Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. August 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 1000/13 - ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR1000.13.0 I. Arbeitsgericht Dresden Urteil vom 31. Januar 2013 - 5 Ca 918/12 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 8. November 2013 - 7 Sa 165/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Annahmeverzug - Jugend - und Auszubildendenvertreter Bestimmung en : BGB § 615 Satz 1; SächsPersVG § 9 Abs. 2; Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwa l- tungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV - Forst) § 1 Abs. 1, § 37 Abs. 1 Leits atz : Mit dem schriftlichen Verlangen der Weiterbeschäftigung macht ein Mi t- glied der Jugend - und Auszubildendenvertretu ng de n Anspruch auf Ve r- gütung wegen Annahmeverzugs im Sinne einer einstufigen tariflichen Ausschlussfrist ausreichend geltend . ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR1000.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 1000/13 7 Sa 165/13 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 9. August 2015 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 1 9. August 2015 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeits - gerichts Dr. Müller - Glöge, d en Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk sowie die ehrenamtlichen Richter Busch und Mandrossa für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 1000/13 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR1000.13.0 - 3 - 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Säc h- sischen Landesarbeitsgerichts vom 8. November 2013 - 7 Sa 165/13 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob der An - spruch des Klägers auf Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Zeit vom 2 4. Februar bis zum 2. August 2011 wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung nach § 37 Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV - Forst) verfallen ist. Der 1984 geborene Kläger absolvierte seit dem 1 0. September 2008 beim Beklagten in dessen Staatsbetrieb S eine Ausbildung zum Forstwirt. Das Ausbildungsverhältnis war bis zum 3 1. August 2011 befristet. Der Kläger war Mitgl ied der beim Staatsbetrieb S - Forstbezirk L - gebildeten Jugend - und Au s- zubildendenvertretung. Auf gemeinsamen Antrag des Klägers und des Ausbi l- dungsbetriebs wurde die Ausbildungszeit gemäß § 8 BBiG um sechs Monate verkürzt. Am 2 3. Februar 2011 bestand de r Kläger die Abschlussprüfung. Zuvor hatte der Kläger mit Schreiben vom 2 2. Februar 2011 unter Beru - - - lernten Beruf verlangt. Er erschien am 2 4. Februar 2011 gegen 08:00 Uhr am Si tz des Forstbezirks L und wurde nach einem Gespräch mit dem Mitarbeiter K, der den abwesenden Dienststellenleiter vertrat, nach Hause geschickt. 1 2 3 - 3 - 5 AZR 1000/13 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR1000.13.0 - 4 - Mit Schreiben der Industrieg ewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt vom 1 1. März 2011 ließ der Kläger seine Arbeitsk s- Am 4. März 2011 beantragte der Beklagte gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 1 Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) beim Verwaltungsg e- ) vom 2 2. Februar 2011 ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht begründet 4. Februar 2012, es sei nach § 9 Abs. 2 SächsPersVG im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbi l- dungsverhältnis ein unb efristetes Arbeitsverhältnis begründet worden, ging der Beklagte zu einem Auflösungsantrag gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 2 SächsPersVG über. Diesem entsprach das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 2 4. Februar 2012 ( - 9 K 3 31/11 - ) . Die Beschwerde des Kläg ers verwarf das Sächsische OVG mit Beschluss vom 2 0. Februar 2013 ( - PL 9 A 285/12 - ) als unzulässig. Ab dem 7. Juni 2012 beschäftigte der Beklagte den Kläger im Forstb e- zirk T für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Nach erfolgsloser außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 2. März 2012 hat der Kläger mit der am 2 0. März 2012 eingereichten und mit Schriftsatz vom 2 7. Juli 2012 erweiterten Klage zuletzt Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Zeit vom 2 4. Feb ruar 2011 bis zum 6. Juni 2012 ve r- langt. Er habe seine Arbeitsleistung tatsächlich angeboten, indem er am Tag nach der bestandenen Abschlussprüfung morgens zum Arbeitsantritt in der für ihn zuständigen Dienststelle erschien. Die Forderung sei auch ausreich end ge l- tend gemacht worden. Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 22.242,48 Euro brutto abzüglich auf die Bunde s - agentur für Arbeit übergegangener Ansprüche iHv. 4.663,45 Euro ne tto sowie anderweitigen Verdien s- tes iHv. 685,23 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.89 3 ,80 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4 5 6 7 8 - 4 - 5 AZR 1000/13 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR1000.13.0 - 5 - 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.112,80 Euro brutto abzüglich auf die Bunde sage n- tur für Arbeit übergegangener Ansprüche iHv. 825,66 Euro netto sowie anderweitigen Verdienstes iHv. 1.940,90 Euro brutto nebst Zinsen i Hv. fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.346,24 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte ha t Klageabweisung beantragt und eingewendet, für den Zeitraum vom 2 4. Februar bis zum 2. August 2011 sei der Anspruch auf Verg ü- tung wegen Annahmeverzugs nach § 37 TV - Forst verfallen. In den Vorinsta n- zen hat er außerdem geltend gemacht, er habe sich mangels eines ausreiche n- den tatsächlichen oder wörtlichen Angebots nicht im Annahmeverzug befunden. Zudem sei der Kläger nicht leistungsbereit und seine Beschäftigung dem B e- klagten nicht zumutbar gewesen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesa rbeitsg e- richt hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabwe i- sungsantrag beschränkt auf Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Zeit vom 2 4. Februar bis zum 2. Aug ust 2011 weiter und rügt, das Landesarbeitsg e- richt habe die Anforderungen des § 37 TV - Forst verkannt. Entscheidungsgründe Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Annahme des La n- desarbeitsgerichts, der Beklagte habe sich (auch) in dem in die Revision s- instanz gelangten Streitzeitraum vom 2 4. Februar bis zum 2. August 2011 im Annahmeverzug befunden, greift die Revision nicht an. Ihre Rüge, der A n- spruch des Klägers auf Vergütung wegen Annahmeverzugs sei nach § 37 TV - Forst verfallen, greift nicht durch. 9 10 11 - 5 - 5 AZR 1000/13 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR1000.13.0 - 6 - I. Es kann dahinstehen, ob auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der TV - Forst Anwendung findet. Die tatsächlichen Voraussetzungen der beiderseitigen Tarifgebunde n- heit ( § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG) hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. In der Revisionsinstanz ist aber unstreitig geworden, dass der Kläger - was se i- ne Prozessvertretung durch die D GmbH vermuten ließ - Mitglied der tari f- schließenden Industriegewerkschaft Bau - Agrar - Umwelt ist und auch im Strei t- zeitraum schon war. Die Mitgli edschaft des Beklagten in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist gerichtsbekannt und steht zudem zwischen den Parteien außer Streit. Doch gilt der TV - Forst nach seinem § 1 Abs. 1 Satz 1 nur für Beschä f- tigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einri chtungen und Betrieben, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben und die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist. Dabei sind nach Nr. 1 der Pr o- tokollerklärung zu § 1 Abs. 1 TV - Forst ua. erfasst Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zur Fortwirtin/zum Forstwirt mit entsprechender Tätigkeit. 1. Der Kläger, damals Mitglied der Jugend - und Auszubildendenvertretung beim Staatsbe trieb S - Forstbezirk L, stand aufgrund seines schriftlichen Ve r- langens auf Weiterbeschäftigung nach bestandener Abschlussprüfung seit dem 2 4. Februar 2011 in einem gemäß § 9 Abs. 2 SächsPersVG begründeten unb e- fristeten Arbeitsverhältnis zum Beklagten. Das steht zwischen den Parteien nach dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr außer Streit. Der TV - Forst enthält zwar an mehreren Stellen - etwa in § 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 2 - Regelungen, die auf ein rechtsg e- schäftlich beg ründetes Arbeitsverhältnis zugeschnitten sind. Gleichwohl diff e- renziert § 1 Abs. 1 Satz 1 TV - Forst nicht danach, ob das den Geltungsbereich eröffnende Arbeitsverhältnis durch Vertrag oder kraft Gesetzes begründet wo r- den ist. 12 13 14 15 16 - 6 - 5 AZR 1000/13 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR1000.13.0 - 7 - 2. Fraglich ist, ob § 1 Abs. 1 Satz 1 TV - Forst für die Eröffnung des Ge l- tungsbereichs neben dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der weiteren die tatsächliche Eingliederung des Arbeitnehmers in den forst wirtschaftlichen Betrieb bzw. die forstwirtschaftliche Verwaltung oder Einrichtung voraussetzt. An einer solchen mangelte es. Denn der Beklagte hat - in Konsequenz seiner Annahme, ein Arbeitsverhältnis sei nicht begründet worden - weder die vom Kläger gesc huldete Arbeitsleistung aufgrund des Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO näher konkretisiert (zur Konkretisierungspflicht des Arbeitgebers , vgl. BAG 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 - Rn. 15 mwN, BAGE 148, 16) , noch ihm eine Tätigkeit in der Waldarbeit al s auszuübende zugewiesen, obwohl die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit die Eingruppierung ( § 12 Abs. 1 TV - Forst) und damit die Höhe des Tabellenentgelts ( § 15 Abs. 1 TV - Forst) Sd. Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 TV - Forst fehlen. Der Senat braucht jedoch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 TV - Forst nicht abschließend zu klären. Die Revision ist auch dann erfolglos, wenn der Geltungsbereich des TV - Forst eröffnet ist. II. War der Kläger gehalten, die tarifliche Ausschlussfrist zu beachten, so hat er diese mit dem schriftlichen Verlangen nach § 9 Abs. 2 SächsPersVG g e- wahrt. 1. Nach § 37 Abs. 1 TV - Forst verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsve r- hältnis, wenn sie nicht inne rhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend g e- macht werden, wobei für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen ausre icht. a) Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Denn § 615 Satz 1 BGB erhält dem Arbeitnehmer trotz Nichtleistung der Arbeit den Vergütungsanspruch aufrecht, unabhängig davon, ob sich dieser aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung aus § 611 17 18 19 20 21 - 7 - 5 AZR 1000/13 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR1000.13.0 - 8 - Abs. 1 BGB oder - bei Fehlen einer Vergütungsabrede - aus § 612 Abs. 1 BGB e rgibt 1 3. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 39 mwN , BAGE 144, 306 ) . b) Wie § 1 Abs. 1 Satz 1 TV - Forst differenziert § 37 Abs. 1 TV - Forst nicht danach, ob der Anspruch einem vertraglich ver einbarten oder gesetzlich b e- gründeten Arbeitsverhältnis entspringt. 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, der Kläger habe die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV - Forst auch für den in die Revisionsinstanz gelangten Teil des Anspruchs auf Vergütung wegen Anna h- meverzugs gewahrt. Mit dem schriftlichen Verlangen der Weiterbeschäftigung nach Personalvertretungs - oder Betriebsverfassungsrecht ( § 9 Abs. 2 BPersVG bzw. entsprechender Bestimmungen der Länder, § 78a Abs. 2 BetrVG) mach t ein Mitglied der Jugend - und Auszubildendenvertretung den Anspruch auf Ve r- gütung wegen Annahmeverzugs im Sinne einer einstufigen tariflichen Au s- schlussfrist ausreichend geltend, sofern der Arbeitgeber die gesetzliche B e- gründung des Arbeitsverhältnisses l eugnet (im Ergebnis ebenso LAG Nürnberg 2 5. Februar 2000 - 8 Sa 128/99 - juris Rn. 31; APS/Künzl 4. Aufl. § 78a BetrVG Rn. 145; Fitting BetrVG 2 7. Aufl. § 78a Rn. 39) . a) Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört im Regelfall, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Der A n- spruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inh a- ber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Dabei ist der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich zu bezeichnen und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich zu machen; die Art des A n- spruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, muss zu e r- kennen sein, während eine Bezifferung nicht stets erforderlich ist (vgl. BAG 1 6. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 24 mwN, BAGE 144, 210) . 