Bundesarbeitsgericht Urteil vom 6. Dezember 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 815/16 - ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.5AZR815.16.0 I. Arbeitsgericht Dortmund - 6 Ca 3695/11 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 4. Juli 2016 - - Entscheidungsstichwort e : Annahmeverzug - Angebot eines Wiedereingliederungsverhältnisses ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.5AZR815.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 815/16 11 Sa 1330/14 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 6. Dezember 2017 URTEIL Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsklagendes Land, p p . Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 6. Dezember 2 017 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Linck, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Weber und Dr. Volk sowie den ehrenamtlichen Richter Busch und die ehrenamtliche Richterin zu Dohna - Jaeger für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 815/16 ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.5AZR815.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Juli 2016 - 11 Sa 1330/14 - aufgehoben. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts Dortmund vom 27. März 2014 - 6 Ca 3695/11 - wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revis i- on zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs, hilfswe i- se Schadensersatz . Der Kläger ist bei dem beklagten Land als Lehrer beschäftigt. Seit März 2007 war er arbeitsunfähig erkrankt und befand sich vo n Februar 2008 bis Mitte Mai 2009 in Behandlung einer Fachärztin. Diese empfahl am 18. Mai 2009 eine Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben vom 26. Juni 2009 bis zum 3. Juli 2009 im Umfang von drei Stunden täglich . Im Wiedereingliederungsplan gab sie als Zeitpunkt der absehbaren Wiederherste l- lung der vollen Arbeitsfähigkeit das En de der Sommerferien an . Das beklagte Land führte eine Wiedereingliederung nicht durch. Mit Schreiben v om 25. August 2009 teilte der Bevollmächtigte des Kl ä- gers mit, dass die Arbeitsunfähigkeit am 31. August 2009 enden solle, eine L ö- sung zur Beschäftigung erforderlich sei und auch weiterhin eine Wiedereingli e- derung erfolgen soll e. Ferner schlug er vor, de n Kläger bis zur Entscheidung über die Wiedereingliederung ab dem 1. September 2009 freizustellen. Das beklagte Land verweigerte mit Schreiben vom 3. September 2009 einen schul i- schen Einsatz, solange die Arbeitsfähigkeit des Klägers nicht durch einen Amts - bzw. Vertrauensarzt überprüft sei. 1 2 3 - 3 - 5 AZR 815/16 ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.5AZR815.16.0 - 4 - Mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 übermittelte der Bevollmächtigte des Klägers eine haus ärztliche Bescheinigung , die bei Gewährung normaler schulischer Rahmenbedingungen sofortige volle Arbeitsfähigkeit attestierte, un d führte ua. aus: zu beschäftigen und zu vergüten. Insgesamt ist das Verhalten Ihrer Behörde, indem der Wiedereingliederungsversuch, welcher seit dem 18.06.2009 versucht wird, aber bisher ohne Reaktion g e- blieben ist, nicht nachvollziehbar und mit der Fürsorg e- pflicht des Arbeitgebers nicht vereinbar. Der Kläger fordert für die Zeit von November 2009 bis September 2011 Vergütung wegen Annahmeverzugs, hilfsweise Schadensersatz u nter Abzug erhaltener Sozialleistungen . E r meint , ab 1. September 2009 wieder arbeitsf ä- hig gewesen zu sein . Selbst wenn Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, bestü n- de ein Schaden s ersatzanspruch in Höhe der entgangenen Vergütung. Das b e- klagte Land habe durch Verweigerung der Wiedereingliederung treuwidrig die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit vereitelt. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - sinngemäß beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 81.503,49 Euro brutto sowie weitere 5.119,11 Euro netto abzüglich vom Jobcenter gezahlter 1.820,00 Euro brutto nebst Zinsen in gestaffelter H ö- he zu zahlen. Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt . Der Kläger habe seine Leistungsfähigkeit n icht nachgewiesen. Eine Pflicht zur Wiedereinglied e- rung bestehe nicht. 4 5 6 7 - 4 - 5 AZR 815/16 ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.5AZR815.16.0 - 5 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen . Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers - soweit in der Revision von Bedeutung - das beklagte Land zur Zahlung von Annah meverzugsvergütung verurteilt. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land sein Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Das Landesarbeit s- gericht hat das beklagte Land zu Unrecht zur Zahlung ve rurteilt . Der Kläger hat weder Ansprüche auf Annahmeverzugs vergütung noch auf Schadensersatz. Das kann der Senat selbst abschließend entscheiden. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Berufung des Klägers gegen das klageabweis ende Urteil des Arbeitsgerichts zurückzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO) . I. Der Kläger hat keine Ansprüche auf V ergütung wegen Annahmeve r- zugs nach § 615 Satz 1 iVm. § 611 Abs. 1 BGB. Er hat seine Arbeitsleistung nicht ausreichend angeboten. 1. Nach § 293 BGB kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug, wenn er im erfüllbaren Arbeitsverhältnis die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Leistung tatsächlich anbieten, § 294 BGB . Ein wörtliches Angebot (§ 295 BGB) genügt (nur), wenn der Arbeitgeber ihm erklärt hat, er werde die Leistung nicht anne h- men oder sei nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in eine m die tatsächliche Heranziehung übersteigenden Umfang zu beschäftigen. Lediglich für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung geht die Rechtsprechung des Bu n- desarbeitsgerichts davon aus, ein Angebot der Arbeitsleistung sei regelmäßig nach § 296 BGB entbehrlich ( B AG 15. Mai 2013 - 5 AZR 130/12 - Rn. 22 mwN ) . 8 9 10 11 - 5 - 5 AZR 815/16 ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.5AZR815.16.0 - 6 - 2. Der Arbeitnehmer muss die Arbeitsleistung so anbiete n , wie sie zu b e- wirken ist (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 14, BAGE 134, 296) . Dem genügt das Angebot einer Tätigkeit in einem Wiedereingliederungsverhältnis iSv. § 74 SGB V nicht. Dieses ist nicht Teil des Arbeitsverhältnisses, sondern stellt neben diesem ein Vertragsverhältnis eigener Art (sui generis) dar. Anders als das Arbeitsverhältnis ist das Wiedereingliederungsverhältnis nicht durch den Austausch von Leistung und Gegenleistung gekennzeichnet, sondern durch den Rehabilitationszweck. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers ist auf die Wiedere r- langung der Arbeitsfähigkeit und nicht auf die Erfüllung der vertraglich geschu l- deten Arbei tsleistung gerichtet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind, weil die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers andauert, während des Wiedereinglied e- rungsverhältnisses weiterhin von den Hauptleistungspflichten des Arbeitsve r- hältnisses gemäß § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB befreit. Der Arbei t- nehmer erbringt nicht die geschuldete Arbeitsleistung. Es besteht deshalb kein Anspruch auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Ver gütung (BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 32 mwN, BAGE 149, 144) . 3 . Im vorliegend en Fall war ein tatsächliches Angebot iSv. § 294 BGB zwar entbehrlich, denn das beklagte Land hat erklärt, es werde die Arbeitslei s- tung des Klägers erst annehmen , wenn dieser seine Arbeitsfähigkeit nachg e- wiesen habe. Doch hat der Kläger das erforderliche wörtliche Angebot auf E r- bringung der Arbeitsleistung nach § 295 BGB nicht unterbreitet. Das Landesa r- beitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Kläger habe mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Oktober 2009 seine Arbeitsleistung angeboten. Ein Arbeit s- angebot findet sich auch nicht in den weiteren vorgelegten Schreiben seines Bevollmächtigten . Deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. a ) Die Schreiben enthalten atypische Erklärungen der Partei, deren Au s- legung grundsätzlich den Tatsachengerichten vorbehalten ist. Dies e kann in der Revision nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegung s- regeln verletzt hat oder gegen Denk gesetze und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unber ücksichtigt gelassen oder eine gebotene Ausl e- 12 13 14 - 6 - 5 AZR 815/16 ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.5AZR815.16.0 - 7 - gung unterlassen hat (BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 27 mwN, BAGE 149, 144) . Das Revisionsgericht