ECLI:DE:BPatG:2022:020222U5Ni31.20EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
5 Ni 31/20 (EP)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
2. Februar 2022
…
In der Patentnichtigkeitssache
…
betreffend das europäische Patent 2 393 259
(DE 60 2008 045 808)
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 2. Februar 2022
durch den Vorsitzenden Richter Voit, die Richterin Werner M. A. sowie die Richter
Dipl.-Ing. Albertshofer, Dipl.-Phys. Univ. Bieringer und Dr.-Ing. Ball
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
- 2 -
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland am 29. April 2008 angemeldete europäischen
Patents 2 393 259 (Streitpatent=Anlage K2), das die Prioritäten vom 28. Juni 2007
aus US 937552 P, vom 19. Oktober 2007 aus US 999619 P und vom
8. Februar 2008 aus US 28400 in Anspruch nimmt. Der Hinweis auf Erteilung des
Streitpatents ist am 17. August 2016 veröffentlicht.
Das in englischer Sprache gefasste Streitpatent ist in Kraft und wird beim Deutschen
Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2008 045 808.3 geführt. Es
trägt die Bezeichnung
„Telecommunication and multimedia management method and apparatus“
(auf Deutsch laut Streitpatentschrift:
„Telekommunikations- und Multimediaverwaltungsverfahren und -vorrichtung“)
und umfasst in der erteilten Fassung zwölf Patentansprüche, die die Klägerin mit
der am 13. August 2020 eingereichten Nichtigkeitsklage im Umfang der
Patentansprüche 1, 5, 7, 8, 10, 11 und 12 teilweise angegriffen hat.
Der erteilte unabhängige Patentanspruch 1 lautet gemäß Streitpatentschrift:
in der Verfahrenssprache: auf Deutsch
- 3 -
Die Patentansprüche 5, 7, 8, 10, 11 und 12 sind unmittelbar oder mittelbar
rückbezogen auf Patentanspruch 1; wegen ihres Wortlauts wird auf die Akte
verwiesen.
Die Klägerin ist der Ansicht, das Streitpatent sei unzulässig erweitert und wegen
des Nichtigkeitsgrunds der mangelnden Patentfähigkeit, mangelnder Neuheit und
insbesondere mangelnder erfinderischer Tätigkeit, für nichtig zu erklären.
Den Einwand der fehlenden Patentfähigkeit stützt sie auf die Entgegenhaltungen
(Nummerierung und Kurzzeichen nach Klägerin):
K5 WO 2006/121550 A2 („Atarius“)
K6 US 2006/0003740 A1 („Munje“)
K7 US 2004/0119814 A1 („Clisham“)
K8 US 2002/0073205 A1 („Mostafa“)
K9 US 2004/0013192 A1 („Kennedy“)
K10 US 2007/0004391 A1 („Maffeis“)
K11 WO 2004/031976 A1 („Kirkpatrick“)
- 4 -
K13 US 2006/0085515 A1 („Kurtz“)
15 Anlagenkonvolut zu „Push to talk over Cellular (PoC)“, umfassend
OMA-AD_PoC-V1_0-20050805-C vom 5. August 2005, draft-allen-
sipping-poc-p-headers-00 vom 17. November 2004 und draft-allen-
sipping-poc-p-answer-state-header-03 vom 7. April 2006, und
US 6 865398 B2 („Mangal“)
K16 Anlagenkonvolut zu „Speicherkapazität Mobiltelefone“, umfassend
Nokia 9110i Communicator aus 1999 und Apple iPhone aus 2007
K17 Anlagenkonvolut zu „Offline-Nachrichten bei Instant Messaging
Systemen“, umfassend Wikipedia AIM (software) vom 26. Juni 2007,
Wikipedia Windows Live Messenger vom 27. Juni 2007, Wikipedia
ICQ vom 24. Juni 2007 und Wikipedia Yahoo! Messenger vom 27.
Juni 2007
K19 Bradley, E.; „What MMS message size limits must be adhered to?“,
Auszug aus dem Internet [URL: https://support.bandwidth.com],
heruntergeladen am 07. Juli 2021
K20 Anlagenkonvolut zu „Push to talk over Cellular Release 2“,
umfassend OMA-WID_0098-PoC_Rel2-V1_0-20040907-A vom 7.
September 2004 und OMA-RD-PoC-V2_020060523-C vom 23. Mai
2006
K21 Auszug von der Internetseite „OMA Specifications“ der Open Mobile
Alliance vom 10. Dezember 2021
K22 OMA, Push to talk over Cellular (PoC) – Architecture, Approved
Version 1.0, OMA-AD_PoC-V1_0-20060609-A vom 9. Juni 2006
K23 OMA, Push to talk over Cellular 2 Requirements, Approved Version
2.0, OMA-RD-PoC-V2_0-20110802-A vom 2. August 2011
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 2 393 259 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1,
5, 7, 8, 10, 11 und 12 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
- 5 -
hilfsweise, die Klage abzuweisen,
soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents
nach den Hilfsanträgen 0‘, 0a‘, 1a, 1a‘, 1c, 1c‘, 2a, 2a‘, 2c, 2c‘, 3a,
3a‘, 3c, 3c‘, 4a, 4a‘, 5, 5‘, 6, 6‘, 6a, 6a‘, 7, 7‘, 7a oder 7a‘ richtet,
wobei die Anträge in der genannten Reihenfolge geprüft werden
sollen und alle Anträge als geschlossene Anspruchsätze gestellt
sind.
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche nach den Hilfsanträgen wird auf die Akte
verwiesen.
Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent
in der erteilten Fassung nicht für unzulässig erweitert und seinen Gegenstand für
schutzfähig, jedenfalls in einer der mit den Hilfsanträgen verteidigten Fassung.
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 14. Oktober 2021
zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis und auf etwaiges
Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei gesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2022 sowie den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.
- 6 -
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Gegenstand des Patents geht nicht
über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus
und auch der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit
gem. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), 52, 54, 56 EPÜ
liegt nicht vor.
I. Zum Gegenstand des Streitpatents
1. Der Gegenstand des Streitpatents betrifft ein Telekommunikations- und
Multimedia-Verwaltungsverfahren und -gerät, die es Benutzern ermöglichen, die
Nachrichten von Konversationen entweder in einem Live-Modus („live mode“) oder
einem zeitversetzten Modus („time-shifted mode“) zu überprüfen („to review“),
während einer Konversation zwischen den beiden Modi hin und her zu wechseln,
an mehreren Konversationen gleichzeitig teilzunehmen und die Nachrichten von
Konversationen zur späteren Überprüfung oder Verarbeitung zu archivieren (vgl.
K2, Abs. [0001]).
Das Streitpatent geht in seiner Beschreibungseinleitung zunächst davon aus, dass
es bei Sprachkommunikationssystemen, wie bspw. bei Telefonie, notwendig sei,
einen Anruf entgegenzunehmen, um überhaupt erst eine Konversation betreiben zu
können (vgl. K2, Absatz [0002], „a full-duplex, synchronous conversation“). Im
Unterschied dazu seien "Voice mail"-Systeme bekannt, die es erlauben, eine
Nachricht zu hinterlassen, wenn der Empfänger den Anruf nicht entgegennimmt
(vgl. K2, Absatz [0003], „one-way asynchronous voice message“). Allerdings werde
die Nachricht bei "Voice mail"-Systemen üblicherweise nach dem Abhören gelöscht
und bei "normalen" Telefonaten gar nicht erst gespeichert (vgl. K2, Abs. [0004] bis
[0006]). Bei bekannten Textkommunikationssystemen, wie bspw. Instant
- 7 -
Messaging oder E-Mail finde teilweise zwar eine Archivierung von Text-, jedoch
nicht von Sprachnachrichten statt (vgl. K2, Abs. [0007]). Bei sogenannten taktischen
Kommunikationssystemen, die im Bereich von Militär, Feuerwehr, Polizei,
Rettungsteams, etc. Verwendung finden, wäre stets eine funktionierende Radio-
Verbindung nötig und verpasste Nachrichten seien unwiderruflich verloren. Darüber
hinaus gäbe es weder auf der Sende- noch auf der Empfangsseite geeignete
Werkzeuge zum Verwalten, Priorisieren und Archivieren von Nachrichten bzw.
ganzen Konversationen (vgl. K2, Abs. [0010] bis [0013]).
Als eine mögliche Lösungsmöglichkeit bei fehlender Priorisierung von Nachrichten
werde bisher insbesondere die Nutzung von mehreren parallelen Kanälen
angewendet, was allerdings eine effiziente Team-Kommunikation erschwere, da die
relevanten Kanäle den Teammitgliedern bekannt sein müssten und zwischen den
Kanälen umgeschaltet werden müsste (vgl. K2, Abs. [0012]).
Die paketbasierten Netzwerke basierten im Allgemeinen entweder auf dem UDP-
oder dem TCP-Protokoll. UDP offeriere eine schnelle Datenübertragung auf Kosten
einer Datensicherung, so dass insbesondere die Vollständigkeit einer
Datenübertragung nicht gewährleistet werden könne, wohingegen TCP eine
fehlerfreie Übertragung garantiere, allerdings auf Kosten der Latenz. Die VoIP-
Sprachübertragung verwende daher UDP, da es auf eine schnelle und
verzögerungsfreie Kommunikation ankomme (vgl. K2, Abs. [0014]).
Derzeit gebe es jedoch keine bekannten Protokolle, welche die Vorzüge der
sicheren Datenübertragung mittels TCP und der Schnelligkeit von UDP in sich
vereinigten und Medien mit zumindest ausreichender Qualität („good enough“)
übertragen könnten. Darüber hinaus fehle ein Protokoll, welches die zu
übertragende Informationsmenge bestimmen würde in Abhängigkeit der
Verfügbarkeit von Teilnehmern und ggf. deren Echtzeit-Anforderungen, den
vorherrschenden Netzwerkbedingungen sowie der verfügbaren Bandbreite. Die
bekannten Telefon-, Voicemail- und taktische Sprachkommunikationssysteme
- 8 -
gemäß dem Stand der Technik würden somit unnötig Bandbreite verschwenden und
die Gesamtperformance des Netzwerks degradieren (vgl. K2, Abs. [0014]).
2. Da aus den oben genannten Gründen Telefon-, Voicemail- und taktische
Sprachkommunikationssysteme unzureichend seien, liegt dem Streitpatent die
Aufgabe zugrunde, ein verbessertes Sprach- und Medienkommunikations- und
Verwaltungssystem und -verfahren sowie Verbesserungen bei der Bereitstellung
von Sprache und anderen Medien über paketbasierte Netze bereitzustellen (vgl. K2,
Abs. [0018]).
Diese Aufgabe soll mit einem Verfahren zur Kommunikation nach Anspruch 1 gelöst
werden, wobei der Anspruch sich wie folgt gliedern lässt:
M1 A media communication method for
communicating on a first
communication device (13) over a
communication network (14),
comprising:
Medienübertragungsverfahren für ein
Übertragen mit einer ersten
Übertragungsvorrichtung über ein
Übertragungsnetz, umfassend:
M1.1 progressively encoding,
progressively and persistently
storing on the first communication
device (13) and progressively
transmitting media of an outgoing
message originated on the first
communication device over the
communication network, as the
media is created; and
fortschreitendes Kodieren,
fortschreitendes und persistentes
Speichern auf der ersten
Übertragungsvorrichtung und
fortschreitendes Senden von
Medien einer ausgehenden
Nachricht, welche von der ersten
Übertragungsvorrichtung erzeugt
werden, über das
Übertragungsnetz, während die
Medien erzeugt werden; und
M1.2 progressively receiving,
progressively and persistently
storing on the first communication
device (13) and progressively
fortschreitendes Empfangen,
fortschreitendes und persistentes
Speichern auf der ersten
Übertragungsvorrichtung und
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rendering media of an incoming
message received over the
communication network at the first
communication device as the media
is progressively received in a real-
time rendering mode,
fortschreitendes Wiedergeben von
Medien einer eingehenden
Nachricht, welche über das
Übertragungsnetz an der ersten
Übertragungsvorrichtung
empfangen wird, während die
Medien fortschreitend in einer
Echtzeitwiedergabebetriebsart
empfangen werden,
M1.3.1 wherein the outgoing and the
incoming message are
asynchronous messages
wobei die ausgehende
Nachricht und die eingehende
Nachricht asynchrone
Nachrichten sind,
M1.3.2 that are transmitted over the
communication network from the
first communication device to the
second communication device
and received over the
communication network at the
first communication device from
the second communication
device without first establishing a
connection over the
communication network between
the first and the second
communication device.
welche über das
Übertragungsnetz von der
ersten Übertragungsvorrichtung
zu der zweiten
Übertragungsvorrichtung
gesendet werden und über das
Übertragungsnetz an der ersten
Übertragungsvorrichtung von
der zweiten
Übertragungsvorrichtung
empfangen werden, ohne
zuerst eine Verbindung über
das Übertragungsnetz
zwischen der ersten
Übertragungsvorrichtung und
der zweiten
Übertragungsvorrichtung
einzurichten.
3. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Fachmann auf dem Gebiet
der Informations- und Nachrichtentechnik, wie zum Beispiel Computernetzwerke
und verteilte Systeme. Er verfügt über einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der
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Nachrichtenübermittlung und der multimedialen Kommunikation, insbesondere der
gängigen Datenübertragungs- und Nachrichtenverfahren zwischen elektronischen
Geräten sowie den gängigen Speicherarchitekturen in diesem Bereich.
Typischerweise besitzt er einen Bachelor-Abschluss im Fachgebiet Informatik,
Elektrotechnik, Nachrichtentechnik oder einen gleichwertigen Abschluss.
4. Dieser Fachmann versteht die Lehre des Streitpatents und die Merkmale des
Anspruchs 1 wie folgt:
Der Anspruch betrifft ein Verfahren zum Übertragen von Nachrichten von einer
ersten Übertragungsvorrichtung („communication device“; in der deutschen
Übersetzung des Patentanspruchs 1 auch als „Kommunikationsvorrichtung“
bezeichnet) über ein Übertragungsnetz („communication network“) (vgl. Merkmal
M1). Unter einer Übertragungsvorrichtung versteht das Streitpatent ein
physikalisches Gerät, auf dem eine Klientapplikation abläuft. Bei der
Klientapplikation handelt es sich um eine Nutzerapplikation des
Kommunikationsystems, welche ein Nutzerinterface, ein persistentes
Speichermedium und die „Voxing“-Funktionalität beinhaltet (vgl. K2, Abs. [0034]).
Darüber hinaus sieht das Streitpatent ggf. einen oder mehrere optionale Server vor,
die jeweils einen Computerknotenpunkt im Netzwerk darstellen. Server sind
verantwortlich für das Routing von Nachrichten, die zwischen verschiedenen
Benutzern der o.g. Klientapplikationen über das Netzwerk hin und her gesendet
werden, sowie für die dauerhafte Speicherung und Archivierung von
Mediennutzlasten. Server bieten Routing, Transcodierung, Sicherheit,
Verschlüsselung und Authentifizierung sowie die Optimierung der
Datenübertragung über das Netzwerk (vgl. K2, Abs. [0034], „Server“).
Gemäß Merkmal M1.1 des Verfahrens werden Medien („media“) im Zuge ihrer
Erzeugung auf der Übertragungsvorrichtung fortschreitend nach und nach kodiert
(„progressively encoded“), die erzeugten und kodierten Medien im Zuge ihrer
Erzeugung fortschreitend und dauerhaft gespeichert und fortschreitend über das
Netzwerk gesendet („progressively and persistently storing on the first
- 11 -
communication device and progressively transmitting media“). Als Beispiel für
Medien nennt das Streitpatent Audio, Video, Text, etc. (vgl. K2, Abs. [0035]).
Unter Kodieren („encoding“) versteht das Streitpatent das Übersetzen von erfassten
Audio- oder Video-Daten mit der Übertragungsvorrichtung in digitale Daten, die von
einem Klienten verarbeitet werden können (vgl. K2, Absatz [0036], „Encoding“). Die
Umwandlung von Sprache oder Video in digitale Daten (Payload eines „Vox“-
Pakets) im Source-Client erfolgt gemäß Streitpatent in Abhängigkeit von der
verfügbaren Übertragungsbandbreite mit angepasster Qualität (vgl. K2, Abs. [0031],
[0068], [0076], dort: „good enough“). Als physikalische Speichermedien nennt das
Streitpatent RAM, Flash memory, Festplatten oder optische Medien bzw. eine
Kombination davon (vgl. K2, Abs. [0072], S. 25, Z. 3 bis 13, „Many possible
implementations exist for the physical storage implementation of the PIMB 30,
including, but not limited to: RAM, Flash memory, hard drives, optical media, or
some combination thereof. The PIMB 30 is also "infinite" in size, meaning the
amount of data that can be stored in the PIMB 30 is not inherently limited. This lack
of limit is in comparison to existing jitter buffer technology that discards data as soon
as it is rendered. In one specific embodiment, the PIMB 30 may be implemented
using a small and relatively fast RAM cache memory coupled with a hard drive for
persistent storage.“; Unterstreichung hinzugefügt). Gemäß Streitpatent werden die
Daten/Nachrichten in dem jeweiligen PIMB („Persistent Infinite Message Buffer“)
der Übertragungsvorrichtungen von Teilnehmern/Benutzer bzw. der Server mit
einer Alterssteuerung bspw. bis zu 30 Tagen gespeichert und werden danach
verworfen (vgl. K2, Abs. [0072]), so dass „conversations“ für Sekunden, Minuten,
Stunden bzw. mehrere Tage unterbrochen und immer wieder aufgerufen werden
können (vgl. K2, Abs. [0028], Punkt (iv)). Aus fachmännischer Sicht gehen dauerhaft
gespeicherte Daten – bspw. beim Abschalten einer Übertragungsvorrichtung - nicht
verloren und werden ohne Zustimmung des Nutzers nicht überschrieben. Unter dem
dauerhaften Speichern („persistently storing“) versteht der Fachmann daher ein
Speichern in einem nicht-volatilen Speichermedium. Darunter fallen beispielsweise
Festplatten bzw. Flash-Speicher, die im Gegensatz zu RAM-Bausteinen ihren
Speicherinhalt beim Abschalten des Geräts oder bei einem Stromausfall nicht
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verlieren. Soweit das Streitpatent von einer unendlichen („infinite“) Größe des
Speichers spricht, so ist diese natürlich nicht unendlich, sondern nur so groß, dass
eine ausreichend große Menge an Daten aus verschiedenen Kommunikationen
gespeichert werden kann, und ist somit auf beispielsweise die Festplattengröße
begrenzt. Aus Sicht des Fachmanns wird bereits dann mit dem Kodieren, Speichern
und Senden der Medien begonnen, sobald sie verfügbar werden, d.h. während z.B.
ein Video oder eine Sprachnachricht noch aufgenommen wird. Nicht unter den
Wortlaut des Anspruchs fallen daher vollständige Medien, also etwa fertig
aufgenommene Videos, die anschließend versendet bzw. erst nach deren
vollständigem Empfang angezeigt werden.
Nach Merkmal M1.2 ist neben der Sendefunktion (Merkmal M1.1) auch eine
Empfangsfunktion für die Übertragungsvorrichtung vorgesehen. Dabei soll das
Empfangen von Medien einer eingehenden Nachricht fortschreitend stattfinden,
während die Medien in einer Echtzeitwiedergabebetriebsart empfangen werden.
Auch die empfangenen Medien sollen dabei fortschreitend persistent gespeichert
und gerendert, d.h. auf der jeweiligen Kommunikationsvorrichtung in Echtzeit
wiedergegeben werden (vgl. K2, Abs. [0077] – [0078], „render“). Die Umwandlung
der empfangenen Daten im Empfänger („destination“, „target client“) zur Darstellung
an den Benutzer/Teilnehmer umfasst gemäß Streitpatent mehrere, verschiedene
Optionen, eine Zeit- und Prioritäts-Steuerung, ggf. eine Interpolation bei
ausgefallenen Paketen und ein Mixen mehrerer simultaner Streams (vgl. K2, Abs.
[0036], [0114], [0212]).
Nach Merkmal M1.3.1 soll es sich bei den eingehenden und ausgehenden
Nachrichten um asynchrone Nachrichten handeln.
Gemäß Absatz [0051] des Streitpatents können Medien, die empfangen werden,
sofort während des Empfangs („immediate) oder zeitversetzt („time-shifted“)
wiedergegeben werden („Media that is sent or received by the Device 13 running
the application 12 is available for immediate Review while being received. The
received Media is also recorded for Review in a time-shifted mode, Conversation
- 13 -
management, and archival purposes.”). Und gemäß Absatz [0053] des Streitpatents
sind im Wesentlichen alle Konversationen asynchron („With the
Conversation/Message management services 20f, all Conversations are essentially
asynchronous.“; Unterstreichung hinzugefügt). Und weiter heißt es dort, dass, falls
ein Nutzer aus irgendeinem Grund seine Teilnahme verzögert, die Konversation in
Richtung einer asynchronen Nachricht abdriftet (vgl. K2, Abs. [0053], Sp. 20, Z. 3 ff,
„If either User delays their participation, for whatever reason, the Conversation drifts
towards an asynchronous voice (or other Media) messaging experience.“).
Bei asynchronen Nachrichten („asynchrone messages“) gemäß Merkmal M1.3.1
handelt es sich aus fachmännischer Sicht daher um Nachrichten, bei denen das
Timing verändert werden kann, d.h. die Nachrichten von eingehenden /
empfangenen Medien können gegenüber Nachrichten von
ausgehenden/gesendeten Medien zeitversetzt („time shifted“) wiedergegeben
werden, müssen dies aber nicht. So auch Absatz [0053] des Streitpatents, wonach
zwischen einem nahezu synchronen und einem zeitversetzten Modus
unterschieden wird („[…] the Conversation again may flow between near
synchronous (i.e. live or real-time) and asynchronous (i.e., time-shifted or voice
messaging) modes.“).
Gemäß Merkmal M1.3.2 werden bei dem beanspruchten Verfahren die Nachrichten
über das Übertragungsnetzwerk zwischen zwei Übertragungsvorrichtungen
ausgetauscht, d.h. von einer ersten zu einer zweiten Übertragungsvorrichtung
gesendet („transmitted over the communication network from the first
communication device to the second communication device“) und über das
Übertragungsnetzwerk an der ersten Übertragungsvorrichtung von der zweiten
Übertragungsvorrichtung empfangen („and received over the communication
network at the first communication device from the second communication device“).
Dieser bi-direktionale Austausch umfassend sowohl ein Senden als auch ein
Empfangen von Nachrichten an einer Übertragungsvorrichtung findet statt, ohne
zunächst eine Verbindung zwischen den beiden beteiligten
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Übertragungsvorrichtungen herzustellen („[…] without first establishing a
connection over the communication network between the first and the second
communication device“, Unterstreichung hinzugefügt).
Hinsichtlich des Begriffs „Verbindung“ („connection“) ist zu beachten, dass sich das
Multimedia-Management-Verfahren gemäß Streitpatent auf der reinen Applikations-
Ebene befindet (vgl. K2, Abs. [0034], „Client: A Client is the user application in the
communication system, which includes a user interface, persistent data storage,
and "Voxing" functionality.“) und auf die zugrundeliegenden Netzwerke nur
aufgesetzt ist, gleichzeitig jedoch im Streitpatent ebenfalls typische, den unteren
Kommunikations-Ebenen zugeordnete Begriffe wie bspw. gute/schlechte Radio-
Bedingungen und Netzwerk-Verbindung verwendet werden (vgl. K2, Abs. [0029],
„For example when network conditions are poor, the system intentionally reduces
the quality of the data for transmission to the point where it is "good enough" to be
rendered upon receipt by the recipient, allowing the real time participation of the
conversation.“ und Abs. [0041], [0067], „underlying network 18“ sowie Abs. [0090],
„underlying technology of the network 18“).
Wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert, weiß der Fachmann, dass für den
Nachrichtenaustausch zwischen zwei Geräten (Übertragungsvorrichtungen) über
ein Netzwerk das ISO/OSI-Referenzmodell für Netzwerkprotokolle gilt. Für das
Beispiel des VOX-Protokolls lässt sich dies auch dem Streitpatent aus den Figuren
4a bis 4c i. V. m. Absätzen [0090] bis [0098] für den Austausch der Nachrichten
zwischen zwei Übertragungsvorrichtungen entnehmen. Demnach handelt es sich
bei einem Vox-Paket um ein strukturiertes Nachrichtenformat, das zur Kapselung
innerhalb eines Transportpakets oder von Transportpaketen der zugrundeliegenden
Technologie des Netzwerks ausgelegt ist (vgl. K2, Abs. [0090], „The Vox packet is
a structured message format designed for encapsulation inside a transport packet
or transport packets of the underlying technology of the network 18.“). Bei dem
zugrundeliegenden Netzwerkprotokoll kann es sich beispielsweise um ein UDP, IP
oder Ethernet handeln (vgl. K2, Abs. [0092] in Verbindung mit Figur 4b und 4c).
