Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. August 2016 Fünfter Senat - 5 AZR 853/15 - ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.5AZR853.15.0 I. Arbeitsgericht Chemnitz Urteil vom 27. November 2014 - 5 Ca 3089/13 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 2. Juli 2015 - 8 Sa 71/15 - Nein Entscheidungsstichwort e : Annahmeverzug - zweistufige Ausschlussfrist - Jugend - und Auszubi l- dendenvertreter Bestimmung en : BetrVG § 78a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § § 193, 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1, § 611 Abs. 1 iVm. §§ 293 ff., § 615 Satz 1; GG Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3; TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1; ZPO § 167 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.5AZR853.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 853/15 8 Sa 71/15 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. August 2016 URTEIL Kleinert, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 24. August 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeit s- gerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie den ehrenamtlichen Richter Jungbluth und die ehrenamtliche Richterin Zorn für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 853/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.5AZR853.15.0 - 3 - I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Säc h- sischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juli 2015 - 8 Sa 71/15 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 27. November 2014 - 5 Ca 3089/13 - teilweise abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 698,56 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszin s- satz seit dem 11 . Oktober 2013 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers z u- rückgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben der Kläger 94 % und die Beklagte 6 % zu tragen, von d e- nen des Berufungsverfahrens und der R evision der Kläger 81 % und die Beklagte 19 %. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs. Der Kläger , Mitglied der IG Metall, absolvierte bei der Beklagten eine Berufsausbildung zum Kfz - Mechatroniker . Er gehörte der Jugend - und Ausz u- bildendenvertretung an . Am 12. Juni 2012 verlangte der Kläger gemäß § 78a Abs. 2 BetrVG seine ausbildungsgerechte Weiterbeschäftigung als Kfz - Mechatroniker. I m August 2012 bestand er die Ab schlussprüfung. Mit Schreiben vom 23. August 2012 begehrte d er Kläger erneut die Weiterbeschäftigung und bot seine Arbeitskraft an. Die Beklagte beantwortete beid e Schreiben nicht. Den Betriebsrat u n- terrichtete sie am 27. August 2012 schriftlich, es sei beabsichtigt den Kläger 1 2 3 4 - 3 - 5 AZR 853/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.5AZR853.15.0 - 4 - nach Ende d nicht in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen bzw. das Arbeits verhältnis aufzulösen. Mit einer beim Arbeitsgericht Chemnitz eingereichten, gegen den Kl ä- ger gerichteten , am 12 . September 2012 zugestellten Klage vom 3 . September 2012 , beantrag te die Beklagte , das nach Beendigung des Ausbildungsverhäl t- begründete Ar beitsverhältnis aufzulö sen . Eine Beschäfti gung des Beklagten (im vorliegenden Verfahren Kläger) sei ihr unz u- mut bar, weil e in freier Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe . Es bestehe ein Personalüberhang an Mechani kern. Andere Arbeitsaufgaben, mit denen der Beklagte beschäftigt werden könne , ge be es nicht . Das Arbeitsgericht Chemnitz hat - nach Überleitung in ein Beschlus s- verfahren - den Antrag zurückgewiesen ( 26. Februar 2013 - 12 BV 55/12 - ) . A uf die Beschwerde de r Beklagten hat das Sächsische Landesarbeitsgericht das Arbeitsverhält nis aufgelöst (19. Juli 2013 - 2 TaBV 11/13 - ) . Mit Urteil vom 22. August 2013 ( - 5 Ca 262/13 - ) hat d as Arbeitsgericht Chemnitz die auf Ve r- gütung wegen Annahmeverzugs für die Zeit vom 24. August 2012 bis zum 30. Juni 2013 gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Sächsische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 6. Februar 2014 ( - 6 S a 686/13 - ) die Entscheidung des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stat t- gegeben. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Beklagten ist als unzulässig verworfen worden ( BAG 1. Juli 2014 - 5 AZN 291/14 - ) . Der zwischen der Beklagten und der IG Metall geschlossene Haustari f- vertrag vom 13. Septe mber 2011 (im Folgenden HTV) regelt ua.: 1 Geltungsbereich Dieser Haus tarif vertrag gilt: Räumlich: Für die Betriebe der V C GmbH sowie für die V R g e sel l- schaft mbH , Standort C . Persönlich: 5 6 7 - 4 - 5 AZR 853/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.5AZR853.15.0 - 5 - Für alle in diesen Be trieb en beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden, soweit dies nicht ausdrücklich a n- ders geregelt ist und die Mitgli ed der tarifschließenden Partei sind. Für Auszubildende finden die §§ 10 - 13 keine Anwendung. E r gilt nicht für: § 18 Fälligkeit, Geltendmachung und Ausschluss von A n- sprüchen 1. Die monatliche Vergütung nach Vergütungstabelle, Provisionen und gleichartige Vergütung sowie pa u- schale Vergütungen werden spätestens am zehnten Kalendertag des Folgemonats fällig. 2. Zusatzvergütungen bzw. Zuschläge für Mehr - , Nacht - , Sonn - und Feiertagsarbeit sind, soweit keine Pauschalvergütung vereinbart wurd e, spätestens am letzten Tag des Folgemonats fällig und mit der regelmäßigen Lohn - und Gehaltsabrechnung au s- zuzahlen. 3. Ansprüche auf Zahlung von Zuschlägen für Mehr - , Nacht - , Sonn - und Feiertagsarbeit verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Wochen n ach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. 4. Beide Arbeitsvertragsparteien können sämtliche A n- sprüche aus dem Arbeitsverhältnis, ausgenommen jene nach dem vorstehenden Absatz, nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Fälligkeit geltend machen. 5. Ansprüche, die nicht innerhalb der Fristen nach A b- satz 3. bzw. 4. gelten d gemacht werden, sind au s- geschlossen, es sei denn, dass der Anspruchsb e- rechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutender Sorgfalt verhindert war, diese Frist einzuhalten. Diese Ausschlussfristen ge l- ten nicht für Ansprüche, die auf ei ne unerlaubte Handlung gestützt werden . 6. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnun g oder dem Fristablauf gerichtlich geltend - 5 - 5 AZR 853/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.5AZR853.15.0 - 6 - Nach erfolgloser Geltendmachung hat der Kläger mit der vorliegenden , am 23. Dezember 2013 eingereichten, der Beklagten am 15. Januar 2014 z u- gestellten Klage Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Zeit vom 1. Juli bis zum 14. September 2013 verlangt . Er hat die Auffassung vertreten, e in Angebot der Arbeitsleistung sei, w ie nach Ausspruch e iner fristlosen Kündigung, en t- beh r lich gewesen. Jedenfalls habe sich die Beklagte i m Annahmeverzug befu n- den, weil sie seine Arbeitsleistung trotz Angebots mit Schreiben vom 23. August 2012 nicht angenommen habe. Als Kf z - Mechatroniker stehe ihm eine tarifliche M onatsvergütung von 2 . 179,00 Euro brutto zu. Hierauf lasse er sich anderweit i- gen Verdienst i n Höhe v on monatlich 732,89 Euro brutto anrechnen. Der Kläger hat nach teilweiser Klagerücknahme zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Juli 2013 1.446,11 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. August 2013 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für d en Monat August 2013 1.446,11 Euro brutto nebst Zi n- sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem j e- weiligen Basiszinssatz seit dem 1. September 2013 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 1. bis zum 14. September 2013 6 98,56 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2013 zu zahlen. D ie Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Kläger habe nach Begründung des Arbeitsverhältnisses sein e Arbeitsleistung nicht angeboten. Das noch während des Ausbildungsverhältnisses erklärte A n- gebot genüge nicht. Zudem h ätte der Kläger die Arbeitsleistung vor Ort tatsäc h- lich, so wie geschuldet, anbiet en müssen. D en Bestand des Arbeitsverhältni s- ses habe sie zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. 