- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 267/10 2 Sa 54/09 Landesarbeitsgericht Saarland Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. September 2011 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 21. September 2011 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller-Glöge, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux, den Richter - 2 - 5 AZR 267/10 - 3 - am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl sowie die ehrenamtliche Richterin Zorn und den ehrenamtlichen Richter Bürger für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes-arbeitsgerichts Saarland vom 20. Januar 2010 - 2 Sa 54/09 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe einer Erfahrungszulage. Der Kläger ist seit 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeits-verhältnis finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie des Saarlands Anwendung. Zum 1. April 2007 wurde bei der Beklagten das Entgeltrahmenab-kommen für die Metall- und Elektroindustrie (ERA) eingeführt. § 12 ERA lautet: Erschwerniszulage (1) Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass Arbeitsbedingungen, die zu Arbeiten unter hohen körperlichen Belastungen oder besonders starken Umgebungseinflüssen führen, möglichst zu vermeiden sind. (2)
Für Beschäftigte, die Arbeitsaufgaben unter körperli-chen Belastungen oder unter Umgebungseinflüssen ausführen, die über die normalen Erschwernisse ganz erheblich hinaus gehen, wird für jede derartige Arbeitsstunde eine Zulage gezahlt. Da die Art der Erschwernisse wesentlich von den je-weiligen Betriebsverhältnissen abhängig ist, sind der Grund und die Höhe der jeweiligen Erschwerniszula-1234- 3 - 5 AZR 267/10 - 4 - ge - soweit diese nicht anderweitig abgegolten sind - durch Betriebsvereinbarung zu regeln.
In dem Tarifvertrag zur Einführung des ERA (ERA-ETV) heißt es: § 5 Besitzstandsregelung (1) Aus Anlass der erstmaligen Anwendung des Entgelt-rahmenabkommens darf nach Maßgabe der nachfol-genden Vorschriften für den einzelnen Beschäftigten keine Minderung seines bisherigen tariflichen Ent-gelts, bestehend aus tariflichem Grundlohn zuzüglich individueller Leistungszulage bzw. Akkordmehrver-dienst oder Prämie oder tariflichem Gehalt zuzüglich individueller Leistungszulage, erfolgen. (2) Unabhängig von den Kriterien gemäß § 12 des Ent-geltrahmenabkommens ist für Arbeiten an Arbeits-plätzen, die zum Zeitpunkt der Einführung des Ent-geltrahmenabkommens auf Grund von Belastungen in eine höhere Lohngruppe eingruppiert sind, als die, in die sie auf Grund der übrigen Anforderungsmerk-male einzugruppieren wären, eine Zulage in Höhe der bisherigen Differenz zwischen diesen beiden Lohngruppen festzulegen. (3) Diese Zulage entfällt, wenn die Belastung wegfällt oder wenn eine Betriebsvereinbarung gemäß § 12 des Entgeltrahmenabkommens abgeschlossen wird. (4) Für den Fall, dass das bisherige tarifliche Entgelt
d.h.: Grundlohn zuzüglich Leistungszulage oder Prämienmehrverdienst oder Akkordmehrverdienst und Montagezuschlag gem. § 3.3 BMTV oder Grundgehalt zuzüglich Leistungszulage ... zum Stichtag der Ersteinführung des ERA das neue tarifliche ERA-Entgelt ... d.h.: Grundentgelt zuzüglich Leistungszulage oder 5- 4 - 5 AZR 267/10 - 5 - Mehrverdienst nach Kennzahlenvergleich oder Zielerreichungszulage und Erschwerniszulage oder Zulage gem. § 5 Ziff. (2) ... überschreitet, erfolgt die Sicherung des Einkom-mens durch Ausweisung einer Entgeltdifferenz in dieser Höhe. Ein evtl. bestehender