Bundesarbeitsgericht 5 . Senat Urteil vom 19. Februar 2014 - 5 AZR 1047/12 - I. Arbeitsgericht Osnabrück Urteil vom 23. November 2011 - 2 Ca 263/11 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 21. September 2012 - 6 Sa 113/12 - F Nein Entscheidungsstichwort: Gesetz e : AÜG § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4, § 13; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2; InsO §§ 35, 36, 80, 287 Abs. 2, § 292 Abs. 1 Satz 3; ZPO §§ 850 ff.; Ma n- teltarifvertrag der Tarifgruppe RWE vom 27. März 200 6 (MTV RWE) § 4 Nr. 1.1, § 5 Nr. 5, § 16 Nr. 1 bis Nr. 3 Leitsätze: keine Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 1047/12 6 Sa 113/12 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Februar 2014 URTEIL Radtke , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Februar 2014 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richteri n am Bundesarbeitsgericht Weber sowie die ehrenamtliche Richterin Reinders und den ehrenamtlichen Richter Busch für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 1047/12 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. September 2012 - 6 Sa 113/1 2 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay. Der 1960 geborene Kläger, der über Ausbildungen zum Facharbeiter für Warenbewegung und zum Berufskraftfahrer verfügt, ist seit dem 27. Oktober 2003 bei der Beklagte n, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, b e- schäftig t . Er wurde der R GmbH, einem Unternehmen des R - Konzerns , als Mi t- arbeiter im sog. Kombi - Außendienst überlassen . Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist ein Formula rbeitsvertrag vom 21. Februar 2005, der auszugsweise lautet: 1. Gegenstand und Bezu gnahme auf Tarifvertrag Der Mitarbeiter ist eingestellt als kaufmännische Angestellte / - r, Der Mitarbeiter wird aufgrund der notwendigen Qualifikat i- on für die im Kundeneinsatz ausgeübte Tätigkeit entspr e- chend des nachfolgend genannten Entgeltrahmentarifve r- trages wie folgt eingruppiert: Entgeltgruppe: AWE 5+ Die Rechte und Pflichten der Parteien dieses Arbeitsve r- trages bestimmen sich nach den nachstehenden Reg e- lungen sowie nach dem zwischen der Interessengemei n- schaft Nordbayerischer Zeitarbeitsunternehmen e.V. (INZ) 1 2 3 - 3 - 5 AZR 1047/12 - 4 - und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) geschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung, derzeit bestehend aus Manteltarifvertrag (MTV), Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV), Entgelttarifvertrag (ETV) und Beschäftigungss i- cherungstarifvertrag (BeschSiTV). Der Arbeitgeber ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Mitarbeiter die vorgenannten Tarifverträge jeweils für die Zukunft durch solche zu ersetzen, die v on einem anderen für den Arbeitgeber zuständigen Arbeitg e- berverband geschlossen wurden (Tarifwechsel kraft In - b ezugnahme). Dies gilt insbesondere bei einer Fusion der Interessengemeinschaft Nordbayerischer Zeitarbeitsu n- ternehmen e.V. (INZ). In diesem Fall treten die von di e- sem anderen Arbeitgeberverband geschlossenen Tarifve r- träge hinsichtlich sämtlicher Regelungen dieses Arbeit s- vertrages an die Stelle der vorgenannten Tarifverträge. 5. Arbeitszeit Als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich Pausen werden 35,00 Stunden vereinbart. Lage, Beginn, Ende und Dauer der täglichen und w ö- chen t lichen Arbeitszeit sowie die Lage und Dauer der Pausen richten sich nach den in dem Betrieb des jeweil i- gen Kunden geltenden betrieblichen Reg elungen, im Übr i- gen nach den Bestimmungen der in 1. genannten Tarifve r- träge. Der jeweilige Arbeitszeitbeginn ist als Beginn der Verpflichtung zur Arbeitsleistung selbst zu verstehen und nicht als Eintreffen im Kundenbetrieb bzw. am Arbeit s- platz. 6.4 Zahlung Die Vergütung wird nach Abzug der gesetzlichen Beiträge, wie Steuern und Sozialversicherung, monatlich bis späte s- tens zum 20. des Folgemonats auf ein vom Mitarbeiter anzugebendes Konto überwiesen. 14. Ausschluss von Ansprüchen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind ausg e- schlossen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten - 4 - 5 AZR 1047/12 - 5 - nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind; dies gilt nicht, we n n die in 1. genannten Tarifverträge eine abweichende Regelung enthalten. Unberührt hiervon bleiben Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Lehnt die Gegenpartei die Erfüllung des Anspruchs schrif t- lich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem M o- nat nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird; dies gilt nicht, wenn die in 1. genannten Tarifverträge eine abweichende Regel ung enthalten. Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ab dem 1. Januar 2010 fänden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträ ge zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP) und den Einz elgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Unter dem 3. Juni 2011 informierte sie de n Kläger darüber , dass ab dem 1. Mai 2011 die Tarifverträge zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal - Diens tleistungen e. V. (BZA) und der DGB - Tarifgemeinschaft Zeitarbeit in der jeweils gültigen Fassung zur Anwe n- dung käme n . Mit Schreiben vom 2 0. Juni 2011 sprach die Beklagte eine Änd e- rungskündigung zum 31. August 2011 aus, mit der si e diese Tarifverträge ab de m 1. September 2011 zur Anwendung bringen wollte. Dagegen wehrte sich der Kläger mit einer Änderungskündigungsschutzklage erfolgreich. Auf Anfrage des Kläger s er teilte ihm die R AG m it Schreiben vom 4. Juli 2011 folgende Auskunft : . § 13 AÜG Sehr geehrter Herr V , i n Erfüllung unserer Auskunftsverpflichtung gem. § 13 AÜG übersenden wir Ihnen nachfolgende Informationen. Wenn wir die Aufgabe hätten, sie einzugruppieren, en t- spräche Ihre aktuelle Tätigkeit de r Eingruppierung B2 / Basis nach MTV. 4 5 - 5 - 5 AZR 1047/12 - 6 - Tarifgruppe Grundvergütung Sonderzahlung B2 / Basis 2.609,00 353,00 Die Grundvergütung wird 13 - mal je Jahr gezahlt, zudem gibt es eine Sonderzahlung einmalig je Jahr. Die Spesen und Fahrtkosten werden entsprechend der individuellen Aufwendungen nach der gültigen Reiseko s- tenregelung der RWE vergütet. Zur Einsicht haben wir eine Abschrift des MTV der Tari f- gruppe RWE vom 27. März 2006 sowie den aktuellen Vergütungstarifvertrag und die Reisekostenordnung der RWE als Anlage beigefügt. D e s Weiteren übersandte die R AG dem Kläger ein Aufgabenprofil se i- ner Tätigkeit bei der Entleiherin . M it Schreiben vom 28. Juli 2011 korr i gierte sie die Höhe der Grundvergütung auf 2.831,00 Euro und b e s tätigte, den Kläger als AÜG - Kraft für 40 Stunden in der Woche anzufordern . Der Manteltarifvertrag der Tarifgruppe RWE vom 27. März 2006 (fortan: MTV RWE ) sieht eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden im Durchschnitt vor und bestimmt zur Vergütung ua. : § 16 Vergütungsordnung 1. Alle Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des MTV fallen, werden nach einer einheitlichen Vergütungsordnung, die 16 Vergütungsgruppen u m- fasst, entlohnt. Dabei sind die: - V G A 1 bis A 4 für Tätigkeiten im un - und ang e- lernten Bereich ; - VG B 1 bis B 4 für Tätigkeiten, die in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung in e i- nem anerkannten Ausbildungsberuf vorausse t- zen; 6 7 - 6 - 5 AZR 1047/12 - 7 - Die Verweildauer in der Basisvergütung der jeweiligen Vergütungsgruppe beträgt max. 36 volle Kalendermonate für die VG Gruppen A und B und max. 48 volle Kalendermonate für die VG Gruppen C und D. 2. Jeder Vergütungsgruppe wird eine Starteingruppi e- rung mit einer Absenkung von 8 % der Basisverg ü- tung zugeordnet. Neu eingestellte Arbeitnehmer und übernommen e Ausgebildete werden nach der Star t- vergütung der jeweils maßgeblichen Vergütung s- gruppe für die Verweildauer von max. 24 vollen K a- lendermonaten vergütet. Die Starteingruppierung findet keine Anwendung bei Umgruppierungen. 3. Jeder Vergütungsgruppe sind vier Erfahrungsstufen, die jeweils 4 % Steigerung für die VG - Gruppen A und B und jeweils 3,5 % für die VG - Gruppen C und D der Basisvergütung betragen, zugeordnet. Die Verweildauer je Erfahrungsstufe beträgt max. 36 volle Kalendermonate für die VG - Gruppen A und B und max. 48 volle Kalendermonate für die VG - Gruppen C und D. Die Vergütungsgruppe B 2 ist in der Anlage 1 zum MTV RWE wie folgt definiert : ben einer abgeschlossenen Ausbi l- dung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einer ei n- schlägigen Fachrichtung ein höheres Maß an einschläg i- gen Kenntnissen und Fertigkeiten erforderlich ist oder T ä- tigkeiten, die eine fachliche Anleitung von Mitarbeitern b e- inhalten Ü ber das Vermögen des Klägers wurde am 22. Juni 2006 das Inso l- venzverfahren eröffnet. Die Treuhänderin erklärte mit Schreiben vom 14. September 2012: n- ken, dass die Ansprüche i n den Verfahren 6 Sa 1063/11 und 6 Sa 113/12 weiterhin durch Herrn V im e i- genen Namen geltend gemacht werden. 