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Damit das zugrundeliegende Netzwerk das Vox-Paket an den richtigen Ort liefert,
muss gemäß Streitpatent die Adresse eines Zielclients bekannt sein. Bei IPv4-
Netzwerken ist dabei die Adresse normalerweise eine IPv4-Adresse, bei der es sich
um eine 32-Bit-Zahl handelt, die einen Host innerhalb des Netzwerks eindeutig
identifiziert (vgl. K2, Abs. [0104], „The address of a target Client 12 needs to be
known so that the underlying network delivers the Vox packet 95 to the correct
location. With IPv4 networks, the address is typically an IPv4 Address, which is a
32-bit number that uniquely identifies a host within the network.“). Der Fachmann
weiß, dass die entsprechende Ziel- (und auch die Quell-)Adresse gemäß Internet
Protokoll in der Vermittlungsschicht (network layer, layer 3) des OSI-Modells
verankert ist, vgl. K2, die „Protocol Options“ in Figur 4c für IP (IPA, IPB):
Um gemäß dem anspruchsgemäßen Verfahren Nachrichten mit einem Medien-
Inhalt zwischen zwei Übertragungsvorrichtungen über das Netzwerk gemäß
Merkmal M1.3.2 auszutauschen, wobei eine Nachricht von der ersten
Übertragungsvorrichtung an die zweite gesendet bzw. an der ersten
Übertragungsvorrichtung von der zweiten empfangen wird, ist es daher erforderlich,
dass die entsprechenden Zieladressen auf den Übertragungsvorrichtungen bekannt
sind und dass die Nachrichtenübertragung im Sinn einer „Ende-zu-Ende“
Übertragung zwischen den beiden Übertragungsvorrichtungen als jeweiligen
„Endpunkten“ bzw. Endgeräten über das Netzwerk durchgeführt wird.
Der Meinung der Klägerin, wonach es bei dem anspruchsgemäßen Verfahren
lediglich ganz allgemein um eine Nachrichtenübertragung von einer ersten/zweiten
Übertragungsvorrichtung zu einer zweiten/ersten Übertragungsvorrichtung, völlig
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unabhängig von einer Betrachtung der Kommunikationsabläufe bzw. der Protokolle
im Netzwerk bspw. unter Zugrundelegung der Schichten des ISO/OSI-Modells,
geht, da dies im Anspruchswortlaut nicht festgelegt sei, und die Auslegung daher
zu eng sei, schließt sich der Senat nicht an.
Denn Merkmal M1.3.2 betrifft ebenfalls das Vorliegen eines Verbindungsaufbaus
(„[…] without first establishing a connection […]“). Während Merkmal M1.1 noch
eine Verbindung der ersten Übertragungsvorrichtung mit dem Netzwerk erfordert,
wird hiermit jegliche physikalische und logische Verbindung auf den niedrigen
Schichten sowie das Verwenden Verbindungs-orientierter Transportprotokolle, wie
bspw. TCP auf der Transportschicht gemäß Layer 4 des OSI-Modells, zwischen der
ersten und der zweiten Übertragungsvorrichtung ausgeschlossen. Hinsichtlich
eines TCP-Transports wird übrigens im Streitpatent Absatz [0014] explizit
ausgeführt, dass TCP zwar sicher sei, jedoch zur Verwendung bei „live“ Telefonaten
aufgrund der Latenz unpraktisch wäre, so dass gemäß Streitpatent auf der
Transportschicht (Layer 4) – wie bei VoIP – daher das verbindungslose und
verzögerungsärmere UDP-Protokoll verwendet würde (vgl. K2, Abs. [0014], [0092]).
Der Fachmann weiß, dass bei einer VoIP-Applikation jedoch (im Gegensatz zum
Streitpatent) stets eine Verbindung aufgebaut wird (vgl. auch K2, Abs. [0002]),
wobei beim Aufbau eines Telefongesprächs das SIP-Protokoll (session initiation
protocol) zum Einsatz kommt. Im OSI-Kommunikationsmodell verwaltet die
Sitzungsschicht (session layer, Layer 5) den Auf- und Abbau von (logischen)
Verbindungen zwischen kommunizierenden Endgeräten. Eine Verbindung bzw.
Sitzung/Session wird aufrechterhalten, während sich die beiden Endpunkte in der
Konversation miteinander unterhalten.
Da gemäß Streitpatent die gesamte „Voxing“- und Speicher-Funktionalität in der
Nutzerapplikation des Kommunikationssystems enthalten und auf die
zugrundeliegenden Netzwerke nur aufgesetzt ist, ist das Verfahren nach
Patentanspruch 1 offensichtlich komplett auf der Anwendungsschicht (Layer 7 des
OSI-Modells) realisiert.
- 17 -
Der Fachmann erkennt daher, dass es sich bei der anspruchsgemäßen Verbindung
nach Merkmal M1.3.2 insbesondere um eine Verbindung auf Layer 5 des OSI-
Modells, d.h. der Sitzungsschicht bzw. dem Session-Layer, handelt, auf der gemäß
Wortlaut des Patentanspruchs 1 zunächst keine Verbindung zwischen den beiden
beteiligten Kommunikationsvorrichtungen hergestellt wird.
Aus Sicht des Fachmanns scheiden somit sowohl eine direkte Verbindung zwischen
den beiden Übertragungsvorrichtungen als auch eine indirekte Verbindung, die über
einen oder mehrere zwischengeschaltete Server zwischen den beiden
Übertragungsvorrichtungen „geroutet“ wird, aus, falls irgendeine Verbindung bereits
vor Beginn der Nachrichtenübertragung hergestellt wird.
Nach Auffassung des Senats ist Merkmal M1.3.2 beispielsweise auch dann nicht
automatisch erfüllt, wenn Medien in einem ersten Übertragungsvorgang von der
ersten Übertragungsvorrichtung zu einem Server und in einem zweiten
Übertragungsvorgang von dem Server (ggf. umadressiert) zur zweiten
Übertragungsvorrichtung übertragen werden und in diesem Fall aufgrund des
dazwischengeschalteten Servers gerade keine (direkte) Verbindung zwischen der
ersten und zweiten Übertragungsvorrichtung bestehen würde.
Denn solche Teilstreckenverfahren („store and forward“) für die (Ende-zu-Ende)
Datenübertragung zwischen zwei Übertragungsvorrichtungen/Endgeräten, welche
vorzugsweise in Netzwerken eingesetzt werden, welche keine dauerhafte
Konnektivität der Übertragungsvorrichtungen zu selbigem voraussetzen, zählen zu
den Routing-Verfahren und betreffen somit die unterhalb des Session-Layers
liegende Vermittlungsschicht (Layer 3), was jedoch das Vorliegen eines
Verbindungs-orientierten Transports (Layer 4) bzw. einer (logischen) Verbindung
auf dem darüber liegenden Session-Layer (Layer 5) nicht unmittelbar ausschließt
und was jeweils im Einzelfall zu überprüfen ist.
- 18 -
Darüber hinaus fallen auch Client-Server-Konfigurationen nicht unter den
Anspruchswortlaut, bei denen eine Verbindung zwischen den Endgeräten/Klienten
für die (Ende-zu-Ende) Datenübertragung über einen Server hergestellt wird, falls
dort zuvor beispielsweise eine gemeinsame Session aufgebaut wird, was
beispielsweise bei Instant Messenger Systemen (IM) mit vorab aufgebauter IM-
Session der Fall ist.
Schließlich betrifft M1.3.2 auch keine Client-Server-Konfigurationen, bei denen –
beispielsweise wie bei einem E-Mail Dienst mit „push“ / “pop“ oder einem Multimedia
Messaging Service (MMS) mit HTTP POST / HTTP GET – ein Endgerät Daten auf
dem Server platziert und ein anderes Endgerät diese Daten in einem separaten
Schritt vom Server per Download abholt, da hier zwei unabhängige
Datenübertragungen Endgerät-Server und Server-Endgerät und eben keine
anspruchsgemäße Kommunikation zwischen zwei Übertragungsvorrichtungen /
Endgeräten über das Netzwerk stattfindet.
Zusammenfassend darf somit gemäß Merkmal M1.3.2 bei einer (Ende zu Ende)
Kommunikation zwischen zwei Übertragungsvorrichtungen/Endgeräten vorab auf
keinem der die Datenübertragung über das zugrundeliegende Netzwerk betreffende
Layer unterhalb der Anwendungsschicht (Layer 7) eine Verbindung zwischen der
ersten und zweiten Übertragungsvorrichtung aufgebaut werden.
Unter den Anspruchswortlaut fällt aber auch, dass nicht nur zeitlich begrenzt zu
Beginn des Nachrichtenaustauschs („first“) keine Verbindung hergestellt wird,
sondern auch dauerhaft überhaupt keine Verbindung besteht, zumal in den
Ausführungsbeispielen des Streitpatents niemals eine anspruchsgemäße
Verbindung aufgebaut wird.
- 19 -
II. Zu den Nichtigkeitsgründen
Weder der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung gegenüber den
ursprünglichen eingereichten Unterlagen noch der Nichtigkeitsgrund der
mangelnden Patentfähigkeit liegen vor.
1. Zum Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung
Der Gegenstand des Streitpatents geht nicht über den Inhalt der Patentanmeldung
in ihrer bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde
ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m.
Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ).
Die Merkmale des Verfahrens gemäß dem erteilten Anspruch 1 sind wie folgt in der
ursprünglich eingereichten Fassung (EP 2 393 259 A2 = K2a) offenbart:
Die Merkmale M1, M1.1 und M1.2 gehen aus dem ursprünglichen Anspruch 1 in
Verbindung mit den abhängigen Ansprüchen 2 bis 4 und 6 hervor und sind somit
ursprungsoffenbart.
Zwar sind die Merkmale M1.3.1 und M1.3.2 in der ursprünglich eingereichten
Fassung nicht wörtlich offenbart, jedoch entnimmt der Fachmann die beiden
Merkmale der Ursprungsoffenbarung an folgenden Stellen unmittelbar.
Die „asynchronous messages“ gemäß M1.3.1 finden sich in der Offenlegungsschrift
in Absatz [0095] (dort: „… all Conversations are essentially asynchronous … the
Conversation drifts towards an asynchronous voice (or other Media) messaging
experience … Conversations can be optionally tagged as asynchronous Messages
only … the Conversation again may flow between near synchronous (i.e. live or real-
time) and asynchronous (i.e., time-shifted or voice messaging) modes“) sowie im
ursprünglichen Anspruch 10.
- 20 -
Das Merkmal „that are transmitted … without first establishing a connection“ gemäß
M1.3.2 entnimmt der Fachmann dem Absatz [0040] Punkt iv. (dort: „… participate
in conversations without waiting for a connection to be established … participate in
conversations, and review previously received time- shifted messages of
conversations even when there is no network available, when the network is of poor
quality, or other participants are unavailable;“; Unterstreichung hinzugefügt).
Auch der Auffassung der Klägerin, dass eine unzulässige
Zwischenverallgemeinerung vorliege, teilt der Senat nicht.
Soweit die Klägerin der Ansicht ist, der beanspruchte Vorgang, Daten zwischen
zwei Übertragungsvorrichtungen zu übermitteln, ohne zunächst eine Verbindung
zueinander aufgebaut zu haben, könne technisch nur dann umgesetzt werden,
wenn im Netzwerk ein Server vorgesehen sei, um von der ersten
Übertragungsvorrichtung versendete Medieninhalte zwischen zu speichern, um
diese dann später an die zweite Übertragungsvorrichtung weiterzuleiten, und bei
dem „Weglassen“ eines derartigen, erforderlichen Servers mit seiner
Zwischenspeicher-Funktion handle es sich daher um eine unzulässige
Zwischenverallgemeinerung, überzeugt dies nicht.
