Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29. Juni 2016 Fünfter Senat - 5 AZR 696/15 - ECLI:DE:BAG:2016:290616.U.5AZR696.15.0 I. Arbeitsgericht Oldenburg Urteil vom 21. Januar 2015 - 3 Ca 314/14 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 29. September 2015 - 11 Sa 237/15 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : - regelmäßige Arbeitszeit - unregelmäßige Arbeitszei t- verteilung Bestimmung en BGB §§ 293, 611 Abs. 1, § 615 Satz 1; Rahmenvereinbarung für Geld - und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland (vom 11. November 2013) § 3 ECLI:DE:BAG:2016:290616.U.5AZR696.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 696/15 11 Sa 237/15 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 29. Juni 2016 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund de r mündlichen Ve r- handlung vom 29. Juni 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsg e- richts Dr. Müller - Glöge, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Weber und Dr. Volk sowie den ehrenamtlichen Richter Feldmeier und die ehrenamtliche Richterin Reinders für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 696/15 ECLI:DE:BAG:2016:290616.U.5AZR696.15.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. September 2015 - 11 Sa 237/15 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand D ie Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs. Der Kläger ist als Fahrer bei der Beklagten im Geld - und Werttransport beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarif gebunde n- heit die tariflichen Regelungen für Geld - und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Der Mantelrahmentarifvertrag vom 1. Dezember 2006 für das Wach - und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden MRTV) regelt ua.: § 6 Arbeitszeit 1.1. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann ohne Vorliegen von Arbeitsbereitschaft auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 12 Kalendermonaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschri t- ten we rden. 1.5. - und Werttransport und für Angestellte beträgt 173 Stunden im Durchschnitt des Kalenderjahres. § 7 Freizeit 1. Jeder Arbeitnehmer hat pro Woche einen Anspruch auf mindestens eine 1 2 3 - 3 - 5 AZR 696/15 ECLI:DE:BAG:2016:290616.U.5AZR696.15.0 - 4 - Am 11. November 2013 schlossen die Bundesvereinigung Deutscher Geld - und Wertdienste (BDGW) e. V. und der ver.di Bundesvorstand eine - und Wertdienste in der Bundesrepublik im Folgenden Rahmenvereinbarung) , die ua. bestimmt : 2 Besitzstandsfortschreibung und Arbeitsortprinzip 1. Die Tarifparteien vereinbaren für die Laufzeit dieser Tarifvereinbarung, dass zunächst alle bis 31. Dezember 2013 für die Geld - und We rtdienstlei s- tungsunternehmen gültigen oder nachwirkenden r e- gionalen Tarifverträge und der Mantelrahmentarifve r- trag vom 1. Dezember 2006 für das Wach - und S i- cherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutsc h- land für die Geld - und Wertdienstleistungsunterne h- men ab 1. Januar 2014 weitergelten, sofern nachfo l- gend nichts anderes vereinbart ist. § 3 Arbeitszeit (Punkt I.3. des abschließenden Verhandlungsergebnisses vom 11.11.2013) Die regelmäßige tarifliche monatliche Arbeitszeit für Vol l- zeitbeschäftigte ist für 5 Tage an den Werktagen von Mo n- tag bis Samstag zu leisten und errechnet sich aus der en t- sprechenden Anzahl der Arbeitstage/Monat/Bundesland multipliziert x 8 Stunden pro Arbeitstag. § 6 Mehrarbeitszuschlag (Punkt I.6. des abschließenden Verhandlungsergebnisses vom 11.11.2013) Bei Fortschreibung des Besitzstandes im Übrigen ist in Änderung der bisherigen Tarifregelung ein Mehrarbeitsz u- schlag zu zahlen für jede, über die regelmäßige monatl i- che Arbeitszeit gemäß § 3 Ziffer 1. hinaus angeor dnete und geleistete Arbeitszeit im a) Bundesland Nordrhein - Westfalen ab der 186. Der Rahmenvereinbarung ist als Anlage das zuvor zwischen den Tari f- 4 5 - 4 - 5 AZR 696/15 ECLI:DE:BAG:2016:290616.U.5AZR696.15.0 - 5 - BDGW und Ver.di Bund anlässlich der 6. Tarifverhandlungsrunde am 11. (im Folgenden Verhandlungsergebnis) beigefügt, das ua. beinhaltet : . Mantel 3. Arbeitszeit: vers tetigtes Einkommen: Arbeitstage / Monat x 8 Betriebliche Regelungen zur Arbeitszeit verteilung bestehen bei der B e- klagten nicht. Die Zuweisung von Arbeitstage n , abzuarbeitende n Touren und dienstfreie n Tage n erfolgt durch mit dem Betriebsrat abgestimmte Dienstpläne . In der dritten und siebten Kalenderwoche 2014 beschäftigte die Bekla g- te den Kläger jeweils an vier Tagen , in der achten Kalenderwoche 2014 an drei Tagen. Nach erfolgloser Geltendmachung ei der Kläger im Juli 2014 Klage auf Zahlung weiterer Vergütung iHv . 