Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. März 2017 Fünfter - 5 AZR 337/16 - ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR337.16.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 7. April 2015 - 14 Ca 323/14 II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 24. Februar 2016 - 6 Sa 31/15 - Entscheidungsstichwort : Annahmeverzug - unterlassener Zwischenverdienst ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR337.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 337/16 6 Sa 31/15 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. März 2017 URTEIL Kleinert, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 22. März 2017 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl als Vorsi t- zenden, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Weber und Dr. Volk sowie - 2 - 5 AZR 337/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR337.16.0 - 3 - die ehrenamtliche Richterin Reinders und den ehrenamtlichen Richter Hepper für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 24. Februar 2016 - 6 Sa 3 1/15 - im Kostenausspruch und insoweit aufg e- hoben, als es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. April 2015 - 14 Ca 323/14 - stattgegeben hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entsch eidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anrechnung böswillig unterlassenen a n- derweitigen Verdiensts während des Annahmeverzug s . Der 1951 geborene Kläger war seit Juni 2003 bei der Beklagten (in den Vorinstanzen Beklagte zu 1.) als Sachbearbeiter im Bereich Chartering/ Oper ating beschäftigt. B ei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden e r- hielt er ein Bruttomonatsgehalt iHv. 6.000, 00 Euro sowie monatlich pauschal weitere 376,00 Euro brutto , die die Beklagte für den Verzicht auf einen Diens t- wagen zahlte (im Folgenden Kf z - Pauschale) . Sein Urlaubsanspruch be trug jäh r- lich 32 Arbeitst age. Zum 1. November 2012 beauftragte di e Beklagte d ie C GmbH & Co. KG (in den Vorinstanzen Beklagte zu 2., im Folgenden C) als externen Dienstleister mit der Wahrneh mung von Chartering - Aufgaben. Ab 1. April 2014 übernahm die C auch das operative Geschäft der Beklagten . 1 2 3 - 3 - 5 AZR 337/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR337.16.0 - 4 - Mit Schreiben vom 11. Dezember 2 013 kündigte die Beklagte das A r- beitsverhältnis ordentlich zum 30. April 2014. Am selben Tag bot die C dem Kläger den Absc hluss eines Arbeitsvertrags zum 1. Mai 2014 an. D as bereits unterschriebene Vertrag sangebot sah ua. eine Tätigkeit als Operator mit ei ner Wochenarbeitszeit von 40 Stunden, ein Bruttomonatsgehalt von 5.500,00 Euro, ein (anteiliges) 13. Monatsgehalt und ein im Mai jeden Jahres zahlbares U r- laubsgeld iHv. 650,10 Euro brutto vor. Der Urlaubsanspruch sollte jährlich 3 0 Arbeitstage betragen. Der Kläger nahm das Vertragsangebot nicht an. In Gesprächen mit den Geschäftsführern der C hatte er erfolglos ua. die Anerkennung seiner bei der Beklagten bestehenden Betriebszugehörigkeit, einen Firmenwagen zur privaten Nutzung, eine Tätigkeitsbeschreibun g und die Zahlung eines seiner bisherigen Vergütung entsprechen den Entgelts gefordert . Für den Zeitraum 1. Mai bis 9. Oktober 2014 bezog der Kläger Arbeit s- losengeld in einer Gesamthöhe von 12.694,56 Euro. Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit rechtskräftigem Urteil vom 10. Oktober 2014 ( - 14 Ca 73/14 - ) der am 18. Dezember 2013 eingereichten Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben , die Beklagte zu seiner We i- terbeschäftigung als Sachbearbeiter Chartering/Operating verurteilt und e inen hil fsweise gegen die C gerichteten Weiterbeschäftigungsantrag abgewiesen . Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 erklärte die Beklagte g egenüber dem Kläger ua.: nach unserem rechtlichen Dafürhalten hat das mit Ihnen ursprünglich bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung vom 11. Dezember 2013 rechtswirksam zum 30. April 2014 sein Ende gefunden. Lediglich höchst vorsorglich kündigen wir ein etwaig noch mit Ihnen bestehendes Arbeitsverhältnis erneut ordentlich fristgerecht zum nächstmöglichen Termin. Dies ist nach unserer Berechnung der 28. Februar 2015. Die Kündigung vom 11. Dezember 2013 wird hiervon nicht berührt. 