Bundesarbeitsgericht 5 . Senat Urteil vom 19. Februar 2014 - 5 AZR 1048/12 - I. Arbeitsgericht Osnabrück Urteil vom 23. November 2011 - 2 Ca 290/11 II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 21. September 2012 - - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Gesetz e : AÜG § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4, § 13; Manteltarifvertrag der Tarifgruppe RWE vom 27. März 2006 (MTV RWE) § 4 Nr. 1.1 Leitsätze: keine Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 1047/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 1048/12 6 Sa 112/12 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Februar 2014 URTEIL Radtke , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Februar 2014 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie die ehrenamtliche Richterin Reinders und den ehrenamtlichen Richter Busch für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 1048/12 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. September 2012 - 6 Sa 112/12 - wird mit der Maßgabe zurückg e- w iesen, dass Zinsen erst ab dem 30. Juli 2011 zu za h- len sind. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay. Der 1956 geborene Kläger ist seit dem 5. August 2008 bei der Bekla g- ten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt . Er wurde der R GmbH, einem Unternehmen des R - Konzerns , als Zählerableser überlassen. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist ein Formulara rb eitsvertrag vom 18. Juli /9. August 2008, der auszugsweise lautet: 1. Gegenstand und Bezugnahme auf Tarifvertrag Die Rechte und Pflichten der Parteien dieses Arbeitsve r- trages bestimmen sich nach den nachstehenden Reg e- lungen sowie nach dem zwischen der Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und der T a- rifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) geschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung, derzeit bestehend aus Manteltarifve r- trag (MTV) , Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV), Entgeltt a- rifvertrag (ETV) und Beschäftigungssicherungstarifvertrag (BeschSiTV). Der Arbeitgeber ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Mitarbeiter die vorgenannten Tarifverträge jeweils für die Zuku nft durch solche zu ersetzen, die von einem anderen für den Arbeitgeber zuständigen Arbeitg e- berverband geschlossen wurden (Tarifwechsel kraft Inb e- zugnahme). In diesem Fall treten die von diesem anderen Arbeitgeberverband geschlossenen Tarifverträge hinsich t- 1 2 3 - 3 - 5 AZR 1048/12 - 4 - lich sämtlicher Regelungen dieses Arbeitsvertrages an die Stelle der vorgenannten Tarifverträge. 5. Arbeitszeit Als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich Pausen werden 35,00 Stunden vereinbart. Lage, Beginn, Ende und Dauer der täglichen und w ö- chen t lichen Arbeitszeit sowie die Lage und Dauer der Pausen richten sich nach den in dem Betrieb des jeweil i- gen Kunden geltenden betrieblichen Regelungen, im Übr i- gen nach den Bestimmungen der in 1. genannten Tarifve r- träge. 6.4 Zahlung Die Vergütung wird nach Abzug der gesetzlichen Beiträge, wie Steuern und Sozialversicherung, monatlich bis späte s- tens zum 20. des Folgemonats auf ein vom Mitarbeiter anzugebendes Konto überwiesen. 