422,40 Euro brutto erhoben . Der Kläger meint , die Beklagte sei verpflichtet, ihn an fünf Tagen in der Woche einzusetzen. Obwohl er seine Arbeitskraft angeboten habe, sei er nicht entsprechend beschäftigt worden, womit ihm für weitere vier Tage Vergütung wegen Annahmeverzugs zu stehe . Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 422,40 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat Klage ab weisu n g beantragt . Tarifvertraglich bestehe keine Pflicht zur Beschäftigung der Arbeitnehmer an fünf Tagen in der Woche. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat d ie Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfol gt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter. 6 7 8 9 10 11 12 - 5 - 5 AZR 696/15 ECLI:DE:BAG:2016:290616.U.5AZR696.15.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des A r- beitsgerichts zu Recht zurückgewiesen . Ein Anspru ch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs gemäß § 611 Abs. 1, § 615 Satz 1 BGB für weitere vier Tage im Januar und Februar 2014 besteht nicht. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger an diesen Tagen zu beschäftigen. I. Der Vergütungsanspruch folgt nic ht aus Annahmeverzug. Das Lande s- arbeitsgericht hat einen solchen Anspruch, gestützt auf § 611 Abs. 1, § 615 Satz 1 BGB, zu Recht verneint. 1 . Nach § 615 Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Verg ü- tung verlangen, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug kommt. Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. In welchem zeitlichen Umfang der A r- beitgeber in Annahmeverzug gerate n kann, richtet sich grundsätzlich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Diese bestimmt den zeitlichen U m- fang, in welchem der Arbeitnehmer berechtigt ist, Arbeitsleistung zu erbringen und der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitsleistun g anzunehmen ( vgl. BAG 16. April 2014 - 5 AZR 483/12 - Rn. 13; 25. Februar 2015 - 5 AZR 886/12 - Rn. 14 , BAGE 151, 45 ) . 2 . Die Beklagte war an den streitgegenständlichen Tagen nicht verpflic h- tet, den Kläger zu beschäftigen. a) § 3 Rahmenvereinbarung begr ündet keine Pflicht, Arbeitnehmer an fünf Tagen in der Woche zu beschäftigen . Das ergibt die Auslegung de r Rahme n- vereinbarung . 13 14 15 16 17 - 6 - 5 AZR 696/15 ECLI:DE:BAG:2016:290616.U.5AZR696.15.0 - 7 - a a) Bei der Rahmenvereinbarung handelt es sich um einen Tarifvertrag iS v . § 1 Abs. 1 TVG . Die Tarifvertragsparteien wählen in § 1 und § 2 Rahmenve r- einbarung diese Bezeichnung . Nach ihrem Willen sollen durch Modifikation der Regelungen des MRTV unmittelbar Rechte und Pflichten für die tarifunterworf e- nen Arbeitsverhältnisse begründet werden ( vgl. BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 16, BAGE 124, 110) . b b) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom T a- rifwor t laut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erfo r- schen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tarifliche n Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifel s- freie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Geric hte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsg e- schichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hi n- zuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu b e- rücksichti gen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchb a- ren Regelung führt ( st. Rspr., vgl. nur BAG 24 . Februar 2016 - 5 AZR 225/15 - Rn. 15 mwN ) . c c ) Danach ergibt di e Auslegung, dass § 3 Rahmenvereinbarung zum Zweck der Einführung eines verstetigen monatlichen Einkommens eine mona t- liche Mindestarbeitszeit festlegt . Die Tarifnorm enthält jedoch keine Regelung zur Verteilung dieser Arbeitszeit auf einzelne Tage. (1) N ach § ie regelmäßige tarifliche monatl i- che Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte für 5 Tage an den Werktagen von Montag bis Samstag zu leisten und errechnet sich aus der entsprechenden A n- 18 19 20 21 - 7 - 5 AZR 696/15 ECLI:DE:BAG:2016:290616.U.5AZR696.15.0 - 8 - zahl der Arbeitstage/Monat/Bundesland multipliziert x 8 Stunden pro Arbeit s- tag B ereits der Wortlaut regelt lediglich eine Der Begriff der R e- gelmäßigkeit setzt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgeric hts eine gewisse Stetigkeit und Dauer voraus, auf den Rhythmus der Wiederholungen kommt es jedoch nicht an, Schwankungen und Ausnahmen sind möglich ( vgl. BAG 3. Mai 1989 - 5 AZR 249/88 - z u s- 2 Abs. 1 Satz 1 LFZG aF; 5 . November 1992 - 6 AZR 228/91 - zu II September 2008 - 10 AZR 106/08 - Rn. 20) . Die zeigt , dass die Angabe der Anzahl der Tage der Bere chnung der monatlichen Arbeitszeit dient . Eine Verpflichtung zur Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche enthält die Regelung nicht ( vgl. LAG Hamm 11. März 2015 - 3 Sa 1502/14 - zu B II 4 der Gründe in Bezug auf eine tägliche Mindestarbeitszeit ) . Zudem spricht das i- chen Arbeitszeit. Schließlich lässt sich nichts anderes aus der Formulierung herleiten , wonach des Indikativs kann zwar eine Verpflichtung ausdrücken, zwingend ist dies j e- doch nicht ( vgl. BAG 21. Januar 2003 - 1 ABR 5/02 - zu B II 2 a der Gründe; 30. September 2014 - 1 ABR 79/12 - Rn. 20 ) . (2 ) Auch tarifliche Systematik und Gesamtzusammenhang sprechen für die Festlegung einer monatlichen Arbeitszeit, nicht aber der wöchentlichen Mi n- destarbeitstage. Rahmenvereinbarung und MRTV beziehen sich auch an anderer Stelle auf eine monatliche und nicht auf eine wöchentliche / tägliche Arbeitszeit. Nach § 6 Rahmenvereinbarung entsteht ein Anspruch auf Zahlung eines Mehra r- beitszuschlags nicht bei Überschreiten einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden, sondern nach einer näher bestimmten Anzahl geleistete r Monatsarbeitsstunden. A uch die Regelung zu Freischichten in § 7 Ziff. 1 MRTV 22 23 24 25 - 8 - 5 AZR 696/15 ECLI:DE:BAG:2016:290616.U.5AZR696.15.0 - 9 - entspricht dieser Systematik. Die Tarifnorm sieht zwar einen Anspruch jedes Arbeitnehmers auf mindestens eine unbezahlte Freischicht pro Woche vor, aus der Verwendung des Wortes aber , dass eine darüber hi n- ausgehende Anzahl an unbezahlten Freischichten nicht ausgeschlossen ist. (3 ) Regelungszweck und Entstehungsgeschichte des Verhandlungserge b- nisses bestätigen das Ergebnis. Zweck der Neuregelung der Arbeitsze it war nach Ziff. I.3. des Verhan d- lungsergebnisses die Sicherung eines verstetigten (monatlichen) Einkommens. Diese r Zweck wird schon durch Festlegung einer monatlichen Arbeitszeit e r- reicht. Eine Regelung der Verteilung der Arbeitszeit auf bestimmte Tage ist hie r- für nicht erforderlich. Ein Wille der Tarifvertragsparteien zur weiteren Ei n- schränkung der zuvor im MRTV vorgesehenen, weitgehenden Flexibilisierung der Arbeitszeit ( vgl. hierzu BAG 14. September 2011 - 10 AZR 358/10 - Rn. 23) , lässt sich weder dem Verhandlungsergebnis noch der Rahmenvereinbarung mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen ( vgl. hierzu BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 32, BAGE 124, 110) . b) Die Arbeitseinteilung durch die Beklagte verstößt nicht gegen andere Rechtsvorschriften . Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass jeder Arbei t- nehmer von Montag bis Freitag bzw. an fünf Tagen beschäftigt werden müsse. Ist die Verteilung der Arbeitszeit - wie hier - arbeitsvertraglich nicht geregelt und auch kollektivrechtl ich oder gesetzlich nicht beschränkt, legt der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit durch Weisung kraft seines Direktionsrechts fest ( vgl. BAG 14. April 2014 - 5 AZR 483/12 - Rn. 18 mwN) . c) Weder der Klägerv ortrag noch die Lohna brechnungen lassen erkenne n , der Kläger sei in geringerem Umfang als durch § 3 Rahmenvereinbarung vo r- gesehen eingesetzt worden. Die Richtigkeit der Lohnabrechnungen ist unstre i- tig. 26 27 28 29 - 9 - 5 AZR 696/15 ECLI:DE:BAG:2016:290616.U.5AZR696.15.0 II. Der Kläger hat die Kosten seine r erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Müller - Glöge Weber Volk Feldmeier Reinders 30
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