Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29. April 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 756/13 - ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.5AZR756.13.0 I. Arbeitsgericht Oberhausen Teilurteil vom 8. Februar 2013 - 3 Ca 555/11 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 16. Juli 2013 - 16 Sa 381/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Annahmeverzug - Gründungszuschuss - Anspruchsübergang Bestimmungen: SGB X § 115 Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 286, 288 1, §§ 293, 611 Abs. 1, § 615 Satz 1; SGB III in der bis 27. Dezember 2011 geltenden Fassung §§ 57, 58 ; SGB III in der bis 31. März 2012 ge l- tenden Fassung § 143 Abs. 1 Leitsatz: Die für den Anspruchsübergang nach § 115 Abs. 1 SGB X geforderte sachliche Kongruenz ist stets gegeb en, wenn der Sozialleistungsträger l- ten Arbeitsentgelts gewährt. ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.5AZR756.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 756/13 16 Sa 381/13 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 29. April 2015 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 29. April 2015 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsg e- richts Dr. Müller - Glöge, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Weber und Dr. Ahrendt sowie den ehrenamtlichen Richter Ilgenfritz - Donné und die ehre n- amtliche Richterin Christen für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 756/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.5AZR756.13.0 - 3 - 1 . Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2013 - 16 Sa 381/13 - wird zurückgewiesen. 2 . Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die dem Kläger für den Zeitraum 1. März bis 5. September 2011 zustehende Vergütung wegen Annahmeverzugs in Höhe eines dem Kläger geleisteten Gründungsz u- schusses kraft Gesetzes auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen ist. Der 1947 geborene Kläger war seit 1979 bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt , beschäftigt , zuletzt als Oberarzt in der Kardiologie zu einem Bruttomonatsgehalt iHv. 12.744,00 Euro . Nach rechtskräftiger Festste l- lung des Landesarbeitsgerichts endete d as Arbeitsverhältnis der Parteien w e- gen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des 29. Februar 2012. Zuvor hatte die Beklagte mehrere Kündigungen ausgesprochen, deren Unwirksamkeit i n- zwischen rechtskräft ig festgestellt ist. Im Verlaufe dieser Kündigungsrechtsstre i- te bezog der Kläger im Zeitraum 1. März bis 5. September 2011 aus Mitteln der Bundesagentur für Arbeit einen Gründungszuschuss iHv. 13.850,95 Euro . Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte schulde ihm für die Zeit vom 1. März bis zum 5. September 2011 Vergütung wegen Annahmeverzugs in voller Höhe und nicht vermindert um den Gründungszuschuss. Der Gründung s- zus chuss sei kei ne Sozialleistung iSv. § 115 Abs. 1 SGB X. Die Leistung werde nicht gewährt, weil ein Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt zahle, sondern um den Arbeitnehmer bei s einer Existenzgründung zu unterstützen. Der Existenzgrü n- der könne frei entscheiden, wofür er den Gründungszuschuss verwende. Insb e- sondere sei e r nicht verpflichtet, den Gründungszuschuss zur sozialen Sich e- 1 2 3 - 3 - 5 AZR 756/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.5AZR756.13.0 - 4 - rung oder für seinen Lebensunterhalt einzusetzen. Der Gründungszuschuss trete folglich nicht an die Stelle des Vergütungs anspruchs. D er Kläger hat - soweit noch erheblich - zuletzt sinngem äß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.850,95 Euro netto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Die noch streitigen Vergütungsansprüche seien auf die Bund es agentur für Arbeit übergegangen. V on einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 29. Februar 2012 ausgehend hat das Arbeitsgericht über de n Zahlungsantrag nicht en t- schieden . Das Landesarbeitsgericht hat insoweit die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Kl a- gebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich der noch streitigen Vergütung für die Monate März bis September 2011 in Höhe eines Teilbetrags