8 9 - 7 - 5 AZR 1047/12 - 8 - Bei beiden Verfahren handelt es sich zwar um Lohna n- sprüche aus Zeiträumen, die grundsätzlich in die Laufzeit der Abtretungserklärung des § 286 InsO fallen (Ende der Laufzeit ab der Abtretungserklärung ist bekanntlich erst der 08.03.2012). Da zug unsten der Insolvenzmasse allerdings lediglich e t- waige sich aus den Nachzahlungen ergebende Pfä n- dungsbeträge beansprucht werden können, ist die Unte r- zeichner in damit einverstanden, dass die An sprüche in Gänze durch Herrn V im eigenen Namen geltend gemacht werden und er insoweit auch Zahlung an sich selbst ve r- langen kann. Die bisherige Vorgehensweise, dass die Zahlung ausgeu r- teilter Beträge zunächst auf ein R echtsanwaltsanderkonto erfolgt, ist allerdings beizubehalten, damit gewährleistet ist, dass aus etwaigen Nachzahlungen resultierende Pfändungsbeträge, die dem Zeitraum der Laufzeit der A b- tretungserklärung bis zum 08.03.2012 zuzuordnen sind, letztlich auf d as hier für das Verfahren geführte Treuhan d- Der Kläger fordert unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AÜG für den Zei t- raum Januar bis August 2011 die Differenz zwischen der ihm gezahlten Verg ü- tung und dem Arbeitsentgelt, das die Entleiherin vergleichbaren Stammar bei t- nehmern ge währt haben soll. Er hat geltend gemacht, seine Tätigkeit im Kombi - Außendienst unterfalle ent sprechend den Auskünfte n der R AG der Verg ü- tungsgruppe B 2 MTV RWE . Da er diese Tätigkeit bereits seit Beginn des A r- beitsverhältnisses mit der Beklagten ausübe, könne er für den Streitzeitraum eine Vergütung nach der Erfahrungsstufe 1 verlangen. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt sinng e- mäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 8.830,82 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung auf das Konto der Treuhänderin bei der Sparkasse M zu überweisen . Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, z u- mindest seit dem 1. Januar 2010 habe sie aufgrund der Inbezugnahme des 10 11 12 - 8 - 5 AZR 1047/12 - 9 - mehrgliedrigen Tarifvertrags zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständ i- scher Personaldienstleister e.V. (AMP) und Einzelgewerkschaften des Christl i- chen Gewerkschaftsbunds vom 15. März 2010 von dem Gebot der Gleichb e- handlung abweichen dürfen . S eit dem 1. Mai 2011 fänden die Tarifverträge zw i- schen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal - Dienstleistungen e. V. und der DGB - Tarifgemeinschaft Zeitarbeit auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Ein Anspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG komme auch deshalb nicht in Betracht, weil die Entleiherin keine vergleichbaren Stammarbeitnehmer beschäftige. Auße r- dem habe d er Kläger die Höhe des geltend gemachten Anspruchs nicht schlü s- sig dargelegt. Auf die von der R AG erteilten Auskünfte könne er sich nicht stü t- zen, weil diese nicht Entleiherin sei . Im Übrigen sei der Kläger wegen des über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahrens nicht aktivlegitimiert . Jedenfalls sei ein etwaiger Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt verfallen. Das A rbeitsgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben. Auf die Ber u- fung der Beklagten hat d as Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und der Klage in dem noch anhängigen Umfang stattg e- geben . Mit der vom Landesarbeitsgericht zu gelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Klage ist zwar zulässig und mit dem noch anhängigen Leistungsbegehren dem Grunde na ch begrü n- det, doch ist d ie dem Kläger zustehende Differenzvergütung vom Landesa r- beitsgericht neu zu berechnen . Dazu ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsg e- richt zurückzuverweisen. 13 14 - 9 - 5 AZR 1047/12 - 10 - A . Die Klage ist zulässig. D er Kläger ist trotz des über sein Vermögen e r- öffneten Insolvenzverfahrens hinsichtlich der gesamten Klageforderung pr o- zessführungsbefugt. I. Die Prozessführungsbefugnis ist das Recht, einen Prozess als die ric h- tige Partei im eigenen N amen zu führen. Sie ist als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen (BAG 1 . September 2010 - 5 AZR 700/09 - Rn. 10, BAGE 135, 255; BGH 7. Juli 2008 - II ZR 26/07 - Rn. 12) . II. Als a m 22. Juni 2006 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet wurde , ging die Verwaltungs - und Verfügung s- befugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Klägers auf die Treuhänderin über ( § 80 Abs. 1, § 304 Abs. 1 Satz 1, § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO ) . Zur Insolvenzmasse gehört gemäß § § 35, 36 Abs. 1 Satz 2 InsO das nach den § § 850 ff. ZPO pfändbare Arbeitseinkommen (vgl. BAG 20. J uni 2013 - 6 AZR 789/11 - Rn. 18 f.) . Mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolven z- verfahrens stellte der Kläger, wie sich aus dem Schreiben der Treuhänderin vom 14. September 2012 ergibt, auch einen Antrag auf Restschuldbefreiung ( § 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO) und trat demgemäß seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis für die Dauer vo n sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Treuhänderin ab (vgl. § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO ) . Der Umfang dieser Abtretung, die gemäß § 313 Abs. 1 Satz 2, § 291 Abs. 2 InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam wu r- de, bestimmt sich nach den Pfändungsschutzbestimmungen der ZPO, § 292 Abs. 1 Satz 3 InsO (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 789/11 - Rn. 19) . § 850 Abs. 4 ZPO ist ua. die Vergütung, die der Arbeitgeber als Gegenleistung für vom Arbeitnehmer geleistete Dienste zu zahlen hat (BAG 6. Mai 2009 - 10 AZR 834/08 - Rn. 22 mwN , BAGE 131, 9 ) . Auch bei dem Anspruch aus § 10 Abs. 4 AÜG handelt es sich um einen so l- chen - die vertragliche Vergütungsabrede korrigierenden gesetzlichen - Entge l- tanspruch (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 24) . 