4 5 6 7 8 - 4 - 5 AZR 337/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR337.16.0 - 5 - Darüber hinaus stellen wir Sie m it sofortiger Wirkung unter Anrechnung etwaig bestehender Urlaubs - sowie Freizei t- ausgleichsansprüche unwiderruflich von der Verrichtung der Arbeitsleistung frei. F ür die Zeit ab dem 10. Oktober 2014 bis zur Beendigung des Arbeit s- verhältnisses am 28. Februar 2015 zahlte die Beklagte an den Kläger das Bru t- to monats gehalt, nicht aber d ie Kfz - Pauschale . Mit der vorliegenden Klage hat d er Kläger - soweit für die Revision noch von Bedeutung - Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Zeit vom 1. Mai 2014 b is zum 28. Februar 2015 abzüglich des erhaltenen Arbei tslosengelds verlangt . A ngesichts der Ungewissheit über einen möglich en Betriebsteilübe r- gang auf die C sei ihm die Annahme des von ihr unterbreiteten Vertragsang e- bots nicht zumutbar gewesen. Der Kläger hat - soweit die Klage in die Revisionsinstanz gelangt ist - zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 35.560,00 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengelds iHv. 12.694,56 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger müsse sich den bei der C erzielbaren Ver dienst anrechnen lassen . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht dem Zahlungsantrag teilwei se stattgeg e- ben und die Klage im Übrigen rechtskräftig abgewiesen . Mit ihrer vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte - soweit die Klage in die Revisionsinstanz ge langt ist - ihren Klageabweisungsantrag weiter. 9 10 11 12 13 - 5 - 5 AZR 337/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR337.16.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision i st begründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis zum 28. Februar 2015 Vergütung wegen Annahm e- verzugs. E ntgegen der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts muss sich der Kläger einen Teil des Verdiensts anrechnen lassen, den er bei der C h ätte e r- zielen könne n . Über die Höhe des verbleibenden Vergütungsanspruchs kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. Dies führt, soweit das Landesarbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung verurteilt hat, zur Aufhebung des Berufungsu rteils und Zurückverwe i- sung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesa r- beitsgericht, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO . I. Der Kläger kann n ach § 615 Satz 1, § 611 Abs. 1 iVm. § § 293 ff. BGB von der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 28. Februar 2015 Vergütung wegen Annahmeverzugs abzüglich im Zeitraum 1. Mai bis 9. Oktober 2014 erhaltenen Arbeitslosengelds verlangen. Die Bekla gte befand sich in diesem Zeitraum infolge ihrer unwirksamen Kündigung vom 11. Dezember 2013 im Annahmeverzug, ohne dass es eines tatsächlichen A n- gebots der Arbeitsleistung bedurft hätte (st. Rspr., vgl. BAG 28. September 2016 - 5 AZR 224/16 - Rn. 17) . Dar über besteht zwischen den Parteien kein Streit. Mit der Revision verfolgt die Beklagte allein das Ziel der Anrechnung u n- terlassenen anderweitigen Verdiensts. II. Auf die Vergütung wegen Annahmeverzugs muss sich d er Kläger nach § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG einen Teil des Verdiensts anrechnen lassen, den er bei der C hätte erzie len können. 1 . Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, muss sich der Arbeitnehmer nach § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG auf das Arbeitsen t- gelt, das ihm der Arbei tgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, das a n- rechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig u n- terlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen (zum Verhältnis der 14 15 16 17 - 6 - 5 AZR 337/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR337.16.0 - 7 - Norm zu § 615 Satz 2 BGB sh. BAG 16. Juni 2004 - 5 AZR 508/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 111, 123; 24. Februar 2016 - 5 AZR 425/15 - Rn. 13 , BAGE 154, 192) . Der Arbeitnehmer unterlässt böswillig anderweitigen Ve r- dienst, wenn er vorsätzlich ohne ausreichenden Grund Arbeit ablehnt oder vo r- sätzlich verhinder t, dass ihm Arbeit angeboten wird. Die vorsätzliche Untätigkeit muss vorwerfbar sein. Böswilligkeit setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer in der Absicht handelt, den Arbeitgeber zu schädigen (BAG 11. Januar 2006 - 5 AZR 98/05 - Rn . 18 , BAGE 116, 359 ) . Es genügt das vorsätzliche außer Acht lassen einer dem Arbeitnehmer bekannten Gelegenheit zur Erwerbsarbeit. Fahrlässiges, auch grob fahrlässi ges Verhalten reicht nicht aus (BAG 11. Januar 2006 - 5 AZR 98/05 - aaO ; 16. Juni 2004 - 5 AZR 508/03 - zu II 3 a der Gründe , aaO ) . 2. Der Kläger hat es, indem er das Arbeitsangebot der C vorbehaltlos a b- lehnte, böswillig unterlassen eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. a) § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG stellt - insoweit inhaltsgleich mit § 615 Satz 2 BGB - darauf ab, ob dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 12 GG) die Aufnahme einer anderweitigen Arbeit zumutbar ist . Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls . Die Unzumutbarkeit der Arbeit kann sich unter ve r- schiedenen Gesichtspunkten ergeben. Sie kann ihren Grund in der Person des Arbeitgebers, der Art der Arbeit oder den sonstigen Arbeitsbedingungen haben. Auch vertragsrechtliche Umstände sind zu berücksichtigen (st. Rspr., zB BAG 7. Febru ar 2007 - 5 AZR 422/06 - Rn. 15 mwN, BAGE 121, 133; 17. November 2011 - 5 AZR 564/10 - Rn. 17 mwN, BAGE 140, 42) . b ) Bei de n Merkmal en Zumutbarkeit iSv. § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriff e, bei der en A n- wendung dem Tatsachengericht ein Beurteilungs spielraum zukommt. Die En t- scheidung ist durch das Bundesarbeitsgericht nur beschränkt überprüfbar. Di e- ser eingeschränkten Rechtskontrolle hält die Entscheidung des Landesarbeit s- gerichts (vgl. BAG 7. Februar 2007 - 5 AZR 422/06 - Rn . 14 , BAGE 121, 133 ) 18 19 20 - 7 - 5 AZR 337/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR337.16.0 - 8 - nicht stand. Das Landesarbeitsgericht ist bei der unter Bewertung der gesamten Umstände des konkreten Falls vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 754 /05 - Rn. 24 ) hinsichtl ich de s Rechtsbegriff s Zumutbarkeit von einem un zutreffenden Maßst a b ausgegangen . Der Senat kann die gebotene Interessenabwägung auf Grundlage der vom Landesarbeit s- gericht getroffenen Feststellungen selbst vornehmen. Der erforderliche Sac h- verhalt ist volls tändig festgestellt. Weiteres tatsächliches Vorbringen der Parte i- en ist nicht zu erwarten. c ) Dem Kläger war die Aufnahme einer Tätigkeit bei der C auf Grundlage des von ihr unterbreiteten Vertragsangebots aa) Die Unzumutbarkeit der zu erledigenden Arbeit und der hierfür angeb o- tenen Gegenleistung hat d er Kläger nicht geltend gemacht. Er hat auch nicht eingewandt, seine Frei heit, den Arbeitsplatz zu wählen, sei beschränkt worden oder die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses mit C als A rbeitgeberin sei ihm unzumutbar gewesen , sondern im Gegenteil - erfolglos - eine Weiterbeschäft i- gung durch sie verlangt. Dem Kläger wäre die Annahme des Vertragsangebots auch nicht mit Rücksicht auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagte n unzumutbar gewesen. Es hätte ihm jederzeit frei gestanden, das durch Annahme des Vertragsangebots mit der C begründete Arbeitsverhältnis zu kündigen. bb) Die Unzumutbarkeit ergibt sich auch nicht aus einer Verschlechterung der Vertragsbedingungen im Ver gleich zu den im Arbeitsverhältnis mit der B e- klagten geltenden. Die unterlassene Arbeit bei einem anderen Arbeitge ber als gesetzlicher Regelfall von § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG setzt notwendigerweise e i- ne ande re vertragli che