Bundesarbeitsgericht 5 . Senat Urteil vom 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - I. Arbeitsgericht Paderborn Urteil vom 3. November 2011 - 1 Ca 955/11 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 22. August 2012 - 3 Sa 1851/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte : - Vergütungsabse n- kung nach vorangegangener Arbeitslosigkeit - gestaffelte Bezugnahme auf Tarifverträge - überraschende Klausel - rückwirkende Vertragsänd e- rung - vertragliche Ausschlussfrist - Günstigkeitsvergleich Gesetz e : AÜG aF § 9 Nr. 2; AÜG nF § 9 Nr. 2 , § 10 Abs. 4 , § 19 ; BGB § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1 Satz 1 ; TVG § 4 Abs. 3 Leitsätze: keine Hinweis des Senats: (teilweise) Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 700/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 920/12 3 Sa 1851/11 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Februar 2014 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p . Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Februar 2014 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie die ehrenamtliche Richterin Reinders und den ehrenamtlichen Richter Busch für Recht erkan nt: - 2 - 5 AZR 920/12 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. August 2012 - 3 Sa 1851/11 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgeri cht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay. Der 1966 geborene Kläger war, nach vorangegangener Arbeitslosigkeit, seit 18. August 2008 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberla s- sung betreibt, beschäftigt. Er erhielt anfangs einen Stundenlohn von 6,53 Euro brutto, ab 18. Februar 2009 von 7,21 Euro brutto, ab Juli 2009 von 7,35 Euro brutto und ab Oktober 2010 von 7,60 Euro brutto. Der Kläger wurde im Zeitraum vo m 18. August 2008 bis zum 31. Juli 2011 der B GmbH (im Folgenden: Entleiherin) als Helfer übe r la s sen. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien lag zunächst ein Formulararbeit s- vertrag vom 15. August 2008 (im Folgenden: Arbeitsvertrag 2008) zugrunde, in dem ua. geregelt ist: 1 Vertragspartner und Vertragsgrundlagen 3. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen des Manteltarifvertrages (MTV) vom 29.11.2004, des Entgeltrahmentarifvertrages (ERTV) vom 29.11.2004, des Entgelttarifvertrages (ETV) West / Ost vom 19.06.2006 sowie des Beschäftigungss i- cherungstarifvertrages vom 29.11.2004, jeweils geschlossen zwischen der T arifgemeinschaft 1 2 3 4 - 3 - 5 AZR 920/12 - 4 - Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) und dem Arbeitgeberverband Mittelständ i- scher Personaldienstleister e.V. (AMP) in ihrer j e- weils gültigen Fassung Anwendung. 4. Soweit die nachfolgenden Regelungen mit den Bestimmungen der gemäß Ziffer 3 in Bezug g e- nommenen Tarifverträge wörtlich übereinstimmen, dient dies der besseren Verständlichkeit dieses Vertrages; Wortlautwiederholungen tariflicher Bes t- immungen sind demnach nur deklaratorisch. Soweit die Regelungen dieses Vertr ages den g e- mäß Ziffer 3 in Bezug genommenen Tarifverträgen derzeit oder zukünftig widersprechen sollten, ge l- ten vorrangig die jeweils maßgeblichen tariflichen Bestimmungen. Dies gilt nicht, soweit die Tarifve r- träge gemäß Ziffer 3 eine Abweichung ausdrüc k- li ch zulassen oder sich aus den Regelungen dieses Arbeitsvertrages eine für den Arbeitnehmer günst i- gere Regelung ergibt. 5. Sollten die in Ziffer 3 in Bezug genommenen Tari f- verträge unwirksam werden, sollen sich die Rechte und Pflichten aus diesem Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag (MTV) vom 22.07.2003, dem Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit (ERTV) vom 22.07.2003 sowie dem Entgelttarifvertrag Zeitarbeit (ETV) vom 22.07.2003, jeweils g e- schlossen zwischen dem Bundesverband Zeita r- beit Pers onaldienstleistungen e.V. (BZA) und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB, in ihrer jeweils gültigen Fassung richten. § 4 Entgelt 1. Die Höhe des dem Mitarbeiter zustehenden Entge l- tes ergibt sich aus dem ERTV in Verbindung mit dem ETV. 2. Das Bruttoentgelt beträgt derzeit EUR 6,53 pro Stunde. Innerhalb der ersten sechs Beschäftigungsmonate wird von der Möglichkeit der Entgeltsenkung g e- mäß § 4 ERTV Gebrauch gemacht. Demnach b e- trägt das gesenkte tarifliche Bruttoentgelt während dieses Zeitraumes, also bis einschließlich 17.02.2009 , EUR 6,53 pro Stunde. - 4 - 5 AZR 920/12 - 5 - 4. Das Entgelt wird nach Abzug der gesetzlichen A b- gaben wie Steuern und Sozialversicherung mona t- lich nachträglich, spätestens bis zum 21. des Fo l- gemonats auf ein vom Mitarbeiter anzugebendes Konto überwiesen oder durch Verrechnungsscheck gezahlt. Am 12. Juni 2009 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag (im Folgenden: Arbeitsvertrag 2009) , in dem es ua. heißt: 2 Anwendbare Tarifverträge 1. Auf das Arbeitsverhältnis finden die zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) und dem Arbeitgebe r- verband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) geschl ossenen Tarifverträge, derzeit bestehend aus Manteltarifvertrag (MTV), einem Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV), einem Entgeltt a- rifvertrag (ETV) West/Ost sowie einem Beschäft i- gungssicherungstarifvertrag in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. 