15 16 17 18 - 10 - 5 AZR 1047/12 - 11 - III. Soweit es sich bei der Klageforderung um unpfändbares Arbeitsei n- kommen handelt, ist der Kläger prozessführungsbefugt, weil er insoweit mit der Klage ein behauptetes eigenes Recht geltend macht . IV. Soweit die Klageforderung pfändbares Arbeitseinkommen betrifft, macht der Kläger kein eigenes, sondern ein behauptetes fremdes Recht ge l- tend. Aus der von ihm vorgelegten Erkl ärung der Treuhänderin und seinen Au s- führungen im Schriftsatz vom 1 7 . September 2012 wird deutlich, dass er ins o- weit Ansprüche der Treuhänderin mit ihrer Ermächtigung im eigenen Namen geltend macht. Dieses Vorgehen des Klägers ist prozessual zulässig . Die Vor - aussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft liegen vor. 1. Die gerichtliche Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen ist ein anerkanntes Institut des Prozessrechts. Neben der gesetzlichen Prozessstandschaft wird von der ständigen Rec htsprechung auch die Prozes s- standschaft kraft Ermächtigung, die sog. gewillkürte Prozessstandschaft, ane r- kannt. Sie setzt neben der wirksamen Ermächtigung durch den Berechtigten ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Klägers voraus. Wirksamkeit und B e- sta nd einer Prozessführungsermächtigung richten si ch nach dem materiellen Recht. D ie Prozessführungsermächtigung kann nach Klageerhebung er teilt werden und wirkt bei offengelegter Prozessstandschaft auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück . Ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die Entscheidung des Prozesses die eigene Rechtslage des Prozes sfü h- renden günstig beeinflusst (BAG 23. September 2009 - 5 AZR 518/08 - Rn. 14 mwN) . 2. Der Kläger hat ein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse an der Ge l- tendmachung der an die Treuhänderin abgetretenen Ansprüche. Eine natürliche Person, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, hat regelmäßig ein schutzwürdiges Eigeninteresse daran, ein zur Insolvenzmasse gehörendes Recht im eigenen Namen geltend zu m a- chen und so ihre Verbindlichkeiten zu tilgen (vgl. BGH 19. März 1987 - III ZR 2/86 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 100, 217 ; 11. März 1999 - III ZR 205/ 97 - zu 19 20 21 22 23 - 11 - 5 AZR 1047/12 - 12 - II 2 der Gründe ) . Das gilt nicht nur, wenn der Insolvenzschuldner nach § 80 Abs. 1 InsO lediglich die Verfügungsbefugnis verloren hat und daher nach wie vor Inhaber der betreffenden Ansprüche ist (vgl. BGH 19. März 1987 - III ZR 2/86 - zu II 3 a der Gründe , aaO ) , sondern auch, wenn er zusätzlich Res t- schuldbefreiung beantragt un d daher wegen Abtretung der pfändbaren Diens t- bezüge ( § 287 Abs. 2 Ins O ) nicht mehr Inhaber der betreffenden Forderungen ist (vgl. zum Eigeninteresse bei der Geltendmachung abgetretener Forderu n- gen : BGH 11. März 1999 - III ZR 205 / 97 - zu II 2 der Gründe) . A uch die Mö g- l ichkeit der Restschuldbefreiung nach § § 286 ff. InsO lässt das Eigeninteresse des Insolvenzschuldners in diesen Fällen nicht entfallen, weil während der sechsjährigen Wohlverhaltensphase noch offen ist, ob die Restschuldbefreiung nach ihrem Ablauf tatsächlich erfolgen wird (vgl. Mohn NZA - RR 2008, 61 7, 621) . 3. Die Treuhänderin hat den Kläger wirksam zur Geltendmachung e r- mächtigt. Sie hat ihm mit Schreiben vom 14. September 2012 gestattet , den streitgegenständlichen Anspruch in vollem Umfang im eigenen Namen gerich t- lich geltend zu machen . Diese Ermäc htigung hat sie mit der Maßgabe verbu n- den , die Zahlung ausgeurteilter Beträge zunächst auf das bei ihr für das Inso l- venzv erfahren des Klägers geführte Treuhandkonto zu veranlassen. Das Schreiben beinhaltet zwar entgegen der Annahme des Landesarbeitsgericht s k weil die Treuhänderin offene Vergütungsa n- sprüche des Klägers zu keiner Zeit aus der Masse freigegeben hat, ermächtigt ihn aber, die Realisierung dieser Forderungen im eigenen Namen zu betreiben. Die in der Wohlverhalte nsphase entstandenen und fällig gewordenen pfändb a- ren Teile des Arbeitseinkommens fallen bei Nichterfüllung nicht an den inso l- venten Arbeitnehmer zurück, sondern sind bei verspäteter Erfüllung zugunsten der Insolvenzgläubiger zu verwenden. Dementsprechend ist der Kläger berec h- tigt, die Überweisung restlichen Entgelts auf das bezeichnete Treuhänderkonto gerichtlich geltend zu machen. 