Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. Oktober 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 694/16 - ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR694.16.0 I. Arbeitsgericht Gießen Urteil vom 2. März 2016 - 7 Ca 157/15 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 23. August 2016 - 8 Sa 480/16 - Entscheidungsstichwort e : Annahmeverzug - Hemmung der Verjährung - Einleitung des Mahnverfa h- rens gegenüber einem Gericht des falschen Rechtswegs - Aussetzung eines Kündigungsrechtsstreits ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR694.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 694/16 8 Sa 480/16 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Oktober 2017 URTEIL Münchberg , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagter, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 11. Oktober 2017 durch de n Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Koch, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk sowie den ehrenamtlichen Richter Bormann und die ehrenamtliche Richterin Zorn für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 694/16 ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR694.16.0 - 3 - 1 . Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 23. August 2016 - 8 Sa 480/16 - wird zurückgewiesen. 2. Auf die Revision des Klägers wird das vorgenannte U r- teil des Hessischen Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs nach Ausspruch einer Kündigung. Der Kläger ist seit dem Jahr 2008 bei der Beklagten auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertra gs, nach dem die Vergütung zum Monatse nde ausgezahlt wird, beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 11. Februar 2011 au ßerordentlich, hilfsweise ordent lich . Gegen diese Kündigungen erhob d er Kläger Kündigungsschutzklage. D a s Künd i- gungsschutzv erfahren ruht gegenwärtig, weil die Parteien vereinbart haben, den Ausgang eines gegen den Kläger gerichteten Ermittlungsverfahrens ab z u- warten. Am 27. Dezember 2014 beantragte n die Prozessbevollmächtigten des Kläger s beim Amtsgericht Euskirchen den Erlass eines Mahnbescheids. Im A n- bis 31.12.11 110.339,79 E UR enannt. Die in dem Antrag mitgeteilte Anschrift der Beklagten war seit dem 1. Oktober 2013 nicht mehr aktuell. 1 2 3 - 3 - 5 AZR 694/16 ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR694.16.0 - 4 - Am 5. Januar 2015 erließ d as Amtsgericht einen Mahnbescheid , der wegen der unzutreffenden Anschrift der Beklagten nicht zugestellt werden kon n te. Hierüber informierte das Amtsgericht die Prozessbevollmächtigten des Klägers m it Schreiben vom 1 5 . Januar 2015 , das diesen am 19. Januar 2015 zu ging . Am 22. Januar 2015 bat das Amtsgericht die Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Hinweis auf den verfolgten Anspruch um Überprüfung des beschrittenen Rechtswegs . Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2015 beantragten die se die Verweisung an das Arbeitsgericht. Mit Beschluss vom 26. Januar 2015 erklärte sich das Amtsgericht für sachlich und örtlich unzuständ ig und verwies das Mahnverfahren Gießen . D ieses forderte die Prozessbevollmächtigten des Klägers zunächst a m 2. Februar 2015 auf, das Mahngesuch auf dem für d ie Arbeitsgericht sbarkeit vorgesehenen Vordruck einzureich en. Dieser ging am 9 . Februar 2015 beim Arbeitsgericht ein. Mit Schreiben vom folgenden Tag wies das Arbeitsgericht die Prozessbevollmächtigten des Klägers auf weitere formale Mängel des Antrags hin. Mit einem beim Arbeitsgericht am 12. Februar 2015 einge gangenem Schriftsatz ergänzten die Prozessbevollmächtigen des Klägers ihre Angaben ein weiteres Mal . Am 13. Februar 2015 erließ d as Arbeitsgericht einen Mahnbescheid , welcher der Beklagten am 18. Februar 2015 zugestellt wurde . Die se legte a m 20. Februar 2 015 Widerspruch ein. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger Ansprüche auf Anna h- meverzug für die Zeit vom 12. Februar bis 30. November 2011 abzüglich erha l- tenen Arbeitslosengelds. Die Kündigung en sei en unwirk sam. 4 5 6 7 - 4 - 5 AZR 694/16 ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR694.16.0 - 5 - Der Kläger hat - soweit in der Revision von Bedeutung - sinngemäß b e- antragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 99.844,72 Euro brutto abzüglich 11.147,90 Euro netto nebst Zinsen in g e- staffelter Höhe zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die geltend gemachten Ansprüche wegen Annahmeverzug s bestünden nicht . Das Arbeitsverhältnis habe durch die außerordentliche , jedenfalls aber durch die ordentliche Künd i- gung g eendet. Etwaige Zahlungsa nsprüche seien zudem verjährt. Das Arbeitsgericht hat d ie Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht die Klage als derzeit unbegründet abg e- wiesen. Mit ihren Revision en verfolg en beide Parteien ihre ursprünglichen A n- träge weiter. Nach Verkündung der Senatsentscheidung haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, in dem sie sich über die diesem Verfahren z u- grunde liegenden Ansprüche verständigt haben. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet, während sich die jenige der B e- klagten als unbegründet erweist . Das Landesarbeitsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass e in etwaiger Anspruch des Klägers auf Vergütung wegen A n- nahmeverzugs nicht verjährt wäre . Es hat jedoch rechtsfehlerhaft die Klage als derzeit unbeg ründet abgewiesen. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsu r- teil s und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und En t- scheidung an die Vorinstanz . 8 9 10 11 - 5 - 5 AZR 694/16 ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR694.16.0 - 6 - A. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Einem etwaigen Anspruch des Klägers auf Vergüt ung wegen Annahmeverzugs steht die von der Bekla g- ten erhobene Einrede der Verjährung nicht entgegen. Die Beklagte ist nicht nach § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Zahlung einer auf den Zeitraum vom 12. Februar bis 30. November 2011 entfallenden Annahmeverzu gsvergütung zu verweigern. E twaige Anspr ü ch e wegen Annahmeverzugs für die einzelnen K a- lendermonate sind nicht verjährt . Durch den am 27. Dezember 2014 eingereic h- ten Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids und dessen Zustellung am 18. Februar 2015 ist die am 31. Dezember 201 4 ablaufende Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden . I. Die Verjährungsfrist für die streitbefangenen Ansprüche wegen Anna h- meverzugs endete mit Ablauf des 31. Dezember 2014 . 1. Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1 BGB verjährt gemäß § 195 BGB binnen drei Jahren. 2. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden i st und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Pe r- son des Schuldners Kenntnis erlangt hat bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit erla n- gen musste. Die Fälligkeit der Annahmeverzugsvergütung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Vergütun g bei tatsächlicher Beschäftigung in den einzelnen Abrechnungsperioden fällig geworden wäre (BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 33, BAGE 149, 169; 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 31, BAGE 141, 340) . 3. Danach trat die Fälligkeit etwaiger Ansprü che wegen Annahmeverzug s entsprechend der im Arbeitsvertrag vereinbarten Fälligkeitsregelung jeweils mit Ablauf der Kalendermonate Februar bis November 2011 ein . Die Verjährung s- frist für diese Ansprüche endete nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB mit A b- la uf des 31. Dezember 2014. 12 13 14 15 16 - 6 - 5 AZR 694/16 ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR694.16.0 - 7 - II . D er Ablauf der Verjährungsfrist ist d urch die Zustellung des vom A r- beitsgericht Gießen erlassenen Mahnbescheids am 18. Februar 2015 nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden . 1. Eine Hemmung der Verjährung ist nicht schon nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die erhobene Kündigungsschutzklage eingetreten , denn diese u m- fasst nach ihrem Streitgegenstand nicht die Zahlungsansprüche des Arbei t- nehmers ( BAG 2 4 . Juni 2015 - 5 AZR 509/13 - Rn. 17, BAGE 152, 75) . 2. Die mit Ablauf de s 31. Dezember 2014 eintretende Verjährung etwaiger Ansprüche wegen Annahmeverzugs ist durch die Zustellung des a m 27 . Dezember 2014 beantragten Mahnbescheids am 18. Februar 2015 nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden . a) Die Verjährung wird nach § 20 4 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 BGB durch die Z u- stellung eines Mahnbescheids gehemmt, wobei nach § 167 ZPO die Wirkung einer Zustellung, mit der die Verjährung nach § 204 BGB gehemmt werden soll, bereits mit dem Eingang des Antrags bei Gericht eintritt, wenn die Zus tellung demnächst iSv. § 167 ZPO erfolgt . F ür die Länge des Zeitraums, binnen de s- sen eine solche Zustellung bewirkt werden muss, besteht keine absolut e zeitl i- che Obergrenze. Allerdings bestimmt § 691 Abs. 2 ZPO, dass - wenn durch die Zustellung des Mahnbescheids die Verjährung nach § 204 BGB gehemmt we r- den soll - die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein tritt , wenn innerhalb eines Monats seit der Zuste l- lung der Zurückweisung des Antrags Klage eingere icht und diese demnächst zugestellt wird. Vor dem Hintergrund de r in § 691 Abs. 2 ZPO enthaltenen Frist ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Zustellung nur dann nicht mehr als iSd. § 167 ZPO anzusehen ist , wenn ein nachlässiges Verha l- ten der Partei zu einer Verzögerung der Zustellung des Mahnbescheids von mehr als einem Monat führt (BGH 27. April 2006 - I ZR 237/03 - Rn. 17) . D ie Vorschrift des § 691 Abs. 