ECLI:DE:BPatG:2022:170122U5Ni2.20EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 Ni 2/20 (EP)
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Januar 2022
…
In der Patentnichtigkeitssache
…
- 2 -
betreffend das europäische Patent EP 2 514 909
(DE 50 2012 007 748)
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Voit,
die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer,
Dipl.-Geophys. Univ. Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Christoph
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 2 514 909 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig
erklärt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 514 909
(Streitpatent), das am 12. April 2012 angemeldet wurde und die Priorität einer
deutschen Anmeldung vom 21.04.2011 (DE 10 2011 018 428) in Anspruch nimmt.
Das Streitpatent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem
Aktenzeichen DE 50 2012 007 748.6 geführt und trägt die Bezeichnung
„Lamellenfenster“. Es umfasst 13 Patentansprüche, die alle mit der
Nichtigkeitsklage angegriffen sind.
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Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung nach der Streitpatentschrift
EP 2 514 909 B1 wie folgt:
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 13 wird auf die Streitpatentschrift
Bezug genommen.
Die Klägerin, die wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommen wird,
macht in ihrer Klage vom 20. Dezember 2019 geltend, das Streitpatent sei wegen
fehlender Patentfähigkeit in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Darüber hinaus
sei sein Gegenstand unzulässig erweitert und seine Lehre nicht so deutlich und
vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne.
Zur fehlenden Patentfähigkeit trägt die Klägerin insbesondere vor, der Gegenstand
des Anspruchs 1 sei nicht neu gegenüber dem vorbenutzten „Lamellenfenster TG
24 RWA“. Hierzu legt sie einen Prüfbericht (Anlage NK12 bzw. NK12b) sowie eine
Rechnung und einen Lieferschein (Anlage NK13) vor. Diese Unterlagen ergänzt sie
durch eine als Anlagen NK16a bis NK16c überreichte bespielhafte Korrespondenz
aus den Jahren 2006 und 2007.
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Die Klägerin führt weiter aus, das Streitpatent sei auch mangels erfinderischer
Tätigkeit für nichtig zu erklären, wobei sie sich auf die Dokumente NK5 bis NK11
stützt.
Im Einzelnen führt die Klageseite folgende Druckschriften in das Verfahren ein:
VK1 Schriftsätze aus dem Verletzungsverfahren vor dem LG, 31 S.
NK1 Registerauszug zum Aktenzeichen DE 50 2012 007 748.6, Stand
5.12.2019, 3 S.
NK2 EP 2 514 909 B1 (Streitpatentschrift)
NK2a Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent, 1 S.
NK3 EP 2 514 909 A2
NK4 DE 10 2010 018 428 (Prioritätsanmeldung)
NK5 EP 1 128 018 B1
NK6 EP 0 399 130 A1
NK7 EP 1 484 469 A1
NK8 EP 0 477 955 A2
NK9 DUBBEL: Taschenbuch für den Maschinenbau. 19. Aufl., Springer : Berlin,
Heidelberg, 1997, Titelseiten, S. G154
NK10 DE 10 2004 059 930 A1
NK11 DE 198 47 888 A1
NK12 A … GmbH: Prüfbericht Lamellenfenster TG 24 RWA, 2006, 12 S.
NK12b wie NK12, etwas verbesserte Qualität
NK13 Rechnung und Lieferschein Lamellenfenster TG 24 (NRWG), 2007, 4 S.
NK15a Urteil des LG, verkündet am 07.10.2020, 22 S.
NK15b Streitwertbeschluß des LG, verkündet am 07.10.2020, 2 S.
NK16a Email an B … vom 03.09.2007 mit einer der in derselben erwähnten
Anlagen: Prüfzeugnis zur EN 12101-2 Anhang B Nr. 131/04 des IFI der FH
Aachen, 3 S.
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NK16b Email an C … vom 29.05.2006 mit zwei der in derselben erwähnten
Anlagen: a) Prüfbericht Lamellenfenster TG 24 RWA. vom 06.03.2006, 9
S., b) Zeichnungen, 3 S.