Grund lage voraus (vgl. BAG 26. September 2007 - 5 AZR 870/06 - Rn. 23, BAGE 124, 141; 17. November 2011 - 5 AZR 564/10 - Rn. 20 , BAGE 140, 42 ) . D ie Unz umutbarkeit der Beschäftigung kann sich de s- halb nur im Ausnahmefall aus schlechteren Vertragsbedingungen ergeben, wenn eine nicht allei n auf eine ggf. eintretende Verminde rung des Verdiensts abstellende Gesamtbetrachtung ergibt ( vgl. BAG 1 1 . Oktober 2006 - 5 AZR 21 22 23 - 8 - 5 AZR 337/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR337.16.0 - 9 - 754/05 - Rn. 26) , dass die Abweichungen von den beim bisherigen Arbeitgeber geltenden Vertragsbedingungen nicht hinnehmbar sind (vgl. BAG 17. November 2011 - 5 AZR 564/10 - Rn. 18, aaO ; 26. September 2007 - 5 AZR 870/06 - Rn. 24, aaO ) . Anhaltspunkte hierfür hat der insoweit darlegungsbelastete Kl ä- ger (vgl. BAG 24. September 2003 - 5 AZR 500/02 - zu II 3 b dd der Gründe , BAGE 108, 27 ) nicht vorgetragen. Sie sind auch nicht ersichtlich. d ) Der objektiven Zumutbarkeit einer B eschäftigung bei der C s teht die subjektive Befürchtung des Klä gers nicht entgegen , mit Annahme des Ve r- tragsangebots Rechtspositionen aus dem mit der Beklagten bestehenden A r- beitsverhältnis zu verlieren . a a) § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG regelt nicht Rechte und Pflichten aus dem A r- beitsvertrag, sondern die nach anderen Maßstäben zu beurteilende Obliege n- heit, aus Rücksichtnahme gegenüber dem Arbeitgeber einen zumutbare n Zw i- schenverdienst zu erzielen (vgl. BAG 7. Februar 2007 - 5 AZR 422/06 - Rn. 17, BAGE 121, 133) . Die Vorschrift begründet keine Obliegenheit des A r- beitnehmers, eine endgültige Änderung des bestehenden Arbeitsvertrags zu akzeptieren ( vgl. BAG 11. Januar 2006 - 5 AZR 98/05 - Rn. 24, BAGE 116, 359; 26. September 2007 - 5 AZR 870/06 - Rn. 23, BAGE 124, 141 ) . Der Arbeitne h- mer muss auch nicht das Risiko in Kauf nehmen, im Falle eines Betriebsübe r- gangs Rechte aus § 613a Abs. 1 BGB zu verlieren (zur Umgeh ung des § 613a BGB bei Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags mit dem B etriebserwerber BAG 25. Oktober 2012 - 8 AZR 572/11 - Rn. 33 mwN) . bb) Der Kläger durfte es jedoch angesichts der bestehenden Ungewissheit eines Betriebsübergangs nicht da bei bewenden lassen, das Vertragsangebot abzulehnen. (1 ) Aus § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG kann nicht abgeleitet werden, der Arbei t- nehmer dürfe in jedem Falle ein zumutbares Angebot abwarten. Geht es nicht um eine Arbeitsmöglichkeit beim bisherigen Arbeitgeber, da rf er nicht untätig bleiben, wenn sich ihm eine realistische Arbeitsmöglichkeit bietet. Das kann die Abgabe von eigenen Angeboten mit einschließen (BAG 11. Januar 2006 24 25 26 27 - 9 - 5 AZR 337/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR337.16.0 - 10 - - 5 AZR 98/05 - Rn. 18 , BAGE 116, 359 ) . D er Arbeitnehmer, der ein objektiv zumutbar es Ve rtragsangebot eines anderen Arbeitgebers vorbehaltlos ablehnt , weil er einen Betriebsübergang für möglich hält und , bei Vert r ags annahme , se i- ne Rechte aus § 613a Abs. 1 BGB als gefährdet ansieht, handelt auf eigenes Risiko, wenn sich di e Befürchtung einer Umgehung von § 613a Abs. 1 BGB mangels Vorliegen eines Betriebsübergangs als unzu treffend erweist ( vgl. zur Ablehnung eines im Zusammenha ng mit einer Kündigung erklärten Änderung s- angebots BAG 26. September 2007 - 5 AZR 870/06 - Rn. 23, BAGE 124, 141 ) . (2) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts traf danach nicht die C, die einen Betriebsübergang stets in Abrede stellte, sondern den Kläger , wol l- te er die Rechtsfolgen aus § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG vermeiden, die Initiativlast zur Unterbreitung ei nes Vertragsangebots, das seine sich möglicherweise aus § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ergebenden Rechte wahrte . e ) Die vorbehaltlose Ablehnung des Vertragsangebots ist dem Kläger vo r- zuwerfen. Er blieb , indem er es unterlassen hat der C einen Vertrags schluss unter Vorbehalt anzubieten, vorsätzlich ohne ausreichenden Grund untätig , o b- wohl ihm alle objektiven Umstände (Arbeitsmöglichkeit, Zumutbarkeit der Arbeit und Nachteilsfolgen für den Arbeitgeber) bekannt waren (vgl. BAG 19. März 1998 - 8 AZR 139/97 - zu II 2 b der Gründe , BAGE 88, 196 ; 16. Juni 2004 - 5 AZR 508/03 - zu II 3 a der Gründe , BAGE 111, 123 ) . 