24 - 12 - 5 AZR 1047/12 - 13 - B . In welchem Umfang die Klage begründet ist, steht noch nicht fest. Die Beklagte ist nach § 10 Abs. 4 AÜG verpflichtet, dem Kläger für die streitgege n- ständliche Zeit der Überlassung an ein Unternehmen des R - Konzerns das gle i- che Arbeitsentgelt zu zahlen, wie es die Entleiherin vergleichbaren Stamma r- beitnehmern gewährt e (I.) . Der Kläger war nicht gehalten, Ausschlussfristen einz uhalten (II.) . In welcher Höhe dem Kläger Differenzvergütung zusteht, kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. D a s führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurüc k- verweisung der Sache an das Land esarbeitsgericht ( III. ) . I. Der Kläger hat für die streitgegenständliche Zeit der Überlassung an ein Unternehmen des R - Konzerns Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG. Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abweichung vom Gebot der Gleic h- behandlun g berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. 1. Nr. 1 Arbeitsvertrag verweist auf wegen der fehlenden T ariffähigkeit der CGZP unwirksame T arifverträge (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294 /1 2 - Rn. 1 2 ff.) . 2. Nr. 1 Arbeitsvertrag erfasst nicht die G eltung der vom Arbeitgeberve r- band Mittelständischer P ersonaldienstleister e. V. (AMP) und - neben der CGZP - einer Reihe von christlichen Arbeitnehmervereinigungen geschloss e- nen Tarifverträge vom 15. März 2010 (im Folgen den: AMP - TV 2010) . Unb e- r- hältnis maßgeblich sein sollenden Tarifwerke eine V ereinbarung tariflicher R e- gelungen iSv. § 9 Nr. 2 AÜG sein kann, berechtigt die Klausel allenfalls zu e i- ne m T arifwechsel bei W echsel des Arbeitgeberverbands. Sie ermöglicht es aber der B eklagten nicht, von anderen Arbeitnehmervereinigungen abgeschlo s- sene T arifverträge einseitig zur Anwendung zu bringen (zur Funktion der Tari f- wechselklausel vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 21 ff., BAGE 128, 165) . Im Übrigen wäre die Klausel mit dem von der B eklagten g e- wollten Inhalt intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 26 ff.) . 25 26 27 28 - 13 - 5 AZR 1047/12 - 14 - 3. Ob die Geltung der Tarifverträge zwischen dem Bundesverband Zeita r- beit Personaldienstleistungen e. V. (BZA) und der DGB - Tarifgemeinschaft Zei t- arbeit (fortan: BZA/DGB - TV) die Beklagte vom Gebot der Gleichbehandlung entbinden würde, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Die Anwendung di e- ser Tarifverträge haben die Parteien im Streitzeitraum weder vereinbart, noch ist es der Beklagten gelungen, die Bezugnahmeklausel durch Änderungskünd i- gung entsprechend zu gestalten . II. De r Anspr u ch des Klägers auf gleiches Arbeitsentgelt ist nicht verfallen. 1. Der Kläger war nicht gehalten, Ausschlussfristen aus unwirksamen T a- rifverträgen der CGZP oder aus dem nicht wirksam in das Arbeitsverhältnis ei n- bezogenen AMP - TV 2010 einzuhalten. Ausschlussfriste n- regelung en s ind auch nicht kraft Bezugnahme als Allgemeine Geschäftsbedi n- gung Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 21 f.) . Etwas anderes ergibt sich nicht aus Nr. 14 Arbeitsvertrag. Diese Klausel regelt lediglich eine m ögliche Kollision von a r- beitsvertragli cher und tarifvertraglicher Ausschlussfrist (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 40; 25. September 2013 - 5 AZR 778/12 - Rn. 14 ff.; 23. Oktober 2013 - 5 AZR 556/12 - Rn. 14) . 2. Ob Nr. 14 Arbeitsvertrag eine eigenständige, bei Unwirksamkeit der in oder bei einer unwirksamen Bezugnahme auf Tarifverträge zum Tragen kommende vertragliche Ausschlussfristenreg e- lung enthält, kann dahingestellt bleiben. A ls solche würde sie einer AGB - Kontrolle nicht standhalten. Die Kürze der Fristen auf beiden Stufen benachte i- ligte den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BAG 25 . Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 1 9; 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - BAGE 116, 66 ) . 29 30 31 32 - 14 - 5 AZR 1047/12 - 15 - III. In welcher Höhe dem Kläger Diff erenzvergütung zusteht, kann der S e- nat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden . Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurüc k- verweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. I m erneuten Berufungsve r- fahren wird Folgendes zu beachten sein: 1. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass es une r- heblich ist, ob die Entleiherin tatsächlich vergleichbare Stammarbeitnehmer b e- schäftigt. Wendet der Entleiher in seinem Betrieb ein allgemeines Entgeltsch e- ma an, kann auf die fiktive Eingruppierung des Leiharbeitnehmers in dieses Entgeltschema abgestellt werden. Maßstab ist in diesem Falle das Arbe itsen t- gelt, das der Leiharbeitnehmer erhalten hätte, wenn er für die gleiche Tätigkeit beim Entleiher eingestellt worden wäre . Das gebietet schon die unionsrecht s- konforme Auslegung des § 10 Abs. 4 AÜG im Lichte des Art. 5 Abs. 1 RL 2008/104/EG des Europäis chen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (fortan: RL) . Es fehlt zudem je d er Anhalt s- punkt, dass nach nationalem Recht der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt entfallen soll, wenn der Entleiher für eine bestimmte Tätigkeit nur noc h Leih - , aber keine Stammarbeitnehmer mehr beschäftigt (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 24 mwN) . Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass - entsprechend der von der R AG erteilten Auskünfte - im R - Konzern ein allgemeines Entgeltschema, nämlich die Tarifverträge der Ta rifgruppe RWE, Anwendung findet . Maßgeblich ist damit das Entgelt, das der Kläger nach den einschlägigen tariflichen Bestimmungen erhalten hätte, wenn er für die gleiche Tätigkeit bei der Entleiherin eingestellt worden wäre . 2. Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen (BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 35 f., BAGE 137, 249) . Der Begriff des Arbeitsentgelts in § 10 Abs. 4 AÜG ist national zu bestimmen und, wie die beispielhafte Aufzählung in der G e- setzesbegründung (BT - Drucks. 15/25 S. 38) belegt, weit auszulegen. Zu ihm 33 34 35 36 - 15 - 5 AZR 1047/12 - 16 - zählt nicht nur das laufende Arbeitsentgelt, sondern jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wird bzw. aufgrund gesetzli cher En t- geltfortzahlungstatbestände gewährt werden muss (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 27 mwN) . Zutreffend hat deshalb das Landesarbeitsgericht in den von ihm ang e- stellten Gesamtvergleich nicht nur die vom Kläger einbezogenen Vergütung s- bestandtei le (Lohn für geleistete Stunden, Urlaubsvergütung sowie Entgeltfor t- zahlung im Krankheitsfalle und an Feiertagen) berücksichtigt, sondern alle von der Beklagten geleisteten Bruttovergütungen wie Zulagen und Zuschläge, ve r- mögenswirksame Leistungen sowie ( ste uerpflichtige ) geldwerte Vorteil e eines zur privaten Nutzung überlassenen Firmenwagens in die Gesamtberechnung einbezogen . 3. Hinsichtlich der Höhe des Vergleichsentgelts ist das Landesarbeitsg e- richt zu Recht von einer - fiktiven - Eingruppierung des Klägers in die Verg ü- tungsgruppe B 2 MTV RWE ausgegangen. a) Der Leiharbeitnehmer genügt zunächst der ihm obliegenden Darl e- gungslast für die Höhe des Anspruchs, wenn er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einfü hrt. Denn die - ordnungsgemäße - Auskunft des Entleihers über das einem vergleichb a- ren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgeseh e- ne Mittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des G e- bots der Gleichbehandlun g zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen. Es obliegt sodann im Rahmen einer abgestu f- ten Darlegungslast dem Verleiher, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art und im Einzelnen zu bestreiten. Trägt er nich ts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vom Leiharbeitnehmer vorgetrag e- nen Auskunft als zugestanden (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 146/12 - Rn. 22 ) . 37 38 39 - 16 - 5 AZR 1047/12 - 17 - b) Nach den vom Kläger vorgelegten Schreiben der R AG vom 4., 20. und 28. Juli 2011 wäre der Kläger bei einer Einstellung unmittelbar bei der Entleih e- rin nach der Vergütungsgruppe B 2 MTV RWE vergütet worden. Den Schreiben beigefügt war das entsprechende allgemeine Entgeltschema - die Eingruppi e- rungssystematik nach dem MTV RWE - und ein Aufgabenprofil der Tätigkeit des Klägers. Diese Schreiben sind ordnungsgemäße Auskünfte iSv. § 13 AÜG. aa) Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger der R GmbH zur Arbeitslei s- tung überlassen war, die Auskünfte aber von der R AG erteilt wurden. Die Auskunft nach § 13 AÜG ist eine Wissenserklärung . Die Auskunft s- pflicht trifft zunächst den Entleiher selbst, also diejenige natürliche oder jurist i- sche Person, in deren Betrieb der Leiharbeitnehmer eingesetzt wird. Das G e- setz hindert den Entleiher aber nicht, zur Erstellung und Bekanntgabe der Au s- kunft Hilf s personen hinzuzuziehen, sofern d ie se über das für eine ordnungsg e- mäße Auskunft erforderliche Wissen verfügen ( vgl. allgemein BGH 28. November 2007 - XII ZB 225/05 - Rn. 15 ) . Insbe sondere können - wie im Streitfall - konzernverbundene Unternehmen , die die Personal verwaltung für die Entleiherin wahrnehmen, mit der Auskunftserteilung betraut oder ein Arbeitg e- berverband eingeschaltet werden (vgl. BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 36 , BAGE 137, 249) . bb) Die Rechtswirkungen einer Auskunft nach § 13 AÜG hängen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht davon ab, ob der Entleiher vergleichbare