Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. November 2014 Fünfter Senat - 5 AZR 121/13 - I. Arbeitsgericht Osnabrück Urteil vom 29. Februar 2012 - 6 Ca 303/11 - II. Urteil vom 30. November 2012 - 6 Sa 513/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Annahmeverzug - Ausschlussfrist - Beschäftigungsklage Bestimmung en : GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe § 5 Ziff . 7.2, § 15; BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § § 193, 24 2, 293, 294, 297, 611, 615 Satz 1; TVG § 5 Abs. 4; ZPO §§ 320, 322, 559 Abs. 1 satz : Eine Auslegung von § 15 Ziff. 2 Satz 1 BRTV - Bau, Zahlungsansprüche weder möglich noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Hinweis des Senats: Im Anschluss an BAG 8. August 2000 - 9 AZR 418/99 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 121/13 6 Sa 513/12 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. November 2014 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p . Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts au fgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. November 2014 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, - 2 - 5 AZR 121/13 - 3 - die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie die ehrenamtlichen Richter Rehwal d und Pollert für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Niedersachsen vom 30. November 2012 - 6 Sa 513/12 - aufgehoben, soweit es die Bekla g- te zur Zahlung verurteilt hat. 2. Die Berufung des Klägers gege n das Urteil des Arbeit s- gerichts Osnabrück vom 29. Februar 2012 - 6 Ca 303/11 - wird insgesamt zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs. Der 1964 geborene Kläger ist bei der Beklagten, einem Bauunterne h- men, seit Februar 2001 als Bauwerker angestellt . Auf das Arbeitsverhältnis fi n- det k raft Allgemeinverbindlichkeit der Bundesrahment arifvertrag für das Baug e- werbe Anwendung (im Folgenden: BRTV - Bau). Dieser regelt in der Fassung vom 20. August 2007 ua.: 5 Lohn 7. Lohnabrechnung 7.1 Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich. Der Arbeitg e- ber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Lohna b- rechnungszeitraumes eine schriftliche Abrechnung über Lohn, vermögenswirksame Leistungen, Alter s- vorsorgeleistungen, Zulagen, Abzüge und A b- schlagszahlungen zu erteilen. Die Abrechnung hat spätestens bis zum 15. des nächsten Monats zu e r- folg en. 1 2 - 3 - 5 AZR 121/13 - 4 - 7.2 Der Anspruch auf den Lohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er § 15 Ausschlussfristen 1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsve r- hältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht inne r- halb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gege n- über der anderen Vertragsparte i schriftlich erhoben werden; besteht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ein Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses Arbeitszeitguthaben jedoch sechs Monate. 2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigung s- schutzprozesses fällig werden und von seinem Au s- gang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die V erfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Der Kläger war seit Januar 2008 durchgehend arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 9. Juli 2008 fragte die AOK bei der Beklag ten nach, ob der A r- beitsplatz des Klägers seiner krankheitsbedingt eingeschränkten Belastbarkeit entspreche. Am 28. April 2009 teilte der Kläger der Beklagten mit, seine A r- beitsunfähigkeit ende zum 3. Mai 2009 . Er bot schriftlich an, die Arbeitsleistung ab 4. Mai 2009 zu erbringen. Die Bek lagte lehnte ab, solange der Kläger nicht durch Bestätigung des