8 9 10 - 6 - 5 AZR 853/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.5AZR853.15.0 - 7 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelass e- nen Revision verfolgt der Kläger sein Klage begehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision de s Klägers ist zum Teil begründet. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Unrecht in vollem Umfang zurückgewiesen. Die Klage ist zum Teil begrü ndet. I. Der Kläger hat ge mäß § 615 Satz 1 , § 611 Abs. 1 iVm. § § 293 f f. BGB für die Zeit vom 1. bis zum 14. September 2013 Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs in Höhe von 698,56 Euro brutto nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe ab 11. Oktober 2013. 1. D er Arbeitnehmer kann die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der A rbeitsleistung in Verzug kommt, weil er im erfüllbaren Arbeitsverhältnis die ihm angebotene Leistung nicht an nimmt, § 615 Satz 1, § 293 BGB . 2. Zwisch en den Parteien wurde durch das form - und fristgerechte Übe r- nahmeverlangen des Klägers im Anschluss an das beendete Berufsausbi l- dungsverhältnis nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG kraft G esetz es ein unbefrist e- tes Arbeitsverhältnis im Ausbildungsberuf begründet . D as Arbeitsverhältnis b e- stand bis zur Rechtskraft des dem Auflösungsantrag der Beklagten stattgebe n- den Beschlusses des Sächsische n Landesarbeitsgericht s vom 19. Juli 2013 ( - 2 TaBV 11/13 - ) und damit im gesamten Streitzeitraum fort. 3. Die Beklagte ist in Annahmeverzug geraten, in dem sie die vom Kläger angebotene Arbeitsleistung ablehnte, § § 293, 294 ff. BGB. 11 12 13 14 15 16 - 7 - 5 AZR 853/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.5AZR853.15.0 - 8 - a) Ein t atsächliches Angebot iSv. § 294 BGB , wie es i m unstreitig best e- henden Arbeitsverhältnis regelmäßig erforderlich ist, war entbehrlich. aa ) N ach § 295 BGB genügt e in wörtliches Angebot des Arbeitnehmers , wenn der Arbeitgeber ihm erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen , oder wenn zur Bewirkung der Arbeitsleistung eine Handlung des Arbeitgebers erforderlich ist (§ 295 BGB) . bb ) Die Beklagte hat zwar nicht wörtlich erklärt, sie werde die Arbeitslei s- tung des Klägers nicht annehmen. Sie hat dies jedoch zum Ausdruck g ebracht, als sie - letztlich im Beschwerdeverfahren erfolgrei ch - ihren Antrag, das A r- beitsverhältnis nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG aufzulösen, darauf stüt z- te, die Weiterbeschäftigung des Klägers sei ihr wegen fehlender Beschäft i- gungsmöglichkeit unz umutbar. Der Kläger musste dies als Weigerung, ihn zu beschäftigen, verstehen, zumal die Beklagte seine Schreiben vom 12. Juni und 23. August 2012 unbeantwortet ließ. Die Be klagte kann hiergegen nicht erfol g- reich einwenden, ihre Ausführungen hätten sich lediglich auf die fehlende Mö g- lichkeit bezogen, den Kläger auf einem ausbildungsgerechten Dauerar beitsplatz zu beschäft igen . Sie hat die Möglichkeit einer vorübergehenden ausbildungsg e- rechten oder anderweitigen Beschäftigung - unbeschadet der Frage, ob der Kläger verpflichtet gewesen wäre, letztere auszuüben - nicht aufgezeigt. Auch hat sie nicht dargelegt, eine ggf. beste hende Bereitschaft zu einer solchen v o- rübergehenden Beschäftigung gegenüber dem Kläger bekundet zu haben. b ) Der Kläger hat seine Arbeitsleistung für den Streitzeitraum den Anford e- rungen des § 295 BGB entsprechend angeboten. aa ) Das Schreiben des Klägers vom 12. Juni 2012 konnte die Beklagte n och nicht in Annahmeverzug setzen . Vor Beendigung des Ausbildungsverhäl t- nisses und gesetzlicher Begründung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG bestand keine Obliegenheit der Beklagten, die Arbeit s- lei s tung des Klägers anzunehmen (vgl. BAG 27. Januar 2016 - 5 AZR 9/15 - Rn. 17, 45) . 