22 23 24 - 8 - 5 AZR 1000/13 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR1000.13.0 - 9 - Diesen Regelanforderungen genügen weder das Schreiben des Kl ä- gers vom 2 2. Februar 2011 noch das schriftliche An gebot der Arbeitsleistung durch die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt vom 1 1. März 2011, so n- dern erst das Geltendmachungsschreiben vom 2. März 201 2. Käme es auf let z- teres an, wären die von § 615 Satz 1 BGB aufrechterhaltenen Vergütungsa n- sprüche, die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 TV - Forst nach Monaten bemessen sind und jeweils nach Ablauf des Monats fällig wurden ( § 614 Satz 2 BGB) , bis ei n- schließlich August 2011 verfallen. b) Für den Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nach einer unwirksamen Arbe itgeberkündigung lässt aber die Rechtsprechung seit Jahr - zehnten eine Ausnahme zu. Mit der Kündigungsschutzklage wahrt der Arbeit - nehmer eine einstufige bzw. die erste Stufe einer zweistufigen tariflichen Au s- schlussfristenreglung für alle vom Ausgang diese s Rechtsstreits abhängigen Ansprüche. Denn mit der Kündigungsschutzklage erstrebt der Arbeitnehmer nicht nur die Erhaltung seines Arbeitsplatzes, sondern bezweckt darüber hi n- aus, sich die Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs zu erhalten. Die Ansprüche müssen weder ausdrücklich bezeichnet noch beziffert werden (BAG 1 9. September 2012 - 5 AZR 627/11 - Rn. 14, BAGE 143, 119; st. Rspr. seit BAG 1 0. April 1963 - 4 AZR 95/62 - BAGE 1 4 , 156) . c) Eine vergleichbare, an den Beginn des Arbeitsverhältnisses verlagerte Situation besteht, wenn der Arbeitgeber einem Mitglied der Jugend - und Au s- zubildendenvertretung nach bestandener Abschlussprüfung Beschäftigung und Vergütung verweigert in der Annahme, ein Arbeitsverhältnis sei nicht begründet worden. Besteht d er Auszubildende die Abschlussprüfung, endet das Beruf s- ausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Pr ü- fungsausschuss, § 21 Abs. 2 BBiG. Das Recht, mit dem Verlangen auf Weiter - beschäftigung ein Arbeitsverhältnis zu begründen, erhält dem Mitglied der J u- gend - und Auszubildendenvertretung nicht nur sein Amt bis zum regulären A b- lauf der Amtszeit, sondern soll - neben anderen Zwecken (zu diesen etwa BAG 8. September 2010 - 7 ABR 33/09 - Rn. 18; BVerwG 1. Oktober 2013 - 6 P 25 26 27 28 - 9 - 5 AZR 1000/13 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR1000.13.0 - 10 - 6/13 - Rn. 26 f ., BVerwGE 148, 89) - auch sicherstellen, dass die weitere Amt s- ausübung auf gesicherter wirtschaftlicher Grundlage erfolgen kann (vgl. BAG 1 3. November 1987 - 7 AZR 246/8 7 - zu III 3 der Gründe, BAGE 57, 21; Fitting BetrVG 2 7. Aufl. § 78a Rn. 30; Treber in Richardi/Dörner/Weber Pe r- sonalvertretungsrecht 4. Aufl. § 9 BPersVG Rn. 46 - jeweils mwN) . Das Mitglied der Jugend - und Auszubildendenvertretung muss auf einem der Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz beschäftigt und sowohl hinsichtlich der rechtliche n Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung einem Beschä f- tigten gleich ge stellt werden, den der Arbeitgeber für eine entsprechende Täti g- keit ausgewählt und eingestellt hat (vgl. BVerwG 2 6. Mai 2015 - 5 P 9/14 - Rn. 11 mwN) . Abweichend vo n der Situation nach Ausspruch einer Kü n- digung durch den Arbeitgeber liegt sogar die Initiativlast für eine gerichtliche Klärung nicht beim Arbeitnehmer, sondern beim Arbeitgeber. Damit muss dem Arbeitgeber - auch wenn er die gesetzliche Begrü n- dung eines Arbeitsverhältnisses leugnet - klar sein, dass ein Mitglied der J u- gend - und Auszubildendenvertretung mit dem schriftlichen Verlangen auf We i- terbeschäftigung regelmäßig die Begründung eines Arbeitsverhältnisses im er - lernten Beruf nicht nur des Amtes willen s, sondern auch und gerade deshalb erstrebt, um sich im erlernten Beruf eine Existenzgrundlage aufzubauen und Geld zu verdienen. Damit ist dem Zweck einer einstufigen tariflichen Au s- schlussfristenregelung genüge getan, zumal der Beklagte - unabhängig vom B enachteiligungsverbot ( § 8 SächsPersVG) - als tarifgebundener öffentlicher Arbeitgeber wusste, welches Entgelt er dem Kläger für eine Tätigkeit im erler n- ten Beruf schuldet. III . Gegen Grund und Höhe der für den Streitzeitraum zugesprochenen Forderung hat die Revision keine Angriffe erhoben. Der Anspruch auf Prozess - zinsen folgt aus § 291 iVm. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Als Beginn der Verzi n- sung haben die Vorinstanzen zutreffend den Tag nach Zustellung der Klage bzw. der Klageerweiterung festgesetzt (vgl. BAG 1 3. Mai 2015 - 10 AZR 495/14 - Rn. 36 mwN) . 29 30 - 10 - 5 AZR 1000/13 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR1000.13.0 I V. Der Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen. Müller - Glöge Biebl Volk Busch Mandrossa 31
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