arbeitsmedizinischen Dienst e s oder amtsärztliches Gu t- achten nachweise, alle im Straßenbau anfallenden Arbeiten ausführen zu kö n- nen. Sie nahm die Arbeitsleistung des Klägers auch nicht entgegen , als er am 4. Mai 2009 persönlich im Betrieb erschien. Mit einer am 15. Juni 2009 beim Arbeitsgericht Osnabrück eingereic h- ten Klage (Az. - 6 Ca 264/09 - ) beantragte der Kläger, die Beklagte zu verurte i- 3 4 - 4 - 5 AZR 121/13 - 5 - len, an ihn wegen Annahmeverzugs Vergütung für den M onat Mai 2009 zu za h- len und ihn zu unveränderten vertraglichen Bedingungen als Bauwerker zu b e- schäftigen. Das Arbeitsgericht Osnabrück wie s die Klage ab. I m Berufungsv e r- fahren schlossen die Parteien am 21. November 2011 ein en Vergleich , in dem sich die Bek lagte verpflichtete , den Kläger als Bauwerker im Straßenbau zu beschäftigen und an ihn als Vergütung für Mai 2009 1.500,00 Euro brutto zu zahlen. Mit der am 2 7 . Juli 2011 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage b e- gehrt der Kläger Vergütung für die Monate Juni 2009 bis Mai 2011 und mit am 28. November 2011 eingereichtem Schriftsatz klageerweiternd für den Zeitraum 1. Juni bis 21. November 2011. Er hat geltend gemacht, die Beklagte sei wegen Annahmeverzugs zur Zahlun g verpflichtet. Die tarifliche Ausschlussfrist habe er mit Erhebung der Beschäftigungs - und Zahlungsklage gewahrt. Es widerspr e- che dem Gebot effektiven Rechtsschutzes sowie Sinn und Zweck der Au s- schlussfrist, fortlaufende Klageerweiterungen zu fordern, die monatlich gleich hohe Vergütungsansprüche und stets die Frage einer Beschäftigungspflicht zum Gegenstand hätten. Zudem sei d ie Berufung auf die Ausschlussfrist tre u- widrig. Diese habe im Übrigen nicht zu laufen begonnen , weil er keine Lohna b- rechnungen erha lten habe. Der Kläger hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 38.837,10 Euro brutto sowie 4.370,21 Euro netto abzüglich erhaltener Soziallei s- tungen in Höhe von 7.07 1,85 Euro nebst Zinsen in gesta f- felter Höhe zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, e t- waige Ansprüche des Kläger s seien nach § 15 BRTV - Bau verfallen. V or dem Arbeitsgericht hat die Beklagte erklärt, sie gestehe zu, da ss der Kläger seit 4. Mai 2009 arbeitsfähig sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte ( rechtskräftig ) zu r Zahlung für Mai und September bis November 2011 verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewi e- sen. Auf die Berufu ng des Klägers hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte zu 5 6 7 8 - 5 - 5 AZR 121/13 - 6 - weiteren Zahlungen für die Monate Juni 2009 bis April 2011 und Juni bis August 2011 verurteilt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision b e- gehrt die Beklagte die Wiederherstellung de s erstinstanzlichen Urteils. Sie hat die Leistungsfähigkeit des Klägers im Streitzeitraum erneut in Abrede gestellt. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Klage ist - soweit im R e- visionsverfahren zu entscheiden - unbegründet. Der Kläger kann von der B e- klagten für den noch streitbefangenen Zeitraum keine Vergütung wegen A n- nahmeverzugs verlangen. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, s o- weit das Landesarbeitsgericht der Berufung des Klägers teilweise stattge geben und die Beklagte zu weiteren Zahlungen nebst Zinsen verurteilt hat. Insoweit verbleibt es bei der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. I. Die vom Kläger erhobenen Ansprüche auf Vergütung wegen Annahm e- verzugs sind gemäß § 611 iVm. § 61 5 Satz 1 BGB entstanden. Die Beklagte ist, indem sie die vom Kläger angebotene Arbeitsleistung ablehnte, in Annahmeverzug geraten, §§ 293, 294 BGB. Die Ansprüche sind nicht wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Klägers nach § 297 BGB ausg e- schlossen. Der Kläger war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Streitzeitraum leistungsfähig. Soweit die Beklagte die Leistungsfähigkeit des Klägers in der Revision - erneut - in Frage stellt, ist dies unbeachtlich. 1. Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unte rliegt der Beurteilung des Revis i- onsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die in den Entscheidungsgründen wiede r- gegebenen tatsächlichen Feststellungen werden dem Tatbestand zugerech net. Eine Unrichtigkeit dieser Feststellungen kann grundsätzlich nur im Bericht i- gungsverfahren nach § 320 ZPO geltend gemacht und behoben werden (BGH 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08 - Rn. 12) . 9 10 11 12 - 6 - 5 AZR 121/13 - 7 - 2. Die Beklagte hat vor dem Arbeitsgericht erklärt, sie geste he zu, dass der Kläger seit 4. Mai 2009 arbeitsfähig sei. Das Arbeitsgericht hat dem en t- sprechend i n den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils, auf die das Berufungsur teil Bezug nimmt, ausgeführt , es sei unstreitig, dass der Kläger seit 4. Mai 2009 objektiv als Bauwerker im Straßenbau arbeitsfähig sei. Diese Feststellung hat die Beklagte weder mit einem gegen das Urteil des Arbeitsg e- richts noch mit einem gegen das Berufungsurteil gerichteten Tatbestandsb e- ric h tigungsantrag angegriffen. Im Übrige n brauchte das Berufungsgericht die pauschale Bezugnahme der Beklagten in der Berufungserwiderung auf ihre erstinstanzlichen Schriftsätze nicht als Bestreiten der von ihr zugestandenen Leistungsfähigkeit des Klägers zu wer t en. II. Die noch anhängigen F ord erungen für die Monate Juni 2009 bis April 2011 und Juni 2011 bis August 2011 sind gemäß § 15 BRTV - Bau verfallen. 1. Die streitgegenständlichen Forderungen werden als Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis von der tariflichen Ausschlussfristenregelung erfas st. Zur Vermeidung ihres Erlöschens musste der Kläger diese nach § 15 Ziff. 1 BRTV - Bau innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit zunächst schriftlich und sodann nach Maßgabe von § 15 Ziff. 2 Satz 1 BRTV - Bau innerhalb einer Frist von we i- teren zwei Monaten gerichtlich geltend machen. 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger die erste Stufe der von ihm nach § 5 Abs. 4 TVG zu beachtenden tariflichen Ausschlussfrist eingehalten hat. Auch wenn man dies zu seinen Gunsten unterstellt, hat er jedenfalls die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung nach § 15 Ziff. 2 Satz 1 BRTV - Bau nicht gewahrt. a) Der Kläger kann sich nicht auf den in § 15 Ziff. 2 Satz 2 BRTV - Bau g e- regelten Ausnahmetatbestand berufen. Danach gilt § 15 Ziff. 2 Satz 1 BRTV - Bau nicht für Zahlu ngsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. 13 14 15 16 17 - 7 - 5 AZR 121/13 - 8 - aa) Bedienen sich die Tarifvertragsparteien eines Rechtsbegriffs, der im juristischen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung hat , ist der Begriff in seiner allgemeinen juristischen Bedeutung auszulegen, sofern sich nicht aus dem Tarifvertrag etwas anderes ergibt (BAG 17. März 2010 - 5 AZR 317/09 - Rn. 13, BAGE 133, 337; 22. Juli 2010 - 6 AZR 78/09 - Rn. 20 , BAGE 135, 179 ; 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 24) . bb) Einen Kündigungsschutzprozess haben die Parteien nicht geführt. G e- genstand eines Kündigungsschutzprozesses ist die Wirksamkeit einer Künd i- gung (BAG 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - Rn. 16 , BAGE 118, 60 ; vgl. ei n- schränkend - zur wortgleichen Fassung von § 16 BRTV - Bau vom 24. April 1996 - hierunter