3 . Ob sich der Kläger anderweitig erzielbaren Verdienst im gesamten Streitzeitraum anrechnen lassen muss oder ob die Obliegenheit des Klägers, bei C anderweitigen Verdienst zu erzielen , mit Aufnahme der anteiligen G e- haltszahlungen durch die Beklagte entfiel, kann der Senat auf Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheide n. a) Das Landesarbeitsgericht hat - ausgehend von der vertretenen Recht s- auffassung konsequent - nicht festgestellt, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte die Zahlung des Bruttomonatsgehalts an den Kläger wieder aufnahm . Ebenso wenig hat es die Begleitumstän d e der geleisteten Zahlungen festgestellt . Es ist nicht festgestellt , ob die Beklagte vorbehaltlos leistete und der Kläger als Za h- 28 29 30 31 - 10 - 5 AZR 337/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR337.16.0 - 11 - lungsempfänger aufgrund von Erklärungen der Beklagten oder aufgrund der Begleitumstände der Zahlungen davon ausgehen konnte, di e Leistungen der Beklagten dienten der endgültigen Erfüllung seiner Zahlungsansprüche und würden ihm im Zeitraum 10. Oktober 2014 bis 28. Februar 2015 oder jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Zahlungsaufnahme anrechnungsfrei verblei ben. Böswill i- ges Unterlassen iSv. § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG könnte ihm in diesem Fall nicht vorgeworfen werden. Den Parteien ist deshalb im erneuten Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Zeitpunkt und zu den Begleitumständen der Za h- lung Stellung zu nehmen . b) Für di e - nach Fes tstellung des Zeitraums, in dem sich der Kläger hyp o- thetischen Verdienst anrechnen lassen muss - erforderliche Vergleichsberec h- nung ist zunächst die Vergütung für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste zu e rmitteln. Dem ist das gegenüberzustelle n, was der Kläger in der betreffenden Zeit zu erwerben böswillig unterlassen hat (vgl. BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 425/15 - Rn. 15 , BAGE 154, 192 ) . c) Anzurechnen ist ausschließlich das, was der Kläger durch anderweitige Verwendung desjenigen Teils seiner Arbeitskraft hätte erwerben können , d en er der Beklagten zur Verfügung zu stellen verpflichtet war. Gegenüberzustellen ist damit der Vergütungsanspruch für die Zeit, für welche Arbeitsleistungen zu e r- bringen waren, und der Verdienst, den er in diese r Zeit anderweitig hätte erwe r- ben können. Der erzielbare Zwischenverdienst ist folglich in dem Umfang anz u- rechnen, wie er dem Verhältnis der bei der Beklagten ausgefallenen Arbeitszeit zu der bei Annahme zumutbarer Arbeit zu leistenden ent spricht (vgl. - z ur A n- rechnung tatsächlich erzielten Zwischenverdiensts - BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 425/15 - Rn. 1 6, BAGE 154, 192 ) . Unter Berücksichtigung der im a n- gebotenen Arbeitsverhältnis vorgesehenen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden ergibt sich für die bei der Bek lagten ausgefallene Arbeitszeit von 38 Wochen - s tunden unter Einschluss des 13. Monatsgehalts ein erzielbares Monatsentgelt von 5.660,4 2 Euro brutto. Für Mai 2014 ist zudem das in Aussicht gestellte U r- laubsgeld hinzuzurechnen. 32 33 - 11 - 5 AZR 337/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR337.16.0 d ) Zudem ist d er wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld im Zeitraum 1. Mai bis 9. Oktober 2014 nach § 115 Abs. 1 SGB X kraft Gesetzes auf die Bundesagentur für Arbeit erfolgte gesetzliche Forderungsübergang zu berüc k- sichtigen . Biebl Weber Volk Die ehrenamtliche Richterin Reinders ist wegen Ablaufs der Amtszeit an der Unte r- schriftsleistung verhindert. Biebl Hepper 34
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