ECLI:DE:BPatG:2022:280722U5Ni29.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 Ni 29/20
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Juli 2022
…
In der Patentnichtigkeitssache
…
- 2 -
betreffend das deutsche Patent 10 2004 022 306
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Ver-
fahren mit abschließender Frist zur Einreichung von Schriftsätzen bis zum 20. Mai
2022 der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, durch den Vorsit-
zenden Richter Voit, die Richterin Werner M. A. und die Richter Dr.-Ing. Dorf-
schmidt, Dipl.-Ing. Brunn und Dipl.-Ing. Maierbacher
für Recht erkannt:
I. Das deutsche Patent 10 2004 022 306 wird in vollem Umfang
für nichtig erklärt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. IV. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Bundespatentge-
richt wird auf 312.500,00 € festgesetzt.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 10 2004 022 306
(Streitpatent), das am 4. Mai 2004 angemeldet worden ist. Der Hinweis auf die Er-
teilung des Streitpatents ist am 24. Mai 2012 veröffentlicht. Das mit
„Formkern“
bezeichnete Patent umfasst in der erteilten Fassung 16 Ansprüche.
Der die Vorrichtung betreffende erteilte Patentanspruch 1 lautet:
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„1. Formkern für ein Spritzgusswerkzeug mit ei-
nem Schaft (4), der ein eine Formfläche (10) tragen-
des Schaftende (5) aufweist und dessen an das
Schaftende (5) anschließender Schaftabschnitt ent-
lang einer zentralen Achse Kühlmittelkanäle (14)
aufweist, dadurch gekennzeichnet,
dass das Schaftende (5) aus einem Material mit
höherer Wärmeleitfähigkeit als jener des Schaftab-
schnittes besteht,
dass das Schaftende (5) unlösbar mit dem Schaftab-
schnitt verbunden ist und
dass das Schaftende (5) die Kühlmittelkanäle (14)
verschließt.“
Die Patentansprüche 2 bis 16 sind unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1
rückbezogen; wegen ihres Wortlauts wird auf die Akte verwiesen.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 sei gegen-
über den ursprünglichen Unterlagen in mehrfacher Hinsicht unzulässig erweitert.
Zudem sei das Streitpatent wegen des Nichtigkeitsgrunds der mangelnden Patent-
fähigkeit, insbesondere wegen fehlender Neuheit und auch mangelnder erfinderi-
scher Tätigkeit, für nichtig zu erklären. Dies stützt sie unter anderem auf folgende
Druckschriften:
NK08 DE 198 02 387 A1
NK09 DE 100 22 288 A1
NK10 DE 100 22 289 A1
NK11 US 6 425 752 B1
NK12 US 2002/003199 A1
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Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent 10 2004 022 306 in vollem Umfang für nichtig
zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen eine
der Fassungen des Streitpatents nach dem Hilfsantrag I bis III aus
dem Schriftsatz vom 4. Januar 2022 und dem Hilfsantrag IV aus
dem Schriftsatz vom 20. Mai 2022 richtet.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I aus dem Schriftsatz vom 4. Januar 2022 sei
dahingehend eingeschränkt, dass der Formkern aus einem Innenkern und einem
Außenkern bestehe, und dass der Formkern ein Formkern zur Herstellung von
Schraubkappen sei. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet (Änderungsfas-
sung):
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II aus dem Schriftsatz vom 4. Januar 2022 sei
zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Hilfsantrag I dahingehend eingeschränkt, dass
die Stirnfläche des Schaftabschnitts mit einer Anschlagfläche des Schaftendes
durch Elektronenstrahlschweißen verbunden sei. Patentanspruch 1 nach Hilfsan-
trag II lautet (Änderungsfassung):
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Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III aus dem Schriftsatz vom 4. Januar 2022 sei
zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Hilfsantrag II dahingehend eingeschränkt,
dass der Innenkern im Bereich des Schaftendes aus Kupfer oder einer kupferhalti-
gen Legierung geformt sei. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III lautet (Änderungs-
fassung):
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IV aus dem Schriftsatz vom 20. Mai 2022 sei
zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Hauptantrag dahingehend eingeschränkt,
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dass der Formkern für die Herstellung von Schraubkappen, umfassend einen Au-
ßenkern, vorgesehen sei und, dass die Stirnfläche des Schaftabschnitts mit einer
Anschlagfläche des Schaftendes radial durch Elektronenstrahlschweißen verbun-
den sei. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IV lautet (Änderungsfassung):
Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den Gegen-
stand des Streitpatents in der erteilten Fassung nicht für unzulässig erweitert und
zudem für patentfähig, wenigstens aber in einer der verteidigten Fassungen gemäß
den Hilfsanträgen I bis IV für schutzfähig.
Der Senat hat den Parteien einen Hinweis vom 8. Dezember 2021 zugeleitet und
hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis von drei Wochen und auf etwaiges
Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei von weiteren drei Wochen gesetzt.
Zwischen den Parteien ist ein Patentverletzungsverfahren beim Landgericht anhän-
gig, das mit Einverständnis der Parteien im Hinblick auf das vorliegende Nichtig-
keitsverfahren ausgesetzt worden ist und in dem der Streitwert auf 250.000,- € fest-
gesetzt worden ist.
Mit Zustimmung der Parteien - Eingang der Erklärung der Klägerin am 27. April 2022
und der Beklagten am 28. April 2022 - hat der Senat mit Beschluss vom 5. Mai 2022
das schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und zugleich eine
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Frist bis 20. Mai 2022 bestimmt, bis zu der Schriftsätze eingereicht werden können,
wobei dieser Zeitpunkt dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akten-
inhalt Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.
Auf die zulässige Klage ist das Streitpatent für nichtig zu erklären, weil der Gegen-
stand der Patentansprüche in erteilter Fassung gegenüber den ursprünglichen Un-
terlagen unzulässig erweitert und zudem nicht neu ist und nach den Hilfsanträgen I
bis III dem Streitpatent ebenfalls der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweite-
rung sowie der mangelnden Patentfähigkeit entgegensteht (§ 22 Abs. 1 PatG i.V.m.
