Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. September 2014 Fünfter Senat - 5 AZR 254/13 - I. Arbeitsgericht Osnabrück Urteil vom 9. Mai 2012 - 2 Ca 343/11 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 25. Januar 2013 - 6 Sa 737/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Bestimmungen: AÜG § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4; BGB § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1; Mantelt a- rifvertrag der Tarifgruppe RWE vom 27. März 2006 (MTV RWE) § 4, § 16 Hinweis des Senats: Im Anschluss an BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 1047/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 254/13 6 Sa 737/12 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. September 2014 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 24. September 2014 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Müller - Glöge, die Richterin am Bu ndesarbeitsgericht Dr. Laux, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl sowie die ehrenamtlichen Ric h- ter Dittrich und Dr. Dombrowsky für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 254/13 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Niedersachsen vom 25. Januar 2013 - 6 Sa 737/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay. Der 1 966 geborene Kläger ist seit dem 16. Juli 2007 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt. Er wurde der R GmbH, einem Unternehmen des R - Konzerns, als Zählerableser überlassen. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zunächst ein Formulararbeit s- vert rag vom 10. Juli 2007 (im Folgenden: Arbeitsvertrag 2007), der auszug s- weise lautet: Der Mitarbeiter wird eingestellt als Außendienstmitarbeiter , Der Mitarbeiter wird aufgrund der notwendigen Qualifikat i- on für die im Kundeneinsatz ausgeübte Tätigkeit entspr e- chend des nachfolgend genannten Entgeltrahmentarifve r- trages wie folgt eingruppiert: Entgeltgruppe: AWE 4+ Die Rechte und Pflichten der Parteien dieses Arbeitsve r- trages bestimmen sich na ch den nachstehenden Reg e- lungen sowie nach den zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und der T a- rifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) geschlossenen Tarifverträge n in der jeweils gültigen Fassung, derzeit bestehend aus Manteltarifve r- trag (MTV), Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV), Entgeltt a- rifvertrag (ETV) und Beschäftigungssicherungstarifvertrag 1 2 3 - 3 - 5 AZR 254/13 - 4 - (BeschSiTV). Der Arbeitgeber ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber de m Mitarbe iter die vorgenannten Tarifverträge jeweils für die Zukunft durch solche zu ersetzen, die von einem anderen für den Arbeitgeber zuständigen Arbeitg e- berverband geschlossen wurden (Tarifwechsel kraft Inb e- zugnahme). In diesem Fall treten die von diesem Arbei t- geberverband geschlossenen Tarifverträge hinsichtlich sämtlicher Regelungen dieses Arbeitsvertrages an die Stelle der vorgenannten Tarifverträge. 5. Arbeitszeit Als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich Pausen werden 35,00 Stunden vereinbart. Lage, Beginn, Ende und Dauer der täglichen und w ö- chen t lichen Arbeitszeit sowie die Lage und Dauer der Pausen richte n sich nach den in dem Betrieb des jeweil i- gen Kunden geltenden betrieblichen Regelungen, im Übr i- gen nach den Bestimmungen d er in 1. genannten Tarifve r- träge. 6.4 Zahlung Die Vergütung wird nach Abzug der gesetzlichen Beiträge, wie Steuern und Sozialversicherung, monatlich bis späte s- tens zum 20. des Folgemonats auf ein vom Mitarbeiter anzugebendes Konto überwiesen. 