BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 5 Ni 3/13 (EP) führ. verb. mit 5 Ni 6/13 (EP) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 29. April 2015 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - … betreffend das europäische Patent 0 821 856 (DE 696 13 573) hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2015 durch die Vorsitzende Richterin Klante sowie die Richter Schwarz, Dipl.-Ing. Gottstein, Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 0 821 856 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig er-klärt. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. - 3 - T a t b e s t a n d Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 821 856 (Streitpatent), das am 4. April 1996 als internationale Anmeldung mit dem Akten-zeichen WO 96/33572 unter Inanspruchnahme der Priorität aus der amerikani-schen Anmeldung US-424,861 vom 17. April 1995 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht worden und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 696 13 573 geführt. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „MERGING MULTI-SOURCE IN-FORMATION IN A TELEVISION SYSTEM“ (in Deutsch: „ZUSAMMENMISCHEN VON INFORMATIONEN AUS MEHREREN QUELLEN IN EINEM FERNSEHSYS-TEM“) und umfasst in der erteilten Fassung 17 Patentansprüche, die mit der am 20. Dezember 2012 erhobenen Nichtigkeitsklage in vollem Umfang angegriffen werden. Frühere Patentinhaberin war die S… Inc., die im März 2013 mit der jetzigen Patentinhaberin und Beklagten nach dem Recht des D…, …, verschmolzen ist. Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 12 in der erteilten Fassung lauten in der Verfahrenssprache wie folgt: „1. A method for individually delivering television signals from a plurality of sources using source devices for different transmis-sion schemes (26, 28, 30) such as, for example, cable, a sa-tellite dish and a tv antenna, to an input of a television applian-ce (22, 24), the method comprising the steps of: storing channel guide information data in a memory (38), the data representing television program information telecast from said sources (26, 28, 30) and source identifiers that represent the source device (26, 28, 30) for each television program; - 4 - displaying a listing of the television program information in a guide format (50); receiving from a user a program selection from the displayed program listing; reading from memory the channel guide information data that corresponds to the program selection, including the source identifier; and coupling automatically to the input of the appliance (22, 24) a television signal from the source device (26, 28, 30) that corre-sponds to the read source identifier, which television signal carries the selected program. 12. A multi-source switching system for a television appliance (22, 24), comprising: a microprocessor (20) for switching between multiple source devices for different transmission schemes (26, 28, 30) of different kinds such as, for example, cable, sa-tellite dish and a tv antenna in said multi-source swit-ching system; a memory (38) coupled to said microprocessor, for sto-ring channel guide information data in said memory, the data representing television program information telecast from said sources (26, 28, 30) and source identifiers that represent the source device (26, 28, 30) for each televi-sion program, the said television program information being displayed in a guide format (50); a remote control (32) for controlling said microproces-sor (20) for selecting a program from the displayed televi-sion program information; - 5 - means for reading from the memory (38) the channel guide information data that corresponds to the program selection, including the source identifier; and an emitter (40) coupled to said microprocessor, (20) for transmitting a signal, said signal being operable to cause automatic coupling to the input of the appliance of a tele-vision signal from the source device that corresponds to the source identifier of the selected program, which tele-vision signal carries the selected program.“ In deutscher Übersetzung laut Streitpatentschrift lauten diese Patentansprüche wie folgt: „1. Verfahren zum individuellen Liefern von Fernsehsignalen aus einer Vielzahl an Quellen, welche Quelleneinrichtungen für un-terschiedliche Übermittlungsschemata verwenden, (26, 28, 30), wie zum Beispiel Kabel, eine Satellitenantenne und eine TV-Antenne, an einen Eingang eines Fernsehgeräts (22, 24), wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist: Speichern von Kanalleitfaden-lnformationsdaten in einem Speicher (38), wobei die Daten Fernsehprogramminfor-mationen repräsentieren, die von den Quellen (26, 28, 30) ausgesendet werden, sowie Quellenkennungen, wel-che die Quelleneinrichtungen (26, 28, 30) für jedes ein-zelne Fernsehprogramm repräsentieren; Anzeigen einer Liste der Fernsehprogramminformationen in einem Leitfadenformat (50); Empfangen einer Programmauswahl aus der angezeig-ten Programmliste von einem Anwender; - 6 - Auslesen der Kanalleitfaden-lnformationsdaten aus dem Speicher, welche der Programmauswahl entsprechen, einschließlich der Quellenkennung; und automatisch Ankoppeln eines Fernsehsignals an den Eingang des Geräts (22, 24) von der Quelleneinrich-tung (26, 28, 30), welche der gelesenen Quellenkennung entspricht, wobei das Fernsehsignal das ausgewählte Programm überträgt. 