14. Ausschluss von Ansprüchen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind ausg e- schlossen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind; dies gilt nicht, wenn die in 1. genannten Tarifverträge eine abweichende Regelung enthalten. Unberührt hiervon bleiben Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Lehnt die Gegenpartei die Erfüllung des Anspruchs schrif t- lich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem M o- nat nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird; dies gilt nicht, wenn die in 1. genannten Tarifverträge eine abweichende Regelung enth - 4 - 5 AZR 1048/12 - 5 - Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ab dem 1. Januar 2010 fänden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP) und den Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) in der jeweils gültigen Fassung (fortan: AMP - TV 2010) Anwendung. Unter dem 3. Juni 2011 informierte s ie de n Kläger darüber , dass ab dem 1. Mai 2011 die Tarifverträge zwischen dem Bund esverband Zeitarbeit Personal - Dienstleistungen e. V. (BZA) und der DGB - Tarifgemeinschaft Zeitarbeit in der jeweils gültigen Fassung (fortan : BZA/DGB - TV) zur Anwendung kämen . Auf Anfrage des Klägers erteilte ihm die R AG mit Schreiben vom 6. Juni 2011 folg ende Auskunft : in Erfüllung unserer Auskunftsverpflichtung gem. § 13 AÜG übersenden wir Ihnen nachfolgende Informationen. Herr F ist im Wege der Arbeitnehmerüberlassung als Zä h- lerableser eingesetzt. Wenn wir die Aufgabe hätten, Herrn F einzugruppieren, entspräche seine aktuelle Tätigkeit der Eingruppierung A4 / Basis nach MTV. Die Grundvergütung wird 13 - mal je Jahr gezahlt, zudem gibt es eine Sonderzahlung einmalig je Jahr. Die Spesen und Fahrtkosten w erden entsprechend der individuellen Aufwendungen nach der gültigen Reiseko s- tenregelung der RWE vergütet. Zur Einsicht haben wir eine Abschrift des MTV der Tari f- gruppe RWE vom 27. März 2006 sowie den aktuellen Vergütungstarifvertrag und die Reisekostenor dnung der RWE als Anlage beigefügt. Der Manteltarifvertrag der Tarifgruppe RWE vom 27. März 2006 (fortan: MTV RWE ) sieht eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden im Durchschnitt vor und bestimmt zur Vergütung ua.: 4 5 6 - 5 - 5 AZR 1048/12 - 6 - § 16 Vergütungsordnung 1. Alle Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des MTV fallen, werden nach einer einheitlichen Vergütungsordnung, die 16 Vergütungsgruppen u m- fasst, entlohnt. Dabei sind die: - VG A 1 bis A 4 für Tätigkeiten im un - und ang e- lernten Bereich - VG B 1 bis B 4 für Tätigkeiten, die in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung in e i- nem anerkannten Ausbildungsberuf vorausse t- zen; Die Verweildauer in der Basisvergütung der jeweil i- gen Vergütungsgruppe beträgt max. 36 volle Kale n- dermonate für die VG Gruppen A und B und max. 48 volle Kalendermonate für die VG Gruppen C und D. 2. Jeder Vergütungsgruppe wird eine Starteingruppi e- rung mit einer Absenkung von 8 % der Basisverg ü- tung zugeordnet. Neu eingestellte Arbeitne hmer und übernommene Ausgebildete werden nach der Star t- vergütung der jeweils maßgeblichen Vergütung s- gruppe für die Verweildauer von max. 24 vollen K a- lendermonaten vergütet. Die Starteingruppierung findet keine Anwendung bei Umgruppierungen. 3. Jeder Vergütungsgruppe sind vier Erfahrungsstufen, die jeweils 4 % Steigerung für die VG - Gruppen A und B und jeweils 3,5 % für die VG - Gruppen C und D der Basisvergütung betragen, zugeordnet. Die Verweildauer je Erfahrungsstufe beträgt max. 36 volle Kalendermo nate für die VG - Gruppen A und B und max. 48 volle Kalendermonate für die VG - Gruppen C und D. 4. Die Verweildauer in der Startvergütung, Basisverg ü- tung und den Erfahrungsstufen kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag einer der beiden Betriebspa r- teien einvernehmlich verkürzt werden. Di e Anlage 1 zum MTV RWE sieht u a. folgende Vergütungsgruppen vor: 7 - 6 - 5 AZR 