NK16c Email an D … vom 29.05.2006 mit zwei der in derselben erwähnten
Anlagen: a) Prüfbericht Lamellenfenster TG 24 SG. vom 02.03.2006, 8 S.,
b) Zeichnungen, 7 S.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 2 514 909 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Die Lehre des
Streitpatents sei ausführbar, Patentanspruch 1 sei nicht unzulässig erweitert. Das
Streitpatent habe auch gegenüber sämtlichen Angriffen der Klägerin Bestand, denn
es sei gegenüber der nicht substantiiert vorgetragenen angeblichen Vorbenutzung
neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da keine der von der
Klägerin angeführten Druckschriften - auch nicht in Kombination - den Gegenstand
des Streitpatents nahelege. Die Nichtigkeitsklage sei daher abzuweisen.
Mit einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG vom 18. August 2021 hat der Senat den
Parteien die Gesichtspunkte mitgeteilt, die für die Entscheidung voraussichtlich von
besonderer Bedeutung sind.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit
sämtlichen Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.
Die zulässige Klage ist begründet, da das Streitpatent mangels Patentfähigkeit für
nichtig zu erklären ist. Ausgehend von der Druckschrift NK10 unter
Berücksichtigung der Lehre der Druckschrift NK5, beruht sein Gegenstand nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit, so dass er dem Fachmann am Prioritätstag
nahegelegen hat.
I. Zum Gegenstand des Streitpatents
1. Das Streitpatent (Anlage NK2) befasst sich laut Absatz [0001] mit einem
Lamellenfenster, das aus einem Fensterrahmen aus Innen- und Außenelementen,
die durch thermisch isolierende Verbindungsleisten miteinander verbunden sind,
sowie aus in den Fensterrahmen verschwenkbar eingesetzter Lamellen besteht,
wobei der Schwenkvorgang der Lamellen über im Fensterrahmen untergebrachte
Ritzel und in Längsrichtung verschiebbare Zahnstangen erfolgt, und die Ritzel über
Achszapfen im Fensterrahmen drehbar gehalten sind.
Lamellenfenster seien aus der DE 198 06 123 A1 bekannt. Nachteilig sei, dass
diese eine relativ aufwendige Halterung mit Lagerbuchsen, Kolben und Federn
hätten. Außerdem sei ihr Stellmechanismus im Aufbau kompliziert und seine
Montage zeitraubend. Verwendet werde eine Stange, die in einem gesonderten
Kasten am äußeren Rand untergebracht sei, und die in senkrechter Richtung
verschoben werde. An der Stange seien einzeln in ihrer Höhe verstellbare
Befestigungsklötze angebracht, die über Klemmschrauben in ihrer Lage einzeln zu
fixieren seien. Des Weiteren sei aus der EP 0 399 130 A1 ein Lamellenfenster
bekannt, bei dem zur besseren Betätigung der Lamellen ein Stellmechanismus
verwendet werde, der zwei parallele Zahnstangen habe, die zwischen ihnen
liegende Zahnräder betätigten. Beide Zahnstangen seien längs über eine
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feststehende Kurbel mit Zahnrad verschiebbar. Die einzelnen Zahnräder säßen auf
den Drehzapfen der Lamellen und ein Verschieben der Zahnstangen bewirke das
Drehen der Lamellen. Ein solcher Stellmechanismus beanspruche viel Raum
sowohl in der Höhe als auch in der Fenstertiefe. Durch die DE 197 24 404 C1 sei
ein Lamellenfenster bekannt, bei dem zur Verstellung der Lamellen eine
Zahnstange benutzt werde, die sich längsverschieblich in einem Längskanal des
auf der Fensterinnenseite angeordneten Profilstabes eines Seitenteils befinde. Die
Zahnstange könne in Längsrichtung bewegt werden und verdreht Zahnräder, die
mit den einzelnen Lamellen verbunden seien. Von Nachteil hierbei sei, dass die
Zahnräder einen beträchtlichen Bauraum in Querrichtung zum Fenster
beanspruchten. Zudem könnten die Lamellen beim Schwenken überdreht werden.
Einschlägig sei auch die EP 1 484 469 A1 (vgl. Streitpatent, Abs. [0002] bis [0004]).
Ausgangslage für die vorliegende Erfindung sei ein Stand der Technik, wie er in der
EP 1 128 018 B1 wiedergegeben sei. Dort werde ein Lamellenfenster behandelt,
welches der hier vorliegenden Art entspreche (vgl. Streitpatent, Abs. [0005]).
2. Im Streitpatent wird als Aufgabe der Erfindung genannt, ein Lamellenfenster
herzustellen, bei dem die Montage von Ritzeln von verstellbaren Lamellen in dem
Fensterrahmen erleichtert ist, bei gleichzeitiger Gewährleistung einer sicheren
Stellmechanik der Lamellen (vgl. Streitpatent, Abs. [0006]).