darf bei einer unterlassenen oder fe h- lerhaften Auslegung atypischer Willenserklärungen nur dann selb st auslegen, wenn das Landesarbeitsgericht den erforderlichen Sachverhalt vollständig fes t- gestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (st. Rspr., vgl. nur BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 30 mwN, aaO ) . b ) Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts hält diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab nicht stand, denn weder ist der gesamte Inhalt des Schre i- bens vom 14. Oktober 2009 noch der Kontext mit den vorangegangenen Schreiben berücksichtigt. aa ) Die Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 25. August 2009 und 7. September 2009 enthalten kein e Angebot e auf Arbeitsleistung. Angeb o- ten wird lediglich eine Tätigkeit im Rahmen eines Wiedereingliederungsverhäl t- nisses. Insoweit knüpfen beide an das Schreiben des Bevollmächtigten des r- eingliederungsbegehren Mit dem Schreiben vom 25. Wiedereingl 7. September 2009 an , das ebenfalls das Wiedereingliederungsbegehren th e- matisiert. bb) Das Schreiben vom 14. Oktober 2009 enthält entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls kein konk retes auf die Erbringung der vertra g- lich geschulde ten Arbeitsl eistung gerichtetes Angebot . Das Landesarbeitsg e- richt berücksichtigt bei seiner Auslegung lediglich die Forderung des Klägers , ihn aufgrund des schon abgegebenen Arbeitsangebots nunmehr zu besch äft i- gen und zu vergüten. Hierbei lässt es außer Acht, dass der Kläger in der Ve r- gangenheit nicht die zu bewirkende Arbeitsleistung angeboten hat, sondern die Tätigkeit in einem Wiedereingliederungsverhältnis. Zudem hat das Landesa r- beitsgericht unberücksich tigt gelassen, dass das Schreiben mit der Erklärung ab schließt , die mangelnde Reaktion des beklagten Landes auf den seit dem 15 16 17 - 7 - 5 AZR 815/16 ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.5AZR815.16.0 - 8 - 18. Juni 2009 versuchten Wiedereingliederungsversuch sei nicht nachvollzie h- bar und mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht v ereinbar. c) Da nach dem Vortrag der Parteien keine weiteren Erklärungen des Kl ä- gers als annahmeverzugsbegründend in Betracht kommen, kann der Senat das Schreiben vom 14. Oktober 2009 selbst auslegen. Für einen verständigen Em p- fänger (§§ 133, 157 BGB) kommt darin im Kontext mit den weiteren Schreiben vom Juni, August und September 2009 zum Ausdruck , dass der Kläger auch in dem Schreiben vom 14. Oktober 2009 an seinem Wiedereingliederungsbege h- ren fest gehalten hat . Jedenfalls hat er hiervon nicht mit geb otene r Deutlichkeit Abstand genommen und seine vertraglich geschuldete Leistung angeboten . II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen treuwidr i- ger Vereitelung einer Wiedereingliederung nach § 280 Abs. 1 iVm. § 241 Abs. 2 , § 823 Abs. 2 BGB und § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX . Eine Pflichtverle t- zung des beklagten Landes liegt nicht vor. Dieses trifft keine Pflicht zur Eing e- hung eines Wiedereingliederu ngsverhältnisses. Zwar kann der schwerbehinde r- te oder ein diesem gleichgestellter Arbeitnehmer nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX eine Tätigkeit auch im Rahmen einer Wiedereingliederung verlangen ( vgl. BAG 13. Juni 2006 - 9 AZR 229/05 - Rn. 26 ff., BAGE 118, 2 52) . Doch ist nach den vom Kläger nicht angegriffenen und den Senat damit gemäß § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich, dass der Kläger als schwerbehindert anerkannt oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist . Nicht behinderte Arbeitnehmer fallen jedoch nicht in den Schutzbereich des § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX (BAG 13. Juni 2006 - 9 AZR 229/05 - Rn. 33, aaO ) . Zur Begründung des Wiedereingliederungsverhältnisse s bedarf es dann einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es gilt für beide Seiten das Prinzip der Freiwilligkeit (BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 32, BAGE 149, 144) . E ine Verletzung von Fürsorgepflic h- ten liegt daher nicht vor. 18 19 - 8 - 5 AZR 815/16 ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.5AZR815.16.0 III. Der Kläger hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Linck Weber Volk Busch Dohna - Jaeger 20
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