BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT5 Ni 30/09 (EU)_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Patentnichtigkeitssache…- 2 -…betreffend das europäische Patent …(…)hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 2. Juni 2009 durch die Richterin Schuster sowie die Richter Gutermuth und Dipl.-Phys. Dr. Hartungbeschlossen:Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.Der Streitwert für das Nichtigkeitsverfahren wird auf100.000,-- Euro festgesetzt.G r ü n d eI.Die Beklagte ist Inhaberin des am 23. Juni 1997 angemeldeten europäischen Pa-tents … (Streitpatent), dessen Erteilung am 27. August 2003 veröffentlicht worden ist. Es trägt die Bezeichnung "Wählautomatik" und umfasst vier Patentansprüche.Die Klägerin hat das Streitpatent in vollem Umfang angegriffen. Sie hat geltendge-macht, der Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 4 sei nicht ausführbar, sei ge-genüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen unzulässig erweitert und darüberhinaus nicht patentfähig.- 3 -Die Beklagte hat der Nichtigkeitsklage rechtzeitig widersprochen, den Widerspruch jedoch nicht begründet. Ihr Prozessbevollmächtigter hat mit Schriftsatz vom 20. November 2008 mitgeteilt, dass das Mandatsverhältnis mit der Beklagten be-endet sei.Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sich die Par-teien außergerichtlich verglichen hätten.Mit Schriftsatz vom 22. April 2009, eingegangen bei Gericht am selben Tage, hat die Klägerin den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Sie beantragt, entsprechend dem zwischen den Parteien abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich die Kosten des Rechtstreits gegeneinander aufzuheben und den Streit-wert auf 100.000,-- Euro festzusetzen.Die Beklagte hat der Erledigungserklärung und dem Antrag auf Streitwertfestset-zung nicht widersprochen und sich im Übrigen nicht geäußert.II.Nachdem die Klägerin den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Beklagte der Erledigungserklärung nicht widersprochen hat, hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Er-messen nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 91a Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO). Danach waren die Kosten des Rechtstreits gegeneinander aufzuheben.Die Parteien haben einen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen und dort für das Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht Kostenaufhebung verein-bart. Nach billigem Ermessen war diese Regelung für die gerichtliche Kostenent-scheidung zu übernehmen (vgl. OLG Brandenburg NJW RR 1999, 654).- 4 -Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 2 Abs. 2 PatKostG, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.Schuster Gutermuth Dr. HartungPü
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