§ 21 Abs. 1 Nr. 4 sowie Nr. 1 PatG, §§ 1-5 PatG). Hilfsantrag IV war gemäß § 83
Abs. 4 PatG als verspätet zurückzuweisen.
I.
1. Das Streitpatent betrifft einen Formkern für ein Spritzgusswerkzeug mit ei-
nem Schaft sowie den weiteren Merkmalen des Oberbegriffs entsprechend Absatz
[0001] der Streitpatentschrift. Neben einem „fertigen Formkern“ soll die Erfindung
auch einen entsprechenden „Rohkern“ betreffen ([0004]), der in Abgrenzung zum
Endprodukt u.a. an der Außenfläche des Schaftendes noch keine ausgeformte
Formfläche aufweist, die zusammen mit einem Gegenpart des Formwerkzeugs die
Kavität der Spritzgießform bildet. Die von der Formmasse beim Erstarren abgege-
bene Wärme soll dabei über den Innenkern abgeführt werden, in dem wendelför-
mige, wasserdurchflossene Kühlkanäle vorgesehen sind ([0004]).
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2. Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, einen Kern vorzuschlagen, mit
dem die Fertigungsleistung bekannter Spritzgießmaschinen erhöht wird (vgl. Streit-
patentschrift Absatz [0005]).
3. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau mit Fachhochschulabschluss oder mit entsprechendem Abschluss,
der mehrere Jahre Berufserfahrung in der Werkzeugkonstruktion von Spritzguss-
werkzeugen aufweist.
II.
Das Streitpatent in der erteilten Fassung ist insgesamt für nichtig zu erklären, da
der Gegenstand von Patentanspruch 1 gegenüber den ursprünglichen Unterlagen
unzulässig erweitert ist und zudem nicht neu ist (§ 22 Abs. 1 PatG i.V.m. § 21 Abs.
1 Nr. 4 sowie Nr. 1 PatG, §§ 1-5 PatG).
1. Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung des Streitpatents lässt sich wie folgt
gliedern:
1. Formkern für ein Spritzgusswerkzeug,
1.1 mit einem Schaft (4),
1.1.1 der ein eine Formfläche (10) tragendes Schaftende (5) aufweist,
1.1.2 und dessen an das Schaftende (5) anschließender Schaftab-
schnitt entlang einer zentralen Achse Kühlmittelkanäle (14) auf-
weist,
1.1.3 wobei das Schaftende (5) aus einem Material mit höherer Wärme-
leitfähigkeit als jener des Schaftabschnittes besteht,
1.1.4 das Schaftende (5) unlösbar mit dem Schaftabschnitt verbunden
ist und
1.1.5 das Schaftende (5) die Kühlmittelkanäle (14) verschließt.
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2. Der zuständige Fachmann versteht die Merkmale des Patentanspruchs 1 in
der erteilten Fassung wie folgt:
Der Formkern für ein Spritzgusswerkzeug nach Anspruch 1 ist lediglich in Bezug
auf seinen Schaft näher definiert. Der Formkern umfasst einen Schaft (4) (Merkmal
1.1), der einen Schaftabschnitt und ein Schaftende aufweist, wobei das Schaftende
(5) eine Formfläche für das Spritzgussprodukt bildet (Merkmal 1.1.1). Das Schaf-
tende ist dabei mit dem Schaftabschnitt unlösbar verbunden (Merkmal 1.1.4). Somit
ist der Schaft zumindest aus zwei Teilen zusammengesetzt. Als gerades, langge-
strecktes Teil (Bedeutung „Schaft“) liegen somit das Schaftende und der Schaftab-
schnitt axial hintereinander, ein (radial) innenliegender und äußerer Teil ist damit
nicht verbunden. Beide Schaftelemente weisen zudem eine unterschiedliche Wär-
meleitfähigkeit auf (Merkmal 1.1.3) und bestehen demzufolge aus unterschiedlichen
Materialien.
Da lediglich von einem Formkern mit einem Schaft die Rede ist, der unlösbar mit
dem Schaftende verbunden ist, kann der Formkern somit lediglich aus einem Kern
bestehen, alternativ können jedoch auch mehrere, radial übereinanderliegende
Kerne realisiert sein. In den Figuren sind jeweils Kerne mit Innen- und Außenkern
beschrieben; Figur 1 zeigt beide Kerne, in den Figuren 2 bis 4 ist jeweils nur das
Rohteil eines Außenkerns dargestellt und beschrieben (Absatz [0035]).
Das in den Ausführungsbeispielen dem Außenkern zugeordnete Schaftende (5)
„verschließt“ zudem die Kühlmittelkanäle (14) (Merkmal 1.1.5). Das Schaftende
selbst ist daher als „Verschlusselement“ zumindest zweier Kühlmittelkanäle zu se-
hen. Ein solches Verschließen ist allerdings in der Beschreibung nicht offenbart,
insofern muss die Offenbarung hierzu im Wesentlichen aus den Figuren der Aus-
führungsbeispiele abgeleitet werden. Die in den Figuren 1, 3 und 4 jeweils in dem
Außenkern bzw. Schaftabschnitt gezeigten axialen Kühlmittelkanäle (Zuflusskanal
15 und Abflusskanal 16) sind mit den im Schaftende selbst liegenden Kühlmittelka-
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nälen direkt „verbunden“ und dienen zum verbesserten „Wärmemengenabtrans-
port“ ([0013]) im Bereich des Schaftendes. Diese Kanäle im Schaftende werden of-
fensichtlich axial und in Umfangsrichtung durchströmt, wobei sie bevorzugt „wen-
delförmig ausgebildet sind“ ([0018]). Die Kanäle des Schaftes (4) werden dabei im
Schaftende (5) bis nahe der stirnseitigen Formfläche weitergeleitet und von dort
durch das Schaftende sowie den anschließenden Schaftabschnitt zurückgeführt.