manteltarifvertraglicher Ver-dienstausgleich bleibt hiervon unberührt. (5) Eine Entgeltdifferenz gem. Ziff. (4) in Höhe von - bis zu 10 % des bisherigen tariflichen Entgeltes wird als Ausgleichszulage, - eine in Einzelfällen darüber hinausgehende Differenz als Überschreiterzulage zuzüglich zum neuen tariflichen ERA-Entgelt gezahlt. Die Überschreiterzulage nimmt an Tariferhöhungen teil. Erfahrungszulage: Beschäftigte der - Gehaltsgruppe K/T 2b nach dem 8. Beschäfti-gungsjahr, - Gehaltsgruppen K/T 3a und b nach dem 8. Be-schäftigungsjahr, - Gehaltsgruppe K/T 4 im 7. und 8. Beschäfti-gungsjahr sowie - Gehaltsgruppe K/T 5a im 5. und 6. Beschäfti-gungsjahr, erhalten statt der Ausgleichszulage eine Erfahrungs-zulage. Diese wird wie die Überschreiterzulage be-handelt. Die Ausgleichszulage nimmt nicht an Tarifer-höhungen teil. Sie wird reduziert um die erste Erhö-hung des Tarifentgelts in voller Höhe. Dies kann frühestens zwölf Monate nach der Mitteilung der Ersteingruppierung an den Beschäftigten durch den Arbeitgeber gem. § 3 Ziff. (10) erfolgen. Alle nachfol-genden Erhöhungen der Tarifentgelte werden bis auf 1%-Punkt des tariflichen Erhöhungsprozentsatzes auf die verbliebene Ausgleichszulage angerechnet. - 5 - 5 AZR 267/10 - 6 - (6) Auf die Ausgleichszulage und die Überschreiterzu-lage werden in voller Höhe angerechnet: - individuelle Erhöhungen des Grundentgeltan-spruches zzgl. daraus resultierender Erhöhungen der Leistungszulage, des Mehrverdienstes bzw. der Zielerreichungszulage - Erhöhungen der Erschwerniszulage Eine Erhöhung oder Minderung der Leistungszulage, des Mehrverdienstes und der Zielerreichungszulage führen zu keiner Veränderung der Ausgleichszulage. (7) Die Ausgleichszulage geht nicht in die Berechnung der Leistungszulage, des Mehrverdienstes nach Kennzahlenvergleich bzw. der Zielerreichungszulage sowie sonstiger tariflicher Zulagen ein. § 6 Entgeltanpassung (1) Für den Fall, dass das bisherige tarifliche Entgelt
d.h.: Grundlohn zuzüglich Leistungszulage oder Prämienmehrverdienst oder Akkordmehrverdienst und Montagezuschlag gem. § 3.3 BMTV oder Grundgehalt zuzüglich Leistungszulage ... zum Stichtag der Ersteinführung des ERA das neue tarifliche ERA-Entgelt ... d.h.: Grundentgelt zuzüglich Leistungszulage oder Mehrverdienst nach Kennzahlenvergleich oder Zielerreichungszulage und Erschwerniszulage oder Zulage gem. § 5 Ziff. (2) ... unterschreitet, erfolgt die Anpassung des Ein-kommens durch die Ausweisung einer Entgeltdiffe-renz in dieser Höhe. - 6 - 5 AZR 267/10 - 7 - Diese wird zunächst mit einem evtl. bestehenden manteltarifvertraglichen Verdienstausgleich verrech-net. (2) Mit einer verbleibenden Differenz werden bisher ge-währte übertarifliche Entgeltbestandteile verrechnet. (3) Eine weiterhin verbleibende Differenz wird am Stich-tag der betrieblichen Einführung des Entgeltrahmen-abkommens und danach jeweils nach 12 Monaten um 100 Euro - max. den vollen Differenzbetrag - reduziert. Um diesen so errechneten Anpassungsbe-trag wird das monatliche Tarifentgelt reduziert. Der Anpassungsbetrag nimmt an Tariferhöhungen teil. (4) Spätestens nach 5 Jahren erfolgt eine vollständige Anpassung an das Entgelt des Entgeltrahmenab-kommens. Die Betriebsparteien schlossen am 14. November 2007 mit Wirkung zum 1. November 2007 eine Betriebsvereinbarung über Art und Höhe von Erschwerniszulagen (BV Erschwerniszulage) ab. Hiernach steht dem Kläger eine Erschwerniszulage von monatlich 90,00 Euro brutto zu. Um diesen Betrag kürzte die Beklagte die an den Kläger zu zahlende Erfahrungszulage. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne für die Zeit von Au-gust 2008 bis April 2009 eine monatlich um 90,00 Euro brutto erhöhte Erfah-rungszulage beanspruchen. Eine erst nach der Ersteinführung des ERA gere-gelte Erschwerniszulage könne nicht mehr in den Entgeltvergleich einbezogen werden. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 810,00 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Abschluss einer Be-triebsvereinbarung nach der Einführung des ERA sei der Regelfall. Die erstma-lige Gewährung einer Erschwerniszulage müsse als deren Erhöhung von null Euro auf den in der Betriebsvereinbarung festgelegten Betrag verstanden werden. Dieser sei anrechenbar. 6789- 7 - 5 AZR 267/10 - 8 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsge-richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beru-fung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf monatliche Zahlung weiterer 90,00 Euro brutto von August 2008 bis April 2009, denn die Beklagte durfte gemäß § 5 Ziff. (6) ERA-ETV die Erschwerniszulage auf die Erfahrungszulage anrechnen. 1. Im Bereich der Metall- und Elektroindustrie des Saarlands ist erstmals seit Einführung des ERA tariflich eine Erschwerniszulage vorgesehen. Grund und Höhe der nach dem Tarifvertrag zu beanspruchenden Erschwerniszulage ergeben sich jedoch nicht unmittelbar aus dem ERA selbst, sondern sind gemäß § 12 Ziff. (2) Satz 3 ERA durch Betriebsvereinbarung zu regeln. Die - insoweit aufschiebend bedingt zahlbare - Erschwerniszulage steht also erst mit der Betriebsvereinbarung fest. Ist zeitgleich mit der Einführung des ERA bereits eine Betriebsvereinbarung nach § 12 ERA eingeführt, hat diese gemäß § 12 Ziff. (3) ERA grundsätzlich in Geld zu vergütende Erschwerniszulage einen bezifferbaren Wert. Vor Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung ist sie nicht bezifferbar. Wenngleich als tarifliche Leistung vorgesehen, beträgt ihr Wert somit null Euro. 2. Die Erschwerniszulage ist mit ihrem bei Einführung des ERA bestehen-den Wert in den zu diesem Zeitpunkt durchzuführenden Entgeltvergleich einzu-stellen. 1011121314- 8 - 5 AZR 267/10 - 9 - a) Die §§ 5, 6 ERA-ETV stellen sicher, dass die Einführung des ERA nicht nur bezüglich der Belegschaft als Gesamtheit kostenneutral (vgl. § 7 ERA-ETV), sondern auch für jeden einzelnen Beschäftigten möglichst entgeltneutral verläuft. Ausweislich § 5 Ziff. (1) ERA-ETV soll es aus Anlass der erstmaligen Anwendung des ERA nicht zu Entgelteinbußen kommen. Entgeltsteigerungen allein aus diesem Anlass sollen ebenfalls gering gehalten werden. Sog. Über-schreiter erhalten deshalb nach Maßgabe des § 5 ERA-ETV eine Besitzstands-zulage in Gestalt einer Ausgleichs-, Überschreiter- oder Erfahrungszulage. Sog. Unterschreiter erfahren nach Maßgabe des § 6 ERA-ETV eine Entgeltanpas-sung. Die Zuordnung zu diesen Kategorien bestimmt sich nach den § 5 Ziff. (4), § 6 Ziff. (1) ERA-ETV. Danach ist ein Vergleich zwischen dem bisherigen tariflichen Entgelt und dem neuen tariflichen ERA-Entgelt anzustellen. Zu dem neuen tariflichen ERA-Entgelt rechnet ausdrücklich (§ 7 Ziff. (2) ERA-ETV) auch eine Erschwerniszulage gemäß § 12 ERA, ebenso wie eine unabhängig von den Kriterien gemäß § 12 ERA zu leistende Belastungszulage nach § 5 Ziff. (2) ERA-ETV. b) Der Entgeltvergleich nach § 5 Ziff. (4), § 6 Ziff. (1) ERA-ETV ist am Stichtag der Ersteinführung des ERA vorzunehmen. Ist zeitgleich mit der Ein-führung des ERA bereits