3. Das Streitpatent richtet sich an einen Ingenieur (Bachelor) der Fachrichtung
Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung in der material- und
bautechnischen Konzeption bzw. konstruktiven Umsetzung von Lamellenfenstern.
Dieser Ansatz gilt insbesondere vor dem Hintergrund der für solche Fenster in der
Praxis geltenden Sicherheits- und Zertifizierungsbestimmungen und damit
verbundener Gewährleistungsvorgaben seitens der Hersteller.
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Zum Gegenstand des Patentanspruchs 1
1. Mit dem erteilten Patentanspruch 1 wird ein Lamellenfenster beansprucht,
dessen Merkmale sich folgendermaßen gliedern lassen:
M1.1 Lamellenfenster umfassend
M1.2 einen Fensterrahmen aus Innenelementen und Außenelementen, die durch
thermisch isolierende Verbindungsleisten miteinander verbunden sind, und
M1.3 in den Fensterrahmen verschwenkbar eingesetzte Lamellen,
M1.4 wobei der Schwenkvorgang über im Fensterrahmen untergebrachte Ritzel
und in Längsrichtung verschiebbare Zahnstangen erfolgt und
M1.5 die Ritzel über Achszapfen im Fensterrahmen drehbar gehalten sind,
M1.6 wobei die Ritzel zu den Lamellen gerichtete Innenzapfen haben.
M1.7 die in Öffnungen einer zwischen den Innenelementen und Außenelementen
eingeclipsten Verbindungsleiste eingesetzt sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.8 die Ritzel axial nach außen gerichtete Außenzapfen aufweisen,
M1.9 die in Bohrungen in den inneren zwischen Innen- und Außenelementen
liegenden Verbindungsleisten eingesetzt sind.
2. Zum Verständnis des Patentanspruchs 1:
Die Ermittlung des einem Patent zu Grunde liegenden technischen Problems ist
gemäß der Rechtsprechung (vgl. BGHZ 186, 90) Teil der Auslegung des
Patentanspruchs. Das technische Problem ist aus dem zu entwickeln, was die
Erfindung tatsächlich leistet (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08,
Gelenkanordnung). Dass sich die Beschreibung und die Ausführungsbeispiele des
Patents ausschließlich auf bestimmte Ausführungsformen beziehen, schränkt einen
weiter zu verstehenden Sinngehalt eines Patentanspruchs nicht auf diese
Ausführungsformen ein. Eine Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinn einer
Auslegung unterhalb des Sinngehalts) des Patentanspruchs ist generell nicht
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zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - X ZR 131/02,
Schussfädentransport). In der Beschreibung des Patents enthaltene Angaben zur
"Aufgabe" der Erfindung können einen Hinweis auf das richtige Verständnis des
Patentanspruchs enthalten. Auch für solche Angaben gilt jedoch - wie für den
gesamten übrigen Inhalt der Patentschrift - der Vorrang des Patentanspruchs (BGH,
Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08, Gelenkanordnung).
Das Erfordernis einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung – z.B. einer
Begrifflichkeit, eines Merkmals – muss in einer Weise angewendet werden, die
berücksichtigt, dass die Ermittlung dessen, was dem Fachmann als Erfindung und
was als Ausführungsbeispiel der Erfindung offenbar wird, wertenden Charakter hat,
und eine unangemessene Beschränkung des Anmelders bei der Ausschöpfung des
Offenbarungsgehalts der Voranmeldung vermeidet. Insoweit ist zugrunde zu legen,
dass das Interesse des Anmelders regelmäßig erkennbar darauf gerichtet ist,
möglichst breiten Schutz zu erlangen, also die Erfindung in möglichst allgemeiner
Weise vorzustellen und nicht auf aufgezeigte Anwendungsbeispiele zu
beschränken (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 - X ZR 51/13, Einspritzventil; BGH,
Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 117/11, Polymerschaum). Allein aus Ausführungs-
beispielen darf nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen
werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt. Maßgeblich ist
vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der
Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen
engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der
erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll
(vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 - X ZR 153/05, Mehrgangnabe). Letzteres
ist auf Basis der sehr allgemein gehaltenen aber verständlichen Anspruchs-
formulierungen und seiner in Folge breit zu lesenden Lehre nicht der Fall.
