Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Oktober 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 843/14 - ECLI:DE:BAG:2015:211015.U.5AZR843.14.0 I. Arbeitsgericht Berlin Teilurteil vom 29. November 2013 31 Ca 4554/13 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 29. Oktober 2014 - 17 Sa 285/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Annahmeverzug - Unvermögen Bestimmung en : BGB §§ 293 ff., 297, 611 Abs. 1, § 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Leitsatz: Ein vom Auftraggeber oder Kunden unter Berufung auf vertragliche Pflich- ten an den Arbeitgeber gerichtetes Verbot, einen bestimmten Arbeitne h- mer einzusetzen, begründet grundsätzlich kein Unvermögen (§ 297 BGB) dieses Arbeitnehmers, seine Arbeitsleistung zu erbringen. ECLI:DE:BAG:2015:211015.U.5AZR843.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 843/14 17 Sa 285/14 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Oktober 2015 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgeri chts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. Oktober 2015 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, - 2 - 5 AZR 843/14 ECLI:DE:BAG:2015:211015.U.5AZR843.14.0 - 3 - die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie die ehrenamtlichen Richter Feldmeier und Rehwald für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 29. Oktober 2014 - 17 Sa 285/14 - in seiner Ziff. I.3. aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. November 2013 - 31 Ca 4554/13 - auch insoweit zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 29. Oktober 2014 - 17 Sa 285/14 - zurückgewiese n mit der Maßgabe, dass die in Ziff. I.2. zugesprochenen Zinsen erst ab dem jeweils 16. der genannten Monate zu zahlen sind. 3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 24 % und die Beklagte zu 76 %, die des B e- rufungsverfahrens der K läger zu 9 % und die Beklagte zu 91 % sowie des Rev isionsverfahrens der Kläger zu 2 % und die Beklagte zu 98 % zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs. Der Kläger ist seit 2005 als Fluggastkontrolleur/Sicherheitsmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt und wird auf dem Flughafen B eing e setzt. Sein Bruttostundenlohn betrug zuletzt 11,88 Euro bzw. - ab 1. Januar 2013 - 12,25 Euro. B ei seiner Tät igkeit nimmt der Kläger zugleich als Belieh e- ner Aufgabe n nach § 5 Abs. 1 bis Abs. 4 Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005 (LuftSiG) wahr ( sog. Luftsicherheitsassist ent ) . Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 24. Januar 2005, in dem es ua. heißt: 1 2 3 - 3 - 5 AZR 843/14 ECLI:DE:BAG:2015:211015.U.5AZR843.14.0 - 4 - 16 Beschäftigungsvoraussetzung 16.1 Der Mitarbeiter ist verpflichtet, Aufgaben gemäß § 29c des LuftSiG wahrzunehmen. Voraussetzung für die Erledigung dieser Tätigkeit ist eine Beleihung durch das Bundesministerium des Inneren bzw. di e zuständige Fachbehörde. Der Mitarbeiter stimmt einer solchen Beste l- lung zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben ausdrüc k- lich zu. Im Rahmen der Bestellung unterliegt er neben dem Weisungsrecht durch die Vorgesetzten auch der Au f- sicht des Bundesministeriums des Inneren bzw. der z u- ständigen Fachbehörde. 16.2 Dem Mitarbeiter ist bekannt, dass eine Beschäft i- gungsmöglichkeit besteht, so lange die Beleihung nicht zurückgenommen bzw. widerrufen ist. Die Beleihung kann durch das Bundesministerium des Inneren bzw. di e z u- ständige Fachbehörde zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn - nachträglich Umstände bekannt werden, bei deren Kenntnis eine Bestellung nicht vorgenommen wäre, - die geforderten Voraussetzungen für die Bestellung in der Person des Mitarbeiters wegg efallen sind oder wegfallen, - Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Mitarbeiter für die Aufgabenstellung ungeeignet ist. 16.3 Wird die Beleihung durch