Ein „Verschließen“ der Kühlmittelkanäle erfolgt dabei durch das radiale Verschwei-
ßen der zum Schaftende (5) gehörigen Hülsen (31) und (32) untereinander und
durch das axiale Anschweißen des nicht näher bezeichneten, axial ganz außenlie-
genden „Deckelelements“, dargestellt in den Figuren 3 und 4. Mit diesem Verschlie-
ßen der Kanäle erfolgt ein „Weiterleiten“ und „Rückführen“ des Kühlmittels. Zwar
handelt es sich hierbei nicht um das Verschließen der Kanäle durch das (gesamte)
Schaftende, sondern um ein Verschließen der Kühlmittelkanäle des Schaftendes
durch die entsprechenden Hülsenelemente, trotzdem „verschließt“ das Schaftende
gemäß Wortlaut der Formulierung des Merkmals 1.1.5 die Kühlmittelkanäle im äu-
ßeren Kern „nach außen“. Der Begriff des „Verschließens der Kühlmittelkanäle“ wird
insofern seitens des Senats als „Abdichten“ gegenüber der Umgebung und Rück-
führung des zugeführten Kühlmittelstroms in den Abfluss- bzw. Rückflusskanal aus-
gelegt.
Mit dem „Verschließen der Kühlmittelkanäle“ gemäß Merkmal 1.1.5 sind demgegen-
über jedoch auch die Kanäle des inneren Formkerns gemäß der Figur 1 gemeint
(beschriebene „Innenkühlung“, Ende Absatz [0004] und Absatz [0031] i.V.m. der
Figur 1). Dort kann das nicht separat bezeichnete Endstück des Innenkerns (2) –
das gleichfalls ein, eine Formfläche tragendes Schaftende eines Innenkern-Schaf-
tes darstellt und mit diesem zweifellos unlösbar verbunden ist – als „topfförmiger“
Verschluss der Kühlmittelkanäle (14) (bzw. Kanäle im Innenkern gemäß Bezugszei-
chenliste) angesehen werden. Die Kühlmittelkanäle (14) setzen sich dabei aus einer
zentralen Zuführung des Kühlmittels in einem nicht näher bezeichneten, zweiteili-
gen Einschubrohr und einer außerhalb dieser Rohrelemente wieder zurückgeführ-
ten Ableitung der Kühlflüssigkeit zusammen (Pfeile in Figur 1). Das topfförmige End-
stück des Innenkerns verschließt dabei den offenen Innenkern, indem es an seinem
Topfboden zur „Umlenkung“ und damit analog zum Außenkern zur „Weiterleitung“
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und „Rückführung“ des „inneren“ Kühlmittelstroms führt und gleichzeitig mit seiner
Innenwand den wendelförmigen Außenkanal des einen Rohrelements teilweise be-
grenzt.
Auch das Merkmal 1.1.2 kann in diesem Sinne sowohl auf die Kühlung im Schaft-
abschnitt des Innenkerns als auch des Außenkerns bezogen sein. Im Innenkern
sind die Kühlmittelkanäle explizit mit dem anspruchsgemäßen Bezugszeichen (14)
angegeben – wie im Übrigen auch in Merkmal 1.1.5. Zudem sind die Kühlmittelka-
näle nach Merkmal 1.1.2 entlang einer zentralen Achse des Schaftabschnitts ange-
ordnet, was jedoch sowohl auf die inneren Kanäle (14) als auch für die äußeren,
dem Außenkern zugeordneten peripheren Kühlmittelkanäle (15, 16) zutrifft, wobei
in beiden Fällen die Kanäle in Teilbereichen wendelförmig ausgestaltet sind und
damit in beiden Fällen nicht nur in Achsrichtung, sondern auch in Umfangsrichtung
verlaufen. Der Gegenstand nach Anspruch 1 bezieht sich somit gleichfalls auf einen
Formkern mit Kühlung im „Inneren“, unabhängig davon, ob der Formkern radial aus
einem oder mehreren Kernen zusammengesetzt ist.
Da sowohl der Begriff „Schaftende“ gemäß der Patentschrift nicht zwingend auf den
Außenkern beschränkt ist und somit auch auf das Innenkernende bezogen werden
kann und auch die äußeren Kühlmittelkanäle ebenfalls als entlang einer zentralen
Achse verlaufend bezeichnet werden können – und Bezugszeichen den Gegen-
stand ebenfalls nicht beschränken – legt der Senat das Merkmal 1.1.5 derart aus,
dass das Verschließen der Kühlmittelkanäle durch das Schaftende sowohl den Au-
ßenkern als auch den Innenkern betreffen kann. Bei einem einteiligen Formkern
bezieht sich das Verschließen der Kühlmittelkanäle dementsprechend auf eine „äu-
ßere“ Kühlung im Mantel sowie gleichfalls auf ein Verschließen der im Inneren des
Kernes eingesetzten Kühlmittelkanäle.
3. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ist unzulässig
erweitert.
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Wie die Klägerin zutreffend anmerkt, ist der Gegenstand des Anspruchs 1 unzuläs-
sig erweitert und auch die Beschreibung in erheblichem Umfang geändert, so dass
sie die Erfindung gegenüber der ursprünglichen Offenbarung in einem gänzlich
neuen Lichte darstellt.
Der Formkern für ein Spritzgusswerkzeug weist in der erteilten Fassung einen
Schaft (4) auf, der lediglich aus den Elementen Schaftabschnitt und einem damit
unlösbar verbundenen Schaftende (5) besteht. Damit ist ein Formkern mit einem
Schaft umfasst, der lediglich aus diesen beiden (Schaft-) Elementen bestehen kann.
Eine weitere „Unterteilung“ des Formkerns ist dem Anspruch 1 nicht zu entnehmen.