Entscheidend ist hierbei, dass der Anspruch in seiner erteilten Fassung voraussetzt,
dass das Übertragungsnetz (das üblicherweise auch Server beinhaltet) zwischen
die beiden beteiligten Kommunikationsvorrichtungen geschaltet ist und die
(„verbindungslose“) Übertragung der Nachrichten zwischen diesen sicherstellt. Der
erteilte Anspruch mag die Details der konkreten Implementierung des
Übertragungsnetzes offenlassen, aber es kann vor diesem Hintergrund nicht die
Rede davon sein, dass in der erteilten Anspruchsfassung ein zwingendes Merkmal
fehlt, denn für die Datenübermittlung über das Netzwerk gilt das OSI-
Referenzmodell. Zuständig für die Datenübermittlung vom Sender zum Empfänger
ist dabei die Vermittlungsschicht (Layer 3). Da ggf. nicht immer eine direkte
Kommunikation zwischen Absender und Ziel möglich ist, müssen Pakete von
Knoten, die auf dem Weg liegen, weitergeleitet werden. Wie der Fachmann weiß,
gelangen weitervermittelte Pakete dabei nicht in die höheren Schichten, sondern
- 21 -
werden mit einem neuen Zwischenziel versehen und an den nächsten Knoten
gesendet (geroutet) (vgl. K2a, Abs. [0045], „Servers“). Ein Zwischenspeichern ist
dabei für den Fachmann – auch ohne eine anspruchsgemäße Verbindung (auf
Layer 5 des OSI-Modells) zwischen den Übertragungsvorrichtungen – nicht
zwingend erforderlich.
Darüber hinaus zeigt die K2a Figur 7 i. V. m. Absätzen [0144] bis [0146] ein
Ausführungsbeispiel mit einer Kommunikation zwischen zwei Klienten 12A und 12B
in unterschiedlichen Netzen A und B über die Gateway-Server 16A, 16B, wobei in
den Gateway-Servern ausschließlich ein Routing und keine Zwischenspeicherung
offenbart wird.
2. Zum Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit
Dem Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung
steht der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1
Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ nicht entgegen. Denn das hiermit
unter Schutz gestellte Verfahren gilt gegenüber dem im Nichtigkeitsverfahren
entgegengehaltenen Stand der Technik – insbesondere auch gemäß den
Druckschriften K6, K13, K5 und K7 sowie der K8 – als neu und auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhend.
2.1 Zur Neuheit
Das Verfahren des erteilten Patentanspruchs 1 erweist sich gegenüber dem
nachgewiesenen Stand der Technik als neu im Sinne des Art. 54 EPÜ.
2.1.1 Das Verfahren des erteilten Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber dem Stand
der Technik nach der Druckschrift K6 - US 2006/0003740 A1 („Munje“).
Insbesondere die Merkmale M1.1, M1.2 und M1.3.2 nach Streitpatent gehen aus
K6/Munje nicht unmittelbar und eindeutig hervor.
- 22 -
Die Entgegenhaltung K6/Munje betrifft ein Push-To-Talk (PTT) System für
Mobiltelefone (vgl. K6, Absatz [0002]). Bei einer PTT-Kommunikation treffen
Nachrichten unmittelbar und unangekündigt ein. Entsprechend kann es
vorkommen, dass einzelne Nachrichten überhört bzw. versäumt werden (vgl. K6,
Absatz [0005], „An end user of the mobile station may be busy or caught “off-guard”
and not listening to the initial communication. Thus, the end user may not hear at
least the initial PTT voice communication“).
Es wird deshalb von K6/Munje vorgeschlagen, eine Aufnahme- und
Wiedergabefunktion für PTT-Geräte vorzusehen, um gesendete und empfangene
Sprachnachrichten lokal auf einem mobilen Endgerät (Übertragungsvorrichtung) zu
speichern (K6, Absatz [0007]). Dadurch wird es beispielsweise einem Nutzer eines
Empfangsgeräts ermöglicht, versäumte Nachrichten zu einem späteren Zeitpunkt
abzuspielen (K6, Absatz [0008]). Es können somit Nachrichten mit Zeitversatz
ausgetauscht werden.
Im Hinblick auf den geltenden Verfahrensanspruch 1 geht aus der K6/Munje hervor:
M1 Medienübertragungsverfahren für ein Übertragen mit einer ersten
Übertragungsvorrichtung über ein Übertragungsnetz
K6/Munje beschreibt ein Mobiltelefon, das mit einer Sende-
/Empfangseinrichtung ausgestattet ist, die in der Lage ist, PTT-
Sprachnachrichten über ein drahtloses Übertragungsnetzwerk zu senden,
vgl. K6, Abs. [0007], „In one illustrative example, a mobile Station includes
a wireless transceiver which operates with a wireless communication
network; a processor; memory coupled to the processor; and a user
interface which includes a Push-To-Talk (PTT) switch for transmitting a
PTT voice communication through the wireless transceiver […]“,
Unterstreichung hinzugefügt.
M1.1 fortschreitendes Kodieren, fortschreitendes und persistentes
Speichern auf der ersten Übertragungsvorrichtung und
fortschreitendes Senden von Medien einer ausgehenden Nachricht,
- 23 -
welche von der ersten Übertragungsvorrichtung erzeugt werden,
über das Übertragungsnetz, während die Medien erzeugt werden;
Gemäß K6/Munje werden, sobald ein PTT-Schalter von einem Nutzer des
Mobiltelefons gedrückt wird, von einem Mikrofon des Mobiltelefons
empfangene Sprachsignale über das Drahtlosnetzwerk gesendet, vgl. K6,
Abs. [0060], „The plurality of keys also include a PTT voice communication
Switch 450. […] When PTT switch 450 is depressed by an end user, the
mobile station initiates a PTT voice communication through the wireless
network. After PTT switch 450 depression, audible voice signals are
received at the microphone of the mobile station and voice signals are
transmitted through the wireless network and heard at certain other mobile
stations.“, Unterstreichung hinzugefügt. Damit offenbart K6/Munje ein
fortschreitendes Senden von an einer Übertragungsvorrichtung ("mobile
station") erzeugten Medien einer ausgehenden Nachricht ("voice signals"),
während die Medien erzeugt werden.
Gemäß Abs. [0034] von K6/Munje werden die zu sendenden Signale auch
fortlaufend kodiert, „In a similar manner, signals to be transmitted are
processed, including modulation and encoding, for example, by DSP220.
These DSP-processed signals are input to transmitter 214 for digital-to-
analog (D/A) conversion, frequency up conversion, filtering, amplification
and transmission over communication network via antenna 218.“,
Unterstreichung hinzugefügt.
K6/Munje beschreibt auch, dass die vom Mobiltelefon verschickten PTT-
Nachrichten gleichzeitig mit deren Übertragung sukzessive in einem
Speicher des Mobiltelefons gespeichert werden, vgl. K6, Abs. [0053],
„Memory 412 is used to store compressed voice data of received PTT
voice communications, as will be described further herein.“; vgl. Abs.
[0074], „The mobile station may also save its own PTT voice
communications in its memory in a similar manner, in sequence along with
the PTT voice communications received through its receiver. This option
provides a more complete history of PTT voice communications stored in
- 24 -
memory. In this case, steps 604 and 630 of FIG. 6 correspond to detecting
PTT button depressions and PTT button releases, respectively, at the user
interface of the mobile station. Upon PTT button depression, the processor
causes the voice data of the PTT voice transmission to be stored in the
memory simultaneously with its transmission.“, Unterstreichung
hinzugefügt; Vgl. auch K6, Ansprüche 1- 5.
Der Speicher kann auch so groß sein, dass mehrere PTT-
Sprachverbindungen gespeichert werden können (vgl. K6, Abs. [0056],
„Preferably, a plurality of PTT voice communications are consecutively
saved in memory 412 which have corresponding pairs of start and end
markers for identification and retrieval.“, Unterstreichung hinzugefügt.
Da die Daten bei K6/Munje jedoch in einem Ringspeicher abgelegt und
somit automatisch zyklisch überschrieben werden (vgl. K6, Abs. [0055],
„circular buffer memory“), handelt es sich hierbei nicht um ein
„persistentes“ Speichern im Sinne des Streitpatents.
M1.2 fortschreitendes Empfangen, fortschreitendes und persistentes
Speichern auf der ersten Übertragungsvorrichtung und
fortschreitendes Wiedergeben von Medien einer eingehenden
Nachricht, welche über das Übertragungsnetz an der ersten
Übertragungsvorrichtung empfangen wird, während die Medien
fortschreitend in einer Echtzeitwiedergabebetriebsart empfangen
werden,
K6/Munje beschreibt neben der Übertragungsfunktion auch eine
Empfangsfunktion. Für den Fall, dass eine Aufnahmefunktion für das
empfangende Mobiltelefon freigeschaltet ist, erfolgt ein gleichzeitiges
Verarbeiten und Speichern der eingehenden PTT-Sprachkommunikation,
vgl. K6, Abs. [0071], „Next, the voice data for the PTT voice communication
is received through the wireless transceiver (step 626 of FIG. 6). The voice
data is processed so that audible voice signals are heard through the
speaker of the mobile station. In particular, RF signals carrying the voice
data may be processed through receiver 212, channel decoder and
- 25 -
demodulator 408, voice decompressor 406, CODEC 404, and audio circuit
402 of FIG. 4. Advantageously, the voice data of the PTT voice
communication is also simultaneously saved in memory (step 628 of FIG.
6). Preferably, the circular buffer memory 412 of FIGS. 4-5 is utilized for
the recording of the PTT voice data as previously described.“.
Da die Daten bei K6/Munje jedoch in einem Ringspeicher abgelegt und
somit automatisch zyklisch überschrieben werden (vgl. K6, Abs. [0055],
„circular buffer memory“), handelt es sich hierbei nicht um ein
„persistentes“ Speichern im Sinne des Streitpatents.
M1.3.1 wobei die ausgehende Nachricht und die eingehende Nachricht
asynchrone Nachrichten sind
Die bei K6/Munje empfangenen Nachrichten können zeitversetzt zu
versendeten Nachrichten abgespielt werden (vgl. K6, Abs. [0054]), es
handelt sich daher um asynchrone Nachrichten im Sinne des
Streitpatents.
M1.3.2 welche über das Übertragungsnetz von der ersten
Übertragungsvorrichtung zu der zweiten Übertragungsvorrichtung
gesendet werden und über das Übertragungsnetz an der ersten
Übertragungsvorrichtung von der zweiten Übertragungsvorrichtung
empfangen werden, ohne zuerst eine Verbindung über das
Übertragungsnetz zwischen der ersten Übertragungsvorrichtung
und der zweiten Übertragungsvorrichtung einzurichten.
Gemäß K6/Munje muss bei PTT für den Nachrichtenaustausch zwischen
den Endgeräten eine Session zwischen den beiden Endgeräten aufgebaut
werden (vgl. K6, Abs. [0030], „A conventional PoC communication session
involves a session connection between end users of mobile stations,
referred to as session “participants”, who communicate one at a time in a
half-duplex manner much like conventional walkie-talkies or two-way
radios.“ oder Abs. [0044], „A PoC communication session is a session
connection between end users of a UE 302, referred to as session
- 26 -
"participants”, who communicate one at a time in a half duplex manner.
PoC communication utilizes Voice over IP (VoIP) technology […] “).
Aus K6/Munje geht somit nicht unmittelbar und eindeutig hervor, dass die
gesendeten und empfangenen Nachrichten auf der ersten Übertragungsvorrichtung
dauerhaft im Sinne des Streitpatents gespeichert werden (Merkmale M1.1 und
M1.2). Auch das Merkmal M1.3.2, geht aus K6/Munje nicht unmittelbar und
eindeutig hervor, denn gemäß K6/Munje muss bei einem Nachrichtenaustausch
zwischen den Endgeräten immer zuerst eine Verbindung (Session) über das
Übertragungsnetz zwischen den beiden Übertragungsvorrichtungen eingerichtet
werden.
2.1.2 Das Verfahren des erteilten Patentanspruchs 1 ist auch neu gegenüber dem
Stand der Technik nach der Druckschrift K13 - US 2006/0085515 A1 („Kurtz“).
Insbesondere, dass – entsprechend der Lehre des Streitpatents - ein Übertragen
oder Empfangen von Nachrichten auf dem ersten Endgerät beginnen kann, ohne
dass zunächst eine Verbindung zwischen den Übertragungsvorrichtungen
hergestellt wird, kann der K13/Kurtz nach Überzeugung des Senats weder
unmittelbar noch implizit entnommen werden.
K13/Kurtz betrifft allgemein eine Instant Messaging Anwendung, die Audio/Video
Sessions in Echtzeit zwischen Kommunikationspartnern auf zwei Computern
ermöglicht. Insbesondere beschreibt Kurtz einen Instant Messaging Client mit einer
grafischen Benutzeroberfläche (GUI), die eine Vielzahl von erweiterten
Nutzeroptionen und -features für Echtzeit-Audio/Video-Sessions bereitstellt (vgl.