das Bundesministerium des Inneren bzw. die zuständige Fachbehörde zurückgeno m- men oder wid errufen, ist S berechtigt, das A r beit s ve r häl t- Nachdem der Kläger von einer Kollegin beschuldigt worden war, im Dienst Straftaten begangen zu haben, wandte sich die Bundespolizeidirektion Berlin mit Sch reiben vom 29. Juni 2012 an die Beklagte und teilte ihr ua. mit: h- men ist Herr W mit sofortiger Wirkung gemäß § 9 Abs. 1 des geltenden Überbrückungsvertrags vom 12. März 2012 i . V . m . der Anlage 1 zum Leistungsve r zeichnis (Richtlinien über die Anforderungen an Luft A ss zum Vollzug des § 5 LuftSiG auf deutschen Flughäfen) bis auf Weiteres nicht mehr als Luft A Unter Verweis auf dieses Schreiben und § 16 Arbeitsvertrag suspe n- dierte di e Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 29. Juni 2012 e- 4 5 - 4 - 5 AZR 843/14 ECLI:DE:BAG:2015:211015.U.5AZR843.14.0 - 5 - vom Dienst. Nach Gewährung von Urlaub stellte sie ab August 2012 die Gehaltszahlung ein. Die G emeinsame O bere Luftfahrtbehörde Berlin - Brandenburg ordn e- te, sofort vollziehbar , mit Bescheid vom 2. Juli 2012 eine Zuverlässigkeitsübe r- prüfung nach § 7 LuftSiG an und versagte dem Kläger den Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen der Berliner Verkehrsflughäfen . Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Auf seinen Antrag stellte das Verwaltungsg e- richt Potsdam mit Beschluss vom 6. August 2012 ( - VG 10 L 377/12 - ) die au f- schiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her. Dies teilte der Kläger noch am selben Tag der Beklagten mit und forderte sie auf, ihn wieder zu beschäft i- gen . Das lehnte die Beklagte ab. Die gegen den Kläger geführten strafrechtlichen Ermittlungen stellte die Staatsanwaltschaft gem äß § 170 Abs. 2 S t PO ein. Die Bundespolizeidirektion Berlin hob mit Schreiben an die Beklagte vom 26. Juli 2013 mit sofortiger Wirkung auf. Seit dem 10. August 2013 wird der Kläger wieder an seinem alten Arbeitsplatz beschäftigt . Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 30. November 2012 hat der Kläger mit der a m 27. März 2013 eingereic h- ten Klage - soweit für die Revision von Belang - Vergütung wegen Annahm e- verzugs für die Zeit vom 7. August 2012 bis zu m 31. Juli 2013 verlangt. Die B e- klagte habe sich im Annahmeverzug befunden. Nach Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der G emei n- samen O beren Luftfahrtbehörde Berlin - Brandenburg habe er die geschuldete Tätigkeit wieder ausüben dürfen und können. Das Verlangen der Bundespol i- zeidirektion Berlin gegenüber der Beklagte n, i h n nicht als Luftsicherheitsassi s- tenten einzusetzen, sei kein Beschäftigungsverbot und führe nicht zu einem Unvermögen iSv. § 297 BGB. Zumindest habe die Beklagte es pflichtwidrig u n- terlassen, nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei der Bunde spol i- zeidirektion eine Aufhebung der Anordnung zu erwirken . F ür den Annahmeve r- zugszeitraum schulde die Beklagte Vergütung entsprechend den von ihr für den Kläger geplanten Einsätzen, eine G ratifikation von monatlich 100,00 Euro brutto 6 7 8 - 5 - 5 AZR 843/14 ECLI:DE:BAG:2015:211015.U.5AZR843.14.0 - 6 - und Zeitgutschriften auf dem Arbeits zeit konto , das nach dem (Haus - )Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung vom 10. Februar 2012 (im Folgenden TV BS) für ihn geführt werde . Der Kläger hat zuletzt - soweit für die Revision von Belang - sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.620,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter Staffelung zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.300,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpun kten über dem Basiszinssatz nach b e- stimmter Staffelung zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, seinem Arbeitszeitkonto 48 Stunden gutzuschreiben. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, sie habe sich nicht im Annahmeverzug befunden, weil de r Kläger aufgrund der A n- weisung der Bundespolizeidirektion nicht als Luftsicherheitsassistent habe ei n- gesetzt werden dürfen . Das Risiko eines solchen Verbots müsse sie nicht tr a- gen. Eine anderweitige Beschäftigu ngsmöglichkeit habe nicht bestanden. Das Arbeitsgericht hat die Klage - soweit sie in die Revisionsinstanz g e- langt ist - durch Teilurteil abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Mit de r vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagea b- weisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Das La n- desarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass s ich die Beklagte im Streitzeitraum 7. August 2012 bis 31. Juli 2013 im Annahmeverzug befunden hat. Doch ist die Klage auf Zeitgutschrift unzulässig. 9 10 11 12 - 6 - 5 AZR 843/14 ECLI:DE:BAG:2015:211015.U.5AZR843.14.0 - 7 - I. Die Klage auf Zeitgutschrift ist mang els hinreichender Bestimmtheit u n- zulässig. 1. D ist hi n- reichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschr ieben werden können , und das Lei s- tungsbegehren konkretisiert , an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gu t- schrift erfolgen soll (BAG 1 9 . März 201 4 - 5 AZR 954 /1 2 - Rn. 1 0 mwN) . 2. Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag zu 3. nicht. Das Vo r- bringen des Klägers lässt nicht erkennen, wie das Arbeitszeitkonto gestaltet ist und an welcher Buchungsstelle die Gutschrift vorgenommen werden soll. Soweit der Kläger auf den rechtlichen Hinweis des Senats mit Schrif t- satz vom 8. Oktober 2015 vor bringt , das von der Beklagten für den Kläger g e- u- s- instanz, der nach § 559 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden kann. Zude m o per definitione m mindestens zwei Spalten haben, in denen Soll und Haben festgehalten werden. 3. Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob es eine in der R e- visionsinstanz nach § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich unzulässige Klageänd e- rung (vgl. hierzu BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 36 mwN, BAGE 149, 343) ist, wenn der Klä ger sich nunmehr erstmals auf ein Arbeitszeitkonto nach einer Betriebsvereinbarung vom 26. Februar 2014 (BV) beruft , während er in den Vorinstanzen den Antr ag auf Zeitg utschrift auf ein Arbeitszeitkonto nach dem TV BS gestützt hat . Ebenso kann offenbleiben, dem Annahmeverzugszeitraum noch auf dem jetzigen Arbeitszeitkonto gebucht we r- den könnten, obwohl § 2 Nr. 5 BV eine Auszahlung des Zeit guthabens am Ja h- resende vorsieht. II. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der Kläger hat nach § 615 Satz 1 BGB iVm . § 611 Abs. 1 BGB Anspruch auf die Vergütung, die er 13 14 15 16 17 18 - 7 - 5 AZR 843/14 ECLI:DE:BAG:2015:211015.U.5AZR843.14.0 - 8 - erhalten hätte, wenn die Beklagte im Streitzeitraum seine Arbeitsleistung ang e- nommen hätte. Denn die Beklagte befand sich im Annahmeverzug. 1. D er Arbeitgeber kommt gemäß § 293 BGB in Annahmev erzug, wenn er im erfüllbaren Arbeitsverhältnis (zum rückwirkend begründeten vgl. BAG 19. August 2015 - 5 AZR 975/13 - Rn. 22 f.) die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung tatsächlich anbieten, § 294 BGB ( BAG 25. Februar 2015 - 1 AZR 642/13 - Rn. 41; 25. Februar 2015 - 5 AZR 886/12 - Rn. 41 ) . Ein wörtlich es Angebot (§ 295 BGB ) genügt, wenn der Arbeitgeber ihm erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder er sei nicht verpflichtet, den Arbei t- nehmer in einem die tatsächliche Heranziehung übersteigenden Umfang zu beschäftigen ( BAG 25. Februar 2015 - 1 AZR 642/13 - Rn. 41; 25. Februar 2015 - 5 AZR 886/12 - Rn. 41 ) . Streiten die Partei en über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, genügt ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers . Dieses kann darin liegen, dass der Arbeitnehmer gegen die Beendigung des