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Vor diesem Hintergrund legt der Senat dem wie erteilt verteidigten Patentanspruch
1 folgendes Verständnis zugrunde:
Beansprucht wird ein Lamellenfenster, d.h. ein aus mehreren im Verbund in einem
oft mehrteiligen Fensterrahmen befestigten und in diesem verkippbaren Segmenten
(den Lamellen) bestehendes Fensterkonstrukt. Im Detail wird ein Fensterrahmen
beansprucht, der aus Innen- und Außenelementen besteht, welche über parallel
verlaufende, beide Rahmenteile thermisch voneinander isolierende,
Verbindungsleisten miteinander verbunden sind (Streitpatent, u.a. Abs. [0010];
Merkmale M1.1 bis M1.3). Zu geometrischen Verhältnissen einzelner Rahmenteile
untereinander ist dem Wortlaut der genannten Merkmale nichts zu entnehmen.
Zum gemeinsamen Antrieb der einzelnen Lamellen des Lamellenfensters, der in
einem „Schwenkvorgang“ resultiert, sind so genannte „Ritzel“ vorgesehen, die im
Fensterrahmen untergebracht sind, und welche über in Längsrichtung
verschiebbare Zahnstangen bewegt werden (Merkmal M1.4).
Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt, handelt es sich bei dem
Begriff „Ritzel“ nicht um einen im Rahmen von Lamellenfenstern üblichen oder
eindeutigen Fachbegriff. In einem technisch konstruktiven Kontext versteht der
Fachmann unter einem Ritzel ein antreibendes Rad bzw. Zahnrad in einem
Getriebe. Im technischen Umfeld des Lamellenfensters ist die antreibende Funktion
eines Ritzels aufgrund seiner Stellwirkung auf die beanspruchten Lamellen
verwirklicht und dem Fachmann problemlos verständlich. Im Gegensatz zur
Auffassung des Beklagten ist mit dieser Begrifflichkeit nicht zwingend eine Art
„Viertelzahnrad“ verbunden, sondern zunächst ganz allgemein ein („Voll“-)Zahnrad,
da eine vom üblichen Verständnis abweichende Geometrie des Ritzels im Rahmen
des Streitpatents nirgends eindeutig als solche definiert wird.
Der Verweis des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass eine derartige
Definition, indirekt dadurch erfolgt sei, dass in der Beschreibung des Streitpatentes
in Absatz [0005] eine Druckschrift zitiert ist, in der eine solche Zahnradausprägung
als „Ritzel“ benannt ist, kann hier nicht greifen. Der Inhalt einer anderen, im
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Streitpatent lediglich als Stand der Technik zitierten Druckschrift – die zudem nicht
Teil der Ursprungsanmeldung oder Patentfamilie des Streitpatentes ist – kann ohne
entsprechende ausdrückliche Erklärung im Streitpatent selbst (z.B. in Form einer
konkreten Bezugnahme auf für das Streitpatent wesentliche technische
Einzelheiten, wie eine konkrete Benennung von Bauteilen) nicht per se bzw. voll-
oder teilinhaltlich als zum Offenbarungsgehalt des Streitpatentes gehörig
angesprochen werden. Würde dies anders gehandhabt, wären nicht nur für die
Öffentlichkeit nicht mehr nachvollziehbare „Kettenoffenbarungen“ möglich, sobald
Abhandlungen des Standes der Technik in einem Patentdokument unter Nennung
von Druckschriften erfolgen. Dies ist weder sachdienlich noch praktikabel. Wenn
die in Rede stehende Ausgestaltungsform des Ritzels für die Lehre des
Streitpatents zwingend erforderlich wäre, hätte sie als solche auch entsprechend in
den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als solche beschrieben werden
müssen. Im Übrigen ist dies auch rein technisch betrachtet gar nicht erforderlich.
Zwar wird im Streitpatent ein Viertelzahnrad mit der o.g. Funktion eines Ritzels
figürlich im Rahmen eines Ausführungsbeispiels offenbart (z.B. Streitpatent, Fig. 5
und 8), jedoch ist der dem Fachmann in seiner vorliegenden allgemeinen Form
einfach verständliche Patentanspruch nicht unter seinem Wortlaut auszulegen
(s.o.), weshalb das in Rede stehende Ritzel im Wort- und konstruktiven Sinne –
auch vor dem Hintergrund eines angestrebten möglichst großen Schutzumfanges
(s.o.) - als gewöhnliches (Voll-)Zahnrad anzusprechen ist. Aus diesem Grunde kann
auch der seitens des Beklagten eingeforderte Vorrang der Zeichnung vor der
Beschreibung – abgesehen davon, dass dieser durch das PatG und die
einschlägige Rechtsprechung des BGH nicht gedeckt ist (s.o.) – auch hier keine
andere Sichtweise begründen, selbst wenn dieser zulässig wäre.