14. Ausschluss von Ansprüchen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind ausg e- schlossen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schrift lich geltend gemacht worden sind; dies gilt nicht, wenn die in 1. genannten Tarifverträge eine abweichende Regelung enthalten. Unberührt hiervon bleiben Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Lehnt die Gegenpartei die Erfüllung des Anspruchs schrif t- lich a b oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem M o- nat nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach - 4 - 5 AZR 254/13 - 5 - Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird; dies gilt nicht, wenn die in 1. gen annten Tarifverträge Eine von der Beklagten im April 2010 angetragene vorformulierte Änd e- rung der Bezugnahmeklausel lehnte der Kläger ab. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 29. Juni 2010 mit, ab dem 1. Januar 2010 fä n- den auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge zwischen dem Arbeitgeberve r- band Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP) und den Einzelg e- werkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) in der jeweils gült i- gen Fa ssung (fortan: AMP - TV 2010) Anwendung. In einem von der Beklagten am 28. April 2011, vom Kläger am 11. Juli 2011 unterzeichneten Formulararbeitsvertrag (im Folgenden: Arbeitsvertrag 01.05.2011 Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e. V. (BZA) und der DGB - Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung (fortan : BZA/DGB - 11./20. Juli 2011 heißt es: s- vertrages mit Wirkung ab dem 16.07.2007 und der Aufh e- bung aller Neben - und/oder Zusatzvereinbarungen verei n- ba ren Arbeitgeber und Mitarbeiter, dass sich die gegense i- tigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 01.05.2011 an ausschließlich aus den Reg e- lungen des heute am 28.04.2011 unterzeichneten Arbeit s- Auf Anfrage de s Klägers erteilte ihm die R AG mit Schreiben vom 5. Januar 2012 folgende Auskunft: in Erfüllung unserer Auskunftsverpflichtung gem. § 13 AÜG übersenden wir Ihnen nachfolgende Informationen. Herr H war im Wege der Arbeitnehmerüberlassung als Zählerableser eingesetzt. Wenn wir die Aufgabe gehabt hätten, Herrn H einzugru p- 4 5 6 - 5 - 5 AZR 254/13 - 6 - pieren, hätte seine Tätigkeit der Eingruppierung A 4 / B a- sis nach MTV entsprochen. Die Grundvergütung wird 13 - mal je Jahr gezahlt, zudem gibt es die Sonderzahlung einmalig je Jahr. Die Spesen und Fahrtkosten werden entsprechend der individuellen Aufwendungen nach der gültigen Reiseko s- Der Manteltarifvertrag der Tarifgruppe RWE vom 27. März 2006 ( fortan: MTV RWE ) sieht eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden im Durchschnitt vor und bestimmt zur Vergütung ua.: 16 Vergütungsordnung 1. Alle Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des MTV fallen, werden nach einer ein heitlichen Vergütungsordnung, die 16 Vergütungsgruppen u m- fasst, entlohnt. Dabei sind die: - VG A 1 bis A 4 für Tätigkeiten im un - und ang e- lernten Bereich; - VG B 1 bis B 4 für Tätigkeiten, die in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung in e i- nem anerkannten Ausbildungsberuf vorausse t- zen; Die Verweildauer in der Basisvergütung der jeweil i- gen Vergütungsgruppe beträgt max. 36 volle Kale n- dermonate für die VG Gruppen A und B und max. 48 volle Kalendermonate für die VG Gruppen C und D. 2. Jeder Vergütungsgruppe wird eine Starteingruppi e- rung mit einer Absenkung von 8 % der Basisverg ü- tung zugeordnet. Neu eingestellte Arbeitnehmer und übernommene Ausgebildete werden nach der Star t- vergütung der jeweils maßgeblichen Vergütung s- gruppe für die Verweildauer von max. 24 vollen K a- lendermonaten vergütet. Die Starteingruppierung findet keine Anwendung bei Umgruppierungen. 