- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 768/11 14 Sa 1812/10 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! ANERKENNTNISURTEIL In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 22. August 2012 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller-Glöge, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux, den Richter - 2 - 5 AZR 768/11 - 3 - am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl sowie die ehrenamtlichen Richter Kremser und Busch für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Lan-desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2011 - 14 Sa 1812/10 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Ar-beitsgerichts Essen vom 28. Oktober 2010 - 1 Ca 2173/10 - in seinen Ziffern 2 und 3 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 134,62 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2010 zu zah-len. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-gen. Von Rechts wegen! Tatbestand und Entscheidungsgründe I. Die Parteien streiten - soweit für die Revision von Belang - über eine weitere Vergütungsdifferenz für die Monate Februar und April 2010. Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 134,62 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2010 zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat insoweit die Klage abgewiesen. Das Landes-arbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klage-antrag weiter. Die Beklagte hat im Revisionsverfahren mit Schriftsatz vom 29. Juni 2012 den Klageanspruch anerkannt. Daraufhin hat die Klägerin den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragt. 1 2 3 4 - 3 - 5 AZR 768/11 II. Die zulässige Revision ist begründet. Aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen, § 307 Satz 1 ZPO. III. Die Beklagte hat gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Müller-Glöge Laux Biebl Kremser Busch 5 6
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