von 13.850,95 Euro netto nebst Zi n- sen zu Recht als unbegründet abgewiesen . Der Kläger i st insoweit nicht akti v- legitimiert , denn sein Anspruch ist in Höhe des für den Zeitraum 1. März bis 5. September 2011 gewährten Gründungszuschusses gemäß § 115 Abs. 1 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen. I . Nach § 115 Abs. 1 SGB X geht, soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Ar beitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungstr ä- ger Sozialleistungen erbracht hat, der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistu n- gen über. Ein Anspruchsübergang nach § 115 Abs. 1 SGB X setzt danach v o- raus, dass der Sozialleistungsträger berechtigterweise mit eigenen Leistungen 4 5 6 7 8 - 4 - 5 AZR 756/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.5AZR756.13.0 - 5 - eingetreten ist, weil der Arbeitgeber unberechtigterweise seiner Leistungspflicht nicht nachgekommen ist (Kausalität). § 115 Abs. 1 SGB X schafft einen Ver m ö- gensausgleich zwischen dem Sozialleistungsträger und dem Arbeitgeber für die Fälle, in denen der Leistungsträger in Vorleistung getreten ist, weil der Arbei t- geber unberechtigterweise Entgeltansprüche nicht erfüllt (BeckOK SozR/ Pohl S tand 1. März 2014 SGB X § 115 Rn . 2) . Zweck der Vorschrift ist es, dem Soz i- alleistungsträger die Leistungen zurückzuerstatten, die nicht angefallen wären, wenn der Arbeitgeber seine r Leistungspflicht rechtzeitig nachgekommen wäre . § 115 Abs. 1 SGB X soll Doppelleistun g en an den Arbeitnehmer und Entlastu n- g en des Arbeitgebers durch Sozialleistungen verhindern. Durch die - nicht e r- fül l ten - Verpflichtungen des Arbeitgebers soll en keine finanzielle n Belastung en des Sozialleistungsträgers entstehen ( Bieresborn in v . Wulffen/Sch ütze SGB X 8. Auf l. § 115 Rn. 2 ) . Der Anspruchsübergang nach § 115 Abs. 1 SGB X erfo r- dert eine sachliche und zeitliche Kongruenz von Entgeltanspruch und Sozia l- lei s tung (vgl. BAG 21. März 2012 - 5 AZR 61/11 - Rn. 20, 21, BAGE 141, 95; 10. April 2014 - 2 AZR 812/12 - Rn. 76, 77) . II . Die Voraussetzungen eines Anspruchsübergangs nach § 115 Abs. 1 SGB X sind hinsichtlich der noch streitigen Vergütung wegen Annahmeverzugs erfüllt. 1. Bei den Vergütungsansprüchen des Klägers handelt es sich um übe r- gangsfähige Entgeltleistungen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeit s- entgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der B e- schäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Die dem Kläger w e- gen Annahmeverzugs gemäß § 615 Satz 1, § 611 Abs. 1 iVm. §§ 293 ff. BGB für den Streitzeitraum geschuldete Bruttovergütung ist Entgelt in diesem Sin ne . 2. Die Nichterfüllung der Vergütungsansprüche des Klägers durch die B e- klagte für den Streitzeitraum war für die Gewährung des Gründungszuschusses kausal. 9 10 11 - 5 - 5 AZR 756/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.5AZR756.13.0 - 6 - a) Zwischen dem von der Beklagten geschuldeten Entgelt und der als Gründungszuschuss an den Klä ger erbrachten Sozialleistung besteht eine sachliche Kongruenz . aa ) Voraussetzung für eine sachliche Kongruenz ist, dass der Arbeitgeber den Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Sozialleistungstr ä- ger Sozialleistungen erbracht hat. Di e Entstehung des Sozialleistungsverhäl t- nisses muss auf der Nichtzahlung des Arbeitsentgelts beruhen ( v. Maydell in GK - SGB X 3 § 115 Rn . 5, 11, 1 2 ; Tapper in Schlegel/Voelzke jurisPK - SGB X Stand 1. Dezember 2012 § 115 SGB X Rn. 37 ) . In Betracht kommen nur so lche Sozialleistungen, die eine Entgelter s atzfunktion aufweisen. Der Entgelter s at z- charakter der Sozialleistung gewährleistet eine sachliche Kongruenz von g e- schuldetem Arbeitsentgelt und Sozialleistung (BeckOK SozR/ Pohl Stand 1. März 2014 SGB X § 115 Rn . 14, 17) . Hiervon ist bei Leistungen , die der S o- zialversicherungsträ ger als Gleichwohlgewährung erbringt , stets auszugehen (vgl. zum Arbeitslosengeld BeckOK SozR/ Pohl aaO Rn . 