ansehung der Lehre der Druckschriften NK 4 bzw. NK 5nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Bezüglich der Merkmale 1 und 2 bis 5 wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen, bezüglich des Merkmals 1a bzw. 3a auf die Ausführungen zu den Hilfs-anträgen 1 bzw. 2.Abgesehen davon, dass das Merkmal 1.1.4 als tautologisches Merkmal zu keiner patentrechtlich relevanten Ausbildung des streitigen Gegenstandes beiträgt, führt natürlich die Datenverarbeitungseinheit nach der NK 4 bzw. NK 5, nämlich der NT-Server und LAN-Server in Container C2, die anfallenden Datenverarbeitungs-funktionen aus (vgl. NK 5, Abschnitt "DV-Ausstattung" sowie Skizze in der NK 4; Merkmal 1.1.4). Auch bildet die Schnittstelleneinheit (Switch in Container C9) eine zentrale Vermittlungsstelle für Daten- und/oder Sprachdienste (vgl. NK 4, Seite 3, linke Spalte, erster Absatz; Merkmal 1.1.5).Folglich war der Gegenstand des mit Hilfsantrag 4 verteidigten Patentanspruchs 1 dem Fachmann zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents mit dem Stand der Tech-nik nach der NK 4 bzw. der NK 5 nahe gelegt. Hierbei ist für den Senat eine ande-re als eine aggregatorische Wirkung der Merkmale 1a, 3a sowie 1.1.4 und 1.1.5 gegenüber den Merkmalen des Hauptantrags nicht ersichtlich.c) Mit dem Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag 4 verteidigten Fassung kann das Patent somit keinen Bestand haben. Dass in den darauf rückbezogenen Unteransprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht, noch ist dies für den Senat ersichtlich.- 25 -7. a) Der hilfsweise verteidigte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 sieht eine Kommunikationszentrale zur Vermittlung von Sprach- und/oder Datendiensten mit folgenden Merkmalen vor (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag kursiv):1 Die Kommunikationszentrale besteht aus getrennt vonei-nander transportablen Modulen.1a Die Kommunikationszentrale ist an wechselnden Orten auf-baubar.1.1 Sie weist wenigstens ein zentrales Modul (4) auf, das1.1.1 wenigstens eine Stromversorgungseinheit (10),1.1.2 eine Datenverarbeitungseinheit (12) und1.1.3 eine Schnittstelleneinheit (14) aufweist.1.1.4 Die Datenverarbeitungseinheit (12) führt die anfallenden Datenverarbeitungsfunktionen aus.1.1.5 Die Schnittstelleneinheit (14) bildet eine zentrale Vermitt-lungsstelle für Daten- und/oder Sprachdienste.1.2 Sie weist wenigstens ein dezentrales Modul (6,8) zum An-schließen von Endgeräten auf.2 Das zentrale Modul (4) und das wenigstens eine dezentrale Modul (6,8) sind in separaten Gehäusen (16, 18, 20; 36) aufgenommen.3 Das zentrale Modul (4) und das wenigstens eine dezentrale Modul (6,8) sind durch Datenübertragungsmittel in Daten-übertragungsverbindung miteinander bringbar.3a Das dezentrale Modul (6, 8) weist Schnittstellen (34) für das Anschließen der gehäuseexternen Endgeräte auf.- 26 -4 Die Stromversorgungseinheit (10), die Datenverarbeitungs-einheit (12) und die Schnittstelleneinheit (14) sind jeweils als getrennt voneinander transportable Module ausgebildet.5 Die Stromversorgungseinheit (10), die Datenverarbeitungs-einheit (12) und die Schnittstelleneinheit (14) sind jeweils in einem separaten Gehäuse (16, 18, 20) aufgenommen.6 Den Gehäusen (16, 18, 20; 36) ist jeweils eine Klimatisie-rungs- und/oder Heizeinrichtung zur Klimatisierung und/oder Beheizung des jeweiligen Gehäuseinneren zuge-ordnet ist, die für die Einhaltung der für die in dem jeweili-gen Gehäuse aufgenommenen elektrischen und elektroni-schen Bauteile erforderlichen Arbeitsbedingungen sorgt.b) Der so verteidigte Gegenstand des Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 be-ruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dies ergibt sich unmittelbar aus den Ausführungen zu den Hilfsanträgen 1 und 4, deren Merkmale der Hilfsantrag 5 zu-sammenfasst. Hierbei ist für den Senat eine andere als eine aggregatorische Wir-kung der zusätzlichen Merkmale gegenüber den Merkmalen des Hauptantrags nicht ersichtlich.c) Mit dem Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag 5 verteidigten Fassung kann das Patent somit keinen Bestand haben. Dass in den darauf rückbezogenen Unteransprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht, noch ist dies für den Senat ersichtlich.8. Da die Druckschriften NK 4 bzw. NK 5 allen verteidigten Fassungen der jeweils einzigen unabhängigen Patentansprüche 1 patenthindernd entgegenstehen, kommt es auf den weiteren von der Klägerin vorgelegten Stand der Technik nicht an.- 27 -Ebenso musste dem Angriff der Klägerin bezüglich der Zulässigkeit der verteidig-ten Anspruchsfassungen - an der der Senat keine durchgreifenden Zweifel hat -nicht weiter nachgegangen werden.II.Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.Gutermuth Martens Gottstein Musiol AlbertshoferPü
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