Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 10. Juni 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 795/14 - ECLI:DE:BAG:2015:100615.B.5AZR795.14.0 I. Arbeitsgericht Würzburg Endurteil vom 13. Mai 2014 - 10 Ca 1194/12 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 12. November 2014 - 2 Sa 407/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Annahmeverzug - Mehrfachbegründung d e s Berufungs urteils Bestimmungen: ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 552 Abs. 1 Satz 2 ECLI:DE:BAG:2015:100615.B.5AZR795.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 795/14 2 Sa 407/14 Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bun desarbeitsgerichts am 10 . Juni 2015 beschlossen: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Nürnberg vom 12. November 2014 - 2 Sa 407/14 - wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. - 2 - 5 AZR 795/14 ECLI:DE:BAG:2015:100615.B.5AZR795.14.0 - 3 - Gründe I. Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs für den Zeitraum Juli bis Oktober 2013. Der 1953 geborene Kläger ist seit 1979 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der a llgemeinverbindliche M ante l- tarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den bayerischen Betrieben des Groß - und Außenhandels vom 23. Juni 1997, gültig ab 1. Juli 1997, Anwendung (im Folgenden MTV) . In § 18 MTV ist das Erlöschen von A n- sprüchen geregelt, wenn diese nicht innerhalb bestimmter Fristen geltend g e- macht werden. Während eines - mittlerweile rechtskräftig beendeten - Rechtsstreits über die Vergütungshöhe kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 20. Februar 2012 das Arbeitsverhältnis außerordentlich sowie hi lfsweise ordentlich. Auf die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht mit U rteil vom 26. Juni 2012 die Kündigung sowohl als außerordentliche als auch als o r- dentliche Kündigung für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten mit Urteil vom 27. November 2012 zurückgewiesen. Die gegen das Berufungsurteil eingelegte Nichtzulassungsb e- schwerde hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. Juni 2013 zurückgenommen. Mit der am 16. Juli 2012 bei m Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger Vergütung wegen Annahmeverzugs für den Zeitraum Februar bis Juni 2012 sowie für künftige Monate gefordert . Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2014 hat der Kläger die Klage um den Zeitraum Juli 2012 bis Dezemb er 2013 und mit Schriftsatz vom 4. Februar 2014 um den Zeitraum bis einschließlich Januar 2014 erweitert. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Belang - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zei t- raum Juli bis Oktobe r 2013 insgesamt 9. 28 7,32 Euro bru t- to abzüglich 4.300,80 Euro netto nebst Zinsen zu zahlen. 1 2 3 4 5 - 3 - 5 AZR 795/14 ECLI:DE:BAG:2015:100615.B.5AZR795.14.0 - 4 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die in der Revision noch streitigen Ansprüche seien gemäß § 18 MTV verfallen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils i m Kündigungsrechts streit hätte der Kläger nachfolgend entstehende und fällig werdende Vergütungs ansprüche gesondert geltend m a- chen müssen. Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsic htlich des noch streitigen Teil s stattgegeben. Das Landesarbeitsger icht hat die Berufung der Beklagten z u- rückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweis ung s- antrag weiter . II. Die Revision der Beklagten ist mangels hin reichender Begründung u n- zulässig. Sie ist nach § 72 Abs. 5 , § 74 Abs. 2 Satz 2 u nd Satz 3 ArbGG iVm. § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen. 1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe ang e- geben werden. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründu ng den ang e- nommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutl i- chen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Die Revisionsbegründung muss sich deshalb mit den tragenden Gründen des Ber u- fungsurteils gezielt ause inandersetzen. Hat das Berufungsgericht seine En t- scheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen a n- greifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 449/12 - Rn. 10) . Die Rechtsmittelbegründung ist dann selbst im Falle ihrer Berechtigung nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung in Fr a- ge zu stellen (BAG 2. Mai 2014 - 2 AZR 490/13 - Rn. 39) . 2. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung der Beklagten nicht gerecht. a) Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige rechtliche Erwägungen gestützt. 6 7 8 9 10 11 - 4 - 5 AZR 795/14 ECLI:DE:BAG:2015:100615.B.5AZR795.14.0 aa) Zum einen geht das Landesarbeitsgericht davon aus, der Kläger habe mit der Erheb ung der Kündigungsschutzklage sowohl die erste Stufe als auch - vor dem Hintergrund einer verfassungskonformen Auslegung - die zweite Stufe der Ausschlussfrist gewahrt. Die Kündigungsschutzklage betreffe auch Ansprüche, die erst nach Rechtskraft des Urteil s in der Bestandsstreitigkeit en t- standen seien. Darin liegt die Erstbegründung des Landesarbeitsgerichts. bb) Zum anderen stützt das Landesarbeitsgericht sein Urteil darauf, dass die am 16. Juli 2012 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage auf künftige Lei stung die Ausschlussfrist gewahrt habe. Dieser Antrag sei nicht auf die Da u- er der Bestandsstreitigkeit begrenzt gewesen . Darin liegt die Zweitbegründung des Landesarbeitsgerichts. b) Die Revisions begründung der Beklagten setzt sich ausschließlich mit der erste n Begründung des Landesarbeitsgerichts auseinander . Die zweite , selbständig tragende Begründung des Landesarbeitsgerichts zur Wahrung der Ausschlussfrist durch Erhebung der Klage auf künftige Leistung wird in der R e- visionsbegründung nicht einmal erwä hnt . Infolgedessen fehlt hinsichtlich dieser Begründung jeder Revisionsangriff . III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen R e- vision zu tragen. Müller - Glöge Biebl Volk 12 13 14 15
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