nur eine nach § 4 KSchG anzugreifende arbeitgeberseitige Kündigung verstehend BAG 8. August 2000 - 9 AZR 418/99 - zu I 2 b aa der Gründe) . Die Wirksamkeit einer Kündigun g war nicht Gegenstand des beim A r- beitsgericht Osnabrück unter dem Az. - 6 Ca 264/09 - geführten Verfahrens. b) Eine Auslegung, die streitgegenständlichen Ansprüche seien bereits mit der Beschäftigungs - und Zahlungsklage nach § 15 Ziff. 2 Satz 1 BRTV - Bau g e- richtlich geltend gemacht, ist weder möglich noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. aa) Einer Auslegung in diesem Sinne steht die Systematik des Tarifvertrags entgegen. (1) Ob die Obliegenheit der gerichtlichen Geltendmachung in einer tarif l i- chen Ausschlussfrist eine Klage verlangt, die den Anspruch selbst zum Strei t- gegenstand hat, ist durch Auslegung des Tarifvertrags zu ermitteln. Die Tari f- vertragsparteien haben in § 15 Ziff. 2 Satz 1 BRTV - näher bestimmt. Nach dem Wortlaut ist darunter eine vor einem Gericht erhobene Klage zu verstehen. Wie der Zusammenhang der T a- rifklausel deutlich macht, betrifft diese Klage den Anspruch, den der Anspruc h- steller nach Maßgabe von § 15 Ziff. 1 BRTV - Bau zuvo r schriftlich erhoben h a- ben muss (vgl. zur wortgleichen Regelung in § 16 BRTV - Bau in der Fassung vom 24. April 1996 BAG 8. August 2000 - 9 AZR 418/99 - zu I 2 a der Gründe) . 18 19 20 21 22 - 8 - 5 AZR 121/13 - 9 - (2) Dass § 15 Ziff. 2 Satz 1 BRTV - Bau zur Wahrung von Annahmeve r- zugsansprüchen d ie Erhebung einer Klage fordert, deren Streitgegenstand das Bestehen des Zahlungsanspruchs ist, ergibt sich im Umkehrschluss aus der - ausdrücklich auf einen Kündigungsschutzprozess beschränkten - Ausna h- meregelung in § 15 Ziff. 2 Satz 2 BRTV - Bau. Indem d e r Tarifvertrag nur für den besonderen Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses eine Ausnahme zul ä ss t , wird deutlich, dass im Übrigen a n der Obliegenheit einer gerichtlichen Geltendmachung des A n- spruchs selbst na ch Maßgabe von § 15 Ziff. 2 Satz 1 BRTV - Bau fest ge halten wird (vgl. BAG 14. April 2011 - 6 AZR 726/09 - Rn. 15) . bb) Dem Arbeitnehmer w i rd mit dieser Auslegung des § 15 Ziff. 2 Satz 1 BRTV - Bau keine im Widerspruch zu Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art . 20 GG stehende übersteigerte Obliegenheit auferlegt. (1) Bei der Auslegung und Anwendung tariflicher Ausschlussfristen ist das in zivilrechtlichen Streitigkeiten durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Grundrecht auf effekt iven Rechtsschutz zu beachten. D a- nach darf den Prozessparteien der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumu t- barer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert we r- den. Dem Arbeitnehmer dürfen keine übersteigerten Obliegenheiten zur gerich t- lichen Geltendmachung seiner Ansprüche auferlegt werden. Die Beschreitung des Rechtswegs und die Ausschöpfung prozessualer Möglichkeiten kann vere i- telt werden, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten Erfolg außer Verhältnis steht (BVer fG 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1682/07 - Rn. 2 1 f. ) . (2) Für den Kläger werden, indem von ihm nach § 15 BRTV - Bau verlangt wird, Ansprüche wegen Annahmeverzugs in der zweiten Stufe nach Maßgabe von § 15 Ziff. 2 BRTV - Bau gerichtlich geltend zu machen, keine zusätzlichen, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen erschwerenden Kostenba r- rieren aufgestellt. Vielmehr war die vom Kläger gewählte Verfahren sweise nicht geeignet, seine Kostenrisiken zu begrenzen. Die Beschäftigungsklage dient aus schließlich de r Verfolgung des Anspruchs auf tatsächliche Be schäftigung . 