Stammarbeitnehmer beschäftigt. Gibt es beim Entleiher keine vergleichbaren Stamma rbeitnehmer, muss er dem Leih arbeitnehmer auf der Grundlage einer hypothetischen Betrachtung Auskunft darüber erteilen, welc he Arbeitsbedingungen für ihn göl ten, wenn er für die gleiche Tätigkeit beim Entleiher eingestellt worden wäre (Boemke/ Lembke AÜG 3. Aufl. § 13 Rn. 11; Lorenz in Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath Arbeitsrecht 3. Aufl. § 13 AÜG Rn. 4; wohl auch Ulber/Ulber AÜG 4. Aufl. § 13 Rn. 2 [Anwendung in allen Fällen, in denen ein Anspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG besteht]; einschränkend Pelzner/Kock in Thüsing AÜG 3. Aufl. § 13 Rn. 7 [ledi g- 40 41 42 43 44 - 17 - 5 AZR 1047/12 - 18 - lich Verpflichtung zum Zugänglichmachen des einschlägigen Tarifvertrags]; aA Urban - Crell in Urban - Crell/Germakowski AÜG 2. Aufl. § 13 Rn. 5 ) . Dies gebietet die unionsrechtskonforme Auslegung des § 13 AÜG im Lichte des Art. 5 Abs. 1 RL . Wenn ein Anspruch gemäß § 10 Abs. 4 AÜG unabhängig davon besteht, ob der Entleiher vergleichbare Stamma rbeitnehmer beschäftigt (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 24) , muss dem Leiharbeitnehmer auch bei Fehlen vergleichbarer Stammarbeitnehmer Auskunft über ein vom Entleiher angewandtes allgemeines Entgeltschema erteilt werden. Das erfordert der Zweck des § 13 AÜG, es dem Leiharbeitnehmer zu ermöglichen, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 146/12 - Rn. 22) . c ) Die Beklagte hat die vom Kläger in den Prozess eingeführte Au sk u nft nach § 13 AÜG nicht erschüttert. aa) Sie hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben würde, das der Auskunft zugrunde gelegte Aufgabenprofil sei fehlerhaft und entspräche nicht der vom Kläger im Streitzeitraum ausgeübten Tätigkeit. Ebenso wenig hat die Beklagte substantiiert dargelegt, dass und aus welchen Gründen die im Aufgabenprofil festgehalt enen Tätigkeiten eine Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe B 2 MTV RWE nicht rechtfertigen können. Der Einwand der Beklagten, der Kläger verfüge über keine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einer einschlägigen Fachrichtung, ist unerheblich. Die Protokollnotiz zu § 16 Nr. 1 MTV RWE erläutert, dass die in den Voraussetzungen aufgeführten Berufs - und Ausbildungsabschlüsse keine unabdingbaren Voraussetzungen für die Eingruppierung sind und die entspr e- chenden Qualif ikationen auch auf anderen Wegen - wie zB externen oder b e- trieblichen Qualifizierungsmaßnahmen, einschlägigen Berufserfahrungen - e r- worben werden können (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 32) . Dass es dem Kläger daran mangelte, hat die Beklagte nicht behauptet. Sie hat vielmehr selbst im Arbeitsvertrag den Kläger einer Entgeltgruppe zugeordnet 45 46 - 18 - 5 AZR 1047/12 - 19 - , die eine einschlägige Berufsausbildung mit Berufserfahrung oder eine spezielle Berufsfortb ildung mit mehrjähriger Berufserfahrung verlangt . bb) D ie Auskunft bezieht sich z war auf die aktuell ausgeübte Tätigkeit des Klägers. Der Kläger hat jedoch - von der Beklagten unwidersprochen - vorg e- tragen, dass er seit Beginn seiner Beschäftigung bei de r Beklagten am 27. Oktober 2003 durchgängig als Kombi - Außendienstmitarbeiter eingesetzt worden sei. Irgendwelche inhaltlichen Veränderungen der Arbeitsleistung im Laufe des Arbeitsverhältnisses hat die Beklagte nicht dargelegt. Hierauf hat b e- reits das Land esarbeitsgericht zutreffend hingewiesen. cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch unerheblich, dass die Auskünfte keine Aussage dazu enthalten, mit welchen Mitarbeitern der Kläger vergleichbar sei . Aufgrund der Geltung eines allgemeinen Entgelts chemas im Entleiherbetrieb bedarf es keiner näheren Darlegung bestimmter mit dem Kl ä- ger vergleichbarer Mitarbeiter. dd) Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger erfülle die Anforderu n- gen des von ihm vorgelegten Richtbeispiels für Mitarbeiter im Kombi - Außendienst nicht, kann dem nicht gefolgt werden. Mit der im Richtbeispiel ä- dem vorgelegten Aufgabenprofil zu de ... - s- gericht zutreffend ausgegangen. Die weiteren im Richtbeispiel genan nten T ä- tigkeiten finden sich ebenfalls im Aufgabenprofil wieder. 4. Bei der fiktiven Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgru p- pe B 2 MTV RWE hat das Landesarbeitsgericht zu Recht die Absenkung nach § 16 Nr. 2 MTV RWE und die jeweilige Verweildauer in der Starteingruppierung (24 Monate) , der Basisvergütung (36 Monate) und den Erfahrungsstufen (je 36 Monate) , § 16 Nr. 1 bis Nr. 3 MTV RWE, berücksichtigt. Danach hätte der 47 48 49 50 - 19 - 5 AZR 1047/12 - 20 - Kläger, ausgehend von einer fiktiven Betriebszugehörigkeit seit Beginn der Überla ssung, im Streitzeitraum die Erfahrungsstufe 1 erreicht . 