Bundesarbeitsgericht 5 . Senat Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 AZR 667/12 - I. Arbeitsgericht Rostock Urteil vom 14. Juni 2011 - 3 Ca 1508/09 - Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Urteil vom 10. Juli 2012 - 5 Sa 248/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : - Darlegungslast Gesetz e : AÜG § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4, § 13; ZPO § 130 Nr. 3 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 667/12 5 Sa 248/11 Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Oktober 2013 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, pp. Kläger, Berufungskläger, Revisions beklagter und Revisionskläger, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 23. Oktober 2013 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin - 2 - 5 AZR 667/12 - 3 - a m Bundesarbeitsgericht Weber sowie die ehrenamtlichen Richter Mandrossa und Wolff für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Mecklenburg - Vorpommern vom 10. Juli 2012 - 5 Sa 248/11 - aufgehoben, soweit es die Beklagte zur Zahlung verurteilt hat. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts Rostock vom 14. Juni 2011 - 3 Ca 1508/09 - wird insgesamt zurückgewiesen. 3. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lan de s- arbeitsgerichts Mecklenburg - Vorpommern vom 10. Juli 2012 - 5 Sa 248/11 - w ird zurückgewiesen. 4. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revis i- on zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay, hilfsweise über eine Vergütung . Der 1971 geborene Kläger ist seit dem 28. November 2005 bei der B e- klagten, die - neben dem Elektrohandwerk - gewerblic h Arbeitnehmerüberla s- sung betreibt, in deren Niederlassung Rostock /Bentwisch als Schlosser b e- schäftigt und war vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Juli 2009 der L W GmbH & Co. KG (fortan: LW) in Bremen zur Arbeitsleistung überlassen. Der Kläger e r- hielt einen B ruttostundenlohn von zunächst 8,00 Euro, zuletzt im Juli 2009 - nach mehrfachen Lohnerhöhungen - von 9,54 Euro. Außerdem zahlte die Beklagte eine Baustellenzulage sowie einen Überstundenzuschlag und g e- währte dem Kläger Aufwendungsersatz für Reise - , Verpfle gungs - und Übe r- nachtungskosten. 1 2 - 3 - 5 AZR 667/12 - 4 - Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Formulara rbeitsvertrag vom 24. November 2005 zugrunde, in dem es ua. heißt: Der AN wird als Schlosser beschäftigt. Der AN ist wie folgt qualifiziert: FA Maschinen - und Anlagenmonteur. Er wird zur Ausführung von Arbeiten bei Kunden des AG eingesetzt. Der AN ist im Rahmen der gesetzl i- chen Bestimmungen zur Leistung von Mehrarbeit, Nacht - , Sonn - und Feiertagsarbeit verpflichtet. Für den AN besteht die Pflicht zur auswärti gen Arbeit s- leistung an verschiedenen Orten. 3. Wesen des Arbeitsvertrages Der AG gehört keiner Tarifgemeinschaft an. Es steht dem AG frei, den AN im Arbeitnehmerüberlassung s- verhältnis oder im Werksvertragsverhältnis einzuse t- zen. Die Inhalte dieses Arbeitsvertrages gelten für die beiden angesprochenen Vertragsverhältnisse. Wird der AN in der Arbeitnehmerüberlassung eing e- setzt, so gelten für dies e Zeit zwischen dem AN und de m AG die jeweils gültigen Tarifverträge des Arbei t- geberverbandes Mittelständischer Personaldiens t- leister (AMP) und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) als ve r- einbart. 11. Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich nach dem vom AN zu erbringenden und von einem Bevo l l- mäc h tigten des Kunden oder Bauleiter der Firma u n- terzeichneten Arbeitsnachweis, jeweils bis zum 15. des darauffolgenden Monats durch Überweisung. Am 2 0 . Juli 2009 schrieb die Beklagte an de n Kläger: zum 1.7.2009 sieht der AMP - Tarifvertrag eine Lohnerh ö- hung vor. Wir würden Sie bitten, sowohl die Lohnerh ö- hung, als auch zwei Ergänzungen zu Ihrem Arbeitsvertrag zu unterzeichnen und bis zum 28.07.2009 an die Haup t- verwaltung zu schicken. 