17 18 19 20 21 - 8 - 5 AZR 853/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.5AZR853.15.0 - 9 - bb ) Dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagten das vom Kläger mit Schreiben vom 23. August 2012 erklärte wörtli che Angebot erst nach Beend i- gung des Berufsausbildungsverhältnisses zugegangen ist. Es besteht allerdings Anlass, an der Feststellung des Landesarbeitsgericht s zu zweifeln , der Kläger habe die Abschlussprüfung erst am 23. August 2012 bestan den . Sie steht nicht nur im Widerspruch zu den Erklärungen der Beklagten in der Unterrichtung des Betriebsrat s vom 27. August 2012 und in der beim Arbeitsgericht Chemnitz ei n- gereichten Klage vom 3. September 2012, sondern auch zu den durch Bezu g- nahme auf die Entscheidung des Arbeits gericht s Chemnitz vom 26. Februar 2013 ( - 12 BV 55/12 - ) getroffenen Feststellungen des Sächsische n Landesa r- beitsgericht s im Beschluss vom 19. Juli 2013 ( - 2 TaBV 11/13 - ) . Danach end e- te das Berufsausbildungsverhältnis schon am 20 . August 2012 . In diesem Fall wäre im Schreiben vom 23. August 2012 ein im bestehenden Arbeitsverhältnis erklärtes, den Anforderungen des § 295 BGB genügendes Angebot zu sehen. cc ) Der Kläger hat die Arbeitsleistung jedenfalls durch sein Fest halten am Weiterbeschäftigun gsverlangen nach Begründung des Arbeitsverhältnisses konkludent angeboten. (1 ) Sind die Voraussetzungen von § 295 BGB gegeben, muss der Arbei t- nehmer nicht ausdrücklich erklären, er biete die Arbeitsleistung an. Ein Angebot ist, ohne dass hieran hohe Anfor derungen zu stellen sind, konkludent möglich (BAG 30. April 2008 - 5 AZR 502/07 - Rn. 23 , BAGE 126, 316 ) . Es genügt, wenn der Arbeitnehmer gegen die Ablehnung seiner Arbeitsleistung oder das Unterlassen einer erforderlichen Mitwirkungshandlung protestiert und damit se i- ne Leistungsbe reitschaft zum Ausdruck bringt ( s t. Rspr., BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 886/12 - Rn. 42 , BAGE 151, 45 ; 18. November 2015 - 5 AZR 491/14 - Rn. 23 , BAGE 153, 256 ; 18 . November 2015 - 5 AZR 814/14 - Rn. 51) . (2 ) I ndem der Kläger dem Antrag der Beklagten, das Arbeitsverhältnis nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG aufzulösen , entgegengetreten ist , hat er nicht nur sein Weiterbeschäftigungsverlangen fortlaufend aktualisiert. Er hat damit gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, an der in den Schreiben vom 1 2. Juni 2012 22 23 24 25 - 9 - 5 AZR 853/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.5AZR853.15.0 - 10 - und vo m 23. August 2012 enthaltenen Aufforderung festzuhalten, die Beklagte möge ihn im bestehenden Arbeitsverhältnis tatsächlich beschäftigen. 4 . Der Kläger hat die n ach § 18 HTV einzuhaltenden tariflichen Au s- schlussfristen, die als rechtsvernichtende Einwendungen von Amts wegen zu beachten sind ( vgl. BAG 16. März 2016 - 4 AZR 421/15 - Rn. 14 ) , hinsichtlich seines für die Zeit vom 1. bis zum 14. September 2013 bestehenden Anspruchs auf Vergütung wegen Annahmeve rzugs gewahrt. a) Der betriebliche und der persönliche Geltungsbereich des Haustarifve r- trags sind eröffnet. Die Bestimmungen des Tarifvertrags finden aufgrund be i- derseitiger Tarifgebundenheit Anwendung (§ 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG) . Die Geltung des Tarifve rtrags setzt nach § 1 HTV lediglich ein bestehendes A r- beitsverhältnis voraus. b ) Die streitgegenständlichen Ansprüche auf Vergütung wegen Annahm e- verzugs werden als solche aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. BAG 19. November 2014 - 5 AZR 121/13 - Rn. 15 , BAGE 150, 88 ; 19. August 2015 - 5 AZR 1000/13 - Rn. 21 , BAGE 152, 221 ) , die nicht § 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 HTV unterfallen, von § 18 Abs. 4 HTV erfasst. c) Zur Vermeidung ihres Er löschens musste der Kläger die Ansprüche nach der dort geregelten erst en Stufe der tariflichen Ausschlussfrist innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend machen. Diese Frist hat der Kläger mit seinem schriftlichen Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG gewahrt . aa ) Das Landesarbeitsgericht hat nicht festge stellt, wann die Beklag te das Weiterbeschäftigungsverlangen erh a lten hat. Ein Zugang vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses im August 2012 steht jedoch zwischen den Parteien außer Streit. bb ) Das Schreiben vom 12. Juni 2012 wahrte die erste Stufe der tariflichen Ausschlussfrist, obwohl es den Regelanforderungen zur Geltendmachung im 26 27 28 29 30 31 - 10 - 5 AZR 853/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.5AZR853.15.0 - 11 - Sinne tariflicher Ausschlussfristen (hierzu näher BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 24 mwN, BAGE 144, 210; 19. August 2015 - 5 AZR 1000/13 - Rn. 24 , BAGE 152, 221 ) nicht genügt e. (1) Mit dem form - und fristgerechten Weiterbeschäftigung sverlangen nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG wahrt ein Mit glied der Jugend - und Auszubilde n- den vertretung die erste Stufe einer tariflichen Ausschluss frist für den Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs, der entsteht, weil der Arbeitgeber die Begründung eines Arbeitsverhältnisses leugnet (vgl. BAG 19. August 2015 - 5 AZR 1000/13 - Rn. 27 , BAGE 152, 221 ) oder die Beschäftigung unter Ber u- f ung auf die in § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG genannten Gründe als unz u- mutbar ablehnt. Denn d as Recht eines Mitglieds der Jugend - und Auszubilde n- denvertretung, mit dem Verlangen auf Weiterbeschäftigung ein Arbeitsverhäl t- nis zu begründen, soll auch gewähr leisten , dass die weitere Amtsausübung auf gesicherter wirtsch aftlicher Grundlage er folgen kann . Das Weiterbeschäft i- gungsverlangen d es Klägers war damit nicht nur auf seine Beschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gerichtet, sondern für die Beklagte e r- kennbar auch auf die Erhaltung der Vergütungsansprü che , die ggf. aus der A b- lehnung seiner Weiterbeschäftigung resultieren . (2) Der Kläger musste seine Ansprüche weder ausdrücklich b ezeich nen noch bezif fern . Für den Arbeitgeber ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG ersichtlich , d as s das Mitglied der Jugend - und Au s- zubildendenvertretung verlangt , sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgesta l- tung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung einem Arbeitnehmer, den der Arbeitgeber für eine entsprechende Tätigkeit ausgewählt und eingestellt hat , gleichgestellt zu werden (BAG 19. August 2015 - 5 AZR 1000/13 - Rn. 2 8 , BAGE 152, 221 ) . Damit ist dem Zweck einer einstufigen tariflichen Ausschlus s- fristenregelung G enüge geta n. Die Vergütungsregelungen des von ihr abg e- schlossenen Haustarifvertrags waren der Beklagten bekannt. 32 33 - 11 - 5 AZR 853/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.5AZR853.15.0 - 12 - cc ) Der Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist steht nicht entgegen, dass die Vergütungsansprüche , als der Kläger nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG se i- ne Weiterbeschäftigung verlangte , weder entstanden noch fällig waren. (1 ) r- langt , setzt voraus, dass die rechtserzeugenden Anspruchsvoraussetzungen bei der Geltendmachung erfüllt si nd. Fehlt es daran, liegt regelmäßig kein A n- spruch vor, der geltend gemacht werden könnte (vgl. BAG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu III 1 a der Gründe ; 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 29 , BAGE 144, 210 ) . Ausschlussfristen unterliegen jedoch einer einschrä n- kenden Auslegung, wenn der mit der Ausschlussfrist verfolgte Zweck, dem Schuldner zeitnah Gewissheit zu verschaffen, mit welchen Ansprüchen er zu rechnen hat, durch eine Geltendmachung erreicht wird ( vgl. BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 31 , aaO ) . Die einschränkende Auslegung ist insb e- sondere dann geboten, wenn bei unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Lage ein Anspruch aus einem ständig gleichen Grundtatbestand entsteht (vgl. BAG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu III 1 b der Gründe) und der Wortlaut des Tarifvertrags die Geltendmachung künftiger Ansprüche nicht von vornherein ausschließt ( vgl. BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 31 , aaO ) . (2 ) So verhält es sich hier. Mit dem Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG war die Beklagte ausreichend vom Ziel des Klägers unterrichtet, sich ggf. aus der unter Berufung auf § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG erfolgten Versagung einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Beschäftigung fortlaufend entstehende Vergütungsansprüche zu erhalten . Eine weitere Geltendmachung kann nach dem Sinn und Zweck der tariflichen Au s- schlussfristen re gelmäßig nicht verlangt werden. d ) Der Kläger hat die Vergütung für September 201 3 rechtzeitig iSv. § 18 Abs. 6 HTV gerichtlich g eltend gemacht. a a) Er war nicht gehalten, seine Ansprüche nach § 18 Abs. 6 Alt. 2 HTV innerhalb von einem Monat nach der Geltendmachung durch sein Weiterb e- 34 35 36 37 38 - 12 - 5 AZR 853/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.5AZR853.15.0 - 13 - schäftigungsverlangen vom 12. Juni 2012 und damit vor deren Fälligkeit einz u- klagen. D ie Frist für d ie gerichtliche Geltendmachung läuft grundsätzlich nicht vor der Fälligkeit des Anspruchs . D urch die Normierung der Verpflichtung zur gerichtlichen Geltendmachung soll alsbaldige Klarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs ge schaffen werd en . Ein Zwang zur Anrufung des Arbeitsgerichts ist allerdings nur sinnvoll, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auch durchsetzbar ist ( BAG 16. April 2013 - 9 AZR 731/11 - Rn. 27 , BAGE 145 , 8 ) . b b) Die zweite Stufe der tariflich en Ausschlussfrist wurde nach § 18 Abs. 6 Alt. 1 HTV in Lauf gesetzt. Das Landesarbeitsgericht hat zwar nicht festgestellt, wann die Beklagte - die den Forderungen des Klägers stets entgegengetreten ist - die Ansprüche erstmals ablehnte. Doch s pätestens d e r mit Schriftsatz vom 3. September 2012 im Verfahren beim Arbeitsgericht Chemnitz ( - 12 BV 55/12 - ) gestellte Auflösungsantrag bedeutete eine Ablehnung der Erfüllung der mit dem Weiterbeschäftigungsverlangen geltend gemachten Ansprüche (vgl. zum Klag e abweisungsantrag im Kündigungsschutzprozess BAG 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - Rn. 18, BAGE 118, 60 ; bei einer Beschäftigungsklage BAG 19. November 2014 - 5 AZR 121/13 - Rn. 29 , BAGE 150, 88 ) . D ie Frist zur g e- richtlichen Geltendmachung iSv. § 18 Abs. 6 H TV begann dementsprechend nach der am 12. September 2012 erfolgten Zustellung des Auflösungsantrags an den Kläger für zu diesem Zeitpunkt bereits fällige Ansprüche zu laufen, für die übrigen Ansprüche - so die hier streitgegenständlichen - mit deren Fällig keit (vgl. BAG 16. April 2013 - 9 AZR 731/11 - Rn. 27, BAGE 145, 8 ; 19. November 2014 - 5 AZR 121/13 - Rn . 29 , aaO ) . c c ) Die Fälligkeit der V ergütung wegen Annahmeverzugs bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Vergütung bei tatsächlicher Beschäftigung in den einzelnen Abrechnungsperioden fällig geworden wäre ( st. Rspr. , vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 33 , BAGE 149, 169 ) . Nach § 18 Abs. 1 HTV ist die monatliche Vergütung spätestens am 10. Kalendertag des Folgemonats fällig. Die Vergütung für Se ptember 2013 war danach am 39 40 - 13 - 5 AZR 853/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.5AZR853.15.0 - 14 - 10. Oktober 2013 fällig. Der für die gerichtliche Geltendmachung vorgesehene Drei - Monats - Z eitraum endete mit Ablauf des 10. Januar 201 4 (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 BGB) . Diese Frist hat der Kläger eingehalten, indem er die Vergütung für September 201 3 im vorliegenden Verfahren mit Klages chrift vom 23. Dezember 2013 einklagte. Die fristwahrende Wirkung der am 15. Januar 2014 an die Beklagte bewirkten Zustellung ist na ch § 253 Abs. 1, § 167 ZPO bereits am 23. Dezember 2013 ein getreten (vgl. BAG 16. März 2016 - 4 AZR 421/15 - Rn. 32) . 5 . Gegen die Höhe der vom Kläger zuletzt eingeklagten Forderung hat die Beklagte in der Revision keine Angriffe mehr erhoben. 6 . Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 1, § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Leistung war am 10. Oktober 2013 zu bewirken. Die B e- klagte befand sich ab dem Folgetag i m Verzug. Der Kläger kann Zinsen ab Ve r- zugseintritt verlangen. Der weiter gehen de Zinsantrag ist unbegründet. I I . Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeve r- zugs für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August 2013 . Die vom Kläger erhobenen Ansprüche sind gemäß § 611 iV m. § 615 Satz 1 BGB entstanden , aber verfa l- len. Der Kl äger hat zwar mit seinem Weiterbeschäftigungsverlangen die in § 18 Abs. 4 HTV geregelte erste Stufe der tariflichen Ausschlussfrist gewahrt. Er hat die Ansprüche jedoch , nachdem die Beklagte deren Erfüllung mit dem beim Arbeitsgericht Chemnitz ( - 12 BV 55/ 12 - ) gestellte n Auflösungsantrag ablehnte, nicht rechtzeitig innerhalb der nach § 18 Abs. 6 Alt. 1 HTV in Lauf gesetzten zweiten Stufe der tariflichen Ausschlussfrist (vgl. Rn. 38 ) gerichtlich geltend gemacht . 1. Die gerichtliche Geltendmachung im vorangegangenen Klageverfahren ( - 5 Ca 262/13 und 6 Sa 686/13 - ) beschränkte sich auf den Zeitraum bis 30. Juni 2013 . 2. Eine Auslegung von § 18 Abs. 6 HTV , d er Kläger habe die streitgege n- ständ lichen Ansprüche gerichtlich ge ltend gemacht , indem er dem Antrag der 41 42 43 44 45 - 14 - 5 AZR 853/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.5AZR853.15.0 - 15 - Beklagten ent gegentrat , das Arbeitsverhältnis nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG aufzulösen , ist weder möglich noch aus verfassungsrechtlichen Grü n- den geboten. a) Tarifliche Ausschlussfristen, die in ihrer zweiten e- gen, dass mit Erhebung einer Bestandsschutzklage ( Kündigungsschutz - oder Befristungskontroll klage ) die vom Er folg d er Bestandsschutzstreitigkeit abhä n- gigen Ansp rüche gerichtlich geltend gemacht sind (st. Rspr., vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 28 , BAGE 149, 169 ; 24. Juni 2015 - 5 AZR 509/13 - Rn. 28 , BAGE 152, 75 ) . i- gerade der Streitgege n- (BAG 19. September 2012 - 5 AZR 924/11 - Rn. 25; zur Auslegung der zweiten Stufe einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Ausschlussfr ist BAG 19 . März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 22, BAGE 126, 198 ) . Es genügt eine prozessuale Auseinandersetzung über den Anspruch (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 31 ) . b) Es kann dahingestellt bleiben, ob in dem vom Arbeitgeber einzuleite n- den Beschlussverfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG eine prozess u- ale Auseinandersetzung in diesem Sinne zu sehen ist. Hierfür könnte sprechen, dass der betroffene Jugend - und Auszubildendenvertre ter, wenn er dem Antrag des Arbeitgebers entgegentritt, sein individual - rechtliches Interesse an der For t- setzung seiner Tätigkeit bei dem Arbeitgeber aufgrund eines Arbeitsverhältni s- ses wahrnimmt , das infolge s eines schriftlichen Weiterbeschäft igungsverla n- gens entstanden ist , und er ausschließlich zur Wahrung dieses Interesses am Beschlussverfahren zu beteiligen ist (vgl. BAG 5. April 2000 - 7 ABR 6/99 - zu B I 3 c der Gründe ) . c) Die geltend gemachten Ansprüche waren aber nicht vom Ausgang des Beschlussverfahrens abhängig. 46 47 48 - 15 - 5 AZR 853/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.5AZR853.15.0 - 16 - aa) Während im Bestandsschutzverfahren ( Kündigungsschutz - oder Befri s- tungskontroll verfahren ) bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung u n- geklärt ist, ob das Arbeitsverhältnis über den vom Arbeitgeber behaupteten B e- endigungs termin hinaus fortbestanden hat und Annahmeverzugsansprüche b e- st ehen, steht im Beschlussverfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung fest. Der Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG zielt nicht auf eine feststellende, sondern eine rechtsgesta l- tende gerichtliche Entscheidung. Diese entfaltet erst mit ihrer Rechtskraft Wi r- kungen für die Zukunft. Der Auflösungsbeschluss löst das Arbeitsverhältnis erst mit Rechtskraft auf (vgl. BAG 29. November 1989 - 7 ABR 67/88 - zu B II 1 b der Gründe , BAGE 63, 319 ; 11. Januar 1995 - 7 A Z R 574/94 - zu II 2 a der Gründe; Fitting 28. Aufl. § 78a Rn. 39 ff.; ErfK/K ania 16. Aufl. § 78a BetrVG Rn. 10 ) . Bis zu diesem Zeitpunkt besteht das