Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Mai 2016 Fünfter Senat - 5 AZR 614/15 - ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.5AZR614.15.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 1. April 2014 - 16 Ca 4960/13 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 4. September 2015 - 4 Sa 823/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Annahmeverzug - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Bestimmung en : ArbGG § 74 Abs. 1 ; ZPO § 85 Abs. 2 , §§ 233, 234 Abs. 1, § 236 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.5AZR614.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 614/15 4 Sa 823/14 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Mai 2016 URTEIL Kleinert , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Mai 201 6 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsg e- richts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Dombrowsky und die ehrenamtliche Richterin Mattausch für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 614/15 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.5AZR614.15.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts Köln vom 4. September 2015 - 4 Sa 823/14 - wird als unzulässig verworfen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Di e Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs. Der Kläger war bei der Beklagten als Tankwagenfahrer beschäftigt und transportierte Mineralöle, die Gefahrgüter darstellen. Hierfür ist eine regelmäßig zu wiederholende arbeitsmedizinisc he Vorsorgeu ntersuchung erfor derlich . Ä rztliche Untersuchungen des Klägers ergaben befristete gesundheitl i- che Bedenken. Die Beklagte sprach im Dezember 2012 eine Kündigung aus, die rechtskräftig für un wirksam erklärt wurde. Weiterhin wurden d em Kläger die Gehälter für Dezember 2012 bis Februar 2013 zugesprochen . Eine arbeitsm e- dizinische Untersuchung im Januar 2014 ergab keine Bedenken mehr gegen die Fahrtauglichkeit des Klägers. Die Beklagte sprach im März 2014 eine weit e- re Kündigung aus . Die hiergegen vom Kläger er hobene Kündigungsschutzklage wurde rechtskräftig abgewiesen. Der Kläger fordert Vergütung wegen Annahmeverzugs für März 2013 bis Januar 2014 und meint, in diesem Zeitraum leistungsfähig gewesen zu sein. Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Bek lagte zu verurte i- len, an den Kläger 1. für März 2013 2.637,70 Euro brutto abzüglich 1.126,20 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz ab dem 1. April 201 3 , 1 2 3 4 5 - 3 - 5 AZR 614/15 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.5AZR614.15.0 - 4 - 2. für April bis Dezember 2013 jeweils 2.823,90 Euro brutto abzüglich 1.126,20 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz ab dem jeweiligen Ersten des Folgem o- nats, 3. für Januar 2014 weitere 1.411,9 5 Euro brutto abzüglich 562,89 Euro netto nebst Zinsen iHv. fün f Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Februar 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage nur teilweise stattgeben. Das Lande s- arbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und d ie Revision zugelassen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist dem Kläger am 16. Oktober 2015 zugestellt worden . Die Revision des Klägers ist am 26. Oktober 2015 beim Bundesarbeitsgericht ein gegangen . D ie Revisionsbegründung vom 15. Dezember 2015 ist per Post am 17. Dezember 2015 ein gegangen . Mit gerichtlichem Schreiben , dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. Januar 2016 zugestellt , ist auf den Eingang der Revisionsbegründung erst am 17. Dezember 2015 hingewiesen worden . Mit am 21. Januar 2016 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und eine eidesstattliche Ve r- sicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten des Prozessbevollmächtigten beigefügt . Der Kläger trägt vor, die seit fünf Jahren in der Kanzlei tätige, bisher stets zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte habe die Revisionsbegrü n- dung am 15. Dezember 2015 unterzeichnet vom Prozessbevollmächtigten mit der Anweisung erhalten, es handele sich um einen fristgebundenen Schriftsatz, der am sel ben Tag vorab per Telefax und auf dem Postweg an das Bundesa r- beitsgericht zu übers enden sei . Die Angestellte habe vergessen, den Schriftsatz 6 7 8 9 10 11 - 4 - 5 AZR 614/15 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.5AZR614.15.0 - 5 - per Telefax zu versenden. Dieses Versäumnis sei erst aufgrund des gerichtl i- chen Hinweis es festgestellt worden. Mit weiterem Schriftsatz trägt der Kläger vor , die Anweisung zur Ve r- sendung per Telefax sei mit Übergabe des unterzeichneten Schriftsatzes mün d- lich erteilt worden. Solche mündlichen Anweisungen seien in der Kanzlei vor allen anderen Arbeiten unverzüglich zu erledigen. Dies habe die Rechtsa n- walt s fachangestellte auch so verstanden , aber während der Ausführung des Postversands die Anweisung zum Telefaxversand vergessen. Entscheidungsgründe Die Revision ist unzulässig. Der Kläger hat die Revisionsbegründung s- frist versäumt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unb e- gründet. I. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, denn sie ist nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist be gründet worden. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beträgt die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. D ie Frist beginnt mit der Zustellung des in vollstä n- diger Form abgefassten Urteils . D as Berufungsurteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Kläge rs am 1 6 . Oktober 2015 zugestellt worden. Die Revisionsbegründungsfrist ist am Mittwoch, de m 16. Dezember 2015 , abgelaufen (§ 74 Abs. 1 S a tz 1 und Satz 2 ArbGG, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB) . Der am 17. Dezember 2015 beim Bundesarbeitsg ericht eingegangene Schriftsatz hat die se Frist nicht ge wahr t . II. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 ZPO) , aber unbegründet. D er Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, er sei ohne sein Verschulden bzw. ohne ein ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten 12 13 14 15 16 17 - 5 - 5 AZR 614/15 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.5AZR614.15.0 - 6 - an der fristgemäßen Einreichung der Revisionsbegründungsschrift verhindert gewesen . 1. Eine Wiedersetzung in den vorigen Stand setzt vo raus, dass die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§ 233 ZPO) . Dabei steht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden des Prozessb e- vollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Ist das Fristversäumnis a l- lerdings info lge eines Fehlverhaltens von Büropersonal des Prozessbevol l- mächtigten eingetreten, liegt kein der Partei zuzurechnendes Verschulden vor, wenn der Prozessbevollmächtigte seine Kanzlei ordnungsgemäß organisiert, insbesondere zuverlässiges Personal ausgewählt und dieses ausreichend überwacht hat (vgl. BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 38/10 - Rn. 14 mwN) . 2. Danach hat der Kläger keinen Wiedereinsetzungsgrund dargetan. Nach seiner Darlegung ist ein dem Kläger zuzurechnendes Verschulden seines Pr o- zessbevollmächtigten n icht auszuschließen. a) Im Rahmen der Ausgangskontrolle gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Rechtsanwalt eine zuverlässige Fristen - kontrolle organisieren und insbesondere einen Fristenkalender führen ( vgl. BAG 2. November 2010 - 5 AZR 456/10 (F) - Rn. 4) . Der Anwalt darf zwar das Absenden eines Telefaxes einer zuverläss i- gen , hinreichend geschulten und überwachten Bürokraft übertragen. Es besteht keine Verpflichtung, sich über die Ausführung anschließend zu vergewissern. Ein Rechtsanwalt darf auch grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroa n- gestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelwe i- sung befolgt. Der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt, der die Absendung fristwahrender Schriftsätze seinem Büropersonal überlässt, ist allerdings ve r- pflichtet, eine hin reichende Ausgangskontrolle sicherzust ellen ( vgl. BAG 19. Juli 2007 - 6 AZR 432/06 - Rn. 10) . 18 19 20 21 - 6 - 5 AZR 614/15 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.5AZR614.15.0 - 7 - Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags durch eine dazu beauftragte Bürokraft anh and des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird ( st. Rspr., vgl. BGH 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15 - Rn. 8 mwN ) . Bei einer Übermittlung fris t- wahrender Schriftsätze per Telefax genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur Ausgangskontrolle nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den ric h- tigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestr i- chen werden. Die Überprüfung des Sendeberic hts kann lediglich dann entfallen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzleiangestellten angewiesen hat, die Frist erst nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger zu streiche n (vgl. BGH 25. Februar 2016 - III ZB 42/15 - Rn. 10) . b) Die Einrichtung und Anwendung einer solchen Fristen - und Ausgangs - kontrolle hat der Kläger nicht dargelegt und nicht glaubhaft gemacht . aa) Den Darlegungen im Wiedereinsetzungsantrag lässt sich nicht entne h- men, dass eine Kanzleianweisung bestand, nach Übersendung eines fristg e- bundenen Schriftsatzes per Telefax die entsprechende Frist erst nach vorher i- ger Überprüfung des Sendeprotokolls zu streichen. Ebenso wenig ist eine A n- ordnung des Prozessbevollmächtigten dargetan, die sicherstellt, dass die Erl e- digu ng fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wurde. bb) Es liegt auch keine hinreichend konkrete anwaltliche Einzelanweisung vor, die das Fehlen allgemeiner organisa torischer Regelungen ausgleichen könnte. Nur dann, wenn ein Rechtsanwalt für einen bestimmten Fall genaue Anweisungen erteilt, die eine Fristwahrung gewährleisten, sind diese allein maßgeblich und kommt es auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen nicht mehr an (vgl. BGH 25. Februar 2016 - III ZB 42/15 - Rn. 1 2 mwN ) . Eine Weisung , den Schriftsatz sofort per Telefax zu übermitteln und sich beim Empfänger durch einen Telefonanruf über den dortigen Eingang des 22 23 24 25 26 - 7 - 5 AZR 614/15 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.5AZR614.15.0 vollständigen Schriftsatzes zu vergewissern , h at der Kläger im Wiedereinse t- zungsverfahren nicht behauptet. Sein Vortrag erschöpft sich darin, der Pr o- zessbevollmächtigte habe angewiesen , den Schriftsatz sogleich per Post und per Telefax zu übersenden . Konkrete Anweisungen, die an die Stelle einer al l- ge meinen Ausgangskontrolle hätten treten können, wurden nicht gegeben . Die Einzelweisung bestand lediglich darin, die Art und Weise, den Zeitpunkt sowie den Adressaten der Übermittlung zu bestimmen. Sie machte eine allgemeine organisatorische Regelung zur Ko ntrolle der Übersendung per Telefax und die allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze nicht entbehrlich und war nicht geeignet, etwa bestehende Kontrollmechanismen, wie die Mita r- beiter eine vollständige Übermittlung per Telefax sicherzus tellen haben und u n- ter welchen Voraussetzungen sie eine Frist als erledigt vermerken dürfen, a u- ßer Kraft zu setzen (vgl. BGH 25. Februar 2016 - III ZB 42/15 - Rn. 12 ) . III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Rev i- sion zu tragen. Müller - Glöge Biebl Volk Dombrowsky Mattausch 27
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