K13, Abs. [0052] bis [0053]). Ausdrücklich beschrieben werden auch die vom
Streitpatent zentral in den Blick genommenen Möglichkeiten des Nutzers, auf die
Nachrichten zu einem späteren Zeitpunkt zugreifen und diese verwalten zu können
(vgl. K13, Abs. [0064] ff.).
K13/Kurtz beschreibt weiterhin, dass diese Nutzeroptionen eine Vielzahl von
sogenannten "personal video recorder" (PVR-)Funktionen ermöglichen (vgl. K13,
Fig. 10). Dabei entsprechen die unterhalb der Videoansichten (1001) der beiden
- 27 -
Kommunikationspartner der Echtzeit-Videosession angezeigten Symbole bzw. der
Schieberegler (1010-1014) den PVR (Personal Video Recorder)-Funktionen.
Dadurch ist es einem Teilnehmer, beispielsweise durch Zurückspulen (1012)
möglich, von einer Echtzeit-Videosession in einen bereits in der Vergangenheit
liegenden Teil der Videosession zu wechseln und diesen Teil anschließend
zeitversetzt zur Echtzeit-Videosession anzusehen. Diese (lokalen)
Videorekorderfunktionen ermöglichen somit ein Hin- und Herwechseln zwischen
einer Echtzeit-Videosession und einer zeitversetzten Wiedergabe der Videosession
(vgl. K13, Abs. [0055] bis [0056]).
Im Hinblick auf den geltenden Verfahrensspruch 1 geht aus der K13/Kurtz hervor:
M1 Medienübertragungsverfahren für ein Übertragen mit einer ersten
Übertragungsvorrichtung über ein Übertragungsnetz
K13/Kurtz beschreibt einen auf einem Computer befindlichen Instant
Messaging Client, über den Echtzeit-Audio/Videosessions mit einem
weiteren Computer durchgeführt werden können (vgl. K13, Abs. [0052]).
M1.1 fortschreitendes Kodieren, fortschreitendes und persistentes
Speichern auf der ersten Übertragungsvorrichtung und
fortschreitendes Senden von Medien einer ausgehenden Nachricht,
welche von der ersten Übertragungsvorrichtung erzeugt werden,
über das Übertragungsnetz, während die Medien erzeugt werden;
K13/Kurtz beschreibt, dass die beiden Computer, mit denen die Echtzeit-
Audio/Video-Session durchgeführt wird, mit einer Videokamera und einem
Mikrofon ausgestattet sind (vgl. K13, Abs. [0052]). Das fortschreitende
Kodieren wird dabei in Abs. [0054] beschrieben, „Various well known video
compression codecs may be employed on the system to encode/ decode
video. These include, but are not limited to the MPEG-2 (or “Motion Picture
Experts Group-2”), MPEG-4, Real Video 8, and Audio Video Interleaved
(“AVI”) to name a few.“.
Gemäß K13/Kurtz werden während einer Audio/Video-Session die Audio-
bzw. Video-Daten automatisch gepuffert (vgl. K13, Abs. [0056]). Die
- 28 -
Speicherung erfolgt entweder in einem RAM oder auf einer Festplatte (vgl.
K13, Abs. [0055]). Darüber hinaus offenbart K13/Kurtz in Absatz [0060],
dass die entsprechend erfassten Videodaten auch über den Zeitraum der
Live-Übertragung hinaus und dauerhaft auf der lokalen Festplatte (und
damit auf einem nichtflüchtigen Speichermedium) gespeichert und später
an IM-Kontakte übertragen werden können, womit ein fortschreitendes
und persistentes Speichern auf der ersten Übertragungsvorrichtung
unmittelbar aus K13/Kurtz hervorgeht.
Wie in Absatz [0053] in K13/Kurtz beschrieben, enthält das Videofenster
des IM-Clients die Möglichkeit, den Live-Videostrom des lokalen Nutzers
sowie den des "buddys", sprich einem weiteren (entfernten) IM-Nutzer,
darzustellen. Somit werden die Medien (wie es bei einer Echtzeit-
Videosession zwischen zwei Nutzern zwingend der Fall ist) während des
Erzeugens - und damit fortschreitend - in Form eines ausgehenden
Datenstromes über das Netzwerk gesendet.
M1.2 fortschreitendes Empfangen, fortschreitendes und persistentes
Speichern auf der ersten Übertragungsvorrichtung und
fortschreitendes Wiedergeben von Medien einer eingehenden
Nachricht, welche über das Übertragungsnetz an der ersten
Übertragungsvorrichtung empfangen wird, während die Medien
fortschreitend in einer Echtzeitwiedergabebetriebsart empfangen
werden,
K13/Kurtz beschreibt das Durchführen einer Echtzeit-Videosession auf
einem Computer mit entsprechendem IM-Client. Explizit beschreibt
K13/Kurtz in Absatz [0053], dass dabei auch Videodaten von einem
entfernten Teilnehmer ("buddy") in dem Videofenster der IM-GUI
dargestellt werden.
Somit offenbart K13/Kurtz den Prozess des Empfangens und
Wiedergebens des (von anderen Teilnehmergeräten kommenden) Video-
und Audiostroms während einer Echtzeit-Videosession. Da die Vorgänge
- 29 -
des Empfangens und Wiedergebens von Videodaten während einer
Echtzeit-Videosession zwischen zwei Nutzern stattfinden, folgt zwingend,
dass die empfangenen Medien fortschreitend in einer
Echtzeitwiedergabebetriebsart gerendert werden.
K13/Kurtz offenbart in den Absätzen [0055] und [0056] auch, dass die
Videosessiondaten, die schrittweise empfangen und gerendert werden,
lokal gespeichert werden können mit dem Zweck, die bereits
gespeicherten Daten erneut wiedergeben zu können. Zudem offenbart
K13/Kurtz auch, dass die unter Verwendung der PVR-Funktionen
erfassten Videodaten auch zum späteren Übertragen an andere IM-
Kontakte auf der lokalen Festplatte gespeichert werden können (vgl. K13,
Abs. [0060]).
M1.3.1 wobei die ausgehende Nachricht und die eingehende Nachricht
asynchrone Nachrichten sind
Auch bei K13/Kurtz können die eingehenden Nachrichten zeitversetzt zu
ausgehenden Nachrichten wiedergegeben werden (vgl. K13, Abs. [0055],
[0056]). Es handelt sich mithin um asynchrone Nachrichten im Sinne des
Streitpatents.
M1.3.2 welche über das Übertragungsnetz von der ersten
Übertragungsvorrichtung zu der zweiten Übertragungsvorrichtung
gesendet werden und über das Übertragungsnetz an der ersten
Übertragungsvorrichtung von der zweiten Übertragungsvorrichtung
empfangen werden, ohne zuerst eine Verbindung über das
Übertragungsnetz zwischen der ersten Übertragungsvorrichtung
und der zweiten Übertragungsvorrichtung einzurichten.
Gemäß K13/Kurtz kann eine Kommunikation zwischen den Endgeräten
nur stattfinden, wenn sich beide Endgeräte zuvor am System angemeldet
haben und eine Verbindung zwischen den Endgeräten hergestellt wurde
(vgl. K13, Abs. [0012], „When the client receives the connection
- 30 -
information for a contact in the buddy list, it changes the “status” of that
person to “Online.” The user may then click on a name of any contact in
the buddy list who is online, opening an IM window in which the user may
enter an instant message.“ und Abs. [0013], „Once the users have signed
on to the IM service, all subsequent communication may occur directly
between the two clients,[…]“; vgl. auch K13, Fig. 1).
In den Absätzen [0011] und [0012] der K13/Kurtz ist der für den Austausch
von Nachrichten erforderliche Verbindungsaufbau näher beschrieben.
Danach senden die Endgeräte Verbindungsinformationen (z.B. die IP-
Adresse) an den Instant Messaging-Dienst, der diese Informationen mit
der Kontaktliste des Benutzers abgleicht und dann die Verbindungsdaten
der Endgeräte der Kontakte des Benutzers zurück an dessen Endgerät
schickt. Über diese Verbindungsinformationen können dann die in K13,
Figur 1 gezeigten direkten Verbindungen zwischen den Endgeräten
hergestellt werden, über die diese dann Nachrichten austauschen.
Zwar kann es gemäß K13/Kurtz sein, dass eine direkte Kommunikation
zwischen den beiden Endgeräten nicht möglich ist, z.B. wegen einer
Firewall, und die Kommunikation über den „messaging service 100“ laufen
muss (vgl. K13, Abs. [0013], 2. Satz). Nach Auffassung des Senats besagt
dies jedoch lediglich, dass in manchen Fällen die Daten einer Session
nicht unmittelbar zwischen den Teilnehmern ausgetauscht werden
können, sondern über einen Server geleitet werden müssen, wenn etwa
eine Firewall zwischen den Teilnehmern liegt. Dies setzt aber dennoch
voraus, dass zuerst eine Session zwischen den Endgeräten über das
Übertragungsnetzwerk eingerichtet und somit eine Verbindung zwischen
den Endgeräten aufgebaut wird, auch wenn diese über das
Übertragungsnetzwerk bzw. einen Server vermittelt wird. Damit kann mit
der Übertragung der Nachrichten immer erst begonnen werden, wenn eine
Verbindung über das Übertragungsnetz zwischen der ersten
Übertragungsvorrichtung und der zweiten Übertragungsvorrichtung
eingerichtet ist.
- 31 -
2.1.3 Das Verfahren des erteilten Patentanspruchs 1 ist auch neu gegenüber dem
Stand der Technik nach der Druckschrift K5 - WO 2006/121550 A2 („Atarius“);
insbesondere geht aus K5/Atarius das Merkmal M1.3.2 nach Streitpatent nicht
hervor.
Die Druckschrift K5/Atarius betrifft ein Verfahren zum Archivieren von Daten, die
während einer Session innerhalb eines Drahtlosübertragungsnetzwerks anfallen
(K5, Titel, Abs. [0002]). Unter einer Session versteht K5/Atarius einen Verbund
zwischen zwei oder mehr Benutzern und/oder Entitäten, der es den Benutzern
und/oder Entitäten ermöglicht, Daten auszutauschen (vgl. K5, Abs. [0027], „As used
herein, a session is an association between two or more users and/or entities that
enables the users and/or entities to exchange data.“ Unterstreichung und Fettschrift
hinzugefügt).
Als Applikationen, über die die Nutzer Daten austauschen können, nennt K5 /Atarius
beispielsweise „Instant Messaging (IM), Push-to-Talk (PTT), Push-to-talk Over
Cellular (POC), and so on.“ (vgl. Abs. [0024]) und Abs. [0026], „A terminal 110 may
communicate via a communication network with application server 160 for any
application (e.g., IM) supported by the server.“).
Bei den während einer Session ausgetauschten Daten kann es sich um Video-,
Sprach- oder auch andere Medienarten handeln (vgl. K5, Abs. [0020]).
Gemäß K5/Atarius soll erreicht werden, dass der Nutzer eines Terminals/Endgeräts
(z.B. ein Mobiltelefon (K5, Absatz [0020])) während oder auch nach Beendigung der
Session auf die während der Session angefallenen Daten (vollständig bzw.
teilweise) zurückgreifen kann (vgl. K5, Absätze [0005] und [0006]).
In K5/Atarius ist stets der Aufbau einer Session zwischen der ersten der zweiten
Übertragungsvorrichtung erforderlich, um Daten austauschen zu können (vgl. K5,
Abs. [0027], „A user with a terminal may exchange data with a communication
- 32 -
network in a session. As used herein, a session is an association between two or
more users and/or entities that enables the users and/or entities to exchange data.“).
Somit geht aus K5/Atarius das Merkmal M1.3.2 nicht hervor.
2.1.4 Das Verfahren des erteilten Patentanspruchs 1 ist zur Überzeugung des
Senats auch neu gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift K7 - US
2004/0119814 A1 („Clisham“), denn aus K7/Clisham gehen die Merkmale M1.3.1
und M1.3.2 nach Streitpatent nicht hervor.
Die Druckschrift K7/Clisham beschreibt ein Kommunikationsverfahren, bei dem eine
Videokonferenz zwischen mehreren tragbaren Geräten ermöglicht wird (vgl. K7,
Abs. [0008]).
K7/Clisham möchte sich unter anderem zu Videokonferenzanwendungen
abgrenzen, die auf Telefonsystemen mit geringer Bandbreite basieren (vgl. K7, Abs.