3. Jeder Vergütungsgruppe sind vier Erfahrungsstufen, die jeweils 4 % Steigerung für die VG - Gruppen A und B und jeweils 3,5 % für die VG - Gruppen C und D der 7 - 6 - 5 AZR 254/13 - 7 - Basisvergütung betragen, zugeordnet. Die Verweildauer je Erfahrungsstufe beträgt max. 36 volle Kalendermonate für die VG - Gruppen A und B und max. 48 volle Kalendermonate für die VG - Gruppen C und D. 4. Die Verweildauer in der Startvergütung, Basisverg ü- tung und den Erfahrungsstufen kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag einer der beiden Betriebspa r- Die Anlage 1 zum MTV RWE sieht ua. folgende Vergütungsgruppen vor: rgütungsgruppe A 1 Tätigkeiten, die eine betriebliche Einweisung erfordern Vergütungsgruppe A 2 Tätigkeiten, die eine Einarbeitung im jeweiligen Aufgabe n- gebiet erfordern Vergütungsgruppe A 3 Tätigkeiten, die eine eingehende betriebliche Einweisung und fachliche Einarbeitung erfordern Vergütungsgruppe A 4 Tätigkeiten, die eine gründliche und umfassende betriebl i- che bzw. fachliche Einweisung und Einarbeitung erfo r- Mit der am 16. September 2011 eingereichten und der Beklagten am 23. September 2011 zugestellten Klage hat der Kläger unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AÜG für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. April 2011 die Diff e- renz zwischen der ihm gezahlten Vergütung und dem Arbeitsentgelt verlangt, das die Entleiherin vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt haben soll. Er hat geltend gemacht, seine Tätigkeit als Zählerableser sei nach der Auskunft der Entleiherin der Vergütungsgruppe A 4 MTV RWE zuzuordnen. Neben der Grundvergütung könne er für die Jahre 2008 bis 2010 eine Weihnachtszuwe n- 8 9 - 7 - 5 AZR 254/13 - 8 - dung gemäß § 10 MTV RWE und eine Sonderzuwendung nach § 11 MTV RWE verlangen. Der Kläger hat, soweit für die Revision von Belang, sinngemäß bea n- tragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.415,87 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, z u- mindest seit dem 1. Januar 2010 habe sie aufgrund der Inbezugnahme des mehrgliedrigen Tarifvertrags zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständ i- scher Personaldienstleister e. V. (AMP) und Einzelgewerkschaften des Christl i- chen Gewerkschaftsbunds vom 15. März 2010 von dem Gebot der Gleichb e- handlung abweichen dürfen. Ein Anspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG komme auch deshalb nicht in Betracht, weil die Entleiherin keine vergleichbaren Stamma r- beitnehmer beschäftige. Außerdem habe der Kläger die Höhe des geltend g e- machten Anspruchs nicht schlüssig dargelegt. Auf die von der R AG erteilte Auskunft könne er sich nich t stützen, weil diese nicht Entleiherin sei. Jedenfalls sei ein etwaiger Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach den Ausschlussfri s- ten des AMP - TV 2010, des BZA/DGB - TV sowie der Arbeitsverträge 2007 und 2011 verfallen. Das Arbeitsgericht hat der Klage, s oweit sie in die Revisionsinstanz g e- langt ist, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Bekla g- ten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer vollständigen Klageabweisung we iter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist in dem noch 10 11 12 13 - 8 - 5 AZR 254/13 - 9 - rechtshängigen Umfang begründet. Der Kläger hat nach § 10 Abs. 4 AÜG A n- spruch auf weitere Vergütung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. April 2011 iHv. 29.415,87 Euro brutto. I. Der Kläger hat für die streitgegenständliche Zeit der Überlassung an ein Unternehmen des R - Konzerns Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG. Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abweichung vom Gebot der Gleic h- behandlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. 1. Nr. 1 Arbeitsvertrag 2007 verweist auf wegen der fehlenden Tariffähi g- keit der CGZP unwirksame Tarifverträge (vgl. BAG 13. M ärz 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 12 ff.) . 