12. Mehrquellen-Umschaltsystem für ein Fernsehgerät (22, 24), welches System aufweist: einen Mikroprozessor (20), für das Umschalten zwischen mehreren Quelleneinrichtungen für unterschiedliche Übermittlungsschemata (26; 28, 30) unterschiedlicher Art, wie zum Beispiel Kabel, Satellitenantenne und einer Fernsehantenne, im Mehrquellen-Umschaltsystem; einen Speicher (38), der an den Mikroprozessor ange-koppelt ist, um die Kanalleitfaden-Informationsdaten im Speicher abzulegen, wobei die Daten Fernsehpro-gramminformationen, die von den Quellen (26, 28, 30) ausgestrahlt werden, sowie Quellenkennungen repräsen-tieren, weIche die Quelleneinrichtung (26, 28, 30) für je-des Fernsehprogramme repräsentieren, wobei die Fern-sehprogramminformationen in einem Leitfadenfor-mat (50) angezeigt werden; eine Fernsteuerung (32) zur Steuerung des Mikroprozes-sors (20) zur Auswahl eines Programms aus den ange-zeigten Fernsehprogramminformationen; - 7 - eine Vorrichtung zum Auslesen der Kanalleitfaden-Infor-mationsdaten, welche mit der Programmauswahl über-einstimmen, aus dem Speicher (38), einschließlich der Quellenkennung; und einen Sender (40), der an den Mikroprozessor (20) ange-koppelt ist, um ein Signal zu übertragen, wobei das Sig-nal in der Lage ist, eine automatische Ankoppelung eines Fernsehsignals an den Eingang des Geräts aus jener Quelleneinrichtung zu bewirken, welche der Quellenken-nung des ausgewählten Programms entspricht, wobei das Fernsehsignal das ausgewählte Programm über-trägt.“ Bei den Patentansprüchen 2 bis 11 und 13 bis 17 handelt es sich um auf die Pa-tentansprüche 1 und 12 jeweils unmittelbar oder mittelbar rückbezogene Unteran-sprüche. Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass der mit ihrer Klage angegriffene Gegen-stand des Streitpatents wegen unzulässiger Erweiterung seiner Ansprüche 1 und 12 (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 c) EPÜ) sowie wegen mangelnder Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 a), Art. 52 bis 56 EPÜ für nichtig zu erklären sei. Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf insgesamt 36 Druckschriften, u. a. auf die von der Klägerin zu 1) genannte Druckschrift (Nummerierung und Kurzzeichen nach dem Klageschriftsatz der Klägerin zu 1) NK18 WO 92/04801 A1 - 8 - und die von der Klägerin zu 2) genannte Druckschrift (Nummerierung und Kurzzei-chen nach dem Klageschriftsatz der Klägerin zu 2) K9 US 5,353,121. Beide Klägerinnen beantragen, das europäische Patent 0 821 856 B2 mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklä-ren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent einen der Hilfsanträge I bis IV, überreicht mit Schrift-satz vom 17. März 2015, erhält (Bl. 438 ff. d. GA). Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den Gegen-stand des Streitpatents wenigstens in einer der verteidigten Fassungen für patent-fähig. Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 9. Februar 2015 mit Präklusionsfrist bis zum 15. April 2015 zukommen lassen. Zum Wortlaut der Hilfsanträge der Beklagten sowie zu weiteren Unterlagen, insbe-sondere zu weiteren Entgegenhaltungen, sowie der Auseinandersetzung der Be-teiligten über deren Relevanz wird auf die Akte verwiesen. - 9 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die Klage ist zulässig. Sie richtet sich nunmehr nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 239 ZPO analog infolge gesetzlichen Parteiwechsels gegen die im Rubrum ge-nannte Beklagte, nachdem diese am 25. November 2014 das gesamte Vermögen der bisherigen Patentinhaberin und früheren Beklagten, die S… Inc., nach dem Recht des D… im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf sich übertragen hat, was nach amerikanischen Recht (wie auch im deutschen Recht) zur Vollbeendigung des übertragenden Rechtsträgers (hier also der früheren Patentinhaberin) führt. Der hierdurch gegebene gesetzliche Parteiwechsel nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 239 ZPO analog ist damit bereits unabhängig von der Registerumschreibung eingetreten, da § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG für Verschmelzungsvorgänge, bei denen wie hier die frühere Patentinhaberin kraft Gesetzes endgültig und unumkehrbar als Rechtsperson vollbeendet wird, nicht gilt und auch nicht gelten kann. Die zulässige Klage ist auch in der Sache begründet, soweit mit ihr der Nichtig-keitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ geltend ge-macht wird, da sowohl die erteilte Fassung des Streitpatents als auch die Fassun-gen nach den Hilfsanträgen sich als nicht patentfähig erweisen, so dass das Streit-patent insgesamt für nichtig zu erklären ist. - 10 - I. Zum Gegenstand des Streitpatents 1. Das in der Verfahrenssprache Englisch abgefasste Streitpatent, umfassend 17 Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1 und 12 einander nebenge-ordnet sind, betrifft ausweislich der Bezeichnung das ZUSAMMENMISCHEN VON INFORMATIONEN AUS MEHREREN QUELLEN IN EINEM FERNSEHSYSTEM (MERGING MULTI-SOURCE INFORMATION IN A TELEVISION SYSTEM). Das Streitpatent geht aus von Anordnungen zum Darstellen von Information, die mit einem Fernsehregisterführer verbunden ist und die häufig verwendet wird, um eine gitterähnliche Bildschirmdarstellung der verfügbaren Kanäle zusammen mit ihren verbundenen Fernsehsendungen bereitzustellen (vgl. Streitpatentschrift, Ab-sätze [0001] bis [0003]). Zum Bereitstellen der Information, die für einen Fernsehregisterführer erforderlich sei, würden viele verschiedene Übertragungsschemata zur Verfügung stehen. Die Übertragung erfolge dabei über DBS (Direct Broadcast Satellite), herkömmliche Satellitenantennen, Koaxialkabel, Telefonleitungen, Glasfaserkabel, Antennen usw. (vgl. Streitpatentschrift Absatz [0004]). Da DBS (Direct Broadcast Satellite) durch einen Service-Provider bereitgestellt und gesteuert werde, empfange ein DBS-System normalerweise keine Lokalnetz- oder unabhängigen Ortskanäle. Um diese fehlenden Ortskanäle bereitzustellen, seien manche DBS-Empfänger in der Lage, zwischen dem DBS-Satelliteneingang und dem Lokaleingang automatisch umzuschalten. Die Auswahl durch den Benutzer erfolge dabei entweder manuell oder mit einer Fernsteuerung (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0005]). Wenn