[0004] und [0006]). Daher schlägt K7/Clisham ein System bestehend aus Servern
vor, die innerhalb eines Hochgeschwindigkeitskommunikationsnetzwerks den
Datenaustausch zwischen den (Client-)Geräten steuern (vgl. K7/Clisham, Abs.
[0005] und [0009]).
Dass die Medien in K7/Clisham von eingehenden Nachrichten gegenüber Medien
von ausgehenden Nachrichten zeitversetzt („time shifted“) wiedergegeben werden
können, kann der K7/Clisham nicht entnommen werden (nicht Merkmal M1.3.1).
Zudem beschreibt K7/Clisham, dass vor der Kommunikation zunächst ein Call
Request gesendet wird, der von der empfangenden Kommunikationsvorrichtung
angenommen werden muss. Erst wenn dieser Call Request akzeptiert wurde, kann
die Videokonferenz beginnen (vgl. K7, Abs. [0112]).
Dies bedeutet aus fachmännischer Sicht, dass eine Kommunikation zwischen den
beiden Endgeräten erst dann erfolgen kann, wenn eine Verbindung zwischen
- 33 -
diesen besteht. Dies wird auch in Figur 4 der K7/Clisham illustriert (dort: „Start/Abort
Session“) (nicht Merkmal M1.3.2).
Soweit die Klägerin meint, dass der Videoserver ein sogenanntes "multicast"
durchführe und K7/Clisham somit offenbare, dass der Videostrom nicht direkt von
einer ersten Übertragungsvorrichtung an eine zweite Übertragungsvorrichtung
gesendet wird, sondern in einem ersten Übertragungsvorgang von der ersten
Übertragungsvorrichtung zu einem Server und in einem zweiten
Übertragungsvorgang von dem Server zur zweiten Übertragungsvorrichtung und es
entsprechend vor Beginn der Übertragung keiner Verbindung zwischen der ersten
und der zweiten Übertragungsvorrichtung bedürfe, kann sich der Senat nicht
anschließen, denn es muss immer zuerst eine Verbindung zwischen den
Endgeräten, z.B. auch über einen Server, hergestellt werden.
2.1.5 Dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 aus einer der weiteren
im Verfahren befindlichen Druckschriften neuheitsschädlich vorweggenommen sei,
hat weder die Klägerin behauptet noch ist dies für den Senat ersichtlich.
2.2 Zur erfinderischen Tätigkeit
Das Verfahren des Anspruchs 1 nach Streitpatent beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Art. 56 EPÜ, da es sich für den Fachmann
nicht in naheliegender Weise aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik
ergibt.
Ausgehend vom Stand der Technik nach einer der Druckschriften K8, K6 oder K13
gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Verfahren des erteilten
Anspruchs 1.
- 34 -
2.2.1 Erfinderische Tätigkeit ausgehend von der Druckschrift K8 - US
2002/0073205 A1 („Mostafa“)
Die Druckschrift K8/Mostafa betrifft allgemein Übertragungsdienste (vgl. K8, Titel:
"communication service"). Insbesondere schlägt K8/Mostafa eine Streaming-
Funktionalität im Rahmen von Multimedia Messaging Service (MMS) vor (vgl. K8,
Abs. [0001]).
Gemäß K8/Mostafa ermöglicht die vorbekannte Implementierung von MMS das
Senden von Multimedianachrichten zwischen mehreren Nutzern von Mobilgeräten.
Dabei wird eine Nachricht (wie im MMS-Standard 3GPP 23.140 vorgeschlagen)
nach Erzeugung zunächst an einen Server ("MMS Centre") gesendet. Von dort kann
die Nachricht auf ein Empfangsendgerät heruntergeladen werden. Sobald die
Nachricht vollständig ("as a whole") heruntergeladen und auf dem Endgerät
gespeichert ist, kann diese wiedergegeben werden. (vgl. K8, Abs. [0008]). Das
bekannte MMS-Verfahren hat gemäß der K8 den Nachteil, dass das empfangende
Endgerät die Multimedianachricht speichern muss, bevor sie dem Benutzer
präsentiert werden kann. Daher legt die Größe des Speichers des empfangenden
Endgeräts eine Obergrenze für die Größe von Multimedia-Mitteilungen fest, die
heruntergeladen werden können (vgl. K8, Abs. [0010]).
Abgesehen von MMS seien „Streaming“-Technologien bekannt, die eine „streaming
session“ zwischen Sender und Empfänger voraussetzten, aber noch nicht für den
Empfang über Mobilfunknetzwerke angepasst seien, bzw. Mobilfunknetzwerke
unterstützten diese nicht und seien inkompatibel mit MMS (vgl. K8, Abs. [0011] bis
[0013]).
Vor diesem Hintergrund schlägt K8/Mostafa die Ergänzung des MMS-Standards um
eine Streaming-Erweiterung vor. Diese beinhaltet drei Phasen, Phase 1, „Media
upload“, Phase 2, „MMS notification“ und Phase 3, „Media download“ (vgl. K8, Abs.
[0096] in Verbindung mit Fig. 2):
- 35 -
Fig. 2 der K8/Mostafa
In Phase 1 wird Medieninhalt von einem Sendeendgerät ("sending mobile terminal")
an einen Medienserver ("Media (streaming) server") übertragen. Dazu richtet der
Sender 21 eine Streaming-Session mit dem „media (streaming) server“ ein, der den
Medieninhalt in einem vordefinierten Speicherbereich speichert (vgl. K8, Abs.
[0103]). In der zweiten Phase („phase 2“) werden ein oder mehrere Empfänger
(„receiving terminals“) darüber benachrichtigt, dass Medieninhalt zur Lieferung
verfügbar ist. Vorzugsweise erfolgt die Benachrichtigung („notification“) über eine
„notification message“, die vom Sender über einen MMS-Server mittels „store-and-
forward“ (vgl. K8, Abs. [0098]) an den/die Empfänger gesendet wird (vgl. K8, Abs.
[0096], „the MMS server stores the notification message and then tries to forward it
to the receiver.“). Die Benachrichtigung enthält keine Mediendaten sondern
Informationen, die erforderlich sind, um nachgelagert eine weitere Streaming-
Sitzung zwischen dem Empfänger 24 und dem Medienserver 22 einzurichten, wie
beispielsweise die Netzwerkadresse des Medienservers, das/die zum Codieren des
Medieninhalts verwendete(n) Codierungsverfahren und die Angabe des/der für das
Herunterladen von Medien zu verwendenden Transportprotokoll(e) (vgl. K8, Abs.
[0104]).
In der dritten Phase („phase 3“), der Medien-Download-Phase, baut das
Empfangsgerät 24 eine Streaming-Session mit dem Medienserver 22 basierend auf
- 36 -
den in der Benachrichtigungsnachricht empfangenen Informationen auf und das
Empfangsgerät 24 beginnt, die Medien herunterzuladen und abzuspielen (vgl. K8,
Abs. [0105], „In the phase 3, the receiver 24 establishes a streaming session with
the media server 22, based on the information received in the notification message
and the receiver 24 starts to download and play the media.“; und Abs. [0118], „In
the receiver 24, the message control layer 31 is responsible for interpreting received
notification messages, extracting information relating to the location of media
content to be streamed and information necessary to form streaming sessions to
retrieve the media content.“; Unterstreichungen jeweils hinzugefügt).
Gemäß der Druckschrift K8 werden die Medien der einzelnen Nachrichten für
diesen Fall nicht lokal auf den Endgeräten gespeichert, sondern ausschließlich auf
dem Medienserver.
Im Hinblick auf den geltenden Patentanspruch 1 geht aus K8/Mostafa hervor:
M1 Medienübertragungsverfahren für ein Übertragen mit einer ersten
Übertragungsvorrichtung über ein Übertragungsnetz
K8/Mostafa beschreibt ein Übertragungsverfahren, bei dem ein
Medieninhalt von einem Sendeendgerät an einen im mobilen
Übertragungsnetzwerk befindlichen Medienserver übertragen wird (vgl.
K8, Abs. [0096] und [0106]), Fig. 2)
M1.1 fortschreitendes Kodieren, fortschreitendes und persistentes
Speichern auf der ersten Übertragungsvorrichtung und
fortschreitendes Senden von Medien einer ausgehenden Nachricht,
welche von der ersten Übertragungsvorrichtung erzeugt werden,
über das Übertragungsnetz, während die Medien erzeugt werden;
In Phase 1 baut der Sender 21 eine „streaming session“ zum
Medienserver auf und der Medieninhalt wird von dem Sendeendgerät
("sending terminal") an den Server ("media streaming server") übertragen
und dort gespeichert (vgl. K8, Abs. [0103]). Entsprechend werden die
Medien bei K8/Mostafa fortschreitend gesendet.
- 37 -
K8/Mostafa beschreibt weiterhin, dass es sich bei den gestreamten
Medien um Audio- bzw. Videodaten handeln kann, die von einer
Videokamera und einem Mikrofon erzeugt werden (vgl. K8, Abs. [0102]).
Diese unmittelbar nach Erzeugung gestreamten Medieninhalte werden
fortschreitend kodiert (vgl. K8, Abs. [0104]).
Ein persistentes Speichern auf dem Kommunikationsgerät geht nicht aus
K8/Mostafa hervor.
M1.2 fortschreitendes Empfangen, fortschreitendes und persistentes
Speichern auf der ersten Übertragungsvorrichtung und
fortschreitendes Wiedergeben von Medien einer eingehenden
Nachricht, welche über das Übertragungsnetz an der ersten
Übertragungsvorrichtung empfangen wird, während die Medien
fortschreitend in einer Echtzeitwiedergabebetriebsart empfangen
werden,
Die Endgeräte 21 und 24 sind gemäß der K8 ähnliche Geräte, die je nach
ihrer Rolle als Sender oder Empfänger auftreten, d.h. jedes Gerät kann
sowohl empfangen als auch senden (vgl. K8, Abs. [0102], „Typically, the
sender 21 and the receiver 24 are similar devices, one of them being the
sender 21 and another of the being the receiver 24 just because of their
roles as sending and receiving parties (sender and recipient).“).
In Phase 3 baut der Empfänger eine „streaming session“ mit dem
Medienserver 22 auf und beginnt, die Medien herunterzuladen und
abzuspielen (vgl. K8, Abs. [0105]).
Somit offenbart K8/Mostafa ein fortschreitendes Empfangen ("streaming
session") und fortschreitendes Wiedergeben ("play the media") von
Medien einer eingehenden Nachricht ("media") auf der ersten
Übertragungsvorrichtung, die über das Übertragungsnetz an dem
empfangenden Endgerät ("receiver") empfangen wird.
Ein Speichern dieser empfangenen Medien ist in K8/Mostafa nicht
vorgesehen.
- 38 -
M1.3.1 wobei die ausgehende Nachricht und die eingehende Nachricht
asynchrone Nachrichten sind
Das Abrufen der Medien vom Medienserver zum Empfänger in Phase 3
kann entweder automatisch nach dem Empfang der Benachrichtigung aus
Phase 2 oder später durch den Nutzer gestartet werden (vgl. K8, Abs.
[0098]). Nachrichten von eingehenden/empfangenen Medien können
somit gegenüber Nachrichten von ausgehenden/gesendeten Medien
zeitversetzt („time shifted“) wiedergegeben werden. Es handelt sich mithin
um asynchrone Nachrichten im Sinne des Streitpatents.
M1.3.2 welche über das Übertragungsnetz von der ersten
Übertragungsvorrichtung zu der zweiten Übertragungsvorrichtung
gesendet werden und über das Übertragungsnetz an der ersten
Übertragungsvorrichtung von der zweiten Übertragungsvorrichtung
empfangen werden, ohne zuerst eine Verbindung über das
Übertragungsnetz zwischen der ersten Übertragungsvorrichtung
und der zweiten Übertragungsvorrichtung einzurichten.
Gemäß K8/Mostafa werden die Nachrichten mit Medieninhalt in Phase 1
vom Sendegerät 21 (der ersten Übertragungsvorrichtung) nach Aufbau
einer „Streaming Session“, d.h. aus fachmännischer Sicht dem Aufbau
einer Verbindung auf der Sitzungsschicht des OSI-Modells, zum
Medienserver 22 gesendet und dort gespeichert. Bei dem Medienserver
handelt es sich jedoch nicht um eine zweite Übertragungsvorrichtung im
Sinne des Streitpatents, sondern um einen Server mit
Speicherfunktionalität im Übertragungsnetzwerk.