Arbeit s- verhältnisses protestiert und/oder eine Bestandsschutzklage einreicht (BAG 15. Mai 2013 - 5 AZR 130/12 - Rn. 22) . Lediglich für den Fall einer unwirks a- men Arbeitgeberkündi gung ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus gegangen , e in Angebot der Arbeitsleistung sei re gelmäßig nach § 296 BGB entbehrlich ( BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 14, BAGE 141, 34; 19. September 2012 - 5 AZR 627/11 - Rn. 28, BAGE 143, 119; 15. Mai 2013 - 5 AZR 130/12 - Rn. 22 ) . Zudem kann e in Angebot d er Arbeitsleistung ausnahmsweise entbehrlich sein , wenn offenkundig ist, dass der Arbeitgeber auf seiner Weigerung, die geschuldete Leistung anzunehmen, b e- harrt ( BAG 16. April 2013 - 9 AZR 554/11 - Rn. 17; 24 . September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 22 mwN, BAGE 149, 144 ; BGH 9. Oktober 2000 - II ZR 75/99 - zu 1 der Gründe ) , insbesondere er durch einseitige Freistellung des A r- beitnehmers von der Arbeit auf das Angebot der Arbeitsleistung verzichtet hat (BAG 15. Mai 2013 - 5 AZR 130/12 - Rn. 25; 26. Juni 2013 - 5 AZR 432/12 - Rn. 18) . 19 - 8 - 5 AZR 843/14 ECLI:DE:BAG:2015:211015.U.5AZR843.14.0 - 9 - D er Kläger hat der Beklagten nach der Entscheidung des Verwaltung s- gerichts Potsdam seine Arbeitsleistung wörtlich angeboten. 2. Der Annahmeverzug der Beklagten ist nicht gemäß § 297 BGB ausg e- schlossen. a) Nach dieser Vorschri ft kommt der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer außer s tande ist, die Arbeitsleistung zu bewirken. Die Leistungsfähigkeit ist - neben dem Leistungswillen - eine vom Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzung, die während des g e- samten Annahmeverzugszeitraums vorliegen muss (BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 16, BAGE 141, 34; 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 17 , BAGE 149, 144) . Das gilt auch dann , wenn der Arbeitnehmer von der Arbeit sp flicht freigestellt worden ist. Deren Aufhebung bedeutet zwar einen Verzicht des Arbeitgebers auf das Angebot der Arbeitsleistung . Jedoch muss der Arbeitnehmer zur Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten A r- beitsleistung fähig sein, ein Absehen von den Erfordernissen des § 297 BGB bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien (BAG 15. Mai 2013 - 5 AZR 130/12 - Rn. 26 mwN ) . Unerheblich ist die Ursache für die Leistungsunfähigkeit des Arbeit s- nehmers . Das Unvermögen kann auf tatsächlichen Umstän den (wie zB Arbeit s- unfähigkeit) beruhen oder ihre Ursache im R echtlichen haben, etwa wenn ein gesetzliches Beschäftigungsverbot besteht (zu den Anforderungen hierfür BAG 18. März 2009 - 5 AZR 1 9 2/08 - Rn. 15, BAGE 130, 29) oder eine erforderliche Erlaubnis für das Ausüben der geschuldeten Tätigkeit fehlt (BAG 6. März 1974 - 5 AZR 313/73 - zu I 1 der Gründe - Wegfall der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs; 18. Dezember 1986 - 2 AZR 34/86 - zu B II 2 der Grü n- de - Entzug der F ahrerlaubnis eines als Auslieferungsfahrer beschäftigten A r- beitnehmers ; 15. Juni 2004 - 9 AZR 483/03 - zu I 2 der Gründe, BAGE 111, 97 - f ehlende bergrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung; 10. April 2014 - 2 AZR 812/12 - Rn. 27 ff. - Entzug der missio canonica einer Gemeinderef e- rentin; 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 17 - Entzug der Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen nach SÜG; 23. September 2015 - 5 AZR 20 21 22 23 - 9 - 5 AZR 843/14 ECLI:DE:BAG:2015:211015.U.5AZR843.14.0 - 10 - 146/14 - Rn. 15 ff. - Entzug der für eine Tätigkeit bei den US - Streitkräften erfo r- derlichen Einsatzgenehmigung; s iehe auch die Beispiele bei MüKoBGB/ Henssler 6. Aufl. § 615 Rn. 30 ; HWK/Krause 6. Aufl. § 615 BGB Rn. 55) . b) Nach diesen Grundsätzen war dem Kläger die Erbringung der vertra g- lich geschuldeten Tätigkeit als Fluggastkontrolleur/Sicherheitsmitarbeiter weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich. aa) Im Tatsächlichen setzt die Ausübung der Tätigkeit in der Fluggastko n- trolle voraus, dass der Kläger die sicherheitsrelevanten Bereiche des Flugh a- fens B im Streitzeitraum betreten durfte, um an seinen Arbeitsplatz zu g e la n- gen. Das war nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Pot s dam vom 6. August 2012 , mit de r gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die au f schiebe n de Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen den Bescheid der Gemei n samen O beren Luftfahrtbehörde Berlin - Brandenburg vom 2. Juli 2012 wiede r herge stellt wurde, der Fall. bb) In rechtlicher Hinsicht erfordert die Ausübung der vom Kläger geschu l- deten (und damit iSv. § 294 BGB zu bewirkenden) Arbeitsleistung - wie in § 16 Arbeitsvertrag festgehalten - eine Beleihung als Luftsicherheitsassistent. Auch daran fehlte es im Streitzeitraum nicht. Weder die Obere Luftfahrtbehörde noch die Bundespolizei haben von der Möglichkeit des Widerrufs der Belei hung nach § 5 Abs. 5 Satz 2 LuftSiG Gebrauch gemacht. Des Weiteren darf ein als Beliehener eingesetzter Arbeitnehmer seine Tätigkeit nur mit einer abgeschlossenen Zuverlässigkeitsprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen verbli eben sind , aufnehmen , § 7 Abs. 6 LuftSiG . D iese Voraussetzung erfüllte der Kläger. Die von der Oberen Luftfahrtbehörde B erlin - Bra ndenburg im Bescheid vom 2. Juli 2012 angeordn e- te Einleitung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Lufts i- che rheits - Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung ( LuftSiZÜV ) war lediglich eine Verfahrenshandlung, die zu einer neuen Sachentscheidung hätte führen können (vgl. VG Potsdam 6. August 2012 - VG 10 L 377/12 - ) . Dass die Übe r- prüfung - noch dazu im Streitzeitraum - mit der Aufhebung der Feststellung der 24 25 26 27 - 10 - 5 AZR 843/14 ECLI:DE:BAG:2015:211015.U.5AZR843.14.0 - 11 - Zuverlässigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 LuftSiZÜV) endete , hat die Beklagte nicht behauptet. Davon ist auch nicht auszugehen, nachdem die B e- klagte den Kläger seit dem 10. August 2013 wieder an seinem alten Arbeit s- platz beschäf tigt. 3. Das Schreiben der Bundespolizeidirektion Berlin vom 29. Juni 2012 war nicht geeignet, U nvermögen des Klägers iSv. § 297 BGB zu begründen . a) Unbeschadet der Frage, ob die Bundespolizei nach § 4 Gesetz über die Bundespol izei ( B PolG ) überhaupt die Kompetenz dazu hätte, Beliehenen ohne Widerruf der Beleihung generell oder zumindest nach § 7 Abs. 2 LuftSiZÜV für die Dauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung den Zugang zu den nicht allg e- mein zugänglichen Bereichen eines Flughaf ens zu versagen, enthält das Schreiben vom 29. Juni 2012 kein derartiges Verbot und hindert e den Kläger im Streitzeitraum nicht, an seinen Arbeitsplatz zu gelangen. b) Auch ein zum rechtlichen Unvermögen des Klägers führendes Beschä f- tigungsverbot enthält die Maßnahme der Bundespolizeidirektion Berlin nicht . aa) E benso wie das gesetzliche Beschäftigungsverbot (hierzu BAG 18. März 2009 - 5 AZR 192/08 - Rn. 15 , BAGE 130, 29) muss ein rechtliches Unvermögen begründendes behördliches Beschäftigungsverbot diese Recht s- folge klar und deutlich zum Ausdruck bringen . Es muss sich zude m um eine hoheitliche Maßnahme handeln, die dem betroffenen Arbeitnehmer förmlich bekannt gegeben wird (vgl. § 41 Abs. 1 VwVfG) und ihm die von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgte Möglichkeit einräumt, gegen das Beschäftigungsverbot den Rechtsweg zu beschreiten , sofern nicht Völkerrecht entgegensteht (vgl. BAG 23. September 2015 - 5 AZR 146/14 - Rn. 17) . bb) Dem genügt das nur Bundespo lizeidirektion Berlin nicht. Es verbietet nicht dem Kläger die Ausübung der Tätigkeit eines Luftsicherheitsassistenten, sondern der Beklagten