ein Benutzer aber Fernsehkanäle sowohl von Kabel- als auch lokalen An-tennenquellen empfange, funktioniere dies problemlos, solange die Anzahl von Quellen nicht größer werde als die Anzahl von Fernsehereingangstoren (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0006]). Weise der Fernseher des Benutzers aber keine mehrfachen Eingänge auf, sei der Benutzer ggfls. gezwungen manuell zwischen einer Quelle und der anderen umzuschalten, je nachdem, welcher Kanal ge-wünscht werde. Dabei werde das Umschalten zwischen Kanälen komplizierter, wenn die Anzahl der Kanalquellen zunehme (vgl. Streitpatentschrift, Ab-satz [0007]). - 11 - Da im Hinblick auf die bei DBS-Systemen die vom Provider zur Verfügung gestell-te IRD-Box (Intgrated Receiver Decoder) mehrfache Fernsehereingangstore, ma-nuelle Schalteinheiten usw., nichtautomatisierte und manchmal Teillösungen für die oben angeführten Probleme bereitstelle, werde eine vielseitigere Technik be-nötigt (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0008]). Die Erfindung sei daher darauf gerichtet, Eingangssignale und Programminforma-tion, insbesondere Leitinformation des Fernsehverzeichnisses zu koordinieren, die von mehrfachen Quellen empfangen werde, sowie automatisch auf eine ge-wünschte Signalquelle zu schalten und ein gewünschtes Fernsehprogramm einzu-stellen (vgl. Streitpatent, Absatz [0009]). 2. Das Streitpatent wendet sich seinem sachlichen Inhalt nach an einen Di-plom-Ingenieur der elektrischen Nachrichtentechnik mit universitärer Ausbildung, der mit der Implementierung von Hard- und Softwarekomponenten für die komfort-orientierte Steuerung eines Fernsehempfängers mit Hilfe von Fernsehprogramm-führungsinformationen befasst ist. Der so definierte Fachmann legt den Begrifflichkeiten in den Ansprüchen 1 und 12 folgendes Verständnis zugrunde: Unter dem Begriff Fernsehgerät (television appliance 22, 24) wird im Allgemeinen und der Lehre des Streitpatents folgend, ein Fernseher im üblichen Sinne (televi-sion 22) und/oder ein Videorekorder (VCR 24) verstanden. Bei diesen Geräten umschreibt der Begriff Eingang des Fernsehgeräts jegliche Verbindungsmöglichkeit für die Zuführung extern erzeugter Signale. Die Formulie-rung „ein Eingang“ ist angesichts der Ausführungen der Erfindung offensichtlich nicht nur dahingehend zu verstehen, dass alle Quelleinrichtungen an einen ge-meinsamen Eingang (vgl. Streitpatent, Fig. 1B) angeschlossen sind, sondern für jede Quelleinrichtung auch ein separater Eingang vorgesehen sein kann (vgl. auch Streitpatent, Fig. 1A). - 12 - Unter dem Begriff Quelle (source) versteht der Fachmann im Bereich der Fernseh-signalübertragung seiner allgemeinen Bedeutung nach jede Einrichtung, die ein Fernsehsignal in Form von Bild- und Tonsignalen bereitstellt. Die besagten Quel-len werden im weiteren Anspruchswortlaut dahingehend spezifiziert, dass die Quellen dafür jeweils mehrere Quelleinrichtungen (source devices) verwenden, die an die jeweils korrespondierenden Eingänge eines Fernsehgeräts (television ap-pliance) ein Fernsehsignal liefern. Unter dem Begriff Quelleneinrichtungen sind, seiner allgemeinen Bedeutung nach, bei fachlicher Lesart zunächst alle körperlichen Ausgestaltungen zu subsumieren, die an jeweils korrespondierende Eingänge eines Fernsehgeräts Fernsehsignale liefern. Gemäß dem Wortlaut des für die körperliche Ausgestaltung des Systems maßge-benden Vorrichtungsanspruchs 12 schaltet der Mikroprozessor zwischen mehre-ren Quelleneinrichtungen für unterschiedliche Übermittlungsschemata unter-schiedlicher Art, wie zum Beispiel Kabel, Satellitenantenne und einer Fernsehan-tenne um (a microprocessor (20) for switching between multiple source devices for different transmission schemes (26, 28, 30) of different kinds such as, for example, cable, satellite dish and a tv antenna). Mithin werden im Vorrichtungsanspruch als Quelleneinrichtungen (source devices) explizit Kabel, Satellitenantenne und eine Fernsehantenne (cable, satellite dish and a tv antenna) benannt. Die Beklagte hat unter Hinweis auf die Offenlegungsschrift WO 96 / 33572 A1 (NK4), S. 3, Z. 4-7 (These sources include an incoming cable line (e. g., on a coax cable), satellite broadcasts, a dedicated telephone line (e. g., twisted pair), and any other medium capable of transmitting a signal.) argumentiert, dass es sich bei den im Anspruchswortlaut genannten Ausführungen nicht um Quelleneinrichtun-gen sondern nur um Quellen handle. Diese Argumentation ist insofern nicht schlüssig, als zum Einen die Zitatstelle nur das Kabel (cable) als Quelle (source) benennt, zum Anderen der Fachmann mit dem Begriff Kabel (cable) im Kontext des Anspruchstextes unmittelbar die körperliche Ausgestaltung einer Kabelsteck-dose verbindet, die mit dem Fernsehgerät verbunden wird. - 13 - Die Beklagte hat zudem die Auffassung vertreten, dass unter dem Begriff Quellen-einrichtungen ausschließlich Einrichtungen zu verstehen seien, die eine zusätzli-che Signalwandlung des Quellensignals vornehmen, was durch die Fundstellen in der NK4, S. 7, Z. 8 ff. und S. 11, Z. 14 ff. belegt sei, in denen eine IRD-box und ei-ne cable-box ausdrücklich benannt werden. Der Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass unter dem Begriff Quelleneinrichtungen auch Signalwandler-Einrichtungen zu subsumieren sind, sie übersieht dabei aber offensichtlich, dass auch Antennen funktionsimmanent signalwandelnde Eigenschaften besitzen, da sie, in einfachster Ausführung, von einer Quelle ausgestrahlte elektromagnetische Signale in elektri-sche Signale umwandeln, wobei bei Satellitenantennen, die sich bekanntermaßen aus Schüssel und LNB zusammensetzen, eine aktive Umwandlung des elektro-magnetischen Satellitensignals in ein elektrisches Signal im LNB erfolgt. Mithin fallen, der engeren Auslegung der Beklagten folgend, auch die