2 ZPO i st entsprechend anwendbar auf Fälle , in d e- nen der Mahnantrag behebbare Fehler enthält. Andernfalls stünde derjenige Antragsteller, der Antragsmängel behebt, schlechter als der Antragsteller, der stattdessen zum Klageverfahren übergeht (BAG 13. November 2014 - 6 AZR 17 18 19 20 - 7 - 5 AZR 694/16 ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR694.16.0 - 8 - 869/1 3 - Rn. 46, BAGE 150, 22) . D ie Monatsfrist beginnt mit Zugang d er g e- richtlichen Beanstandung beim Antragsteller (vgl. BGH 12. Januar 2011 - VIII ZR 148/10 - Rn. 19) . b) Danach ist das Landesarbeitsgericht zu Recht von einer rechtzeitigen Zustellung des Mahnbescheids ausgegangen. Dieser wurde der Beklagten zwar nicht mehr vor dem Ende der Verjährungsfrist, jedoch innerhalb der Monatsfrist des § 691 Abs. 167 ZPO zugestellt. aa ) Die Monatsfrist begann mit der Information des Amtsgerichts über die (erste) Nichtzustellung des Mahnbescheids. D as entsprechende Schreiben vom 1 5 . Januar 2015 ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) am 19. Januar 2015 zugegangen. bb ) Der Kläger hat die zahlr eichen Mängel seines ursprünglichen Mahn a n- trags bis zum 12. Februar 2015 behoben. Der Mahnbescheid wurde der Bekla g- ten am 18. Februar 2015 und damit einen Tag vor Ablauf der Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO zugestellt. cc ) D er entsprechenden Anwendung der Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO steht nicht entgegen, dass der Mahnantrag ursprünglich bei einem Gericht des unzutreffenden Rechtswegs eingereicht worden ist. Das bei m Amtsgericht ei n- geleitete Mahnverfahren ist nach dem dort e e- schl Januar 2015 an das Arbeitsgericht abgegeben worden . Der Senat muss nicht darüber befinden, ob eine solche vor Rechtshängigkeit und ohne Anhörung der Beklagten ergangene Entscheidung im Mahnverfahren en t- sprechend § § 17, 17a GVG, § 281 ZPO Bindu ngswirkung entfalten kann. Das durch den Mahnantrag vom 27. Dezember 2014 eingeleitete Verfahren ist vom Arbeitsgericht fortgeführt worden. Der Kläger hat seinen ursprünglichen Antrag weder zurückgenommen noch ist dieser durch eine gerichtliche Entscheidung endgültig zurückgewiesen worden. Selbst wenn das Amtsgericht den Mahna n- trag wegen der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs hätte zurückw e i- sen müssen , würde ein solcher Verfahrensfehler den Eintritt der Wirkungen des 21 22 23 24 - 8 - 5 AZR 694/16 ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR694.16.0 - 9 - § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht in f rage stellen. Die unzutreffende Sachbehan d- lung des Mahnantrags durch das Mahngericht lässt die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids unberührt. Der Lauf der Verjährungsfrist wird auch dann gehemmt , wenn der dem z ugestellte n Mahnbescheid zugrunde liegende Mahnantra g an Mängeln leidet oder sogar unzulässig ist (BGH 16. Juli 2015 - III ZR 238/14 - Rn. 17) . dd ) De r Eintritt der Verjährungshemmung scheitert auch nicht daran , dass d ie Beklagte erst nach Ablauf der Verj ährungsfrist von dem am 27. Dezember 2014 eingereichten Mahnantrag Kenntnis erlangt hat. Dies ist verjährungsrech t- lich hinzunehmen. Die Schuldner sind nach dem Gesetz nicht schlechthin davor geschützt, dass die Verjährung durch Anträge gehemmt wird, von de nen sie zunächst nichts erfahren (vgl. BGH 28. September 2004 - IX ZR 155/03 - zu II 2 c der Gründe, BGHZ 160, 259) . c) Auf den erstmals in der Revision erhobenen Einwand des Rechtsmis s- brauchs (§ 242 BGB) kann sich die Beklagte nicht berufen. B. Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsg e- richt. D ieses e- sen. Wegen der Vorgreiflichkeit der außerord entlichen Kündigung bzw. der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen vom 11. Februar 2011 und vom 28. Juni 2011 hätte das Berufungsgericht entweder - wegen der G e- fahr sich widersprechende r Entscheidungen über den Fortbestand des Arbeit s- verhältn isses - den Rechtsstreit wegen Annahmeverzug s nach § 148 ZPO au s- setzen oder als Vorfrage für die geltend gemachten Zahlungsansprüche eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigungen vom 11. Februar 2011 treffen müssen ( bei Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde zur Künd i- gung einer schwangeren Arbeitnehmerin nach § 9 Abs . 3 MuSchG : BAG 17. Juni 2003 - 2 AZR 245/02 - zu B II der Gründe , BAGE 106, 293) . Eine Kl a- geabweisung als derzeit unbegründet durfte es in keine m Fall aussprechen (BAG 15. Dezember 2005 - 8 AZR 106/05 - Rn. 15 ) . Von Hinweisen über die 25 26 27 - 9 - 5 AZR 694/16 ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR694.16.0 weitere Sachbehandlung sieht der Senat wegen des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs, der auch das vorliegende Verfahren betrifft, ab. Koch Biebl Volk Bormann Zorn
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