5. Der Einwand der Beklagten, der Kläger könne eine höhere Vergütung allenfalls auf der Grundlage der arbeitsvertraglich vereinbarten 35 - Stunden - Woche verlangen, greift nicht durch. Gemäß Nr. 5 Abs. 3 Arbeitsvertrag richtet sich die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit während der Überlassung nach den im Entleiherbetrieb geltenden Regelungen. Nach § 4 Nr. 1.1 MTV RWE beträgt die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt 38 Stunden. Zudem hat die R AG m it Schreiben vom 28. Juli 2011 bestätigt , dass der Kläger sogar für 40 Stunden in der Woche angefordert wurde. Dementsprechend hat die Bekla g- te den Kläger ausweislich der Lohnabrechnungen auch während der gesamten Dauer der Überlassung für acht Stunden pro Arbeitstag vergütet. Lediglich für Urlaubs - und Feiertage hat sie - möglicherweise unzutreffend - einen niedrig e- ren Wert angesetzt. 6. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zu Unrecht die Differenzvergütung auf der B asis eines Stunden lohn s ermittelt . a) S tamma rbeitnehmer erhalten auf der Grundlage ihrer Eingruppierung nach § 16 MT V RWE iVm. dem V ergütungstarifvertrag ein Monatsgehalt. Hie r- von ist auch der Kläger ausgegangen. Die Formel zur Berechnung der Stu n- denvergütung ( § 22 Nr. 12 MTV RWE) dient lediglich der Ermittlung von Zeitz u- schlägen ( § 6 Nr. 1 MTV RWE) und der Vergütung von Mehrarbeitsstunden ( § 5 Nr. 5 MTV RWE) . Sie wird aber nicht eingesetzt, um die tarifliche Monatsverg ü- tung in einen Stundenlohn umzuwandeln. Ein solches Vorgehen würde dem tariflichen Ziel einer gleichbleibenden monatlichen Vergütung widersprechen, weil Arbeitnehmer dann abhängig von der Anzahl der Arbeitstage im jeweiligen Monat unterschied lich v ergüt et würden. 51 52 53 - 20 - 5 AZR 1047/12 - 21 - b) Weil Stammarbeitnehmer ein Monatsgehalt erhalten, richt et sich der Anspruch des Klägers aus § 10 Abs. 4 AÜG auf ein Monatsgehalt und verbietet - fiktiven - Stundenlohn (vgl. BAG 23. Oktober 2013 - 5 AZR 135/12 - Rn. 32) . c) Ein höheres, über die Monatsvergütung hinausgehendes Vergleich s- entgelt kann der Kläger nur verlangen, soweit er in einem Monat Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Hierfür hat er darzulegen, dass und in welchem Umfang er Überstunden geleistet h at und dass die tariflichen Voraussetzungen für die Vergütung dieser Stunden vo r- lagen. G emäß § 5 Nr. 3 MTV RWE darf Mehrarbeit nur auf Anordnung geleistet wer den und eine gelegentliche Überschreitung der regelmäßigen täglichen A r- beitszeit bis zu 15 Minuten gilt nicht als Mehrarbeit . Vorliegend besteht die Besonderheit, dass der Kläger von vornherein für 40 Stunden pro Woche angefordert wurde, obwohl die regelmäßige w ö- chentliche Arbeitszeit bei der Entleiherin nur 38 Stunden beträgt (§ 4 Nr. 1.1 MTV RWE) , und während der gesamten Dauer der Überlassung auf der Grun d- lage einer 40 - Stunden - Woche entlohnt wurde . Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, alle auf den Lohnabrechnungen ausgewiesenen, über eine 38 - Stunden - Woche hinausgehenden Stunden als vergüt ungspflichtige Mehrarbeit anzusehen. Die Anordnung dieser Überstunden liegt in der generellen Anford e- rung des Klägers für eine 40 - Stunden - Woche. Gemäß § 5 Nr. 5 MTV RWE ist für diese Überstunden die maßgebliche Stundenvergütung zu zahlen. 7 . Bislang steht nicht fest, in welchem U mfang der Kläger im Juli 2011 arbeitet e . Nach der von ihm vorgelegten Berechnungstabelle sollen für diesen Monat 152 Normal - sowie 23,91 Feiertagsstunden zu vergüten sein . Dieser Vo r- trag ist zumindest widersprüchlich , weil er nicht mit den vorgelegten Lohna b- rechnungen über ein stimmt . Nach diesen hat der Kläger im Juli 2011 überhaupt nicht gearbeitet. Der Widerspruch wird zudem daran deutlich, dass der Kläger für die Monate Juni und Juli 2011 exakt die gleiche Anzahl von Normal - und 54 55 56 57 - 21 - 5 AZR 1047/12 F eier tagsstunden in Ansatz ge bracht hat. Im Übrigen gab es im Juli 2011 ke i- nen gesetzlichen Feiertag . 8. Der Vortrag des Klägers zu den Feiertagszuschlägen ist nicht schlüssig. Einen Feiertagszuschlag iHv. 15 0 % erhalten gemäß § 6 Nr. 1.2 MTV RWE nur Mita rbeiter, die an dem betreffenden gesetzlichen Feiertag gearbeitet haben. Fällt hingegen die Arbeitszeit aufgrund des Feiertags aus, erhält der Mitarbeiter lediglich die ihm auch sonst zu zahlende Monatsv ergütung ( § 2 Abs. 1 EFZG) . Dass er an den Feiertagen im Ap ril und Juni 2011 gearbeitet habe , hat der Kl ä- ger nicht behauptet. Dagegen spricht zudem, dass auf seinen Lohnabrechnu n- gen keine Feiertagszuschläge ausgewiesen sind, obwohl auch die von der B e- klagten im Streitzeitraum angewendeten Tarifverträge (AMP - TV 2010, BZA/DGB - TV) einen Zuschlag für Feiertagsarbeit vorsehen. Müller - Glöge Biebl Weber Reinders Busch 58
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