beim Fern-sehempfang zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents gebräuchlichen Anten-nen(einrichtungen) unter den Begriff Quelleneinrichtungen. Soweit die Beklagte, ausgehend von den vorgenannten Fundstellen in der NK4, die Auffassung vertreten hat, dass hinsichtlich der Auslegung des Begriffs Quel-leneinrichtungen die in den Anspruchsfassungen enthaltenen beispielhaft genann-ten körperlichen Ausgestaltungen nicht zu berücksichtigen seien, und der Begriff Quelleneinrichtungen ausschließlich im Sinne der in der einschränkenden Bedeu-tung der von ihr zitierten Fundstellen zu lesen seien, mag dies zwar der Intention der Beklagten Rechnung tragen, einen sich vom allgemeinen Verständnis des An-spruchswortlauts möglicherweise abhebenden Sachverhalt festzulegen, mit dem die Schutzfähigkeit eher bejaht werden könnte. Da aber im vorliegenden Fall im Anspruchswortlaut des unter Schutz gestellten Mehrquellen-Umschaltsystems ausschließlich dem Fachjargon entlehnte Begriffe verwendet werden, deren Be-deutungsinhalte im Anspruch selbst definiert werden und dem Fachmann geläufig sind, ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig, die allgemein ge-haltenen, erteilten Patentansprüche 1 und 12 einschränkend auszulegen und die durch den Begriff Quelleneinrichtungen festgelegten Gegenstände sachlich einzu-engen. Eine Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinn einer Auslegung unter-halb des Sinngehalts) der Patentansprüche ist generell nicht zulässig (BGH, Urteil - 14 - vom 12. Dezember 2006 – X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 – Schußfädentrans-port; BGHZ 160, 204, 209 - Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; BGHZ 172, 88, 97 - Ziehmaschinenzugeinheit; BGHZ 156, 179-192 - Blasenfreie Gummi-bahn I). Der Senat gelangt daher zu der Überzeugung, dass unter dem Begriff Quellein-richtungen sämtliche körperliche Ausgestaltungen, insbesondere die in den An-sprüchen 1 und 12 genannten Kabel, eine Satellitenantenne und eine Fernsehan-tenne und die in der Beschreibung in Verbindung mit den Ausführungsbeispielen genannte IRD-box und Kabelbox, zu subsumieren sind, die in der Lage sind, ein ausgestrahltes Fernsehsignal empfangen und dies dem Eingang eines Fernseh-geräts zuführen. Aus den Funktionen der vorstehend aufgeführten Quelleinrichtungen erschließt sich für den Fachmann unmittelbar wiederum der Sinngehalt des Begriffs Über-mittlungsschemata (transmission schemes) als Sammelbegriff für die drahtlose und drahtgebundene Übertragung von analogen oder digitalen Fernsehsignalen. Dem weiteren Anspruchswortlaut folgend werden Kanalleitfaden-Informationsda-ten (channel guide information data) in einem Speicher, zu dessen Lokalisierung sich die Anspruchsfassung nicht verhält, abgelegt, die Fernsehprogramminforma-tionen (television program information) und Quellenkennungen (source identifiers) – funktionsnotwendigerweise in eindeutiger Korrelation zueinander - repräsentie-ren. Mit dem Begriff Fernsehprogramminformationen verbindet der Fachmann in der Regel Informationen, die zum Einen den Nutzer über Sendeanstalt, Programmtitel, ggfls. Programminhalt, Sendezeitpunkt, Sendedauer usw. informieren. Diese kön-nen dann in einer zeitlichen, thematischen oder nutzerspezifischen Rangfolge, im Streitpatent als Leitfadenformat (guide format) bezeichnet, als tabellarische Bild-schirmdarstellung zur Anzeige gebracht werden (vgl. bspw. Streitpatent, Fig. 2). Mit den Fernsehprogramminformationen können zusätzlich aber auch sendespezi-- 15 - fische Informationen (für den Nutzer meist unsichtbar) übertragen werden, mit wel-chen das Empfangsgerät auf den Empfangskanal eingestellt werden kann, der dem vom Nutzer ausgewählten Programm zugeordnet ist (bspw. Kanalkennung, Sende/Empfangs-Frequenz, Transponderkennung usw.). Neben den Fernsehprogramminformationen sollen die Kanalleitfaden-Informa-tionsdaten Quellenkennungen repräsentieren, die im Streitpatent funktional nur dahingehend beschrieben sind, dass mit ihrer Hilfe das Fernsehgerät oder der VCR auf die Quelleneinrichtung umgeschaltet wird, welche das vom Nutzer aus-gewählte Programm sendet. Wie diese Quellenkennung aber letztendlich ausge-staltet ist, dazu verhält sich das Streitpatent nicht. II. Zu den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen Das Patent ist nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 a), Art. 52 bis 56 EPÜ für nichtig zu erklären, da es weder in der erteilten Fassung (Hauptantrag) noch in einer der mit den Hilfsanträgen verteidigten Fassungen pa-tentfähig ist. Die von den Klägerinnen aufgeworfene Frage, ob auch der Nichtig-keitsgrund der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 PatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 c) EPÜ) vorliegt, kann daher auf sich beruhen. - 16 - 1. Zum Hauptantrag a) Die nebengeordneten Ansprüche 1 und 12 lassen sich in Übereinstimmung mit der Beklagten wie folgt gliedern: 1.1 Verfahren zum individuellen Liefern von Fernsehsignalen aus einer Vielzahl an Quellen, welche Quelleneinrichtungen für unterschiedliche Übermittlungssche-mata verwenden, (26, 28, 30), wie zum Beispiel Kabel, eine Satellitenantenne und eine TV-Antenne, an einen Ein-gang eines Fernsehgeräts (22, 24), wo-bei das Verfahren die folgenden Schrit-te aufweist: Amethod for individually delivering te-levision signals from a plurality of sources using source devices for different transmission schemes (26, 28, 30) such as, for example, cable, a satellite dish and a tv antenna, to an input of a television applian-ce (22, 24), the method comprising the steps of: 1.2 Speichern von Kanalleitfaden-lnforma-tionsdaten in einem Speicher (38), storing channel guide information data in a memory (38), the data re-presenting 1.2a wobei die Daten Fernsehprogrammin-formationen repräsentieren, die von den