23 24 25 26 - 9 - 5 AZR 121/13 - 10 - Zur Durchsetzung von Vergütung sansprüchen wegen Annahmeverzugs im b e- stehenden Arbeit s verhältnis ist sie weder geeignet noch erforderlich. Sie wahr t keine gesetzliche Frist wie die in §§ 4, 7 KSchG oder § 17 TzBfG geregelten . Es war seine freie Entscheidung , anstelle - bzw. hinsichtlich des Monats Mai 2009 neben - der sachlich angezeigten Klage auf Vergütung wegen Annahm e- verzugs eine Klage auf tatsächliche Beschäftigung zu erheben. Insbesondere war d er Erfolg einer späteren Zahlungsk lage nicht vom Ausgang des Recht s- streits - 6 Ca 264/09 - abhängig. Der Beschäftigungsantrag war auf die tatsäc h- liche Beschäftigung des Klägers in der Zukunft gerichtet. Damit bot der Recht s- streit keine Grundlage für eine f ortlaufende Klärung der Leistungsfähigkeit des Klägers. Diese für § 297 BGB wesentliche Frage konnte und kann ausschlie ß- lich in dem auf Leistung von Vergütung wegen Annahmeverzugs geführten Rechtsstreit entschieden werden . Selbst wenn im Vorprozess über den Streitgegenstand hinaus Festste l- lungen zur Leistungsfähigkeit des K lägers in anderen als den dort entsche i- dungserheblichen Zeiträumen getroffen worden wären, hätte dies keine Bi n- dungswirkung für den nachfolgenden Zahlungsprozess gehabt. Präjudizi elle Rechtsverhältnisse und Vorfragen werden nur dann iSv. § 322 ZPO rechtskrä f- tig festgestellt, wenn sie selbst Streitgegenstand waren. Es genügt nicht, dass über sie als bloße Vorfragen zu entscheiden war (vgl. BGH 21 . April 2010 - VIII ZR 6/09 - Rn. 9; 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 123, 137; Zöl ler/Vollkommer ZPO 30 . Aufl. vor § 322 Rn. 34; Musielak/ Musielak ZPO 11 . Aufl. § 322 Rn. 17) . Einzelne Begründungselemente nehmen grundsätzlich nicht an der materiellen Rechtskraft tei l (vgl. BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 16, BAGE 135, 239; 20. Dezember 2012 - 2 AZR 867/11 - Rn. 23; BGH 26. Juni 2003 - I ZR 269/00 - zu II 1 a der Gründe ) . Dies gilt auch für de n Zahlungsa nspr u ch betreffend Mai 2009. Der Erfolg des A n- trags war - unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen des Annahmeve r- zugs - von der Leistungsfähigkeit des Klägers allein in diesem Zeitraum abhä n- gig. Diese war für die vorliegend streitgegenständlichen Zahlungsansprüche ohne Bedeutung. 27 - 10 - 5 AZR 121/13 - 11 - c ) Der Kläger hat die zweit e Stufe der tariflichen Ausschlussfrist nicht durch die vorliegende Klage gewahrt. aa) Wird zugunsten des Klägers u nterstellt , er habe mit der Beschäftigungs - und Zahlungsklage weitere Zahlungsansprüche im Sinne der ersten Stufe der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht , bedeutete der mit Schriftsatz vom 25. Juni 2009 ankündigte Klageabweisungsantrag die Ablehnung der Erfüllung der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche (vgl. B AG 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - Rn. 18 , BAGE 118, 60 ) . Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, wann dem Prozessbevollmächtigten des Klägers der vom Arbeit s- gericht formlos übermittelte Schriftsatz zugegangen ist. Dies kann jedoch d a- hingestellt bleiben, denn die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung hätte nach § 15 Ziff. 2 Satz 1 Alt. 2 BRTV - Bau ohne Ablehnungserklärung der Beklagten spätestens zwei Wochen nach Zustellung der Klage am 18. Juni 2009 für zu diesem Zeitpunkt bereits fällige Ansprüc he zu laufen begonnen, für die übrigen Ansprüche mit deren Fälligkeit (vgl. BAG 16. April 2013 - 9 AZR 731/11 - Rn. 27 , BAGE 145, 8 ) . bb ) Diese Fristen hat der Kläger nicht eingehalten. Die erhobenen An spr ü- che wegen An nahmeverzugs sind deshalb verfallen (§ 15 Ziff. 2 Satz 1 BRTV - Bau) . (1) Der Kläger hat mit der am 2 7 . Juli 2011 bei Gericht eingereichten Klage erstmals Ansprüche für die Monate Juni 2009 bis April 2011 gerichtlich geltend gemacht. (a) Nach § 5 Ziff. 7.2 BRTV - Bau wird der Anspruch auf den Lohn späte s- tens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Fällt der in § 5 Ziff. 7.2 BRTV - Bau geregelte Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 193 BGB auf den nächsten Werktag (vgl. BA G 15. Mai 2001 - 1 AZR 672/00 - Rn. 37, 38 , BAGE 98, 1 ) . 