1048/12 - 7 - A 1 Tätigkeiten, die eine betriebliche Einweisung erfordern. Vergütungsgruppe A 2 Tätigkeiten, die eine Einarbeitung im jeweiligen Aufgabe n- gebiet erfordern Vergütungsgruppe A 3 Tätigkeiten, die eine eingehende betriebliche Einweisung und fachliche Einarbeitung erfordern Vergütungsgruppe A 4 Tätigkeiten, die eine gründliche und umfassende betriebl i- che bzw. fachliche Einweisung und Einarbeitung erfo r- Mit der der Beklagten am 29. Juli 2011 zugestellten Klage hat der Kl ä- ger unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AÜG für den Zeitraum 5. August 2008 bis 30. Juni 2011 die Differenz zwischen der ihm gezahlten Vergütung und dem Arbeitsentgelt verlangt, das die Entleiherin vergleichbaren Stammarbeitne h- mern ge währt haben soll. Er hat geltend gemacht, seine Tätigkeit als Zählera b- leser sei nach der Auskunft der Entl eiherin der Vergütungsgruppe A 4 MTV RWE zuzuordnen. Neben der Grundvergütung könne er für jedes Jahr eine Weihnachtszuwendung gemäß § 10 MTV RWE sowie für die Jahre 2009 bis 2011 eine Sonderzuwendung nach § 11 MTV RWE verlangen. Der Kläger hat , soweit für die Revision von Belang , sinngemäß bea n- tragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24 . 819 ,3 2 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantr agt und geltend gemacht , z u- mindest seit dem 1. Januar 2010 habe sie aufgrund der Inbezugnahme des mehrgliedrigen Tarifvertrags zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständ i- scher Personaldienstleister e. V. (AMP) und Einzelgewerkschaften des Christl i- 8 9 10 - 7 - 5 AZR 1048/12 - 8 - chen Gew erkschaftsbunds vom 15. März 2010 von dem Gebot der Gleichb e- handlung abweichen dürfen. Ein Anspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG komme auch deshalb nicht in Betracht, weil die Entleiherin keine vergleichbaren Stamma r- beitnehmer beschäftige. Außerdem habe der Kläger die Höhe des geltend g e- machten Anspruchs nicht schlüssig dargelegt. Auf die von der R AG erteilten Auskünfte könne er sich nicht stützen, weil diese nicht Entleiherin sei. Jede n- falls sei ein etwaiger Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt verfallen. Die Au s- schlussfristen des AMP - TV 2010 fänden auch auf d ie Ansprüche aus den Ja h- ren 2008 und 2009 Anwendung. Das Arbeitsgericht hat der Klage , soweit sie in die Revisionsinstanz g e- langt ist, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Bekla g- ten z urückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen . Die Klage ist in dem noch rechtshängigen Umfang begründet, lediglich der Zinsanspruch ist um einen K a- lendertag zu korrigieren. Der Klä ger hat nach § 10 Abs. 4 AÜG Anspruch auf weitere Vergütung für den Zeitraum vom 5. August 2008 bis zum 30. Juni 2011 iHv. 24.819,32 Euro brutto. I. Der Kläger hat für die streitgegenständliche Zeit der Überlassung an ein Unternehmen des R - Konzerns Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG. Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abweichung vom Gebot der Gleic h- behandlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. 11 12 13 - 8 - 5 AZR 1048/12 - 9 - 1. Nr. 1 Arbeitsvertrag verweist auf wegen der fehlenden Tari ffähigkeit der CGZP unwirksame Tarifverträge (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 12 ff.) . 