BPatG 253
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
5 Ni 31/16
(Aktenzeichen)
BERICHTIGUNGS-BESCHLUSS
In der Patentnichtigkeitssache
…
- 2 -
…
betreffend das deutsche Patent 40 00 011
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am
19. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Voit, den
Richter Dr. agr. Huber, die Richterin Martens sowie die Richter
Dipl.-Ing. Univ. Dr. Dorfschmidt und Dipl.-Ing. Brunn
beschlossen:
Das am 7. November 2017 verkündete Urteil 5 Ni 31/16 wird in
den Entscheidungsgründen dahingehend berichtigt, dass es auf
Seite 37 unter Ziff. III. in der 1. Zeile statt „die Beklagte“ richtig
heißen muss: „die Klägerin“.
Gründe:
Die von Amts wegen nach § 95 PatG erfolgte Berichtigung des Urteils betrifft
einen aus dem Gesamtzusammenhang erkennbaren und daher offensichtlichen
Schreibfehler.
Voit Dr. Huber Martens Dr. Dorfschmidt Brunn
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