Demgegenüber ist in den ursprünglichen eingereichten Unterlagen (vom 4. Mai
2004) sowie in der gleichlautenden Offenlegungsschrift (DE 10 2004 022 306 A1)
formuliert, dass „Die Erfindung…einen Formkern eines Spritzgusswerkzeugs beste-
hend aus einem Innenkern und einem Außenkern…“ betrifft, „…wobei der Außen-
kern sich gliedert in einen Schaft und ein, vorzugsweise eine Formfläche tragendes,
Schaftende“, Absatz [0001] der Offenlegungsschrift. Diese definitionsmäßige Zuge-
hörigkeit des Schaftes zum Außenkern sowie ein dazugehöriger Innenkern – als
radial zweiteiliger Formkern – ist dabei in den ursprünglichen Unterlagen durchgän-
gig beibehalten, auch wenn dem Absatz [0001] nachfolgend zum Teil lediglich all-
gemein von „Schaft“ die Rede ist. Sowohl in der allgemeinen Beschreibung als auch
in den Ausführungen zu den Ausführungsbeispielen ist jeweils von einem Formkern
mit Außen- und Innenkern die Rede. Ein allgemeiner Formkern – ohne die (radiale)
Unterteilung in Innen- und Außenkern – ist jedenfalls dort nicht zu entnehmen.
Der ursprünglich eingereichte Patentanspruch 1 bezog sich ebenfalls auf einen
„Formkern eines Spritzgusswerkzeugs bestehend aus einem Innenkern und einen
Außenkern“. Die Änderung eines eingereichten Patentanspruchs ist dabei zwar je-
derzeit möglich, wenn die Einfügung eines in den ursprünglich eingereichten Unter-
lagen nicht oder nicht als zur Erfindung gehörend offenbarten Merkmals zu einer
bloßen Einschränkung des angemeldeten Gegenstands führt (BGH, Urteil vom 20.
Oktober 2020 – X ZR 158/18, GRUR 2021, 571 Rn. 40 m.w.N.). Keine bloße Ein-
schränkung in diesem Sinne, sondern ein Aliud liegt vor, wenn das hinzugefügte
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Merkmal einen technischen Aspekt betrifft, der den ursprünglich eingereichten Un-
terlagen weder in seiner konkreten Ausgestaltung noch zumindest in abstrakter
Form als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist, d. h. der neu formulierte Pat-
entgegenstand muss sich innerhalb des Offenbarungsgehaltes der ursprünglich ein-
gereichten Unterlagen bewegen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - X ZR 43/09,
GRUR 2011, 1003 Rn. 28 f. - Integrationselement; Beschluss vom 6. August 2013
- X ZB 2/12, GRUR 2013, 1135 Rn. 27 - Tintenstrahldrucker; Urteil vom 17. Februar
2015 - X ZR 161/12, BGHZ 204, 199 = GRUR 2015, 573 Rn. 53 - Wundbehand-
lungsvorrichtung). Das in der Streitpatentschrift gleichzeitige Weglassen der in den
ursprünglichen Unterlagen getroffenen Beschränkung, dass die Erfindung einen
Formkern eines Spritzgusswerkzeugs betreffe, der aus einem Innenkern und einem
Außenkern besteht, führt jedoch zu einer Veränderung des Offenbarungsgehaltes
des Streitpatents und somit zu einem anderen, erweiterten Patentgegenstand. Die-
ser umfasst nun auch einteilige Formkerne, die der Fachmann den ursprünglichen
Unterlagen nicht entnehmen konnte.
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist somit gegenüber den ursprünglich
eingereichten Unterlagen unzulässig erweitert.
4. Im Übrigen ist der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung ge-
genüber der NK08 nicht neu (§ 22 Abs. 1 PatG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG, §§ 1-
5 PatG).
Die Druckschrift NK08 (DE 198 02 387 A1) offenbart zwar einen gekühlten Form-
kern eines Druckgusswerkzeuges, der jedoch in seinen gegenständlichen Merkma-
len mit denen des Formkerns des Streitpatents gemäß Patentanspruch 1 überein-
stimmt.
Obwohl der Begriff „Druckguss“ nahezu durchgehend für den „metallischen Spritz-
guss“ eingesetzt wird, unterscheiden sich Spritzguss-Formkerne (beim Kunststoff-
spritzen) – in Bezug auf deren grundsätzlichen Geometrie – nicht zwingend von
denen beim Metall-Druckguss.
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Das Merkmal 1 umfasst somit einen Formkern, der hinsichtlich seines Einsatzes
(Zweck) für das Spritzgießen mit Kunststoffen vorgesehen ist. Er muss demnach
derart ausgestaltet sein, dass er – über die rein körperlich formulierten Merkmale
hinaus – für das Kunststoff-Spritzgießen geeignet ist. Dies ist vorliegend beim Form-
kern der NK08 der Fall. Der Fachmann erkennt im Übrigen, dass das Formwerkzeug
der NK08 zumindest für das Kunststoff-Spritzgießen geeignet ist und kein spezifi-
sches Metall-Druckgusswerkzeug betrifft (Übersetzungsfehler der NK08 gegenüber
den Prioritätsdokumenten der NK08; dort sind jeweils Spritzgießvorrichtungen be-
schrieben, „Machine/Appareil de Moulage par Injection“ bzw. „Injection Moulding
Apparatus“).
Der Formkern (74) der NK08 weist ferner einen Schaftkörper (langgestreckten Kör-
perabschnitt 76) auf, der an seinem Schaftende (vorderer Abschnitt oder Kopf 72
des gekühlten Kerns 74) auch eine Formungsfläche besitzt (Figuren 1 und 2 sowie
Spalte 2, Zeilen 37 ff.; Merkmale 1.1 und 1.1.1). Diese umfasst gemäß dem Ausfüh-
rungsbeispiel die gesamte Außenfläche des Kopfes, so dass das herzustellende
Druckgussteil offensichtlich eine Schraubkappe ist. Der Formkern wird über eine
Mittelbohrung (88) entlang des Schaftes mit Kühlwasser versorgt, das im Bereich
des Schaftendes (u.a. Einspritzteil 114) über entsprechende Bohrungen (100) und
Leitungen (128) umgelenkt und außerhalb des Kühlungsrohres (90) wieder zurück-
geführt wird (Merkmal 1.1.2). Das Einspritzteil kann alternativ auch mit einem Ma-
terial höherer Wärmeleitfähigkeit (Beryllium-Kupfer-Legierung, Spalte 3, Zeile 30)
gegenüber dem Standardwerkstoff eines Werkzeugstahls des übrigen Schaftkör-
pers eingesetzt werden (Merkmal 1.1.3).