Gemäß K8/Mostafa wird in Phase 3 unter Nutzung der in der
Benachrichtigung aus Phase 2 enthaltenen Informationen (z.B.
Netzwerkadresse des Medienservers) vom Empfangsgerät (der ersten
Übertragungsvorrichtung) eine „Streaming Session“ mit dem
Medienserver 22 aufgebaut und daraufhin die Medien innerhalb dieser
Sitzung vom Medienserver heruntergeladen und abgespielt, d.h. die
Nachrichten werden in einem Empfangsgerät vom Medienserver
- 39 -
empfangen und nicht von einer zweiten Übertragungsvorrichtung im Sinne
des Streitpatents (vgl. K8, Abs. [0105], „In the phase 3, the receiver 24
establishes a streaming session with the media server 22, based on the
information received in the notification message and the receiver 24 starts
to download and play the media.“; und Abs. [0118], „In the receiver 24, the
message control layer 31 is responsible for interpreting received
notification messages, extracting information relating to the location of
media content to be streamed and information necessary to form
streaming sessions to retrieve the media content.“; Unterstreichungen
jeweils hinzugefügt).
In der K8/Mostafa fehlt somit jegliche anspruchsgemäße Ende-zu-Ende
Übertragung von Nachrichten mit Medieninhalten von einer ersten/zweiten
zu einer zweiten/ersten Übertragungsvorrichtung.
Damit unterscheidet sich die Lehre der K8/Mostafa grundsätzlich von der
Lehre des Streitpatents, denn gemäß Streitpatent werden bei einem dort
ggf. im Übertragungsweg vorgesehenen Server die von der ersten
Übertragungsvorrichtung gesendeten Nachrichten zwar auch im Server
zwischengespeichert, diese dann aber vom Server direkt und ohne einen
separaten Download-Schritt an die zweiten Übertragungsvorrichtungen
geroutet bzw. weitergeleitet (vgl. K2, Abs. [0087], „The main purpose of
the Store and Stream module 84 is to receive Messages transmitted by
the Clients 12 and transmit Messages to other Clients 12. As Messages
are received, they are stored in the PIMB 85 and transmitted to the next
Server 16 (i.e., the net "hop") of the network layer 14 along the path to the
intended recipient(s), or to the recipient(s) directly depending on the
system configuration.“, vgl. Abs. [0109], „The PIMB Reader 26 on the
Client 121 reads the payloads out of the PIMB 30, creates Vox packets,
and transmits the packets to the receiving Client 122 (box 134) over the
network 18. Each Server 16 along the path between the sending Client 121
and the receiving Client 122 stores the transmitted payloads in the PIMB
85 and transmits the Vox packets to the next hop (box 133)“.
- 40 -
Eine Verbindung auf irgendeinem Layer unterhalb der Applikationsschicht
ist gemäß Streitpatent dazu nicht erforderlich.
Zwar umfasst die K8/Mostafa in der Phase 2 eine Ende-zu-Ende
Übertragung der Benachrichtigung („notification“) mittels „store and
forward“ durch den MMS Server, die Benachrichtigung übermittelt jedoch
keinerlei Medieninhalte. Darüber hinaus betrifft das „store and forward“ der
Benachrichtigung als Routing-Verfahren den Layer 3. Es kann daher völlig
dahingestellt bleiben, ob die Benachrichtigung Ende-zu-Ende übertragen
wird, zumal die K8/Mostafa hinsichtlich des dafür verwendeten
Transportprotokolls (Layer 4) sowie einer potentiellen Verbindung auf dem
Session-Layer (Layer 5) schweigt.
Somit geht in Bezug auf den geltenden Patentanspruch 1 aus K8/Mostafa
a) das Merkmal M1.3.2 nicht unmittelbar und eindeutig hervor, und
b) die gesendeten und empfangenen Nachrichten werden nicht dauerhaft im
Sinne des Streitpatents in der ersten Übertragungsvorrichtung
gespeichert, so dass auch die Merkmale M1.1 und M1.2 fehlen.
Zu a) Der K8/Mostafa entnimmt der Fachmann aus Sicht des Senats keinerlei
Anregung, die gestreamten Medien vom ersten Kommunikationsteilnehmer bzw.
von der ersten Übertragungsvorrichtung statt an den Medienserver an den zweiten
Kommunikationsteilnehmer bzw. an die zweite Übertragungsvorrichtung zu senden.
Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass die vom Senat verwendete Auslegung zu
eng sei, wird auf die obigen Ausführungen zum Verständnis des Fachmanns unter
I. 4 zu Merkmal M1.3.2 verwiesen.
Zu b) Die Ansicht der Klägerin, aufgrund der auf Gigabytegröße gestiegenen
lokalen Speicherkapazität mobiler Endgeräte, die zum Prioritätszeitpunkt der
K8/Mostafa noch nicht verfügbar gewesen sei, würde sich die in K8/Mostafa
angesprochene Problematik fehlender Speicherkapazität zum Prioritätszeitpunkt
des Streitpatents nicht mehr stellen und der Fachmann hätte daher auch für das in
- 41 -
K8/Mostafa beschriebene Streaming von Medien ein persistentes Speichern auf
den beiden Endgeräten vorgesehen, vermag der Senat nicht zu teilen.
Denn in der K8/Mostafa sind bereits Endgeräte mit Speichern in Gigabytegröße in
Form von Laptops offenbart, wobei auch schon für diese nach K8/Mostafa keine
lokale persistente Speicherung der ein- und ausgehenden Medien vorgesehen ist
(vgl. K8, Abs. [0126]). Aus K8/Mostafa erhält der Fachmann keinen Hinweis oder
Anregung dahingehend, dass es bei diesen Laptops aufgrund der höheren
Speicherkapazität vorteilhaft sein könnte, die Medien der ein- und ausgehenden
Nachrichten persistent zu speichern. Im Gegenteil, K8/Mostafa beschäftigt sich
sogar ausdrücklich mit E-Mail-Kommunikation mit großen Mediendateien unter
Verwendung von PCs und mobilen Endgeräten und stellt auch dort das lokale
Speichern dieser großen Mediendateien als nachteilig dar (vgl. K8, Abs. [0007]).
Zudem konnte die Klägerin auch nicht überzeugend darlegen, dass die zum
Prioritätszeitpunkt gängigen Mobiltelefone über mehrere Gigabyte große Speicher
verfügten. Das von der Klägerin zum Fachwissen aufgeführte Mobiltelefon Apple
iPhone in der ersten Version verfügt zwar über einen größeren internen Speicher
(Memory internal 4/8/16 GB) als der in der K8/Mostafa genannte Nokia 9110
Communicator (2 MB user data storage), bei dem Apple iPhone handelt es sich aber
nicht um ein zum Prioritätstag des Streitpatents gängiges Mobiltelefon, sondern um
eine neue Kategorie von Mobiltelefonen, welche erst kurz vor dem Prioritätstag auf
den Markt gekommen sind (vgl. K16, Apple iPhone, „Released 2007, June“).
Der Fachmann hatte daher ausgehend von K8/Mostafa weder eine Veranlassung,
ein persistentes Speichern von eingehenden/ausgehenden Nachrichten
(Mediendateien) auf der Übertragungsvorrichtung vorzusehen, noch eine
Veranlassung, Nachrichten (Mediendateien) über das Übertragungsnetz von der
ersten Übertragungsvorrichtung zu der zweiten Übertragungsvorrichtung zu senden
bzw. zu empfangen, ohne zuvor eine Verbindung im Sinne des Streitpatents
einzurichten. Somit würde der Fachmann ausgehend von K8/Mostafa nicht in
naheliegender Weise zu dem Verfahren nach Patentanspruch 1 gelangen.
- 42 -
Bei dieser Sachlage kommt es auch nicht mehr darauf an, ob für die Layer 3 „store-
and-forward“ Übermittlung der Benachrichtigung („notification“) mittels „notification
message“ vom Sender über einen MMS-Server an den/die Empfänger in Phase 2
der Lehre der K8/Mostafa ggf. eine Verbindung im Sinne des Streitpatents auf den
darüber liegenden Transport-Layer (Layer 4) oder Session-Layer (Layer 5)
erforderlich ist.
2.2.2 Erfinderische Tätigkeit ausgehend von K6 - US 2006/0003740 A1
(„Munje“) in Verbindung mit K15 bzw. K20
Wie bei der Prüfung der Frage der Neuheit ausgeführt, geht aus K6/Munje nicht
unmittelbar und eindeutig hervor, dass
a) die gesendeten und empfangenen Nachrichten auf der ersten
Übertragungsvorrichtung im Sinne des Streitpatents persistent (dauerhaft)
gespeichert werden (Merkmale M1.1 und M1.2), und
b) Nachrichten über das Übertragungsnetz von der ersten
Übertragungsvorrichtung zu der zweiten Übertragungsvorrichtung gesendet
werden und über das Übertragungsnetz an der ersten
Übertragungsvorrichtung von der zweiten Übertragungsvorrichtung
empfangen werden, ohne zuerst eine Verbindung über das
Übertragungsnetz zwischen der ersten Übertragungsvorrichtung und der
zweiten Übertragungsvorrichtung einzurichten (Merkmal M1.3.2).
zu a) Gemäß der K6/Munje werden nicht nur eine Vielzahl von eingehenden
Nachrichten, sondern auch eine Vielzahl von ausgehenden Nachrichten – und somit
ein umfassender Nachrichten-Verlauf - in einem Speicher 412 abgelegt (vgl.
K6/Munje, Abs. [0056] und [0074]), wobei somit also eine Speicherung diverser
Nachrichten und Konversationen bereits vorgesehen ist. Dies wird insbesondere
auch durch das in K6/Munje beschriebene „scroll wheel 812“ bekräftigt, mit welchem
der Nutzer durch die Vielzahl von aufgezeichneten Nachrichten navigieren kann
(vgl. K6/Munje, Abs. [0063] ff.). Bei den in K6/Munje vorgesehenen Speichern kann
- 43 -
es sich sowohl um volatile (vgl. Abs. [0022] für das Betriebssystem) oder nicht-
volatile (vgl. Abs. [0025] und S. 4, Abs. [0035]) Speicher handeln. Ob der
Nachrichtenverlauf auf einem volatilen oder nicht-volatilen Speicher abgelegt ist,
lässt K6/Munje offen; in den entsprechenden Textstellen wird lediglich von einem
Speicher (vgl. Abs. [0055], „memory 412“) gesprochen.
Zwar wird in dem Ausführungsbeispiel der Figur 5 in Verbindung mit Absatz [0055]
ein Ring-Speicher („circular buffer memory“) für das Speichern des
Nachrichtenverlaufs beschrieben, bei dem Nachrichten nach einer bestimmten Zeit
überschrieben werden, allerdings ist K6/Munje darauf jedoch nicht beschränkt.
Anspruch 1 der K6/Munje spricht ganz allgemein von einem Speicher (vgl. K6,
Anspruch 1, „[…] causing the voice data of the PTT voice communication to be
recorded in memory of the mobile station based on receiving the PTT key message“;
vgl. Abs. [0070], „Preferably, memory 412 of FIGS. 4-5 is utilized.“). Erst mit
Unteranspruch 6 wird dieser Speicher auf einen Ringspeicher beschränkt.
Der Fachmann hat deshalb Anlass, sich Gedanken über die Art und Weise der
Speicherung zu machen. Er würde sie zudem in jedem Fall derart ausgestalten,
dass der Nutzer stets – also auch nach einem Aus- und Einschalten der
Kommunikationsvorrichtung – auf die vollständige Konversation zugreifen kann und
deshalb vorzugsweise einen nicht-volatilen Speicher verwenden, in dem der
komplette Nachrichtenverlauf persistent im Sinne des Streitpatents (dauerhaft)
gespeichert wird. Einer erfinderischen Tätigkeit bedarf es zu diesem Merkmal nicht.
zu b) Die Ansicht der Klägerin, dass das Merkmal M1.3.2 durch den Verweis in
K6/Munje auf den PoC-Standard (vgl. K6, Abs. [0050]) durch die Druckschriften K15
bzw. K20 nahegelegt sei, vermag der Senat nicht zu teilen.
Der PoC-Standard gemäß K15 besagt für den Fall, dass der Empfänger registriert
ist und die automatische Antwortfunktion verwendet ("Automatic Answer Mode"),
dass das Sendegerät (in Folge eines INVITE Requests) eine Antwort
("UNCONFIRMED OK response") vom PoC-Server erhält. Diese "UNCONFIRMED
- 44 -
OK" Antwort bedeutet, dass das Empfangsgerät (noch) nicht Teil der PoC-Session
ist. Der PoC-Standard sieht dann vor, dass das Sendegerät nach Erhalt der
besagten Antwort bereits proaktiv Medien an den PoC-Server losschicken kann.