Ferner wird im Patentanspruch beschrieben, dass die Ritzel über so genannte
Achszapfen im Fensterrahmen drehbar gehalten sind. Die Art und Weise (z.B. der
Herstellung) sowie die konkrete bauliche Ausgestaltung der Zapfen mit den Ritzeln
finden hier keinen Eingang in den Anspruchswortlaut. Lediglich, dass die Ritzel zu
den Lamellen gerichtete Innenzapfen haben sollen, ist Teil des Anspruchs (vgl.
Streitpatent, für die allgemeine Offenbarung z.B. Abs. [0010], die keine baulichen
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Besonderheiten thematisiert, und für die Ausführungsvarianten z.B. Abs. [0018] und
[0020] bis [0022]; Merkmale M1.5 und M1.6). Folglich ist für den Fachmann analog
zu den Ausführungen zu Merkmal M1.4 auch hier eine breite und keine
ausgestaltungstechnisch (z.B. geometrisch, materialbezogen) einschränkende
Lesart der beiden Merkmale anzusetzen.
Gemäß dem darauffolgenden Merkmal wird der genannte Innenzapfen in so
genannte „Öffnungen“ – also Durchlässe - einer zwischen den Innen- und
Außenelementen eingeclipsten („inneren“) Verbindungsleiste eingesetzt (vgl.
Streitpatent, Abs. [0008]; Fig. 8 i.V.m. Abs. [0020], Z. 27 bis 33; Merkmal M1.7).
Neben dem bereits erwähnten Innenzapfen wird des Weiteren beansprucht, dass
das Ritzel einen Außenzapfen aufweist, der jeweils in ausdrücklich als „Bohrungen“
bezeichnete Aussparungen in die inneren zwischen Innen- und Außenelementen
liegenden („äußere“) Verbindungsleisten eingesetzt wird (vgl. Streitpatent, Abs.
[0008], Fig. 8 i.V.m. Abs. [0020], Z. 21 bis 22; Merkmale M1.8 und M1.9). Dass
diese „äußere“ Verbindungsleiste ebenfalls eingeclipst wird, fordert der Anspruch
nicht und auch in der Beschreibung ist eine derartige Ausführungsform nicht
offenbart. Ein Unterschied zwischen einer Bohrung und einer Öffnung besteht hier
funktional nicht (vgl. Streitpatent, Abs. [0016], Z. 38 und Abs. [0020], Z. 22, u.a.
gemeinsame Nennung unter dem Bezugszeichen „18“), denn sowohl eine
„Bohrung“ als auch eine „Öffnung“ (vgl. Merkmal M1.7) stellt in diesem Kontext
lediglich einen baulich-konstruktiven Durchlass dar, in den die genannten Zapfen
jeweils eingeführt werden können. Folglich dürfen beide Begriffe auch nicht unter
Wortlaut und somit unter ihrer gegebenen technischen Funktionalität ausgelegt
werden, nämlich die genannten Zapfen zu haltern (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2016
- X ZR 21/15; Zungenbett).
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3. Zum Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 war dem Fachmann am Prioritätstag durch
den Stand der Technik nahegelegt, so dass er wegen Fehlens der erfinderischen
Tätigkeit keinen Bestand haben kann; im Einzelnen:
a) Aus der deutschen Offenlegungsschrift DE 10 2004 059 930 A1 (NK10) ist
ein Lamellenfenster mit rechteckigem Außenrahmen bekannt, der sich aus Quer-
und Seitenteilen aufbaut, die jeweils aus einem äußeren und inneren Metallprofil
bestehen. Die Metallprofile sind durch wärmeisolierende Kunststoff-Stege
voneinander beabstandet miteinander verbunden. Die zur Verstellung der Lamellen
des Fensters vorgesehenen Zahnräder sind mit Extensionen ausgebildet, die
funktional als Innen- bzw. Außenzapfen bei ihrer Befestigung und bei der
Umsetzung der Lamellen-Schwenkbewegung im Rahmen wirken. Im Einzelnen
geht aus der NK10 in Bezug auf den Gegenstand des Patentanspruchs 1 hervor:
M1.1 Lamellenfenster umfassend
Bezeichnung i.V.m. Absatz [0002] und Figur
M1.2 einen Fensterrahmen aus Innenelementen und Außenelementen, die durch
thermisch isolierende Verbindungsleisten miteinander verbunden sind, und
Figur i.V.m. Absatz [0006], insb.: „“Außenrahmen 10“ als Fensterrahmen,
„Seitenteile 12, 14“ aus „Metallprofilen 16, 18“ die selbst Innen- bzw.