Das Schaftende in Form des Einspritzteils (114) wird gemäß der Beschreibung zu
Figur 5 mittels eines Pulvers einer Nickellegierung (130) sowie einer entsprechen-
den Wärmebehandlung mit dem übrigen Schaftkörper (Körperabschnitt 76) hartver-
lötet, „…um einen einteiligen Kern (74) zu bilden“, Spalte 3, Zeile 63 bis Spalte 4,
Zeile 14; Merkmal 1.1.4). Das Schaftende verschließt dabei auch den Zu- und Ab-
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laufkanal des Kühlwassers bzw. lenkt diesen durch die Deckelfläche des Ein-
spritzteils 114 um. Damit erfüllt das Schaftende die gleiche Verschließfunktion wie
beim Gegenstand des Streitpatents (Merkmal 1.1.5).
Damit sind alle Merkmale von Patentanspruch 1 des Streitpatents aus der NK08
bekannt, so dass der Gegenstand nach Anspruch 1 gegenüber dieser Druckschrift
nicht neu ist.
5. Da die Beklagte die abhängigen Unteransprüche nicht isoliert verteidigt, be-
dürfen diese keiner gesonderten Prüfung. Mit dem sich nicht patentfähig erweisen-
den Patentanspruch 1 nach erteilter Fassung des Streitpatents sind auch die auf
ihn direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 16 der erteilten Fas-
sung des Streitpatents für nichtig zu erklären, da die Beklagte weder geltend ge-
macht hat, noch sonst ersichtlich ist, dass die zusätzlichen Merkmale dieser An-
sprüche zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen (vgl. BGH, Be-
schluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 Leitsatz – Informations-
übermittlungsverfahren II; BGH, Urteil vom 29. September 2011 - X ZR 109/08 1.
Leitsatz – Sensoranordnung).
III.
Die Beklagte kann das Streitpatent auch in der Fassung der Hilfsanträge nicht er-
folgreich verteidigen, weil der nach Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand
gemäß den Hilfsanträgen I bis III ebenfalls unzulässig erweitert sowie zudem ge-
genüber dem Stand der Technik nicht patentfähig ist (§ 22 Abs. 1 PatG i.V.m. § 21
Abs. 1 Nr. 4 sowie Nr. 1 PatG, §§ 1-5 PatG). Hilfsantrag IV war gemäß § 83, Abs. 4
PatG als verspätet zurückzuweisen.
1. Die jeweiligen Patentansprüche 1 der Hilfsanträge I bis III lassen sich mit
ihren Änderungen sich wie folgt gliedern:
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1.1 In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I sind gegenüber dem Patentanspruch
1 in erteilter Fassung folgende Merkmale geändert (1‘. und 1.1‘) bzw. neu aufge-
nommen (1.a; Hinzufügungen unterstrichen):
1‘. Formkern für eineines Spritzgusswerkzeugs
1.a bestehend aus einem Innenkern und einem Außenkern
1.1‘ mit einem Schaft (4) zur Herstellung von Schraubkappen,
1.2 In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II ist gegenüber dem Patentanspruch
1 nach Hilfsantrag I noch folgendes zusätzliche Merkmal aufgenommen:
1.1.6 die Stirnfläche (35) des Schaftabschnitts mit einer Anschlagfläche (36)
des Schaftendes (5) durch Elektronenstrahlschweißen verbunden ist
[sind].
1.3 In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III ist gegenüber dem Patentanspruch
1 nach Hilfsantrag II noch folgendes weitere Merkmal aufgenommen:
1.1.7 wobei der Innenkern (2) im Bereich des Schaftendes (5) aus Kupfer oder
einer kupferhaltigen Legierung geformt ist.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 der Hilfsanträge I bis III sind nun auf einen
Formkern bestehend aus einem Innen- und Außenkern beschränkt und sind zur
Herstellung von Schraubkappen vorgesehen. Die Stirnfläche des Schaftabschnitts
gemäß Hilfsantrag II ist ferner mit einer Anschlagfläche des Schaftendes durch
Elektronenstrahlschweißen verbunden, wobei nicht spezifiziert ist, ob der Schaft
des Innen- oder Außenkerns gemeint ist. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag III weist
zudem einen Innenkern auf, der im Bereich des Schaftendes aus Kupfer oder einer
kupferhaltigen Legierung geformt ist.
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2. Die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 der Hilfsanträge I bis III
sind unzulässig erweitert.
Soweit die Klägerin die Zulässigkeit der Gegenstände der Ansprüche 1 der Hilfsan-
träge I bis III beanstandet, ist dies nur teilweise begründet. Zutreffend weist sie da-
rauf hin, dass bei keinem der Hilfsanträge eine Zuordnung der Kühlmittelkanäle zum
Innen- oder Außenkern gegeben ist. Allerdings sieht der Senat eine Offenbarungs-
grundlage für Merkmal 1.1.5, wonach das Schaftende die Kühlmittelkanäle ver-
schließt.
