Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 23. September 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 290/15 (F) - ECLI:DE:BAG:2015:230915.B.5AZR290.15F.0 I. Arbeitsgericht Offenbach am Main - 1 Ca 409/09 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 6. Februar 2012 - 7 Sa 799/11 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Annahmeverzug - Erledigungserklärung in Rechtsmittelinstanz Bestimmungen: ArbGG § 74 Abs. 1 Satz 1, § 72a Abs. 6 Satz 3; ZPO §§ 91a, 705 Satz 1 Leitsatz: Eine Beendigung des Rechtsstreits durch übereinstimmende Erled gungserklärungen beider Parteien ist in der Rechtsmittelinstanz nur wir k- sam möglich, wenn das jeweilige Rechtsmittel zur Zeit der Erledigungse r- klärung (noch) zulässig ist. ECLI:DE:BAG:2015:230915.B.5AZR290.15F.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 290/15 (F) 7 Sa 799/11 Hessisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS In Sachen Kläger, Berufungs beklagter , Anschlussberufungskläger und Revisionskläger, p p. Beklagte, Berufungs klägerin , Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 23 . September 2015 b e- schlossen: - 2 - 5 AZR 290/15 (F) ECLI:DE:BAG:2015:230915.B.5AZR290.15F.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 6. Februar 2012 - 7 Sa 799/11 - wird als unzulässig verworfen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. 3. Der W ert des Revisionsverfahrens wird auf 25. 514,22 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs. Das Arbeitsgericht hat d er Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Landesa r- beitsgericht hat die Klage teilweise abgewiesen, weil es mit Urteil vom 6. Februar 2012 ( - 7 Sa 800/11 - ) die Kündigung vom 15./20. Dezember 2006 zum 30. Juni 2007 als wirksam angesehen und deshalb das Bes tehen eines Arbeitsverhältnisses im Zeitraum Juli bis Dezember 2007 verneint hat. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision gegen das im Kündigungsschutzverfa h- ren ergangene Urteil durch Beschluss vom 19. Juli 2012 ( - 2 AZN 864/12 - ) z u- gelassen. Die Revisio n ist unter dem Aktenzeichen - 2 AZR 698/12 - geführt worden . Im vorliegenden Verfahren hat d as Landesarbeitsgericht die Revision ebenfalls nicht zugelassen. Auf die Beschwerde des Kläger s hat der Senat mit Beschluss vom 22. August 2012 - 5 AZN 897/12 - di e Revision für den Kläger zugelassen und zugleich den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen - 2 AZR 698/12 - a n- hängigen Verfahrens ausgesetzt. I m Kündigungsschutzverfahren ist durch am 29. Januar 2015 verkündetes Urteil die Revision des Klägers zurückgewiesen worden . 1 - 3 - 5 AZR 290/15 (F) ECLI:DE:BAG:2015:230915.B.5AZR290.15F.0 - 4 - Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2015 hat der Kläger den vorliegenden Rechtsstreit für erledigt erklärt . D ie Beklagte habe zwischenzeitlich das restliche Gehalt gezahlt. D ie Beklagte hat der Erledigungserklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast zugestimmt. II. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist begründet worden ist. 1. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 A rbGG beträgt die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Wird auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision zugelassen, beginnt die Revisionsbegründungsfrist gemäß § 72a Abs. 6 Satz 3 ArbGG mit der Zustellung der Entscheidung. 2. Da der vorliegende Rechtsstreit nach § 148 ZPO bis zum rechtskräft i- gen Abschluss des Verfahrens zum Aktenzeichen - 2 AZR 698/12 - ausgesetzt wurde, begann die zweimonatige Revisionsbegründungsfrist mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Kündigungsschutzverfa hren am 29. Januar 2015 zu laufen . Die Rechtskraft ( § 705 Satz 1 ZPO ) trat mit der Verkündung des Urteils ein (vgl. Zöller/Stöber ZPO 30 . Aufl. § 705 Rn. 8) , denn ein Rechtsmittel war gegen die se Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht statt haft. 3. Innerhalb der am Montag, dem 30. März 2015, ablaufenden Frist ist eine Revisionsbegründung nicht eingegangen. 4. Eine Entscheidung nach § 91a ZPO ist nicht zu treffen . Eine Beend i- gung des Rechtsstreits durch übereinstimmende Erledigungserklärungen bei der Parteien ist in der Rechtsmittelinstanz nur wirksam möglich , wenn das jeweilige Rechtsmittel zur Zeit der Erledigungserklärung (noch) zulässig ist ( vgl. BGH 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08 - Rn. 3) . Dies war am 1. Juni 2015 nicht mehr der Fall . 2 3 4 5 6 7 - 4 - 5 AZR 290/15 (F) ECLI:DE:BAG:2015:230915.B.5AZR290.15F.0 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO , d ie Streitwertfes t- setzung au f § 63 Abs. 2 GKG. Müller - Glöge Biebl Volk 8
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