Außenelemente bilden, „wärmeisolierende Stege 20, 22, 68“ als thermisch
isolierende Verbindungsleisten zwischen den Metallprofilen
M1.3 in den Fensterrahmen verschwenkbar eingesetzte Lamellen,
Figur i.V.m. Absatz [0002] und [0010], insb.: „Isolierglasfenster 46“ eingebaut
in einen „Fensterrahmen 62“
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M1.4 wobei der Schwenkvorgang über im Fensterrahmen untergebrachte Ritzel
und in Längsrichtung verschiebbare Zahnstangen erfolgt und
Figur i.V.m Absatz [0015], „Antriebselement bzw. Zahnrad 76“, „Zahnstange
82“
M1.5 die Ritzel über Achszapfen im Fensterrahmen drehbar gehalten sind,
Figur i.V.m Absatz [0015], vgl. „Wellenstumpf 80“ an beiden Enden in der
Figur
M1.6 wobei die Ritzel zu den Lamellen gerichtete Innenzapfen haben.
Figur i.V.m. Absatz [0006] und [0015], insb.: „“Drehachse 70“, und erneut
„Antriebselement 76“ das – da es einstückig ausgebildet ist (vgl. Schraffur in
der Figur) – einen der dortigen Lamelle zugewandten Bereich zeigt, der als
Innenzapfen angesprochen werden kann
M1.7 die in Öffnungen einer zwischen den Innenelementen und Außenelementen
eingeclipsten Verbindungsleiste eingesetzt sind,
Nur teilweise: In der Figur sind „Brückenelemente 72, 74“ bekannt, die sich
parallel zu den (wärmeisolierenden) „Stegen 20, 22, 68“ erstrecken und ein
Überbrücken der Außen- und Innenmetallprofile übernehmen; sie werden
jedoch ausdrücklich verschraubt und nicht geclipst (vgl. Absätze [0006] und
[0012]); eine Verbindungsleiste wird nicht wörtlich so benannt.
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.8 die Ritzel axial nach außen gerichtete Außenzapfen aufweisen,
M1.9 die in Bohrungen in den inneren zwischen Innen- und Außenelementen
liegenden Verbindungsleisten eingesetzt sind.
Beide Merkmale funktional zusammen betrachtet: Die o.g. „Antriebslemente
76“ zeigen – da sie einstückig ausgebildet sind (vgl. Schraffur in der Figur) -
sowohl Bereiche, die als Innen- als auch welche, die als Außenzapfen
gesehen werden können; die dort gezeigten Innen- bzw. Außenzapfen der
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„Antriebslemente 76“ (vgl. Figur) werden zudem in Öffnungen der
Brückenelemente 72 und 74 (als „äußere" Brückenelemente), die mit den
Metallprofilen verschraubt sind, eingesetzt (vgl. Absatz [0012]).
Somit ist aus der Druckschrift NK10 gegenüber dem Patentanspruch 1 lediglich ein
Teilmerkmal nicht bekannt, und zwar für die Ritzel als Halterungselement eine
„innere" Verbindungsleiste „einzuclipsen“, statt wie dort zu den thermoisolierenden
Stegen parallele Brückenelemente einzuschrauben (Merkmal M1.7Rest).
Nach Ansicht des Senats besteht für den Fachmann – wie auch im gerichtlichen
Hinweis bereits formuliert - ausgehend von der Lehre der Druckschrift NK10 nun die
objektive Aufgabe darin, für das daraus bekannte Lamellenfenster eine noch
einfachere Montage zu entwickeln, da in der Praxis mit Verschraubungen, von der
Befestigungsart und der für die Montage benötigten Zeit her betrachtet, stets
Nachteile verbunden sind, die er zu vermeiden oder zu reduzieren trachtet. Diese
Aufgabe wird auch im Streitpatent benannt (vgl. Streitpatent, Abs. [0006]: „... ein
Lamellenfenster herzustellen, bei dem die Montage von Ritzeln von verstellbaren
Lamellen in dem Fensterrahmen erleichtert .... ").