Quellen (26, 28, 30) ausgesendet werden, television program information tele-cast from said sources (26, 28, 30) and 1.2b sowie Quellenkennungen, welche die Quelleneinrichtungen (26, 28, 30) für jedes einzelne Fernsehprogramm re-präsentieren; source identifiers that represent the source device (26, 28, 30) for each television program; 1.3 Anzeigen einer Liste der Fernsehpro-gramminformationen in einem Leitfa-denformat (50); displaying a listing of the television program information in a guide for-mat (50); 1.4 Empfangen einer Programmauswahl aus der angezeigten Programmliste von ei-nem Anwender; receiving from a user a program se-lection from the displayed program listing; - 17 - 1.5 Auslesen der Kanalleitfaden-lnforma-tionsdaten aus dem Speicher, welche der Programmauswahl entsprechen, einschließlich der Quellenkennung; und reading from memory the channel guide information data that corre-sponds to the program selection, in-cluding the source identifier; and 1.6 automatisch Ankoppeln eines Fernseh-signals an den Eingang des Geräts (22, 24) von der Quelleneinrichtung (26, 28, 30), welche der gelesenen Quellenken-nung entspricht, wobei das Fernsehsig-nal das ausgewählte Programm über-trägt. coupling automatically to the input of the appliance (22, 24) a televi-sion signal from the source de-vice (26, 28, 30) that corresponds to the read source identifier, which television signal carries the selec-ted program. 12.1 Mehrquellen-Umschaltsystem für ein Fernsehgerät (22, 24), welches System aufweist: A multi-source switching system for a television appliance (22, 24), comprising: 12.2 einen Mikroprozessor (20), für das Um-schalten zwischen mehreren Quellen-einrichtungen für unterschiedliche Über-mittlungsschemata (26, 28, 30) unter-schiedlicher Art, wie zum Beispiel Ka-bel, Satellitenantenne und einer Fern-sehantenne, im Mehrquellen-Umschalt-system; a microprocessor (20) for switching between multiple source devices for different transmission schemes (26, 28, 30) of different kinds such as, for example, cable, satellite dish and a tv antenna in said multi-sour-ce switching system; 12.3 einen Speicher (38), der an den Mikro-prozessor angekoppelt ist, um die Ka-nalleitfaden-Informationsdaten im Spei-cher abzulegen, a memory (38) coupled to said mi-croprocessor, for storing channel guide information data in said me-mory, 12.3b wobei die Daten Fernsehprogrammin-formationen, die von den Quellen (26, 28, 30) ausgestrahlt werden, the data representing television program information telecast from said sources (26, 28, 30) - 18 - 12.3b sowie Quellenkennungen repräsentie-ren, weIche die Quelleneinrichtung (26, 28, 30) für jedes Fernsehprogramme repräsentieren, and source identifiers that repre-sent the source device (26, 28, 30) for each television program, 12.4 wobei die Fernsehprogramminformatio-nen in einem Leitfadenformat (50) an-gezeigt werden; the said television program informa-tion being displayed in a guide for-mat (50); 12.5 eine Fernsteuerung (32) zur Steuerung des Mikroprozessors (20) zur Auswahl eines Programms aus den angezeigten Fernsehprogramminformationen; a remote control (32) for controlling said microprocessor (20) for selec-ting a program from the displayed television program information; 12.6 eine Vorrichtung zum Auslesen der Ka-nalleitfaden-Informationsdaten, welche mit der Programmauswahl übereinstim-men, aus dem Speicher (38), ein-schließlich der Quellenkennung; means for reading from the memo-ry (38) the channel guide informa-tion data that corresponds to the program selection, including the source identifier; and 12.7a und einen Sender (40), der an den Mi-kroprozessor (20) angekoppelt ist, um ein Signal zu übertragen, an emitter (40) coupled to said mi-croprocessor, (20) for transmitting a signal, 12.7b wobei das Signal in der Lage ist, eine automatische Ankoppelung eines Fern-sehsignals an den Eingang des Geräts aus jener Quelleneinrichtung zu bewir-ken, welche der Quellenkennung des ausgewählten Programms entspricht, wobei das Fernsehsignal das ausge-wählte Programm überträgt. said signal being operable to cause automatic coupling to the input of the appliance of a television signal from the source device that corres-ponds to the source identifier of the selected program, which television signal carries the selected program. - 19 - b) Der Gegenstand des Streitpatents laut diesen nebengeordneten erteilten Ansprüchen beruht gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift K9 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns i. S. v. Art. 56 EPÜ. Die Druckschrift K9 betrifft ausweislich ihrer Bezeichnung ein Fernsehprogramm-planungssystem (TELEVISION SCHEDULE SYSTEM) und entspricht ihrem Inhalt nach im Wesentlichen der Druckschrift NK18. In der Figur 22A der K9 ist das Fernsehprogrammplanungssystem als Blockschalt-bild wiedergegeben. Es umfasst als wesentliche funktionale Komponenten ein Fernsehprogrammführersystem (television schedule system 180), ein Fernsehge-rät (TV/MONITOR 210) und eine kombinierte Empfangseinrichtung (PRO-GRAMMABLE TV TUNER CABLE DECODER 202). Wie im Blockschaltbild in der Figur 22A dargestellt, ist die kombinierte Empfangseinrichtung über einen Anten-neneingang 201 mit dem Ausgang einer terrestrischen Antenne (antenna 201) und über einen Kabeleingang (cable input 205) mit dem Ausgang eines Kabels, re-spektive einer Kabelsteckdose verbunden. Demnach ist die kombinierte Einrich-tung dafür ausgebildet, sowohl Kabel-Signale als auch terrestrische Funksignale in Fernsehsignale zu wandeln, die von einem Fernsehgerät (TV/MONITOR 210) ver-arbeitet werden können. Damit offenbart die K9 in ihrer Figur 22A, entgegen der Auffassung der Beklagten, für die unterschiedlichen Übermittlungsschemata draht-los und drahtgebunden mindestens zwei Quelleneinrichtungen - Fernsehantenne und