In den ursprünglichen Unterlagen bzw. in der Offenlegungsschrift des Streitpatents
sind in Absatz [0001] zwei Begriffsdefinitionen enthalten. Zum einen besteht der
Formkern „aus einem Innenkern und einem Außenkern“, zum anderen gliedert sich
der Außenkern „in einen Schaft und ein…Schaftende“. Auch nach dem Hinzufügen
des Merkmals 1.a in den Anspruch 1 der Hilfsanträge I bis III, wonach nun wieder
ein radial zweiteiliger Schaft formuliert ist, fehlt ferner jedoch der Bezug, dass Schaft
und Schaftende lediglich auf den Außenkern bezogen sind. In den ursprünglichen
Unterlagen entnimmt der Fachmann durchgehend die Eigenschaften von Schaft
und Schaftende auf den Außenkern. Nach dem Weglassen der beiden Begriffsdefi-
nitionen gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift fehlt nun dieser konkrete Be-
zug auf den Außenkern in der Streitpatentschrift, so dass – entsprechend der Aus-
legung in Kap. II. 2. – der Schaft und das Schaftende in den jeweiligen Ansprüchen
1 der Hilfsanträge I bis III sowohl auf den Außenkern wie auch auf den Innenkern
zu beziehen ist. Der Fachmann, der aus den ursprünglichen Unterlagen alle dem
Schaft sowie dem Schaftende zugeordneten Merkmale 1.1.1 bis 1.1.5 lediglich auf
den Außenkern bezogen hat, wird nun in der Streitpatentschrift mit einem breiteren
Gegenstand konfrontiert, den er ursprünglich nicht entnehmen konnte.
Dies gilt auch, obwohl die einzelnen Merkmale sich prinzipiell auch für den Innen-
kern aus der Beschreibung und der Figur 1 jeweils singulär entnehmen lassen. In
der Gesamtheit der Offenbarung der ursprünglichen Unterlagen entnahm der Fach-
mann jedenfalls Merkmale, die im Wesentlichen auf den Außenkern gerichtet waren
und zumindest in ihrer Gesamtheit nicht auf den Innenkern zu beziehen waren.
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Das Merkmal 1.1.5, das das Verschließen der Kühlmittelkanäle (14) durch das
Schaftende (5) fordert, ist selbst nicht unzulässig erweitert. Dieses Merkmal ist nicht
erst durch die Hilfsanträge neu aufgenommen worden, sondern ist bereits Bestand-
teil des Patentanspruchs 1 der erteilten Fassung. Insofern ist dieses Merkmal nicht
entsprechend den Anforderungen durch § 34 Abs 3 Nr 3 PatG i.V.m. der Patentver-
ordnung in Bezug auf Formulierungen von Patentansprüchen zu messen, sondern
ist zwingend fachmännisch auszulegen. Die Auslegung dieses Merkmals erfolgt da-
bei gemäß Kap. II. 2.
3. Die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 der Hilfsanträge I bis III
sind im Übrigen nicht patentfähig, sie beruhen jeweils nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß der Hilfsanträge I und II umfassen
jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag
III. Nachdem letzterer, wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag III zei-
gen, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Patentansprüche
1 nach Hilfsantrag I und II nicht rechtsbeständig.
Die Entgegenhaltung NK10 (DE 100 22 289 A1) offenbart eine Vorrichtung zum
Herstellen eines zu temperierenden Werkstücks und Verfahren zum Herstellen ei-
nes hülsenförmigen Elements (Bezeichnung der NK10) stellt einen geeigneten Aus-
gangspunkt der fachmännischen Überlegungen dar, da beim Spritzgießen einer of-
fensichtlichen Schraubkappe mehrere radial übereinanderliegende Kerne einge-
setzt werden. Einen alternativen Ausgangspunkt stellt die NK09 (DE 100 22 288 A1)
dar, die inhaltlich weitgehend mit der NK10 übereinstimmt und explizit eine Kunst-
stoff-Schraubkappe offenbart.
Das spritztechnisch herzustellende Kunststoffwerkstück der NK10 (38; Absatz
[0002]) ist dabei gemäß der Figur des Ausführungsbeispiels aus fachlicher Sicht
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offensichtlich eine Schraubkappe, zumindest ist das Werkzeug objektiv dazu geeig-
net, Kunststoffkappen mit Schraubgewinde herzustellen. Hierzu wird in dem Form-
werkzeug eines Spritzgusswerkzeugs ein Schraubkern mit einem langgestreckten
Schaft eingesetzt, der aus mehreren radial unterteilten Elementen zusammenge-
setzt ist, darunter einen zentral gelegenen, feststehenden Innenkern (Kern 1) und
einen axial und rotatorisch bewegbaren äußeren Kern (Drehkern 14). Beide Kern-
elemente weisen an ihren Enden entsprechende Stirnflächen aus, die jeweils antei-
lige Formungsflächen bilden ([0047] und Figur). Ferner sind entlang der zentralen
Achse des Schafts auch Kühlmittelkanäle vorhanden, die sowohl im Schaft des In-
nenkerns (Kanal 5) als auch im Schaft des Außenkerns sowie im entsprechenden
Schaftende verlaufen (Kanäle 17, 18, 19; [0041]). Das mit dem äußeren Schaftab-
schnitt („Drehkern“) einstückig verbundene Schaftende ist dabei – wie der Schaft-
abschnitt selbst auch – über Hülsenteile (15, 16) miteinander unlösbar „stoffschlüs-
sig verbunden“ (dto.). Zudem ist auch das mit dem feststehenden Innenkern (Kern
1) verbundene „Innenschaftende“ (ohne Bezugszeichen) unlösbar mit diesem ver-
bunden, so dass beide Schaftenden das Merkmal 1.1.4 erfüllen. Merkmal 1.1.5 ist
dabei durch das „Innenschaftende“ bekannt, da dieses den Zu- und Ablaufkanal
(Kanal 5) „verschließt“ sowie den Kühlmittelstrom umleitet. Damit sind die Merkmale
1‘. bis 1.1.2 sowie 1.1.4 und 1.1.5 aus der NK10 bekannt.
Ausgehend von der NK10 ist der Fachmann bestrebt, die Ableitung der Wärme wei-
terhin zu erhöhen, um die Taktzeit des Spritzgießprozesses weiter zu verkürzen.