2. Nr. 1 Arbeitsvertrag 2007 erfasst nicht die Geltung der vom Arbeitg e- berverband Mittelständischer Personaldienstleis ter e. V. (AMP) und - neben der CGZP - einer Reihe von christlichen Arbeitnehmervereinigung en geschloss e- nen Tarifverträge vom 15. März 2010. Unbeschadet der Frage, ob ein einseit i- T arifwerke eine Vereinbarung tariflicher Regelungen iSv. § 9 Nr. 2 AÜG sein kann, berechtigt die Klausel allenfalls zu einem Tarifwechsel bei Wechsel des Arbeitgeberverbands. Sie ermöglichte es aber der Beklagten nicht, von anderen Arbeitnehmervereinigungen abgeschlossene Tarifverträge einseitig zur Anwe n- dung zu bringen (zur Funktion der Tarifwechselklausel , vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 21 ff., BAGE 128, 165) . Im Übrigen wäre die Klausel mit dem von der Beklagten gewollten Inhalt intranspar ent und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 26 ff. , BAGE 144, 306 ) . 3. Ob die Geltung der Tarifverträge zwischen dem Bundesverband Zeita r- beit Personaldienstleistungen e. V. (BZA) und der DGB - Tarifgemeinschaf t Zei t- arbeit die Beklagte vom Gebot der Gleichbehandlung entbinden würde, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Die Anwendung dieser Tarifverträge haben die Parteien im Streitzeitraum nicht vereinbart. 14 15 16 17 - 9 - 5 AZR 254/13 - 10 - II. Der Anspruch des Klägers ist nicht verfallen. 1. Der Kläger war nicht gehalten, Ausschlussfristen aus unwirksamen T a- rifverträgen der CGZP oder aus den nicht wirksam in das Arbeitsverhältnis ei n- bezogenen AMP - TV n- regelungen sind auch nicht kraft B ezugnahme als Allgemeine Geschäftsbedi n- gung Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 21 f. ; 19. Februar 2014 - 5 AZR 680/12 - Rn. 12 ) . Etwas anderes ergibt sich nicht aus Nr. 14 Arbeitsvertrag. Diese Klausel reg elt lediglich eine mögliche Kollision von arbeitsvertraglicher und tarifvertraglicher Ausschlussfrist (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 40 , BAGE 144, 306 ; 25. September 2013 - 5 AZR 778/12 - Rn. 14 ff.; 2 3 . Oktober 2013 - 5 AZR 556/12 - Rn. 14) . 2. Ob Nr. 14 Arbeitsvertrag eine eigenständige, bei Unwirksamkeit der in auf Tarifverträge zum Tragen kommende vertragliche Ausschlussfristenreg e- lung enthält, kann dahingestellt bleib en. Als solche würde sie einer AGB - Kontrolle nicht standhalten. Die Kürze der Fristen auf beiden Stufen benachte i- ligte den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - BAGE 1 15, 19; 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - BAGE 116, 66) . 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt für den Überlassungszeitraum Januar 2008 bis April 2011 auch nicht nach der Ausschlussfristenregelung des BZA/D GB - TV oder der des mit Wirkung zum 1. Mai 2011 geschlossenen Arbeitsvertrags verfallen. Nr. 14 Arbeitsvertrag 2011 bestimmt, dass sich der Verfall von Anspr ü- chen abweichend von etwaigen Tarifregelungen (also denen des in Bezug g e- nommenen BZA/DGB - TV) aussc hließlich nach der arbeitsvertraglichen Reg e- lung richtet. Danach verfallen sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit gegenüber der a nderen Vertragspartei 18 19 20 21 22 - 10 - 5 AZR 254/13 - 11 - schriftlich geltend gemacht werden. Die Klausel erfasst (nur) Ansprüche, die nach Abschluss des Arbeitsvertrags 2011 , die mit der Annahme des Angebots durch den Kläger am 11. Juli 2011 erfolgt ist, fällig geworden sind. Die von der Beklagten intendierte Rückwirkung der Ausschlussfristenregelung wäre - als Vertragsbestandteil gedacht - nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Kläger durch die nachträgliche zeitliche Begrenzung eines berei ts en t- standenen Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte (vgl. BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 1046/12 - Rn. 23; 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 16 ff., 25) . Selbst wenn man annähme, der auf den Monat April 2011 entfallende A n- teil des Anspruchs auf gleiches A rbeitsentgelt, der nach Nr. 6.4 Arbeitsvertrag 2007 am 20. Mai 2011 fällig w u rde, sei (schon) von den Regelungen des A r- beitsvertrags 2011 erfasst, hat der Kläger mit dem Geltendmachun gsschreiben vom 17. Mai 2011 die einstufige Ausschlussfrist der Nr. 14 Arbeitsvertrag 2011 gewahrt. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt - auch der auf den Monat April 2011 entfallende Teil - bereits entstanden (zu di e- sem Erford ernis , vgl. BAG 18. September 2012 - 9 AZR 1/11 - Rn. 35 mwN) . III. Die dem Kläger geschuldete Differenzvergütung beträgt mindestens 29.415,87 Euro brutto. 1. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass es une r- heblich ist, ob die Entleiherin tatsächlich vergleichbare Stammarbeitnehmer b e- schäftigt. Wendet der Entleiher in seinem Betrieb ein allgemeines Entgeltsch e- ma an, kann auf die fiktive Eingruppierung des Leiharbeitnehmers in dieses Entgeltschema abgestellt werden. Maßstab ist in diesem Fa ll das Arbeitsen t- gelt, das der Leiharbeitnehmer erhalten hätte, wenn er für die gleiche Tätigkeit beim Entleiher eingestellt worden wäre (BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 1048/12 - Rn. 21) . Zwischen den Parteien ist unstreitig, das s - entsprechend der von der R AG erteilten Auskunft - im R - Konzern ein allgemeines Entgeltschema, nämlich die Tarifverträge der Tarifgruppe RWE, Anwendung findet. Maßgeblich ist damit das Entgelt, das der Kläger nach den einschlägigen tariflichen Bestimmungen 23 24 25 - 11 - 5 AZR 254/13 - 12 - erhalten hätte, wenn er für die gleiche Tätigkeit bei der Entleiherin eingestellt worden wäre. 2. Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen (BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 35 f., BAGE 137, 249) . Der Begr iff des Arbeitsentgelts in § 10 Abs. 4 AÜG ist national zu bestimmen und, wie die beispielhafte Aufzählung in der G e- setzesbegründung (BT - Drs. 15/25 S. 38) belegt, weit auszulegen. Zu ihm zählt nicht nur das laufende Arbeitsentgelt, sondern jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wird bzw. aufgrund gesetzlicher Entgeltfor t- zahlungstatbestände gewährt werden muss (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 27 mwN) . Deshalb sind sämtliche auf den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Bruttovergütungsbestandteile in den Gesamtvergleich einzub e- ziehen. Dieser Anforderung ist genügt. De r Kläger hat das auf den Lohna b- den auf den Ausdrucken der elektronischen Lohnsteue rbescheinigung für 2009 den Gesamtvergleich einbez o- gen . Dass der Kläger ein höheres Arbeitsentgelt von ihr erhalten hätte, hat die Beklagte nicht behauptet. 3. Hinsichtlich der Höhe des Vergleichsentgelts ist da s Landesarbeitsg e- richt, dem Arbeitsgericht folgend, zu Recht von einer - fiktiven - Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe A 4 MTV RWE ausgegangen. a) Der Leiharbeitnehmer genügt zunächst der ihm obliegenden Darl e- gungslast für die Höhe des Ans pruchs, wenn er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Denn die - ordnungsgemäße - Auskunft des Entleihers über das einem vergleichb a- ren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorge seh e- ne Mittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des G e- bots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen. Es obliegt sodann im Rahmen einer abgestu f- 26 27 28 29 - 12 - 5 AZR 254/13 - 13 - ten Darlegungslast dem Verleiher, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art im Einzelnen zu bestreiten. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vom Leiharbeitnehmer vorgetragenen Auskunft als zugestanden (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 146/12 - Rn. 22) . b) Die Auskunft der R AG vom 5. Januar 2012 ist ordnungsgemäß. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger der R GmbH zur Arbeitsleistung überla s- sen war, aber die Auskünfte von der R AG erteilt wurden. Denn § 13 AÜG hi n- dert den Entleiher nicht, zur Erstellung und Bekanntgabe der Auskunft Hilfspe r- sonen hinzuzuziehen, sofern diese über das für eine ordnungsgemäße Au s- kunft erforderliche Wissen verfügen (BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 1048/12 - Rn. 27 mwN) . c) Die Rechtswirkungen einer Auskunft nach § 13 AÜG hängen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht davon ab, ob der Entleiher vergleichbare Stammarbeitnehmer beschäftigt. Gibt es beim Entleiher keine vergleichbaren Stammarbeitnehmer, muss er dem Leiharbeitnehmer auf der Grundlage einer hy pothetischen Betrachtung Auskunft darüber erteilen, welche Arbeitsbedi n- gungen für ihn gölten, wenn er für die gleiche Tätigkeit beim Entleiher eing e- stellt worden wäre (BAG 1 9 . Februar 2014 - 5 AZR 1048/12 - Rn. 28 mwN) . d) Die Beklagte hat die vom Kläger in den Prozess eingeführte Auskunft nach § 13 AÜG nicht erschüttert. Sie hat lediglich pauschal behauptet, die V o- raussetzungen für eine Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe A 4 lägen nicht vor, ohne sich substantiiert mit der Tätigkeit des Kl ägers ause i- n anderzusetzen. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, das Landesa r- beitsgericht sei auf Seite 20 des Berufungsurteils von der abgesenkten Star t- , hat sich das La ndesarbeitsgericht lediglich missverständlich ausgedrückt. Denn e s hat im weiteren Verlauf seiner Begründung ohne Abstriche das Rechenwerk des Arbeitsgerichts übernommen, das nach der Startvergütung das Entgelt 30 31 32 33 - 13 - 5 AZR 254/13 - 14 - nach der Vergütungsgruppe A 4 / Basis angeset zt und ausgeführt hat, Erfa h- rungsstufen könne der Kläger nicht beanspruchen. e) Der Einwand der Beklagten, der Kläger könne eine höhere Vergütung allenfalls auf der Grundlage der arbeitsvertraglich vereinbarten 35 - Stunden - Woche verlangen, greift nicht dur ch. Nach Nr. 5 Abs. 3 Arbeitsvertrag 2007 ric h- tet sich die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit während der Überlassung nach den im Entleiherbetrieb geltenden Regelungen. Gemäß § 4 Nr. 1.1 MTV RWE beträgt die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt 38 Stun den. f) Der Kläger und die Vorinstanzen sind bei ihren Berechnungen zutre f- fend von einer den vergleichbaren Arbeitnehmern zu zahlenden Monatsverg ü- tung ausgegangen. g) Dem Kläger steht auch für Urlaubstage, Krankheitstage und Feiertage ein Anspruch auf Fo rtzahlung der Grundvergütung zu. Dies folgt für Urlaubst a- ge aus § 13 Nr. III. 1.1 MTV RWE, für Krankheitstage aus § 15 Nr. II. 2. MTV RWE und für Feiertage - mangels einer tariflichen Regelung - aus § 2 Abs. 1 EFZG. h) Für die Jahre 2008 bis 2010 kann der Kläger jeweils eine Weihnacht s- zuwendung iHv. 100 % der Monatsvergütung verlangen. i) Sonderzuwendungen stehen dem Kläger gemäß § 11 MTV RWE für die Jahre 2008 bis 2010 zu. j) Die Vergleichsberechnung ergibt einen Differenzbetrag, der die noch rechtshäng ige Forderung iHv. 29.415,87 Euro brutto übersteigt. IV. Die geforderten Prozesszinsen stehen dem Kläger jedenfalls seit dem ausgeurteilten Zeitpunkt - 5. Oktober 2011 - zu. Die Pflicht der Verzinsung b e- ginnt bei Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Sat z 2, 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit (BAG 17. April 2010 - 3 AZR 28 0 /10 - Rn. 27 mwN) . Die Klage wurde der Beklagten a m 23. September 2011 zugestellt. 34 35 36 37 38 39 40 - 14 - 5 AZR 254/13 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Müller - Glöge Laux Biebl Dittrich Dombrowsky 41
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