Kabel - im Sinne des Wortlauts der Patentansprüche 1 und 12 (Merkmale 1.1 und 12.2teilw.). Wie in der Figur 22A des Weiteren dargestellt, ist in dem Fernsehprogrammführer-system 180 ein Mikroprozessor (CPU 228) implementiert, unter dessen Steuerung Kanalleitfaden-Informationsdaten abgespeichert werden, die sich aus Listeninfor-mation (listing data), sowie anderen unterstützenden Informationen, wie etwa Ka-beIkanaI-Zuweisungsdaten (cable channel assignment data), zusammensetzen und mehrmals am Tag oder kontinuierlich über die VBI von einer oder mehreren Iokalen Stationen (local stations) oder Kabelkanälen (cable channels) übermittelt werden. Hierbei werden die Listendaten (Fernsehprogramminformationen) in ei-- 20 - nem Programmführungsspeicher (schedule memory 232) und die Kabelkanalzu-weisungsdaten in einem kabelspezifischen RAM-Speicher 238 gespeichert (vgl. K9, Sp. 18, Z. 42-55) (Merkmale 1.2, 1.2a und 12.3, 12.3a). Die abgespeicherten Daten der Fernsehprogrammführerinformationen können dann in einem Leitfadenformat, wie es in den Figuren 1-7 der K9 wiedergegeben ist, am Fernsehbildschirm dargestellt werden (vgl. K9, Sp. 7, Z. 14-17), wobei in der ersten Spalte zunächst die Kanalnummern (vgl. K9, Figuren 1 – 7: 2, 4, 5, usw.) und daran anschließend die Bezeichnungen der OTA-Sender (A&E, CNN, DIS, usw.) wiedergegeben werden (Merkmale 1.3 und 12.4). In K9, Spalte 18, Zei-le 58 bis Spalte 9, Zeile 2 ist am Beispiel der Lucy show außerdem beschrieben, dass diese auf mehreren Fernsehstationen oder Kabel TV Stationen übertragen werden kann. In der Figur 22A ist zudem eine Fernsteuerung (remote controller 212) wiederge-geben, mit der der Nutzer die Auswahl eines Programms aus dem Fernsehpro-grammführer über die CPU 228 vornehmen kann (vgl. K9, Sp. 19, Z. 14-17). Sie ermöglicht bspw. dem Nutzer, allgemeine Namen einzugeben, wie etwa Stations- und Kabelkanalnamen, um die CPU zu veranlassen, die Namen in spezifische Ka-näle umzuwandeln, womit der VCR oder der Kabeldecoder eingestellt werden kann (vgl. K9, Sp. 19, Z. 21-26) (Merkmale 1.4 und 12.5). Mit einer vom Nutzer im Fernsehprogrammführer getroffenen Programmauswahl kann, wie in K9, Spalte 19, Zeilen 1-13 des Weiteren beschrieben, die zeitversetz-te Aufnahme eines Programms dadurch initialisiert werden, dass aus dem Pro-grammplanungsspeicher 232 die Programmdaten, wie Programmtitel und Kanal, die der Programmauswahl des Nutzers entsprechen, in den Aufnahmespei-cher 236 kopiert werden, indem sie aus dem Programmplanungsspeicher 232 ausgelesen werden (Merkmal 1.5), und die CPU 228, die dabei zwanglos auch als Vorrichtung zum Auslesen fungiert (Merkmal 12.6), zum entsprechenden Sende-zeitpunkt ein Kanalkommando an den Tuner des Kabeldecoders 202 abgibt, um den Tuner auf den Kanal einzustellen, auf dem das ausgewählte Programm emp-fangen wird (Merkmale 1.5teilw. und 12.7bteilw.). - 21 - Wird der Kabeleingang aber gerade nicht gebraucht, wird das Kanalkommando an den programmierbaren Tuner abgegeben (vgl. K9, Sp. 22, Z. 20-31). Mithin schal-tet das System automatisch auf die Quelleneinrichtung, in der das vom Nutzer ausgewählte Programm übertragen wird (Merkmale 12.1, 12.2Rest und 12.7b). Die Übertragung der Steuerdaten zur Initialisierung der zeitversetzten Aufnahme eines Programms zum Tuner 202 und dem VCR 206 kann dabei, wie in der Fig. 22A entnehmbar, über einen Sender 214 vorgenommen werden, der an die CPU 228 angekoppelt ist (vgl. K9, Sp. 26, Z. 15-20) (Merkmal 12.7a). Soweit die Beklagte argumentiert, dass der K9 Quellenkennungen, anhand derer eine Umschaltung gesteuert werde, explizit nicht genannt werden, mag dies seine Richtigkeit haben. Allerdings ist in der K9 in Bezug auf die von den Quellen über-mittelten Kanalleitfaden-Informationsdaten bereits der Hinweis enthalten, dass ne-ben der Listeninformation (listing data) auch andere unterstützenden Informatio-nen übertragen werden, wobei beispielhaft KabeIkanaI-Zuweisungsdaten (cable channel assignment data) als Steuerkennungen genannt sind. Da die Nutzung der Funktionalität von Steuerkennungen für Schaltvorgänge als ein generelles, für ei-ne Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Ingenieurs gehört, kann Ver-anlassung zu ihrer Heranziehung bereits dann bestehen, wenn sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweck-mäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwen-dung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 11. März 2014, X ZR 139/10, - Farbversorgungssystem). Der Fachmann wird daher den Hinweis auf andere unterstützende Informationen angesichts der im Kontext der K9 aufge-zeigten Zugriffsmöglichkeiten auf Kabel und terrestrisch ausgestrahlte Fernsehsig-nale vor dem Hintergrund seines allgemeinen Fachwissens zwanglos dahinge-hend interpretieren, dass in den anderen unterstützenden Informationen auch Kennungen enthalten sind, die dem System ermöglichen, abhängig von der Pro-grammwahl durch den Nutzer die dazugehörige Quelleneinrichtung, im vorliegen-- 22 - den Fall Kabel oder terrestrische Antenne, anzusteuern (Merkmale 1.5Rest und 12.7bRest). Unabhängig davon gelangt auch der High Court of Justice in seinem Urteil (vgl. NK24) zu dem Ergebnis, dass die Verwendung von Quellenkennungen für das Umschalten auf die ein Programm bereitstellende Quelleneinrichtung aus dem Ge-samtinhalt der K9 dem Fachmann nahe gelegt ist (vgl. Rdn. 294: Putting all of these points together, I conclude that Young does disclose switching between OTA and cable signals. In any event, I consider that it would be obvious to the skil-led team that Young's device could be used in that way, and that it would be profi-table to do so since it would be attractive to users. On that basis, the difference between Young and claim 1 is that Young does not explicitly disclose a source identifier. It would be clear