Arbeitsverhältnis mit alle n sich hieraus ergebenden rechtlichen Folgen. Hat der Arbeitgeber während dieses Zeitraums die angebotene Arbeitsleistung nicht angenommen, ist er wegen A n- nahmeverzugs zur Entgeltzahlung verpflichtet (Fitting 28. Aufl. § 78a Rn. 39) . bb ) Die Ansprüche des Klägers für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August 2013 sind zwar sukzessive im Verlauf des Auflösungsverfahrens entstanden, waren aber in ihrem Bestand unabhängig vom Ausgang des Verfahrens . d ) Dem Arbeitnehmer wird mit dieser Auslegung des § 18 Abs. 6 HTV ke i- ne im Widerspruch zu Art. 2 Abs. 1 iVm. Art . 20 GG stehende überst eigerte O b- liegenheit auferlegt. aa ) Bei der Auslegung und Anwendung tariflicher Ausschlussfristen ist das in zivilrechtlichen Streitigkeiten durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG ve r- bürgte Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz zu beachten. Danach darf den Prozessparteien der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Dem A r- beitnehmer dürfen k eine übersteigerten Obliegenheiten zur gerichtlichen Ge l- tendmachung seiner Ansprüche auferlegt werden. Die Beschreitung des 49 50 51 52 - 16 - 5 AZR 853/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.5AZR853.15.0 - 17 - Rechtswegs und die Ausschöpfung prozessualer Möglichkeiten kann vereitelt werden, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren ang estrebten Erfolg außer Verhältnis steht (BVerfG 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1682/07 - Rn. 21 f.) . bb ) D er Zugang zu den Gerichten wird durch § 18 Abs. 6 HTV nicht unz u- mutbar erschwert. Der Tarifvertrag verlangt vom Arbeitnehmer nicht, Verg ü- tungsansprüche wegen Annahmeverzugs einzuklagen, bevor der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geklärt ist. Auch werden dem Arbeitnehmer m it der Obliegen heit, während des noch laufenden Auflösungsverfahrens nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG entstandene Vergütungsans prüche wegen Anna h- meverzugs einzuklagen, keine zusätzlichen, vermeidbaren Kostenrisiken aufe r- legt. Das auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Rechtskraft der gerich t- lichen Entscheidung gerichtete Beschlussverfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Be trVG , mit dessen Einleitung der Arbeitgeber den Fortbestand des A r- beitsverhältnisses bis zur Rechtskraft des Auflösungsbeschlusses nicht in A b- rede stellt, bietet keine Grundlage für die Klärung im Verlauf des Verfahrens entstandener Vergütungsansprüche. 3. Der Kläger hat die Ansprüche für die Monate Juli und August 2013 erstmals mit der Klage vom 23. Dezember 2013 gerichtlich geltend gemacht. Die se Klage wahrt e die zweite Stufe der tariflich en Ausschlussfrist nicht . Au s- gehend von den Ausführungen in Rn. 3 6 bis 38 wurde die zweite Stufe der Ausschlussfrist i m Zeitpunkt der Fälligkeit der Ansprüche für Juli und August 2013 in Lauf ge setzt (vgl. BAG 16. April 2013 - 9 AZR 731/11 - Rn. 27, BAGE 145, 8 ; 19. November 2014 - 5 AZR 121/13 - Rn . 29 , BAGE 150, 88 ) . Der für die gerichtliche Geltendmachung vorgesehene Zeitraum von drei Mon a- ten nach Fälligkeit war bei Einreichung der Klage am 23. Dezember 2013 b e- reits verstrichen. Die Vergütung für den Monat Juli 2013 wurde nach § 18 Abs. 1 HTV iVm. § 193 BGB am Montag, dem 12. August 2013 , fällig. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung nach § 18 Abs. 6 HTV lief am Dienstag , dem 12. November 2013 , ab (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB ) . Die Vergütung für August 2013 wurde am D ienstag , dem 1 0 . September 2013 , fällig . Die Frist zur 53 54 - 17 - 5 AZR 853/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.5AZR853.15.0 gerichtlichen Geltendmachung nach § 18 Abs. 6 HTV lief am D ienstag , dem 1 0 . Dezember 2013 , ab (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB ) . Die Ansprüche sind deshalb verfallen (§ 18 Abs. 6 HTV) . III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Müller - Glöge Biebl Weber Jungbluth Zorn 55
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