eine Betriebsvereinbarung nach § 12 ERA abge-schlossen, ist eine danach zu gewährende Erschwerniszulage mit ihrem festge-legten Wert in den Entgeltvergleich einzustellen. Ist eine Betriebsvereinbarung gemäß § 12 ERA noch nicht in Kraft, beträgt der Wert der einzustellenden Er-schwerniszulage null Euro. Die spätere Betriebsvereinbarung führt zu einer Er-höhung dieser zunächst mit null Euro zu bewertenden Erschwerniszulage und damit zu deren Anrechenbarkeit auf die Erfahrungs-, Ausgleichs- oder Über-schreiterzulage nach § 5 Ziff. (6) ERA-ETV. 3. Die als Besitzstandszulage wirkende Ausgleichs- und Überschreiterzu-lage trägt ebenso wie eine nach § 5 Ziff. (5) ERA-ETV zu beanspruchende Erfahrungszulage lediglich dem Umstand Rechnung, dass das ERA-Entgelt niedriger als das frühere Tarifentgelt ist. Die Besitzstandszulagen werden ge-zahlt, weil noch eine Einkommensdifferenz ausgeglichen werden muss oder 151617- 9 - 5 AZR 267/10 - 10 - weil die nach § 12 ERA abzuschließende Betriebsvereinbarung noch nicht ab-geschlossen worden ist. Ein solcher Ausgleich ist aber nicht mehr geboten, wenn die Erschwerniszulage beansprucht werden kann. Die Besitzstandszulage gleichwohl in voller Höhe weitergewähren zu wollen, hieße - wie das Landes-arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - einen Einkommensverlust abzusi-chern, der nicht mehr vorhanden ist. Zweck einer Besitzstandszulage ist es nicht, den Beschäftigten einen über den Sicherungszweck der Entgeltneutralität hinausgehenden Vorteil zu verschaffen. 4. Dieser Befund wird durch die tarifliche Handhabung der ebenfalls im Hinblick auf Belastungen geregelten und der Erschwerniszulage nach § 12 ERA vergleichbaren Zulage nach § 5 Ziff. (2) ERA-ETV bestätigt. Gemäß § 5 Ziff. (2) ERA-ETV ist unabhängig von den Kriterien gemäß § 12 ERA für Arbeiten an Arbeitsplätzen, die zum Zeitpunkt der Einführung des ERA aufgrund von Belas-tungen in eine höhere Lohngruppe eingruppiert sind, als die, in welche sie aufgrund der übrigen Anforderungsmerkmale einzugruppieren wären, zunächst eine Zulage in Höhe der bisherigen Differenz zwischen diesen beiden Lohn-gruppen festzulegen. Diese Zulage entfällt nach § 5 Ziff. (3) ERA-ETV ua. dann, wenn eine Betriebsvereinbarung gemäß § 12 ERA abgeschlossen wird. Auch diese Belastungs-Zulage ist auf Seiten des neuen tariflichen ERA-Entgelts in den Entgeltvergleich nach § 5 Ziff. (4), § 6 Ziff. (1) ERA-ETV einzustellen. Die Übergangsregelungen gehen dabei von einem der Ersteinführung des ERA - zumindest möglicherweise - nachfolgenden Abschluss einer Betriebsvereinba-rung nach § 12 ERA aus und schreiben dem bloßen Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung zulagevernichtende Wirkung zu. Der gestreckte Prozess der erstmaligen Anwendung des ERA ist somit bedacht worden. 5. Dieser Auslegung lässt sich auch nicht - mit der Revision - entgegen-halten, der Arbeitgeber solle zu dem rechtzeitigen und möglichst zeitgleichen Abschluss einer Betriebsvereinbarung angehalten werden. Auf den zeitgleichen Abschluss einer Betriebsvereinbarung abzustellen, missachtete die Unwägbar-keit eines solchen Vorgangs und ist sachlich nicht begründbar. Keinesfalls rechtfertigte ein entsprechendes Beschleunigungsanliegen die dauerhafte Ge-1819- 10 - 5 AZR 267/10 währung des oben beschriebenen, über den Sicherungszweck hinausgehenden Vorteils. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Müller-Glöge Laux Biebl Zorn Bürger 20
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