Dabei zieht der Fachmann auch die Druckschrift NK08 heran, die ebenfalls einen
Formkern eines Werkzeuges zur Herstellung einer Kunststoff-Schraubkappe offen-
bart. In der NK08 ist in Spalte 3, 2. Absatz ff. sowie in den Figuren 2 bis 6 jeweils
ein Schaftende (Einspritzteil 114) beschrieben und gezeigt, das aus einem anderen
Material im Vergleich zum übrigen Schaftkörper gebildet sein kann. Das Schaftende
des Kerns kann dabei „…aus einem Werkstoff mit höherer Wärmeleitfähigkeit wie
etwa einer Beryllium-Kupfer-Legierung hergestellt…“ sein (Spalte 3, Zeilen 28 – 31;
Merkmal 1.1.7). Dieses Schaftende weist dabei eine Anschlagfläche auf, die mit der
Stirnfläche des Schaftabschnitts (Körperabschnitt 76) eines radial einteiligen Kerns
– der entsprechend der Kühlung dem Innenkern eines zweiteiligen Kerns entspricht
– stoffschlüssig verbunden wird. Als Fügeverfahren hierfür wird in der NK08 das
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Hartlöten angewandt (Spalte 4, Zeilen 13 f.), an anderer Stelle ist offenbart, dass
zwei Teile des Kerns (138, 140) über Stirnflächen alternativ miteinander ver-
schweißt werden (Spalte 4, Zeilen 37 – 40). Dass ein derartiges Fügeverfahren auch
als Elektronenstrahlschweißen durchgeführt werden kann, ist zudem bereits aus der
NK10 bekannt ([0022]), da dort Hülsenteile zur Ausbildung der Kühlkanäle auch im
Bereich des Schaftendes mit diesem Verfahren zusammengefügt werden. Damit
sind auch die Merkmale 1.1.3, 1.1.6 und 1.1.7 durch eine Zusammenschau der
Druckschriften NK10 und NK08, auch in Verbindung mit den übrigen Merkmalen,
für den Fachmann nahegelegt.
4. Die Beklagte kann das Streitpatent auch in der Fassung des Hilfsantrags IV
nicht erfolgreich verteidigen. Der mit Schriftsatz vom 20. Mai 2022 erstmals formu-
lierte und eingereichte Hilfsantrag IV, der den Gegenstand des Patentanspruchs 1
gemäß Hauptantrag im Merkmal 1.1.8 erstmals um ein Merkmal aus dem erteilten
Unteranspruchs 12 ergänzt, war als verspätet zurückzuweisen (§ 83 Abs. 4 PatG)
und bleibt deshalb unberücksichtigt.
4.1 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IV gliedert sich gegenüber dem Patentan-
spruch 1 in erteilter Fassung wie folgt:
1‘‘. Formkern für eineines Spritzgusswerkzeugs für die Herstellung von
Schraubkappen,
1.a‘ umfassend einen Außenkern (3)
1.1 mit einem Schaft (4),
1.1.1 der ein eine Formfläche (10) tragendes Schaftende (5) aufweist,
1.1.2 und dessen an das Schaftende (5) anschließender Schaftab-
schnitt entlang einer zentralen Achse Kühlmittelkanäle (14) auf-
weist,
1.1.3 wobei das Schaftende (5) aus einem Material mit höherer Wärme-
leitfähigkeit als jener des Schaftabschnittes besteht,
1.1.4 das Schaftende (5) unlösbar mit dem Schaftabschnitt verbunden
ist, und
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1.1.5 das Schaftende (5) die Kühlmittelkanäle (14) verschließt und
1.1.8 die Stirnfläche (35) des Schaftabschnitts mit einer Anschlagsflä-
che (36) des Schaftendes (5) radial durch Elektronenstrahlschwei-
ßen verbunden ist.
4.2 § 83 PatG sieht mit den in das Nichtigkeitsverfahren eingeführten Präklusi-
onsregeln grundsätzlich die Möglichkeit vor, verspätetes Vorbringen zurückzuwei-
sen und bei der Entscheidung unberücksichtigt zu lassen. Voraussetzung hierfür ist
nach § 83 Abs. 4 PatG, dass das Vorbringen unter Versäumung der nach § 83
Abs. 2 PatG gesetzten Frist erfolgt, die betroffene Partei die Verspätung nicht ge-
nügend entschuldigt und die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung
des Termins zur mündlichen Verhandlung erfordert hätte.
Diese Voraussetzungen für eine Zurückweisung sind vorliegend gegeben.
Der erstmals mit Schriftsatz vom 20. Mai 2022 eingereichte geänderte Hilfsantrag
IV ist erst nach Ablauf der mit dem Hinweis des Senats vom 8. Dezember 2021
gesetzten letzten Frist (spätestens 6 Wochen nach Zustellung an die Beklagte vom
14. Dezember 2021 am 25. Januar2022), über deren Versäumnisfolgen die Parteien
belehrt worden waren (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 PatG), von der Beklagten eingereicht
worden.
Die Zulassung des Hilfsantrags IV hätte eine Möglichkeit zur Stellungnahme für die
Klägerin und damit einen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung bzw. erneute
Stellungnahmefristen erforderlich gemacht, verbunden mit der Verlegung des
Schlusses der mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren (§ 83 Abs. 4 Satz
1 Nr. 1 PatG). Denn bei der gegenüber dem erteilten Patent und dem mit Schriftsatz
vom 20. Mai 2022 eingereichten Hilfsantrag IV vorgenommenen Änderung handelt
es sich – entgegen der Behauptung der Beklagten – schon um keine durch den
Verlauf des Verfahrens bedingte Ergänzung der Hilfsanträge, sondern um einen
wesentlich geänderten, bis dato so nicht formulierten Antrag.
Die Beklagte hat damit nämlich erstmals Patentanspruch 1 dahingehend einge-
schränkt (Merkmal 1.1.8), dass „die Stirnfläche (35) des Schaftabschnitts mit einer
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Anschlagfläche (36) des Schaftendes (5) des Schaftabschnitts radial durch Elektro-
nenstrahlschweißen verbunden sind“. Demgegenüber ist in der seitens der Beklag-
ten genannten Offenbarungsstelle in der Offenlegungsschrift (Patentanspruch 12)
lediglich von einem radialen Verschweißen entsprechend konzentrisch angeordne-
ter Hülsen die Rede. Schaftabschnitt und Schaftende werden gemäß Merkmal 1.1.8
und auch Patentanspruch 13 jedoch über die Stirnfläche und dementsprechend
axial verbunden. Damit „vermischt“ die Beklagte die axiale Verbindung von Schaft-
abschnitt und Schaftende mit der radialen Verbindung entsprechender Hülsenele-
mente.