den Ei n- satz des Klägers als solchen. Die B ehörde trifft keine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßn ahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts 28 29 30 31 32 - 11 - 5 AZR 843/14 ECLI:DE:BAG:2015:211015.U.5AZR843.14.0 - 12 - (§ 35 Satz 1 VwVfG) , sondern beruft sich als Auftraggeberin auf vertragliche Grundlagen, die sie und die Beklagte verbinden. Dementsprechend richtet sich die Maßnahme nicht unmittelbar gegen den Kläger und eröffn et ihm nicht den Rechtsweg. c) E in vom Auftraggeber oder Kunden unter Berufung auf v ertragliche Pflichten an den Arbeitgeber gerichtetes Verbot, einen bestimmten Arbeitne h- mer einzusetzen, begründet grundsätzlich kein Unvermögen (§ 297 BGB) di e- ses Arbeitnehmers , seine Arbeitsleistung zu erbringen. Kann in einem solchen Falle der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht weiterhin mit der zugewiesenen Tätigkeit beschäftigen und hat auch keine andere Einsatzmöglichkeit für ihn, schließt d i e s Annahmeverzug n ur unter der Voraussetzung der Unzumutbarkeit der Annahme der Arbeitsleistung aus. Der Arbeitgeber kommt trotz Nichtannahme der Arbeitsleistung nicht in Annahmeverzug, wenn ihm nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Arbeits le bens die Annahme der Arbeitsleistung unzumu t- bar ist ( st. Rspr. seit BAG GS 26. April 1956 - GS 1/56 - BAGE 3, 66; zuletzt BAG 16. April 2014 - 5 AZR 739/11 - Rn. 17 mwN) . Der Beklagten war im Streitzeitraum die Annahme der Arbeitsleistung nicht unzumutbar . D er Kläger war Opfer einer Denunziation . E in ungewöhnlich schwerer Verstoß gegen allgemeine Verhaltenspflichten (zu einem solchen Fall BAG 16. April 2014 - 5 AZR 739/11 - Rn. 19) kann ihm nicht zur Last gelegt werden. D hat die Beklagte nicht offengelegt, so dass nicht überprüft werden kann, ob sie überhaupt in der von ihr reklamierten Weise gebunden war . Sie hat auch nicht dargelegt, welche Folgen sie befürchten musste, hätte sie sich dem Verlangen der Bundespolizeidirektion widersetzt. Außerdem hat die Beklagte nicht einmal versucht, ihren Auftraggeber umzustimmen , was zumindest auf di e Mitteilung des Klägers vom 6. August 2012 hin veranlasst gewesen w äre. 4 . Weil die Beklagte sich im Annahmeverzug befand, bedarf es keiner e r- neuten Entscheidung des Senats zu § 615 Satz 3 BGB (vgl. BAG 23. September 2015 - 5 AZR 146/14 - Rn. 20 ff. mwN) . 33 34 35 36 - 12 - 5 AZR 843/14 ECLI:DE:BAG:2015:211015.U.5AZR843.14.0 5 . Rechtsfolge des Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1 BGB ist die Au f- rechterhaltung des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs (st. Rspr., zuletzt BAG 19. August 2015 - 5 AZR 975/13 - Rn. 22 mwN) , der Arbeitnehmer hat trotz Nichtleistung der Arbeit Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Deren Höhe ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts für die Monate Septe m- ber 2012 bis Juli 2013 zwischen den Parteien nicht streitig. Gegen die Höhe der vom Landesarbeitsgericht dem Kläger für August 2012 zugesprochenen Verg ü- tung führt die Beklagte keine Revisionsang riffe. 6 . Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB stehen dem Kläger ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zu (vgl. BAG 8. Oktober 2008 - 5 AZR 715/07 - Rn. 27 mwN) . Weil ( auch ) die Gratifikation nach § 10 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 5 TV BS am 15. des Folgemonats fällig wird , ist die Zinsentscheidung des Landesarbeitsgerichts in Ziff. I . 2. des Berufungsurteils entsprechend zu korrigieren. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 , § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO . Sie umfasst di e Kosten, die durch die vom Kläger zurückgeno m- mene Berufung gegen das erstinstanzliche Schlussurteil entstanden sind. Müller - Glöge Biebl Weber Feldmeier R. Rehwald 37 38 39
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