2. Nr. 1 Arbeitsvertrag erfasst nicht die Geltung der vom Arbeitgeberve r- band Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP) und - neben der CGZP - eine r Reihe von christlichen Arbeitnehmervereinigungen geschloss e- nen Tarifverträge vom 15. März 2010 . Unbeschadet der Frage, ob ein einseit i- Tarifwerke eine Vereinbarung tariflicher Reg elungen iSv. § 9 Nr. 2 AÜG sein kann, berechtigt die Klausel allenfalls zu einem Tarifwechsel bei Wechsel des Arbeitgeberverbands. Sie ermöglicht es aber der Beklagten nicht, von anderen Arbeitnehmervereinigungen abgeschlossene Tarifverträge einseitig zur Anwe n- dung zu bringen (zur Funktion der Tarifwechselklausel vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 21 ff., BAGE 128, 165) . Im Übrigen wäre die Klausel mit dem von der Beklagten gewollten Inhalt intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksa m (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 26 ff.) . 3. Ob die Geltung der Tarifverträge zwischen dem Bundesverband Zeita r- beit Personaldienstleistungen e. V. (BZA) und der DGB - Tarifgemeinschaft Zei t- arbeit die Beklagte vom Gebot der Gleichbehandlung entbinden würde, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Die Anwendung dieser Tarifverträge haben die Parteien im Streitzeitraum nicht vereinbart . II . Der Anspruch des Klägers ist nicht verfallen. 1. Der Kläger war nicht gehalten, Ausschlussfristen aus unwirksamen T a- rifverträgen der CGZP oder aus den nicht wirksam in das Arbeitsverhältnis ei n- bezogenen AMP - TV 2010 n- regelungen sind auch nicht kraft Bezugna hme als Allgemeine Geschäftsbedi n- gung Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 21 f.) . Etwas anderes ergibt sich nicht aus Nr. 14 Arbeit s- vertrag. Diese Klausel regelt lediglich eine mögliche Kollision von arbeit sve r- 14 15 16 17 18 - 9 - 5 AZR 1048/12 - 10 - tra g licher und tarifvertraglicher Ausschlussfrist (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 40; 25. September 2013 - 5 AZR 778/12 - Rn. 14 ff.; 23. Oktober 2013 - 5 AZR 556/12 - Rn. 14) . 2. Ob Nr. 14 Arbeitsvertrag eine eigenständige, bei Unwirksamkeit der in auf Tarifverträge zum Tragen kommende vertragliche Ausschlussfristenreg e- lung enthält, kann dahingestellt bleiben. Als solche würde sie einer AGB - Kontrolle nicht sta ndhalten. Die Kürze der Fristen auf beiden Stufen benachte i- ligte den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19; 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - BAGE 116, 6 6) . III . Die dem Kläger geschuldete Differenzvergütung beträgt mindestens 24.819,32 Euro brutto . 1. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass es une r- heblich ist, ob die Entleiherin tatsächlich vergleichbare Stammarbeitnehmer b e- schäftigt. W endet der Entleiher in seinem Betrieb ein allgemeines Entgeltsch e- ma an, kann auf die fiktive Eingruppierung des Leiharbeitnehmers in dieses Entgeltschema abgestellt werden. Maßstab ist in diesem Falle das Arbeitsen t- gelt, das der Leiharbeitnehmer erhalten h ätte, wenn er für die gleiche Tätigkeit beim Entleiher eingestellt worden wäre. Das gebietet schon die unionsrecht s- konforme Auslegung des § 10 Abs. 4 AÜG im Lichte des Art. 5 Abs. 1 RL 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (fortan: RL) . Es fehlt zudem jeder Anhalt s- punkt, dass nach nationalem Recht der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt entfallen soll, wenn der Entleiher für eine bestimmte Tätigkeit nur noch Leih - , aber keine Stammarbeitnehmer mehr beschäftigt (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 24 mwN) . Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass - entsprechend der von der R AG erteilten Auskünfte - im R - Konzern ein allgemeines Entgeltschema, nämlich die Tarifverträge der Tarifgruppe RWE, Anwendung findet. Maßgeblich ist damit 19 20 21 22 - 10 - 5 AZR 1048/12 - 11 - das Entgelt, das der Kläger n ach den einschlägigen tariflichen Bestimmungen erhalten hätte, wenn er für die gleiche Tätigkeit bei der Entleiherin eingestellt worden wäre. 2. Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen (BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 35 f., BAGE 137, 249) . Der Begriff des Arbeitsentgelts in § 10 Abs. 4 AÜG ist national zu bestimmen und, wie die beispielhafte Aufzählung in der G e- setzesbegründung (BT - Drucks. 15/25 S. 38) belegt, weit auszulegen. Zu ihm zählt nicht nur das laufende Arbeitsentgelt, sondern jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wird bzw. aufgrund gesetzlicher En t- geltfortzahlungstatbestände gewährt werden muss (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 27 mwN) . Des halb sind sämtliche auf den Lohnabrec h- nun gen ausgewiesenen Bruttov ergütungsbestandteile in den Gesamtvergleich einzubeziehen . 3. Hinsichtlich der Höhe des Vergleichsentgelts ist das Landesarbeitsg e- richt zu Recht von einer - fiktiven - Eingruppierung des Klägers in die Verg ü- tungsgruppe A 4 MTV RWE ausgegangen. a) Der Leiharbeitnehmer genügt zunächst der ihm obliegenden Darl e- gungslast für die Höhe des Anspruchs, wenn er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Denn die - ordnungsgemäße - Auskunft des Entleihers über das einem vergleichb a- ren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgeseh e- ne Mittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des G e- bots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen. Es obliegt sodann im Rahmen einer abgestu f- ten Darlegungslast dem Verleiher, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art und im Einzelnen zu bestr eiten. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vom Leiharbeitnehmer vorgetrag e- nen Auskunft als zugestanden (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 146/12 - Rn. 22 ) . 23 24 25 - 11 - 5 AZR 1048/12 - 12 - b) Die Auskunft der R AG vom 6. Juni 2011 ist ordnungsgemäß . Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger der R GmbH zur A r beitsleistung überla s- sen war, die Auskünfte von der R AG erteilt wurden. aa ) Die Auskunft nach § 13 AÜG ist eine Wissenserklärung. Die Auskunft s- pflicht trifft zunächs t den Entleiher selbst, also diejenige natürliche oder jurist i- sche Person, in deren Betrieb der Leiharbeitnehmer eingesetzt wird. Das G e- setz hindert den Entleiher aber nicht, zur Erstellung und Bekanntgabe der Au s- kunft Hilfspersonen hinzuzuziehen, sofern d iese über das für eine ordnungsg e- mäße Auskunft erforderliche Wissen verfügen (vgl. allgemein BGH 28. November 2007 - XII ZB 225/05 - Rn. 15) . Insbesondere können - wie im Streitfall - konzernverbundene Unternehmen, die die Personalverwaltung für die Entlei herin wahrnehmen, mit der Auskunftserteilung betraut oder ein Arbeitg e- berverband eingeschaltet werden (vgl. BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 36, BAGE 137, 249) . bb ) Die Rechts wirkungen einer Auskunft nach § 13 AÜG hängen entgegen der Auffassung der Be klagten nicht davon ab, ob der Entleiher vergleichbare Stammarbeitnehmer beschäftigt. Gibt es beim Entleiher keine vergleichbaren Stammarbeitnehmer, muss er dem Leiharbeitnehmer auf der Grundlage einer hypothetischen Betrachtung Auskunft darüber erteilen, welche Arbeitsbedi n- gungen für ihn gölten, wenn er für die gleiche Tätigkeit beim Entleiher eing e- stellt worden wäre (Boemke/Lembke AÜG 3. Aufl. § 13 Rn. 11; Lorenz in Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath Arbeitsrecht 3. Aufl. § 13 AÜG Rn. 4; wohl auch Ulber/Ulb er AÜG 4. Aufl. § 