Die Neuformulierung in Hilfsantrag IV verändert den Gegenstand des Anspruchs
durch die Anforderung der Verbindung von Schaftabschnitt und Schaftende damit
offensichtlich erstmals dementsprechend wesentlich – sofern überhaupt zulässig
offenbart. Diese Einschränkung war auch nicht Gegenstand der bisherigen Erörte-
rung der Patentfähigkeit des Streitpatents oder der bis dahin ins Verfahren einge-
führten Hilfsanträgen I bis III. Es handelt sich insoweit auch nicht um eine geringfü-
gige Änderung eines verteidigten Patentanspruchs. Die erstmals mit Schriftsatz
vom 20. Mai 2022 formulierte Ergänzung, mit der sich die Beklagte vom bisher in
das Verfahren eingeführten und bereits im gerichtlichen Hinweis diskutierten Stand
der Technik abgrenzen will, stellt vielmehr eine neue Verteidigungslinie dar und kon-
frontiert die Klägerin mit neuen Tatsachen.
Die Beklagte, die im Hinweis über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden
war, hat die Verspätung zudem nicht – genügend – entschuldigt
(§ 83 Abs. 4 Nr. 2 PatG). Entgegen der angedeuteten Behauptung der Beklagten ist
nicht ersichtlich, weshalb sie Anträge mit diesem Inhalt nicht bereits in ihrem Schrift-
satz vom 4. Januar 2022 zusammen mit den Hilfsanträgen I bis III gestellt hat. Dies
gilt umso mehr, sofern die Beklagte aufgrund des gerichtlichen Hinweises Zweifel
gehabt haben sollte, ob ihr bisheriges Vorbringen vom Senat umfassend gewürdigt
worden sei. Dann hätte sich die Beklagte aus prozessualer Vorsorge erst Recht
innerhalb der gesetzten Fristen umfassend erklären müssen und hätte Veranlas-
sung gehabt, auch den später formulierten Hilfsantrag IV fristgerecht einzureichen.
- 23 -
Nachdem Hilfsantrag IV wegen Verspätung zurückzuweisen war, war über die Zu-
lässigkeit und Patentfähigkeit des Gegenstands nach dessen Anspruch 1 nicht zu
entscheiden.
B.
Nebenentscheidungen
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99
Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.
3. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht war endgültig
auf 312.500 € festzusetzen (§ 2 Abs. 2 S. 4 PatKostG i. V. m. § 63 Abs. 2 S. 1 GKG).
Die Festsetzung entspricht der vorläufigen Streitwertbestimmung mit Beschluss
vom 1. September 2020.
Der Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren ist nach § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG
i. V. m. § 51 Abs. 1 GKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich für die
Bestimmung des Streitwerts ist das Interesse der Allgemeinheit an der Nichtigerklä-
rung des angegriffenen Patents im beantragten Umfang. Dementsprechend kommt
es nicht darauf an, in welchem Umfang die einzelne Nichtigkeitsklägerin vom Streit-
patent wirtschaftlich betroffen ist. Das Allgemeininteresse ist nach ständiger Recht-
sprechung mit dem gemeinen Wert des Streitpatents bei Erhebung der Klage zu-
züglich des Betrags der gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemachten Scha-
densersatzforderungen zu bemessen (BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - X ZR
28/09, GRUR 2011, 757 - Nichtigkeitsstreitwert I; BGH, Beschluss vom 27. August
2013 - X ZR 83/10, GRUR 2013, 1287 f. - Nichtigkeitsstreitwert II). Ist das Streitpa-
tent wie hier bereits Grundlage eines anhängigen Verletzungsstreitverfahren, legt
- 24 -
der Bundesgerichtshof die Summe der Streitwerte der Verletzungsverfahren zu-
grunde, die zur Berücksichtigung des darüber hinausgehenden gemeinen Werts
des Streitpatents um einen Aufschlag von in der Regel 25 % zu erhöhen ist (BGH
a. a. O. - Nichtigkeitsstreitwert I). Diese beziffert regelmäßig das Interesse an der
erstrebten Vernichtung des Streitpatents, mit der der bzw. den Patentverletzungs-
klagen die Grundlage entzogen werden soll. Eine Streitwertfestsetzung im Nichtig-
keitsverfahren unterhalb dieses Betrages kommt grundsätzlich nicht in Betracht
(grundlegend: BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - X ZR 28/09, GRUR 2011, 757,
Rn. 2 f. - Nichtigkeitsstreitwert; Beschluss vom 16. Februar 2016 - X ZR 110/13,
CIPR 2016, 69 Rn. 7).
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ergibt sich vorliegend der im Tenor ge-
nannte Streitwert. Das Streitpatent betreffend war bei Eingang der Nichtigkeitsklage
die Verletzungsklage beim Landgericht anhängig, in der der Verletzungsstreitwert
auf 250.000 € festgesetzt worden ist. Aus dem nach der höchstrichterlichen Recht-
sprechung um den Regelaufschlag von 25 % zu erhöhenden Verletzungsstreitwert
errechnet sich der im Tenor genannte Nichtigkeitsstreitwert.
C.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe der Ver-
ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bun-
despatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130) ein-
gereicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelas-
senen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepub-
lik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet o-
der im Fall der elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen
Signatur versehen sein, die von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet
des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung
- 25 -
durch das jeweilige Gericht eignet. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des
Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass
gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine
Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt wer-
den.
Die Berufungsschrift muss innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesge-
richtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als elektronisches
Dokument in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes (www.bundes-
gerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zu-
stellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem
Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die
Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Voit Werner Dr. Dorfschmidt Brunn Maierbacher
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