14) . Diese Leistungen treten an die S telle des vom Arbeitgeber geschuldeten, aber unberechtigte r- weise nicht gezahlten Arbeitsentgelts . bb ) Der Kläger hat den Gründungszuschuss als eine Sozialleistung nach dem Recht der Arbeitsförderung im Wege der Gleichwohlgewährung erhalten. Die Leistung wäre ihm nicht gewährt worden, wenn die Beklag te ihre Verg ü- tungs pflicht erfüllt hätte. Allerdings beruhte d ie Gewährung des Gründungsz u- schusses nicht auf den vom Landesarbeitsgericht zu g runde gelegten, erst am 1. April 2012 in Kraft getretenen Regelun gen der §§ 93, 94 SGB III , sondern den §§ 57, 58 SG B III in der bis 27. Dezember 2011 geltenden Fassung (im Folgen den aF). (1) Nach § 57 Abs. 1 SGB III aF hatten Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beendeten, unter den weiteren in § 57 SG B III aF geregelten Voraussetzungen Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Die Leistung war gemäß § 57 Abs. 3 SGB III aF bei Vorliegen von Ruhenstatbeständen nach §§ 142 bis 144 SGB III ausg e- schlossen. Nach § 143 Abs. 1 SGB III in der bis 31. März 2012 gelt enden Fa s- 12 13 14 15 - 6 - 5 AZR 756/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.5AZR756.13.0 - 7 - sung (im Folgenden aF) ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld ua. während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhielt oder zu beanspruchen ha t- te. Soweit der Arbeitslose die in Absatz 1 genannten Leistungen tatsächlich nicht erhielt, wurde nach § 143 Abs. 3 SGB III aF das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhte. (2) D em Kläger wäre kein Gründungszuschuss bewilligt worden , wenn die Beklagte ihm gegenüber ihre Vergütungs pflicht erfüllt hätte. In diesem Fall hätte der den Anspruch nach § 57 Abs. 3 SGB III aF ausschließende Ruhenstatb e- stand des § 143 Abs. 1 SGB III aF vorgelegen (vgl. Gagel/Winkler SGB III Stand Dezember 2014 § 93 Rn. 52) . Indem die B ewilligung gemäß § 143 Abs. 3 SGB III aF gleichwohl trotz bestehender Vergütungsansprü che des Klägers gegen die Beklagte , kam dem Gründungszuschuss eine Entgelte r- satzfunktion zu. Der Anspruch des Klägers auf Arbeitsentgelt wird deshalb , s o- weit der Gründungszuschuss g lei chwohl gewährt wurde, von dem in § 115 SGB X gesetzlich angeordneten Anspruchsübergang erfasst (vgl. ebenso zum Überbrü ckungsgeld nach den früher geltenden Regelungen des § 57 SGB III Bernard in Spellbrink/Eicher Kasseler Handb uch des Arbeitsförderungsrech ts § 9 Rn. 104a) . b ) Auch d ie für einen Anspruchsübergang erforderliche zeitliche Kongr u- enz ist gegeben. Sie setzt keine völlige Deckung von arbeitsrechtlichem Verg ü- tungs - und sozialrechtlichem Leistungszeitraum voraus. Entscheidend ist, für welchen Zeitraum die Leistungen des Arbeitgebers auf der einen und die des Sozialleistungsträgers auf der anderen Seite bestimmt sind (vgl. BAG 21. März 2012 - 5 AZR 61/11 - Rn. 2 0, 21, BAGE 141, 95; 10. Apri l 2014 - 2 AZR 812/12 - Rn. 77) . Die Bundesagentur für Arbeit gewährte dem Kläger - ausweislich der Bestätigung vom 5. Juni 2012 - für den Zeitraum 1. März bis 5. September 2011 einen Gründungszuschuss in unstreitiger Höhe von 13.850,95 Euro. Eine Verschiebung des Bezugszeitraums ist nicht eingetreten ( vgl. dazu BAG 6. September 2006 - 5 AZR 703/05 - BAGE 119, 232 ) . 16 17 - 7 - 5 AZR 756/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.5AZR756.13.0 III . Der Gründung s o- Sozialversicherungsbeiträge werden von der Bun - d e sagentur für Arbeit auf den Gründungszuschuss , de r nicht nur dem Leben s- unterhalt, sondern auch der soziale n Absicherung des Existenzgründers dient , nicht entrichtet (BAG 21. Dezember 2010 - 10 AZB 14/10 - Rn . 14) . IV . Der Kläger hat keinen weiteren Zinsanspruch. G emäß § 288 Abs. 1, § 286 BGB ist die Bruttovergütung nur bis zum Zeitpunkt des Eingangs des Gründungszuschusses beim Kläger in vollem Umfang zu verzinsen, d anach nur noch der um den Gründungszuschuss verminderte Betrag (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 16) . Der Gründungszuschuss wurde monatlich g e- leistet, § 58 Abs. 1 SGB III aF. Der Kläger hat nicht behauptet, die Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit seien bei ihm erst nach Ablauf des jeweiligen B e- zugsmonats eingegangen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Müller - Glöge Weber Ahrendt A. Christen Ilgenfritz - Donnè 18 19 20
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