3 4 - 4 - 5 AZR 667/12 - 5 - Beide Arbeitsvertragsparteien können sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Fälligkeit geltend machen. Wird der Anspruch abgelehnt oder äußert sich die andere Vertragspartei nicht innerha lb von 4 Wochen nach Geltendmachung des Anspr u- ches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen. .. . Die zw eite Ergänzung regelt den Verfall gegenseitiger A n- sprüche. Bisher ist dies bereits in gleicher Weise tarifve r- traglich geregelt, würde aber nach dem bisherigen Vertrag bei einem Einsatz außerhalb der Arbeitnehmerüberla s- sung (z. B. im Werksvertrag) nicht gel Unter dem vorformulierten Vermerk Z ur Kenntnis genommen und a k- unterzeichnete der Kläger das Schreiben fristgerecht . Mit Wirkung a b dem 1. Februar 2011 vereinbarten die Parteien , dass für Einsätze in der Arbei t- Tarifvertrag der BZA - DGB Tarifgemeinschaft in seiner angewendet wird . Mit der am 11. August 2009 eingereichten und der Beklagten am 14. August 2009 zugestellten Klage hat der Kläger eine höhere Vergütung mit der Begründung verla ngt, nach den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifverträgen könne er für den Einsatz in Bremen das höhere Tarifentgelt West beanspruchen . Mit Klageerweiterung vom 12. November 2010 , der B e- klagten zugestellt am 16. November 2010 , hat der Kläger f ür den Zeitraum Fe b- ruar 2006 bis Juli 2009 unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AÜG hilfsweise die Diff e- renz zwischen der von der Beklagten erhaltenen Vergütung und dem Arbeit s- entgelt, das die LW vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt haben soll, verlangt. Zu r Höhe des Anspruchs hat der Kläger vorgetragen, die bei der LW tätigen Schlosser würden nach den Tarifverträgen der IG Metall bezahlt. 5 6 - 5 - 5 AZR 667/12 - 6 - Der Kläger hat zuletzt - nach Umstellung des Haupt - und Hilfsverhäl t- nisses - beantragt, 1. die Beklagte zu ve rurteilen, an den Kläger 35.903,75 Euro brutto zu zahlen; 2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 14.773,50 Euro brutto zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, sie habe bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 ( - 1 ABR 19/10 - BAGE 136, 302) auf die Tariffähigkeit der CGZP vertrauen dü r- fen. Eine Pflicht zur Gleichbehandlung nach § 10 Abs. 4 AÜG habe zudem de s- halb nicht bestanden , weil der seit dem 1. September 2007 all gemeinverbindl i- che Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken der Bunde s- republik Deutschland vom 24. Januar 2007 auf das Arbeitsverhältnis Anwe n- dung finde . Jedenfalls seien etwaige Ansprüche des Klägers wegen nicht rech t- zeitiger Geltendm achung verfallen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat - i- n- gewiesen hatte - im dritten zur Verkündung einer Entscheidung anberaumten Termin dem Hauptantrag für den Zeitraum Dezember 2006 bis Juli 2009 stat t- gegeben und im Übrigen die Berufung des Klägers wegen Verjährung des A n- spruchs zurückgewiesen . Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen R e- vision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen En t- scheidung, während der Kläger sein e ursprünglichen Klageanträge weiterve r- folgt. Entscheidun gsgründe I. Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Klägers gegen das die Klage a bweisende Urteil des Arbeit s- 7 8 9 10 - 6 - 5 AZR 667/12 - 7 - gerichts zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die Klage ist im Haupt - und Hilfsa n- trag unbegründet. 1. Der Kläger hat die Höhe des Anspruchs au s § 10 Abs. 4 AÜG nicht substan t iiert dargelegt. a) Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 23. März 2011 ( - 5 AZR 7/10 - Rn. 36, BAGE 137, 249) darauf hingewiesen, der Leiharbeitnehmer sei für die Höhe des A nspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt darlegungs - und b e- weispflichtig. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, dass der A n- spruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss. Seiner Darlegungslast kann der Leiharbeitnehmer z unächst dadurch g e- nügen, dass er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Die Auskunft des Entleihers Mittel zur Darlegung der Vergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer und zur Berechnu ng der Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 146/12 - Rn. 22; 23. Oktober 2013 - 5 AZR 556/12 - Rn. 25) . Stützt sich der Leiharbeitnehmer im Prozess nicht auf eine Auskunft nach § 13 AÜG, muss er zur Darlegung des Anspruchs auf gleiches Arbeitsen t- gelt alle für dessen Berechnung erforderlichen Tatsachen vortragen. Dazu g e- hören vorrangig die Benennung eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers und des diesem vom Entleiher gewährten Arbeitsentgelts. Beruft sich der Leiha r- beitnehmer - alternativ - auf ein allgemeines Entgeltschema, hat er nicht nur dessen Inhalt, sondern auch darzulegen, dass ein solches im Betrieb des En t- leihers im Überlassungszeitraum tatsächlich Anwendung fand und wie er d a- nach aufgrund welcher Tatsachen fiktiv einzu gruppieren gewesen wäre (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 146/ 12 - Rn. 23) . Außerdem umfasst die Darlegungslast des Leiharbeitnehmers den zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs auf