Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28. Mai 2014 Fünfter Senat - 5 AZR 794/12 - I. Arbeitsgericht Urteil vom 24. November 2011 - 1 Ca 707/11 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 5. Juni 2012 3 Sa 134/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt Feststellungsklage Bestimmungen: AÜG § 10 Abs. 4; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1, § 264 Nr. 2, § 554, § 559 Abs. 1 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 794/12 3 Sa 134/12 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 28. Mai 2014 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte zu 1. und Berufungsbeklagte zu 1., Beklagte zu 2., Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, - 2 - 5 AZR 794/12 - 3 - hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Ber atung vom 28. Mai 2014 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie den ehrenamtlichen Richter Jungbluth und die ehrenamtliche Richter in Zorn für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten zu 2. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 5. Juni 2012 - 3 Sa 134/12 - in seiner Ziffer I. 2. und im Kostenpunkt aufgehoben. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urt eil des Arbeit s- gerichts Brandenburg an der Havel vom 24. November 2011 - 1 Ca 707/11 - wird, soweit sie die Klage gegen die Beklagte zu 2. betrifft, zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz zu 77,78 % zu tragen, im Üb rigen werden diese der Beklagten zu 1. auferlegt. Des Weiteren hat der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. im erstattungsfähigen Umfang und die Kosten der Revision zu tragen. Die Beklagte zu 1. hat die außerg e- richtlichen Kosten des Klä gers erster und zweiter I n- stanz im erstattungsfähigen Umfang zu 22,22 % und i h- re eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten noch über die Verpflichtung der Beklagten zu 2., dem Kläger Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay zu za h- len. Der 1956 geborene Kläger war vom 2. Mai bis zum 16. November 2006 und vom 21. März bis zum 15. Oktober 2007 bei der Beklagten zu 2. , die g e- werblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Schlosser beschäftigt. Arbeit s- vertraglich war die Geltung der zwischen der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) und dem Arbeitgeberverband Mi t- 1 2 - 3 - 5 AZR 794/12 - 4 - telständischer Personaldi enstleister e. V. (AMP) abgeschlossenen Tarifverträge vereinbart. Der Kläger erhielt Vergütung auf der Grundlage der in Bezug g e- nommenen Tarifverträge . Er war in den genannten Beschäftigungszeiten der Beklagte n zu 1. ( im Folgenden: Entleiherin) überlassen und von dieser als We i- chenbauer und Kleber eingesetzt. Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 verlangte der Kläger von der Entleiherin - vergeblich - Auskunft nach § 13 AÜG. Mit der am 20. Juli 2011 eingereichten Klage hat der Kläger - zunächst im Weg e der Stufenklage - von der Entleiherin Auskunft über die Höhe de r Ve r- gütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer und von der Beklagten zu 2. Za h- lung des sich aus der Auskunft ergebenden Bruttobetrags abzüglich des an den Kläger ausbezahlten Nettoentgelts gefo rdert. Er hat sich auf § 10 Abs. 4 AÜG berufen und geltend gemacht, erst mit der Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP (BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - BAGE 136, 302) von seinem Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt Kenntnis erhalten zu haben . M angels Auskunft der En t- leiherin sei ihm eine Bezifferung nicht möglich . In der Berufungsinstanz hat der Kläger - nach Hinweis des Landesa r- beitsgerichts, die Voraussetzungen für eine Stufenklage lägen n icht vor und der Leistungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt - beantragt, 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, dem Kläger Au s- kunft über die Höhe des Arbeitsentgelts für den Zei t- raum vom 2. Mai 2006 bis 16. November 2006 sowie vom 21. März 2007 bis 15. Oktober 2007 für die T ä- tigkeit eines Schlossers bzw. Weichenbauers und Klebers oder eines vergleichbaren Arbeitnehmers zu erteilen; 2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, an den Kläger einen sich für den Zeitraum vom 2. Mai 2006 bis 16 . November 2006 sowie vom 21. März 2007 bis 15. Oktober 2007 für die Tätigkeit eines Schlossers bzw. Weichenbauers oder Klebers oder eines vergleichbaren Arbeitnehmers bei der En t leiherin zu bezahlenden Bruttobetrag abzüglich eines bereits an den Kläger au sbezahlten Bruttoen t- 3 4 5 - 4 - 5 AZR 794/12 - 5 - gelts für den genannten Zeitraum iHv. 18.857,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit Recht s- hängigkeit zu zahlen. Die Beklagte zu 2. hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, mögliche An sprüche des Klägers seien jedenfalls verjährt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers der K lage mit den geänderten Anträgen stat t- gegeben . Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revisi on begehrt die Beklagte zu 2. für sich die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Entleiherin hat das gegen sie gerichtete Berufungsurteil rechtskräftig werden lassen und mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 dem Kläger Auskunft erteilt . Der Kläger hat in der Revisionsinstanz mit Schriftsatz vom 13. Mai 2014 den Klageantrag gegen die Beklagte zu 2. umgestellt und beantragt nunmehr, die se zu verurteilen, an den Kläger 6.212,23 Euro brutto nebst Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen . Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten zu 2. ist begründet. Das Landesarbeitsg e- richt hat der Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht stattgegeben. Die gegen die Beklagte zu 2. gericht e- te Klage ist unzulässig. I. Der erstmals in der Revisionsinstanz gestellte bezifferte Zahlungsantrag ist unzulässig. 1. Ein neuer Klageantrag in der Revisionsinstanz erfordert, dass d er Kl ä- ger Rechtsmittelführer ist. Andernfalls kommt eine Ausnahme von § 559 Abs. 1 ZPO - unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen - nicht in Betracht . Das ist 6 7 8 9 10 11 12 - 5 - 5 AZR 794/12 - 6 - vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hat keine Anschlussrevision (§ 554 ZPO) eingelegt. 2. Zudem liegt in dem Übergang von dem in de r Berufungsinstanz gestel l- ten Feststellung santrag auf einen bezifferten Leistungsantrag eine in der Rev i- sionsinstanz unzulässige Klageänderung. a) Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter I nstanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, so n- dern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO sowie dann zugelassen , wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Pa r- teien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rech t- liche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensre chte der and e- ren Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 18 ; 15. Oktober 2013 - 9 AZR 855/12 - Rn. 18 , j e- weils mwN ) . b) Im Streitfall ist - selbst wenn der Kläger Anschlussrevision eingelegt hätte - eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 559 Abs. 1 ZPO nicht eröf f- net . Ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor. Der Kläger hat nicht lediglich ohne Änderung des Klagegrund e s den Klageantrag in der Hauptsache erweitert oder beschränkt . Er verlangt nunme hr, über Feststellungen zum Grund des A n- spruchs hinaus, die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags. Das erfordert ein er weitertes Prüfpro gramm, insbesondere einen Gesamtvergleich der Arbeit s- entgelte i n den betreffenden Überlassungszeitr ä um en mit Darlegung, i n we l- chem konkreten Umfang Differenzvergütung etwa für geleistete Arbeit, Entgel t- fortzahlung im Krankheitsfalle, Urlaubsentgelt, Freizeitausgleich oder Abgeltung von Stunden aus einem Arbeitszeitkonto begehrt wird (vgl. BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 35 f., BAGE 137, 249; 23. Oktober 2013 - 5 AZR 135/12 - Rn. 27 ff. und - 5 AZR 556/12 - Rn. 33 ) . 13 14 15 - 6 - 5 AZR 794/12 - 7 - Der Antrag kann sich nicht allein auf die vom Berufungsgericht festg e- stellten Tatsachen stützen, sondern erfordert neuen Tatsachenvortrag zur Ve r- gütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer und dem anzustellenden Gesam t- vergleich. Zudem würden die Verfahrensrechte der Beklagten zu 2. durch eine Sachentscheidung verkürzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, der Beklagten zu 2. in einer Tatsacheninsta nz Gelegenheit zur Stellungnahme zu de m vom Kläger erst in dem Schriftsatz vom 13. Mai 2014 vorge tragenen Inhalt der Auskunft der Entleiherin sowie den Berechnungen des Klägers zu gewähren. II. Der in der Berufungsinstanz gestellte, nicht wirksam (§ 269 A bs. 1 ZPO) zurückgenommene Feststellungsantrag ist unzulässig. 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsve r- hältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leist ungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage (BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 - Rn. 19 mwN) . 2. Diese Voraussetzungen erfüllt der Feststellungsantrag in der im Strei t- fall gewählten Form nicht. Der Kläger hat lediglich seinen unzulässigen, weil nicht hinreichend bestimmten (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erstinstanzlichen Lei s- tungsantrag in die Form eines Feststellungsantrags gekleidet und be gehrt nur die Feststellung von Anspruchskomponenten und - möglichen - Berechnung s- faktoren für einen auf § 10 Abs. 4 AÜG gestützten Zahlungsa nspruch. Unter welchen Voraussetzungen eine Klage auf Feststellung des B e- stehens eines Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG für - etwa zur Einhaltung einer Ausschlussfrist (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 54) oder He m- mung der Verjährung (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 424/12 - Rn. 24 ) - z u- lässig wäre, braucht hier nicht entschi e den zu werden . 16 17 18 19 20 - 7 - 5 AZR 794/12 III. Die Kostenentscheidung folgt au s § 92 Abs. 1 Satz 1 , § 100 Abs. 2 ZPO unter notwendiger Einbeziehung des Verfahrens gegen die Beklagte zu 1. Müller - Glöge Biebl Weber Jungbluth Zorn 21
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