13 Rn. 2 [Anwendung in allen Fällen, in denen ein Anspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG besteht]; einschränkend Pelzner/Kock in Thüsing AÜG 3. Aufl. § 13 Rn. 7 [lediglich Verpflichtung zum Zugänglichm a- chen des einschlägigen Tarifvertrags]; aA Urb an - Crell in Urban - Crell/ Germakowski AÜG 2. Aufl. § 13 Rn. 5) . Dies gebietet die unionsrechtskonforme Auslegung des § 13 AÜG im Lichte des Art. 5 Abs. 1 RL. Wenn ein Anspruch gemäß § 10 Abs. 4 AÜG unabhängig davon besteht, ob der Entleiher vergleic h- bare Stammarbeitnehmer beschäftigt (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 24) , muss dem Leiharbeitnehmer auch bei Fehlen vergleichbarer Stamma r- 26 27 28 - 12 - 5 AZR 1048/12 - 13 - beitnehmer Auskunft über ein vom Entleiher angewandtes allgemeines Entgel t- schema erteilt werden. Das erford ert der Zweck des § 13 AÜG, es dem Leiha r- beitnehmer zu ermöglichen, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 146/12 - Rn. 22) . c ) Die Beklagte hat die vom Kläger in den Prozess eingeführte Auskunft nach § 13 AÜG nicht erschüttert. Sie hat lediglich pauschal behauptet, die V o- raussetzungen für eine Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgru p- pe A 4 lägen nicht vor, ohne sich substantiiert mit d er Tätigkeit des Klägers auseinanderzusetzen. d) Ob die - bestrittene - Behauptung des Kläger s zutreffend ist , Mitarbeiter von R erhielten entgegen den Regelungen des MTV RWE schon nach zwölf Monaten (und nicht erst nach vollen 24 Monaten) die Basisvergüt ung der jeweiligen Vergütungsgruppe , ist nicht entscheidungserheblich . Die in der Rev i- sion noch streitige Differenzvergütung steht dem Kläger auch dann zu, wenn die Basisve rgütung erst nach 24 vollen Monaten zu leisten wäre. e ) Der Einwand der Beklagten, der Kläger könne eine höhere Vergütung allenfalls auf der Grundlage der arbeitsvertraglich vereinbarten 35 - Stunden - Woche verlangen, greift nicht durch. Gemäß Nr. 5 Abs. 3 Arbeitsvertrag richtet sich die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit während der Überl assung nach den im Entleiherbetrieb geltenden Regelungen. Gemäß § 4 Nr. 1.1 MTV RWE beträgt die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt 38 Stunden. f ) Der Kläger ist bei seinen Berechnungen zutreffend von einer den ve r- gleichbaren Arbeitnehmern zu zahlend e n Monatsvergütung ausgegangen . g ) Dem Kläger steht auch für Urlaubstage, Krankheitstage und Feiertage ein Anspruch auf Fortzahlung der Grundvergütung zu. Dies folgt für Urlaubst a- ge aus § 13 Nr. III.1.1 MTV RWE, für Krankheitstage aus § 15 Nr. II.2 MTV RW E und für Feiertage - mangels einer tariflichen Regelung - aus § 2 Abs. 1 EFZG. 29 30 31 32 33 - 13 - 5 AZR 1048/12 h ) Für die Jahre 2009 und 2010 kann der Kläger jeweils eine Weihnacht s- zuwendung iH v . 100 % der Monatsvergütung verlangen. i ) Sonderzuwendung en steh en dem Kläger gemäß § 11 MTV RWE für die Jahre 2009 bis 2011 zu . j ) Die Vergleichsberechnung ergibt eine n D ifferenz betrag , d er d i e noch rechtshängi ge Forderung iHv. 24.819,32 Euro brutto übersteigt . IV . Die geforderten Prozessz insen stehen dem Kläger nicht bereits ab dem 29., so ndern erst ab dem 30. Juli 2011 zu. D ie Klage ist der Beklagten am 29. Juli 2011 zugestellt worden . Die Pflicht zur Verzinsung beginnt bei Prozes s- zinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit (BAG 17. April 2012 - 3 AZR 280/10 - Rn. 27 mwN ) . V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Müller - Glöge Biebl Weber Reinders Busch 34 35 36 37 38
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