Bei seiner Recherche zur Lösung dieser konstruktionstechnisch gelagerten Frage
bzw. Aufgabe im Fachgebiet der Lamellenfenster stößt der Fachmann zweifellos
auf die auch im Streitpatent zitierte Druckschrift EP 1 128 018 B1 (NK5), die
ebenfalls ein Lamellenfenster lehrt und ihrerseits eine Vielzahl weiterer Merkmale
zeigt, die bereits aus der Druckschrift NK10 bekannt sind:
Insbesondere ist es aus dieser Druckschrift ebenfalls bekannt, ein Lamellenfenster
in einem Fensterrahmen aus Innen- und Außenelementen auszubilden, die durch
thermisch isolierende Verbindungsleisten miteinander verbunden sind (NK5, Fig. 1
und 5 i.V.m. Abs. [0001] und [0012], insb.: „Das in der Fig. [1] im Längsschnitt
gezeigte Lamellenfenster 1 besteht aus dem äußeren Rahmen mit der oberen und
der unteren Rahmenstrebe 2 und den seitlichen Rahmenstreben 3 sowie den darin
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eingesetzten einzelnen Lamellen 4. Die Streben 2 und 3 sind spiegelbildlich
ausgeführt. Die Rahmenstreben 2 bestehen jeweils aus dem Innenelement 5 und
dem Außenelement 6, aus Metall oder einem anderen geeigneten Werkstoff, die
durch die isolierenden Verbindungen 7 miteinander verbunden sind. Die
Verbindungen 7 sind aus Kunststoff …“ (Unterstreichungen hinzugefügt); Merkmale
M1.1 und M1.2).
Die Lamellen sind auch hier im Fensterrahmen dergestalt verschwenkbar
eingesetzt, dass der Schwenkvorgang über im Fensterrahmen untergebrachte
Zahnräder (sogar im Sinne der engeren Auslegung der Ritzel seitens des Beklagten
als Viertelzahnräder) und in Längsrichtung verschiebbare Zahnstangen erfolgt (vgl.
NK5, Fig. 1, 2, 4 i.V.m. Abs. [0016] und [0017]; vgl. in Fig. 1 und 2 insb. die
Verschwenkung der „Lamellen 4“ mittels einzelner „Ritzel 20“, die in eine
„Zahnstange 19“ eingreifen; Merkmale M1.3 und M1.4).
Die viertelkreisförmigen Zahnradschnitte sind zwar ebenfalls im Fensterrahmen
drehbar gehalten (vgl. NK5, Fig. 4 und 5 i.V.m. Abs. [0016] und [0017]), weisen aber
jeweils nur einen - inneren - Achszapfen im Sinne des Streitpatents auf (Merkmal
M1.5teils, M1.6).
Insbesondere lehrt diese Druckschrift aber zusätzlich – und zwar im selben
technischen Kontext wie die Druckschrift NK10 - zum Zwecke einer vereinfachten
Montage (NK5, Abs. [0005]: „Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, … ein
Lamellenfenster zu erstellen, das einfach in seinem Aufbau ist und eine leichte
Montage gestattet.“; Unterstreichung hinzugefügt), dass die dortigen
viertelkreisförmigen Zahnradschnitte zur Halterung in Öffnungen einer zwischen
den Innenelementen und Außenelementen des Fensterrahmens befindlichen
Verbindungsleiste eingesetzt sind, die dort ausdrücklich „eingeclipst“ wird, anstatt
verschraubt zu werden, wie dies die Druckschrift NK10 für die dortige Halterung
vorsieht (Merkmal M1.7).