gle i- ches Arbeitsentgelt erforderlichen Gesamtvergleich der Entgelte im Überla s- sungs zeitraum (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 26 ff. mwN) und die Berechnung der Differenzvergütung. D er Leiharbeitnehmer kann der Darlegungslast zur Höhe des A n- spruchs auf Differenzvergütung nach § 10 Abs. 4 AÜG nicht durch die bloße 11 12 13 14 - 7 - 5 AZR 667/12 - 8 - Bezugnahme auf d en Schriftsätzen als Anlagen beigefügte Unterlagen gen ü- gen. Anlagen können lediglich zur Erläuterung oder Belegung s chriftsätz lichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen. Die Darlegung der Höhe der Ve r- gütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer und die Berechnung der Differen z- vergütung durch den Leiharbeitnehmer hat entsprechend § 130 Nr. 3 ZPO schriftsätzlich zu erfolgen ( vgl. - zur Darlegung der Leistung von Über stunden - BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 29 , BAGE 141, 330 ) . b) Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers nicht. De r Kläger hat sich zur Darlegung der Höhe einer Differenzvergütung nach § 10 Abs. 4 AÜG weder auf eine Auskunft der Entleiherin nach § 13 AÜG gestützt, noch vergleichbare Stammarbeitnehmer kon kret benannt und zu deren Arbeit s- entgelt substantiiert vorgetragen. Er hat sich lediglich darauf berufen, die bei Aus diesem Vorbringen wird nicht deutlich, welches Entgeltschema im Be trieb der Entleiherin auf welcher Rechtsgrundlage (zB Tarifbindung, arbeit s- vertragliche Vereinbarung, tatsächliche Handhabung) im Überlassungszeitraum zur Anwendung k am. Unterstellt man zu g unsten des Klägers , die Entleiherin vergüte ver gleichbare Stammarbeitnehmer nach den jeweils gültigen Tarifve r- träge n der Metallindustrie für das Tarifgebiet Unterweser, lässt sich dennoch das maßgebliche Entgeltschema nicht zuverlässig bestimm en. I n den über dre i- jährigen Überlassungszeitraum fällt die Einführung des Entgelt r ahmenabko m- mens (ERA) . Aus dem Sachvortrag des Klägers ergibt sich nicht ansatzweise, ob die Entleiherin überhaupt und wenn ja zu welchem Termin im Streitzeitraum ERA eingeführt hat. Das vom L andesarbeitsgericht herangezogene Datum 1. Januar 2008 ist tariflich nicht ohne Ausnahmemöglichkeit als spätester Ei n- führungszeitpunkt vorgesehen, berücksichtigt nicht die freiwillige Einführung s- phase seit September 2003 (§ 2 Einführungstarifvertrag ERA für die Metalli n- dustrie Bezirk Küste) und en tbehrt zudem jeglicher tatsächlicher Feststellung. Außerdem fehlt es an substantiiertem Sachvortrag des Klägers dazu, aufgrund welcher Tatsachen er in welche Lohn - /Entgeltgruppe welches im B e- 15 16 17 - 8 - 5 AZR 667/12 - 9 - trieb der Entleiherin von wann bis wann tatsächlich angewendeten Tarifvertrags einzugruppieren gewesen wäre. Er hat insoweit lediglich auf als Anlagen zur Akte gereichte, mit handschriftlichen Kreuzchen versehene Entgelttabellen ve r- wiesen , die nicht selbsterklärend sind . Auch weisen die Tabellen Monatsentge l- te aus, wäh rend der Kläger seiner Differenzberechnung Stundenlöhne zugru n- de ge legt hat . 2. D er Hilfsantrag ist unbegründet. Der Kläger hat für die Dauer der Übe r- lassung an die LW keinen Anspruch auf r- beitsvertraglich in Bezug genom men en - mangels Tariffähigkeit der CGZP u n- wirksamen - Tarifverträgen . Ob sich die Beklagte neben der pauschalen B e- zugnahme auf unwirksame Tarifverträge arbeitsvertraglich eigenständig ve r- , brauch t der Senat nicht zu entscheiden . N ach den räumlichen Geltungsbereichen der zwischen Entgelttarifverträge West und Ost richtet sich die Abgrenzung nach dem Sitz des den Arbeitnehmer überlasse n- den Mitgliedsunternehmens d es AMP bzw. der jeweiligen Niederlassung. Hat ein Verleihunternehmen - wie die Beklagte - mehrere Niederlassungen, kommt L eiharbeitnehmer beschäftigenden Niederlassung an. Das ist im Streitfall unstreitig die Niede rlassung Rostock bzw. - nach dem Umzug in neue Büroräume - die Niederlassung in Bentwisch . e- nommen. II. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zwar - worauf die Revision mit Recht hinweist - die Verjährung des auf die Monate Februar bis November 200 6 entfallenden Teils des Anspruchs auf gle i- ches Arbeitsentgelt angenommen, ohne dass die Beklagte die Einrede der Ve r- jährung erhoben h a tte. Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet (I.) . Das Berufungsurteil stellt sich insoweit aus anderen Gründen als richtig dar , § 561 ZPO . 18 19 - 9 - 5 AZR 667/12 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Müller - Glöge Biebl Weber Mandrossa Wolff 20
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