Diese werden am PoC-Server gepuffert, bis eine Verbindung bzw. Session zum
eingeladenen Empfangsgerät steht, vgl. K15, S. 58 Aufzählungspunkte 3 und 6 in
Verbindung mit Figur 13:
Anders formuliert ermöglicht diese PoC-Funktionalität ("Automatic Answer Mode")
ein Senden von Medien von einem ersten Kommunikationsgerät zum PoC-Server,
wobei dieser die Medien zwischenspeichert und erst dann an das zweite
Kommunikationsgerät weiterleitet, sobald dieses in der PoC-Session verbunden ist.
Es kann also bereits gesendet werden, ohne zunächst auf eine vollständig
eingerichtete Verbindung im Sinne des Streitpatents zu warten, um so etwaige
Verzögerungszeiten beim Aufbau der PoC-Session zumindest teilweise zu
kompensieren.
Ein Empfangen von Medien am ersten Kommunikationsgerät vom zweiten
Kommunikationsgerät, ohne dass zuvor eine Verbindung aufgebaut wird, ist der K15
- 45 -
jedoch nicht zu entnehmen. Da der PoC-Dienst unidirektional ist, wird das erste
Kommunikationsgerät Medien erst nach Übernahme der Sprechfunktion durch den
Kommunikationspartner empfangen, wobei zu diesem Zeitpunkt die PoC-Session
dann bereits steht.
Etwas anderes hat die Klägerin auch nicht vorgetragen und soweit sie die Ansicht
vertritt, das Merkmal M1.3.2 sei durch die in Anlage K20 beschriebene „Video
sharing“ (vgl. K20, S. 21) und die dort beschriebene PoC-Box (vgl. K20, S. 23)
nahegelegt, überzeugt dies nicht.
Auch die K20 erfordert für das in Kapitel 5.1 beschriebene „Video sharing“ eine PoC-
Session zu einem Empfänger, was bereits aus dem ersten Absatz des Abschnitts
5.1.1. hervorgeht (vgl. K20, S. 21, 1. Absatz). Dass der Ablauf gemäß K20 an dieser
Stelle ein anderer sein sollte als in K15 beschrieben, ist der K20 nicht zu entnehmen.
Damit ist das Merkmal M1.3.2 gemäß Patentanspruchs für das Senden von Medien
auch durch die K20 nahegelegt. Allerdings ist auch hier für den Empfang der Medien
am ersten Kommunikationsgerät wiederum eine Verbindung zwischen den
Kommunikationsgeräten erforderlich.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in Kapitel 5.2 der K20 beschriebenen
„PoC-Box“ (vgl. K20, S. 23). Diese stellt lediglich eine Möglichkeit für die Aufnahme
von Sprachnachrichten in Form einer Art „Online-Anrufbeantworter“ dar, mit der sich
das Sendegerät in einer Session verbinden muss, damit es eine Nachricht
absenden darf (vgl. K20, S. 23, „Instead of PoC User B being alerted the PoC
Service Infrastructure establish a PoC Session between PoC User A and a PoC
Box.“). Bei der PoC-Box handelt es sich aus fachmännischer Sicht um einen Server
im System und nicht um das zweite Kommunikationsgerät im Sinne des
Streitpatents. Das erste Kommunikationsgerät sendet die Nachricht somit nicht an
das zweite Kommunikationsgerät sondern an einen Server als
Kommunikationspartner, wozu vorab eine Verbindung (eine „PoC-session“)
erforderlich ist. Ist das zweite Kommunikationsgerät (PoC user B) wieder erreichbar,
so baut der Server („PoC Service Infrastructure“) ebenfalls eine Verbindung (also
- 46 -
eine weitere „PoC-session“) mit dem zweiten Kommunikationsgerät (PoC User B)
auf und sendet die aufgezeichnete Sprachnachricht (vgl. K20, S. 24 oben). Das
zweite Kommunikationsgerät empfängt die Nachricht somit nicht vom ersten
Kommunikationsgerät sondern vom Server.
Des Weiteren offenbart die Entgegenhaltung K20 nicht, dass die von der PoC-Box
abgerufenen Nachrichten progressiv in einem Echtzeitwiedergabemodus gemäß
Merkmal M1.2 abgespielt werden. Die Druckschrift verhält sich hierzu nicht. Es ist
aus fachmännischer Sicht davon auszugehen, dass User B die aufgezeichneten
Nachrichten zunächst vollständig herunterlädt und erst dann abspielt, da die
aufgezeichnete Nachricht vollständig auf der PoC-Box abgelegt ist.
Da somit weder K15 noch K20 das Merkmal M1.3.2 zeigen, ist durch eine
Zusammenschau der K6/Munje mit diesen Druckschriften das erteilte Verfahren
gemäß Patentanspruch 1 nicht nahegelegt.
2.2.3 Erfinderische Tätigkeit ausgehend von der Druckschrift K13 - US
2006/0085515 A1 („Kurtz“)
Wie bereits zuvor bei der Prüfung der Frage der Neuheit ausgeführt, geht aus der
K13/Kurtz das Merkmal M1.3.2 nicht unmittelbar und eindeutig hervor. Der
Fachmann erhält aus der K13 auch keine Anregung hierfür.
a) Soweit die Klägerin der Auffassung ist, K13/Kurtz lege im Zusammenhang
mit der Offline-Funktionalität bei Textnachrichten in Instant Messenger (IM)
Systemen das Merkmal M1.3.2 nahe und für den Fachmann sei es zum
Prioritätszeitpunkt bereits Teil des allgemeinen Fachwissens – insbesondere in
Anbetracht des Anlagenkonvoluts K17 - gewesen, dass IM-Systeme (zusätzlich zu
Live-Chats) auch das Übertragen von „Offline-Nachrichten“ ermöglichen würden,
überzeugt nicht. Dass die K17 dabei zeige, dass die dem Fachmann bekannten IM-
Systeme AIM, Windows Live Messenger, ICQ und Yahoo! Messenger zum
- 47 -
Prioritätszeitpunkt allesamt das Übertragen von „Offline-Nachrichten“ ermöglichten,
sieht der Senat nicht.
Die K13/Kurtz offenbart keine Offline-Funktionalität und erwähnt gerade die
Übertragung von Sprache und Video ausschließlich im Zusammenhang mit dem
Bestehen einer Online-Verbindung zwischen den Teilnehmern.
Aus fachmännischer Sicht handelt es sich bei den aus dem Anlagenkonvolut K17
bekannten „Offline-Nachrichten“ bei IM-Systemen ausschließlich um
Textnachrichten, die zunächst vollständig verfasst und erst nach einem
Sendebefehl verschickt werden. Auf der Empfängerseite werden diese erst dann
dargestellt, sobald diese vollständig erhalten wurden. Keinem der in K17 genannten
Instant Messenger ist ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass eine solche Funktion
in Verbindung mit progressiv übertragenen bzw. empfangenen Nachrichten
unterstützt würde. Zudem lässt sich weder der K13/Kurtz noch den als
Anlagenkonvolut K17 vorgelegten Wikipedia-Auszügen ein Anhaltspunkt bzw. eine
Anregung dafür entnehmen, dass eine Kombination dieser beiden Modi vorteilhaft
wäre. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, die progressive Übertragungsweise würde
einen schnelleren Kommunikationsablauf gewährleisten, ist schon nicht ersichtlich,
wieso das bei solchen Chat-Diensten mit Textnachrichten überhaupt eine Rolle
spielen sollte. Gerade bei Offline-Nachrichten gibt es überhaupt keinen Grund, die
Übertragung zu beschleunigen, weil der Empfänger ja ohnehin nicht erreichbar ist.
„Streaming“ ist in dieser Konstellation und erst recht bei Textnachrichten unnötig
und damit fernliegend.
Soweit die Klägerin außerdem auf K8/Mostafa verweist, betrifft diese
Entgegenhaltung gerade keinen Instant Messenger Dienst, sondern den im
Mobilfunk aus der SMS weiterentwickelten Multimedia Messaging Service (MMS),
also einen komplett anderen Kommunikationsdienst, der im Übrigen ohne die Lehre
der K8/Mostafa auch keine progressive Übertragung vorsieht.
- 48 -
b) Auch die weiteren Ausführungen der Klägerin, K13/Kurtz lege im
Zusammenhang mit der Freundesliste („Buddy list“) für die Online-Funktionalität
nahe, bereits dann Datenpakete loszuschicken, wenn auf Applikationsebene noch
keine Verbindung besteht, da dem Sendegerät durch die „Buddy-Liste“ der Status
einzelner Nutzer bereits bekannt sei, der Fachmann ausgehend von K13/Kurtz
daher darauf verzichten würde, vor dem Versenden der Nachricht mittels eines
Verbindungsaufbaus zu überprüfen, ob der Empfänger auch tatsächlich verfügbar
ist und der Fachmann daher Anlass habe, eine Implementierung vorzusehen, bei
der bereits mit Drücken des „Sende“-Knopfes ohne erneute Überprüfung der
Verfügbarkeit Daten losgeschickt werden können, überzeugen nicht.
Denn es geht bei dem Erfordernis des Verbindungsaufbaus bei der K13/Kurtz nicht
darum, nochmals mittels eines Verbindungsaufbaus zu überprüfen, ob der
Empfänger tatsächlich verfügbar ist, wenn er in der „Buddy-Liste“ als verfügbar
angezeigt wird. Die Session und damit die Verbindung im Sinne des Merkmals
M1.3.2 wird durch den Austausch der Anmelde- und Verbindungsinformationen
über den Instant Messaging-Dienst zwischen den Kommunikationsgeräten
eingerichtet, der gemäß der K13/Kurtz zwingende Voraussetzung für das
Versenden von Nachrichten ist und erst recht für den Aufbau einer Videokonferenz-
Session. Dies ist aber nicht möglich, wenn einer der beteiligten Nutzer offline ist,
auch wenn er in der „Buddy-Liste“ als verfügbar angezeigt wird. Mit einer
Übertragung von Nachrichten kann mithin auch nicht begonnen werden.
2.2.4 Dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber einer der
weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften auf keiner erfinderischen
Tätigkeit beruhen würde, ist für den Senat nicht ersichtlich. Vielmehr liegen diese
Entgegenhaltungen noch weiter ab vom Stand der Technik hinsichtlich des
Gegenstands nach Patentanspruch 1.
Die Druckschriften K9, K10 und K11 wurden seitens der Klägerin zum Nachweis der
Merkmale des erteilten, auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentanspruch 8 in
das Verfahren eingeführt, die K19 betrifft den Nachweis von MMS Dateigrößen zum
- 49 -
Prioritätszeitraum, und die K21 bis K23 betreffen den Nachweis des Fachwissens
hinsichtlich des PoC-Standards gemäß K15 und K20.
Da sich somit der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung
nach Hauptantrag für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem im
Verfahren befindlichen Stand der Technik ergibt, gilt er auch als auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhend und ist patentfähig.
3. Hinsichtlich der ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 5, 7, 8, 10 sowie der
nebengeordneten Ansprüche 11 und 12, zu denen die Klägerin lediglich
schriftsätzlich pauschal auf ihren Vortrag zum erteilten Patentanspruch 1 verweist
und keine darüberhinausgehenden Einwendungen erhoben hat, gelten auch -
soweit sie vorteilhafte Ausgestaltungen des Erfindungsgegenstands betreffen - die
vorstehenden, den Anspruch 1 betreffenden Überlegungen entsprechend. Die
Unteransprüche und die Nebenansprüche sind bereits durch ihren Rückbezug auf
den patentfähigen Anspruch 1 rechtsbeständig. Gegenteiliges hat die Klägerin auch
nicht geltend gemacht.
B.
Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 ZPO.
- 50 -
C.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)
eingereicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zu-
gelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundes-
republik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unter-
zeichnet oder im Fall der elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten elekt-
ronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen
elektronischen Signatur versehen sein, die von einer internationalen Organisation
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich
zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet. Die Berufungsschrift muss die
Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklä-
rung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Beru-
fungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen
Urteils vorgelegt werden.
Die Berufungsschrift muss innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesge-
richtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als elektronisches
Dokument in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes
(www.bundesgerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist be-
ginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens
aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur
gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Voit Werner Albertshofer Bieringer Dr. Ball
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