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Der Fachmann wird daher – auch vor dem Hintergrund der „Verwandtschaft“ beider
Lehren, wie deren großer Merkmalsüberlapp zeigt - in naheliegender Weise die für
ihn vorteilhafte, in der NK5 beschriebene, Befestigungsalternative für die in beiden
Offenbarungen als mechanische Halterung für die Zahnräder/Ritzel eingesetzten,
parallel zu den isolierenden Verbindungen eingebrachten Elemente (in der NK5
„Verbindungsleiste“, in der NK10 „Befestigungselement“ genannt) übernehmen,
und die bisherige Verschraubung gemäß Druckschrift NK10 durch die genannte
„Verclipsung“ ersetzen (Merkmal M1.7Rest). Denn auf diese Weise kann er sowohl
Montagezeit einsparen als auch zeit- und ggf. kostenintensive Fehlerquellen
vermeiden (z.B. Herabfallen/Verklemmen von Schrauben bei Anbringung und/oder
Austausch; Beschädigungen durch Schraubwerkzeuge an Rahmen und
Halterungen, etc.). Und das, ohne hierbei die der beidseitigen und somit
verkippsicheren Lagerung seiner Zahnräder geschuldete stabile Halterung seiner
Lamellen aufgeben zu müssen.
Somit kommt der Fachmann ausgehend von der Druckschrift NK10 unter
Berücksichtigung der Lehre der Druckschrift NK5 ohne erfinderisches Zutun zu
einem Lamellenfenster mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1.
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten hatte der Fachmann Anlass, NK10
als möglichen Ausgangspunkt seiner Überlegungen heranzuziehen.
Ob sich dem Fachmann ein bestimmter Stand der Technik als möglicher
Ausgangspunkt seiner Bemühungen anbot, bestimmt sich nach der aktuellen
Rechtsprechung nicht danach, ob es sich hierbei um den nächstliegenden Stand
der Technik handelt. Die Einordnung eines bestimmten Ausgangspunkts als - aus
der Sicht ex post - nächstkommender Stand der Technik ist weder ausreichend noch
erforderlich (BGH, Urteil vom 16. September 2017 - X ZR 109/15, GRUR 2018, 509
Rn. 102 - Spinfrequenz).
Das Streitpatent schützt ein Lamellenfenster und enthält keine Beschränkung auf
einen bezogen auf die Einbausituation asymmetrische Rahmenkonstruktion mit
- 18 -
einer zur Außenseite des Fensters planen Fensterfront und auch keine Ritzel
(„Viertelzahnräder“), die dem Verständnis der Auslegung des Beklagten dieses
Begriffes entsprechen würden. Die in den Figuren beispielhaft gezeigte
Ausführungsform hat in Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden.
Vor diesem Hintergrund hatte der Fachmann, der sich mit einer noch einfacheren
Montage für ein Lamellenfenster befasste, Anlass, den Stand der Technik für
jegliche Art von Lamellenfenstern in Betracht zu ziehen. Zudem subsummiert der
Fachmann auf Basis seines Fachwissens in Folge der gewählten Formulierungen
im Anspruch unter dessen Wortlaut neben der Version des Beklagten auch eine
Vielzahl anderer technischer Ausgestaltungsmöglichkeiten von Lamellenfenstern,
weshalb auch die Druckschrift NK10 nahezu vollständig unter denselben fällt und
ihm als Ausgangspunkt fachmännischer Weiterentwicklungsüberlegungen dienen
kann.
c) Der Patentanspruch 1 beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
und kann folglich keinen Bestand haben.
II. Zu den Unteransprüchen
Der Beklagte hat bezüglich der auf Patentanspruch 1 direkt oder indirekt
zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 13 ein Vorliegen erfinderischer Tätigkeit
nicht selbständig geltend gemacht. Eine Patentfähigkeit einzelner Unteransprüche
ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Vielmehr handelt es sich insoweit um
Weiterbildungen, die über übliches handwerkliches Können nicht hinausgehen und
somit eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen können.
- 19 -
IV.
Im Ergebnis ist daher das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Vor diesem Hintergrund bedürfen die weiteren Nichtigkeitsgründe der fehlenden
Offenbarung sowie der unzulässigen Erweiterung, die die Klägerin nach dem
Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG nicht mehr weiterverfolgt hat, keiner Entscheidung.
Ebenso konnte die von der Klägerin behauptete offenkundige Vorbenutzung
mangels Entscheidungserheblichkeit dahingestellt bleiben.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1,
Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus
§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
C.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG gegeben.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in
vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf
Monaten nach der Verkündung (§ 110 Abs. 3 PatG).
- 20 -
Die Berufung wird nach § 110 Abs. 2 PatG durch Einreichung der Berufungsschrift
beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe eingelegt.
Voit Martens Albertshofer Dr. Wollny Christoph
zugleich für die
wegen Eintritts in
den Ruhestand
verhinderte
Richterin Martens
Voit
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