to the skilled team that such an identifier was necessa-ry, however, and they would know how to implement this.) Soweit die Beklagte im Zusammenhang mit der kombinierten Einrichtung 202 in der Figur 22A der K9 argumentiert, dass diese nicht für den Empfang von Fern-sehsignalen unterschiedlicher Übermittlungsschemata ausgebildet sein könne, da Mehrfachempfangseinrichtungen (wie bspw. Triple-Tuner) weder zum Zeitpunkt des Anmeldezeitpunkts der K9 noch zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents ver-wendet worden seien, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Zum Einen zeichnet sich eine Patentanmeldung wie die K9 gerade durch technische Inhalte aus, die dem Stand der Technik zu ihrem Anmeldezeitpunkt gerade nicht ent-nehmbar sind, zum Anderen ist nicht maßgebend, dass eine vorher offenbarte Lehre zum Zeitpunkt des Prioritätszeitpunkts des Streitpatents noch nicht tech-nisch umgesetzt ist, sondern erst später für den Nutzer tatsächlich verfügbar war. - 23 - 2. Zu Hilfsantrag I a) Die Patentansprüche 1 und 12 gemäß Hilfsantrag I unterscheiden sich von der erteilten Anspruchsfassung dadurch, dass die Merkmale 1.1 und 12.2 folgende Fassung erhalten (Änderungen gegenüber erteilter Fassung fett): „1.1HI A method for individually delivering television signals from a plurality of sources using source devices for different transmission schemes (26, 28, 30) such as, for example, cable, a satellite dish and a tv antenna, wherein the sour-ce devices comprise at least a cable box and an IRD box, to an input of a television appliance (22, 24), the me-thod comprising the steps of: 12.2HI a microprocessor (20) for switching between multiple sour-ce devices for different transmission schemes (26, 28, 30) of different kinds such as, for example, cable, satellite dish and a tv antenna, wherein the source devices comprise at least a cable box and an IRD box, in said multi-source switching system;” Darüber hinaus sind die Unteransprüche 15 und 16 der erteilten Fassung gestri-chen. b) Mit den Ergänzungen in den Merkmalen 1.1HI und 12.2HI wird weder der Ver-fahrensablauf noch der Aufbau des Systems geändert oder beeinflusst. Sie kon-kretisieren lediglich zwei Quelleneinrichtungen aus der Vielzahl von anschließba-ren Geräten, die der Nutzer seinen Sehgewohnheiten und Informationsbedürfnis-sen entsprechend in beliebiger Weise auswählen und betreiben wird. - 24 - Der Gegenstand des Streitpatents in dieser beschränkten Fassung beruht folglich – ungeachtet der Frage seiner Zulässigkeit – gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift K9 zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass die Beklagte das Streitpatent in dieser Fassung nicht wirksam verteidigen kann. 3. Zu Hilfsantrag II a) Die Patentansprüche 1 und 12 gemäß Hilfsantrag II unterscheiden sich von der erteilten Anspruchsfassung dadurch, dass die Merkmale 1.2a und 12.3a fol-gende Fassung erhalten (Änderungen gegenüber erteilter Fassung fett): „1.2aHII television program information telecast from said sour-ces (26, 28, 30) including network names of channels received from said sources and 12.3aHII the data representing television program information tele-cast from said sources (26, 28, 30) including network names of channels received from said sources,” Des Weiteren soll sich an die Merkmale 1.2b und 12.3b jeweils das neue Merk-mal 1.3HII bzw. 12.4HII anschließen: „1.3HII automatically noting and deleting duplicate network names of channels received from multiple sources: 12.4HII wherein the microprocessor (20) automatically notes and deletes duplicate network names of channels received from multiple sources:“ - 25 - b) Der neu in den Anspruchswortlaut mit aufgenommene Begriff network na-mes of channels bezieht sich, den Ausführungen im Streitpatent folgend (Sender-gruppe ABC) auf Namen von Sendergruppen (allgemeiner verständlich bspw. ARD, ZDF, usw.), wobei bspw. das vom ZDF ausgestrahlte Programm je nach Übertragungsquelle verschiedenen Kanälen zugeordnet sein kann. Die Übertragung von Sendernamen und die Anzeige der den Sendern zugewiese-nen Kanalnummern (letzteres setzt ersteres voraus) gemäß den Merkma-len 1.2aHII und 12.3aHII ist ebenfalls aus der K9 bekannt. In den dortigen Figuren 1-3 und 5-6 sind Programmführeranzeigen dargestellt, die neben der Kanalnummer auch den Sendernamen anzeigen (vgl. K9, 58, CH2, KNTV-FOX). Des Weiteren ist in der Figur 20 eine Programmführeranzeige wiedergegeben, bei der Kanal-nummer und Sendernamen angezeigt werden (vgl. K9, Sp. 16, Z. 50-53). Die neu hinzugekommenen aufgabenhaft formulierten Maßnahmen nach den Merkmalen 1.3HII und 12.4HII sind dem Fachmann dagegen nahe gelegt. Denn so-bald sich ein Überangebot von Kanälen für einen einzelnen Sender einstellt, führt dies über kurz oder lang zu einer Überfrachtung der Programmführeranzeige, die beim Nutzer den Wunsch hervorruft, Maßnahmen bereitzustellen, mittels derer die Programmführeranzeige von unnötigen Dubletten oder Mehrfachbelegungen be-freit werden kann. Der Fachmann wird im Hinblick auf die Akzeptanz des Pro-grammführers diesen Nutzerwunsch nach einer überschaubaren Programmführer-anzeige aufgreifen und als nächstliegende Maßnahme eine Möglichkeit einer Lö-schung von Dubletten oder Mehrfachbelegungen ins Auge fassen. Da im Falle wiederholt systemseitig durchgeführter Updates der Programmführer immer wie-der aufs Neue mit bereits vorhandenen Programmeinträgen gefüllt wird, wird er ei-nen automatischen Löschvorgang implementieren, den der Nutzer im Bedarfsfall aktivieren kann. Wie die Beklagte selbst einräumt, war ein Löschungsvorgang aber auch schon aufgrund der beschränkten Verfügbarkeit von Speicherplatz dem Fachmann ange-zeigt. - 26 - Der Gegenstand des Streitpatents in dieser beschränkten Fassung be-ruht - ungeachtet der Frage seiner Zulässigkeit – gegenüber dem Stand der Tech-nik nach der Druckschrift K9 zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass die Beklagte das Streitpatent auch in dieser Fassung nicht wirksam verteidi-gen kann. 4. Zu Hilfsantrag III a) Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III umfasst die Merkmale des Pa-tentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II und unterscheidet sich von diesem durch das zwischen den Merkmalen 1.2b und 1.3HII eingefügte Merkmal: „1.3HIII mixing the channel guide information from all the available sources:” Der Patentanspruch 12 in der mit Hilfsantrag III verteidigten Fassung umfasst die Merkmale des Patentanspruchs 12 gemäß Hilfsantrag II und unterscheidet sich von diesem durch das zwischen den Merkmalen 12.3b und 12.4HII eingefügte Merkmal: „12.4HIII wherein the microprocessor (20) mixes the channel guide information from all the available sources:” b) Beim Streitpatent geht es darum, eine „gemischte“ Fernsehführungsliste zu generieren, welche die Kanäle, die von den mehrfachen Quellen verfügbar sind, identifiziert und mit einer Quellenkennzeichnung korreliert. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zugestimmt, dass unter Mischen (mixing) der Vorgang zu verstehen ist, dass nach Empfang der Kanalführungslisteninformationsdaten diese zunächst, ohne einem Ordnungskriterium zu unterliegen, gesammelt wer-den. Die gesammelten Daten werden dann in einer gewünschten Reihenfolge ge-ordnet. Schließlich wird eine Anzeige dieser Kanalführungslisteninformation er-- 27 - zeugt und dann auf einem Fernsehbildschirm in der gewünschten Reihenfolge ge-zeigt. Diese Vorgänge liegen auch der aus der K9 bekannten Programmführeranzeige zugrunde. Wie aus K9, Spalte 18, Zeilen 49-55 entnehmbar, werden unter Steuerung der CPU 228 Kanalleitfaden-Informationsdaten, die sich aus Fernsehprogramminfor-mationen und Quellenkennungen zusammensetzen, gespeichert. Dabei werden die Programmauflistungsdaten (Fernsehprogramminformationen) in einem Pro-grammführungsspeicher 232 und Kabelkanal zuordnende Daten (Quellenken-nungen) im kabelspezifischen Speicher 238 abgespeichert. Demnach werden die Daten zunächst gesammelt ( mixing). Die abgespeicherten Daten der Fernseh-programmführerinformationen könne dann in einem Leitfadenformat, wie es in den Figuren 1-3, 6 und 7 der K9 wiedergegeben ist, am Fernsehbildschirm dargestellt werden ( sorting) (vgl. K9, Sp. 7, Z. 14-17). Der Vorgang des Mischens unter Steuerung der CPU ist folglich aus der K9 be-kannt und kann daher die Patentfähigkeit der Anspruchsfassung gemäß Hilfsan-trag III nicht begründen. Folglich kann die Beklagte das Streitpatent auch in dieser Fassung nicht wirksam verteidigen. - 28 - 5. Zu Hilfsantrag IV a) Die Patentansprüche 1 und 12 gemäß Hilfsantrag IV umfassen jeweils die Merkmale der Patentansprüche 1 und 12 gemäß Hauptantrag und unterscheiden sich von diesen darin, dass die Merkmale 1.6 bzw. 12.7 folgende Fassung erhal-ten (Änderungen gegenüber Hauptantrag fett): “1.6HIV coupling automatically to the input of the appliance (22, 24) a television signal from the source device (26, 28, 30) that corresponds to the read source identifier, which televi-sion signal carries the selected program by transmitting an IR signal to the selected source device (26. 28. 30) to tune to said selected program.” “12.7HIV an IR emitter (40) coupled to said microprocessor (20) for transmitting a signal, said signal being operable to cause automatic coupling to the input of the appliance of a televi-sion signal from a source device that corresponds to the source identifier of the selected program, which television signal carries the selected program.” Darüber hinaus ist der Patentanspruch 11 gestrichen. b) Wie in der Figur 22A der K9 dargestellt, ist die CPU 228 an einen INFRARED DRIVER 214 angeschlossen. In der K9, Spalte 19, Zeilen 1-11 wird zu dieser Verschaltung ausgeführt, dass nach dem Auslesen der Kanalleitfaden-lnfor-mationsdaten, welche der Programmauswahl entsprechen, aus dem Speicher 236 die CPU 228 veranlasst wird, über den Infrarotsender 214 ein Kanalkommando an den Tuner des Kabeldecoders 202 auszugeben, wodurch dieser auf den entspre-chenden Kanal eingestellt wird. Damit sind auch die neu hinzugekommenen Merkmale aus der K9 vorbekannt. - 29 - Folglich beruht auch der Gegenstand des Streitpatents in dieser beschränkten Fassung - ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit – gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift K9 zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätig-keit, so dass die Beklagte das Streitpatent auch in dieser Fassung nicht wirksam verteidigen kann. 6. Ergebnis Da sich somit der Gegenstand des Streitpatents hinsichtlich der nebengeordneten Ansprüche sowohl in der erteilten Fassung als auch nach den Hilfsanträgen als nicht patentfähig erweist und auch die untergeordneten Ansprüche lediglich vor-teilhafte Ausgestaltungen betreffen, ohne dass ihre zusätzlichen Merkmale etwas eigenständig Patentfähiges enthielten, war das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt für nichtig zu erklären. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. C. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelas-senen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und in-nerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. - 30 - Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elek-tronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV). Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefass-ten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkün-dung. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesge-richtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Klante Schwarz Gottstein Albertshofer Dr. Wollny Pü
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