28 29 30 31 32 - 11 - 5 AZR 121/13 - 12 - (b) Die jüngsten mit Klageeinreichung am 2 7 . Juli 2011 gerichtlich geltend gemachten - in der Revision noch anhängigen - Ansprüche für den Monat April 2011 sind danach nicht am Sonntag, dem 15. Mai 2011, sondern am Montag, dem 16. Mai 2011 , fällig geworden. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung nach § 15 Ziff. 2 BRTV - Bau lief am Montag, dem 18. Juli 2011 , ( der 16. Juli 2011 war ein Samstag ) ab (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 BGB) . Die A n- sprüche für April 2011 und für die davor liegenden Zeiträume waren so mit bei Einreichung der Klage bereits verfallen. (2) Die ( soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung ) jüngs ten mit am 28. November 2011 eingereichter Klageerweiterung gerichtlich geltend g e- machten Ansprüche für den Monat August 2011 wurden nach § 5 Ziff. 7.2 BRTV - Bau am Donnerstag, dem 15. September 2011 , fällig. Die Frist zur g e- richtlichen Geltendmachung nach § 15 Ziff. 2 BRTV - Bau lief am Dienstag, dem 15. November 2011 , ab. Die Ansprüche für den Monat August 2011 und die davorliegenden Monate Juni und Juli 2011 waren somit bei Einreichung der Klageerweiterung am 28. November 2011 bereits verfallen. cc ) Der B eginn der Ausschlussfrist wurde nicht verschoben, weil die B e- klagte dem Kläger für die streitgegenständlichen Monate keine Abrechnungen erteilte. Die Erteilung einer Lohnabrechnung hat nur dann Einfluss auf den B e- ginn einer Ausschlussfrist, wenn der Anspru chsberechtigte die Höhe seiner A n- sprüche nicht ohne die Abrechnung der Gegenseite erkennen kann (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 70/05 - Rn. 34 , BAGE 116, 307 ) . Dies kann vo r- liegend auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Berechnung der Verg ütungsansprüche bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall nicht angeno m- men werden. 3. Die Berufung der Beklagten auf den Verfall der Ansprüche ist nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) . Ein missbilligtes Verhalten, das mit der Rechtsposition in sachlichem Zusammenhang steht, kann nach § 242 BGB zum Verlust eines Rechts führen (BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 19, BAGE 136, 54) . Eine unzulässige Rechtsausübung liegt etwa vor, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalte n der G e- 33 34 35 36 - 12 - 5 AZR 121/13 genpartei veranlasst worden ist (vgl. BAG 13. Dezember 2007 - 6 AZR 222/07 - Rn. 32 mwN, BAGE 125, 216) oder wenn der Schuldner es pflichtwidrig unte r- lassen hat, dem Gläubiger die Umstände mitzuteilen, die diesen zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten (BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - aaO) . Die Beklagte hat den Kläger weder von der Geltendmachung seiner A n- sprüche abgehalten noch objektiv den Eindruck erweckt, der Kläger könne a n- gesichts der erhobenen Beschäftigungs - und Zahlungsk lage darauf vertrauen, die Ansprüche würden auch ohne Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist erfüllt werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Müller - Glöge Biebl Weber R. Rehwald Dirk Pollert 37
Full & Egal Universal Law Academy