2. Die Bestimmungen der in Abs. 1 genannten Tari f- verträge gehen den Bestimmungen dieses Arbeit s- vertrages vor. Dies gilt nicht, soweit die in Abs. 1 genannten Tarifverträge eine Abweichung durch Arbeitsvertrag ausdrücklich zulassen oder sich aus den Bestimmungen d ieses Arbeitsvertrages eine für den Mitarbeiter günstigere Regelung ergibt. I n- soweit gilt § 4 Abs. 3 TVG, insbesondere für die Durchführung des Günstigkeitsvergleichs gemäß Satz 2 entsprechend. § 3 Vertragsdauer und Kündigu ng 1. Das Vertragsverhältnis beginnt am: 18.08.2008 2. Zutreffendes ist anzukreuzen: Das Arbeitsverhältnis besteht bereits seit dem 18.08.2008 . Dieser A r- beitsvertrag stellt daher eine Änderung des A r- beitsvertrages dar, die zum 5 - 5 - 5 AZR 920/12 - 6 - 18.08.2008 wirksam wird. Damit besteht das A r- beitsverhältnis weiterhin unbefristet fort. weiterhin befristet fort für die Zeit vom 18.08.2008 bis zum 18.12.2009 . § 5 Entgelt 1. Das Bruttoentgelt beträgt derzeit 7,21 EUR pro Stunde. 5. Das Entgelt wird monatlich nachträglich, späte s- tens bis zum 21. des Folgemonats auf ein vom Mitarbeiter anzugebendes Konto überwiesen oder durch Verrechnungsscheck gezahlt. § 9 Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen 1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus oder im Z u- sammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder se i- ner Beendigung verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der j e- weils anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. 2. Der Fristablauf be ginnt, sobald der Anspruch en t- standen ist und der Anspruchsberechtigte von den, den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. 3. Lehnt die jeweils andere Vertragspartei den A n- spruch ab oder erklärt sich nicht innerhalb von e i- nem Monat nach der schriftlichen Geltendm a- chung, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht i n- nerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. 4. Abs. 1 und 2 gelten nicht für A nsprüche, die sich aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Mitarbeiters oder Z bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder E r- füllungsgehilfen von Z ergeben. - 6 - 5 AZR 920/12 - 7 - 5. Abs. 1 und 3 gelten nicht, soweit die auf das A r- beitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge eine für den Mitarbeiter günstigere Regelung über den Ausschluss oder den Verfall von Ansprüchen en t- halten. In einer von der Beklagten unter Hinweis auf die best rittene Tariffähi g- zum Arbeitsvertrag vom 12. 06. (im Folgenden: Zusatzvereinbarung 2009) heißt es ua.: Bislang ist jedoch nicht rechtskräftig festgestellt, dass die Tari fgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) Tarifverträge nicht wirksam abschließen kann. Sollte ein Gericht dagegen rechtskräftig feststellen, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) nicht t ariffähig war bzw. ist, wären die oben genannten Tarifverträge - je nach der En t- scheidung des Gerichts - von Anfang an oder gemäß der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts unwirksam und könnten auf das Arbeitsverhältnis nicht (mehr) angewe n- det werden. Bei einer Unwirksamkeit der oben genannten Tarifverträge hätte der Mitarbeiter Anspruch auf die bei den jeweiligen Entleihern (Kundenbetriebe) geltenden wesentlichen A r- beitsbedingungen. In der Regel bedeutet das für den Mi t- arbeiter insbesondere einen An spruch auf eine höhere Vergütung. Da diese Ansprüche für die Vergangenheit nur sehr schwer zu ermitteln und die Folgen für die Z kaum ka l k u- lierbar sind, soll für diesen Fall die Geltung anderer T a ri f- verträge vereinbart werden. Damit soll sichergestellt we r- den, dass auch für den Fall der Unwirksamkeit der jetzt vereinbarten Tarifverträge ein rechtssicherer und wir t- schaftlich kalkulierbarer Zustand erhalten bleibt. Dies vorausgeschickt soll folgen des gelten: 1. Für den Fall, dass durch eine gerichtliche Entsche i- dung rechtskräftig festgestellt wird, dass die zw i- schen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und der Tarifgemei n- schaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbe it und PSA (CGZP) geschlossenen Tarifverträge (nachfo l- gend Tarifverträge AMP/CGZP genannt) unwirksam sind, bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Z und des Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis 6 - 7 - 5 AZR 920/12 - 8 - ab dem Zeitpunkt der Unwirksamkeit nach den zw i- schen d em Bundesverband Zeitarbeit Personal - Dienstleistungen e.V. (BZA) und der Tarifgemei n- schaft der Mitgliedsgewerkschaften des DGB g e- schlossenen Tarifverträgen (nachfolgend Tarifvertr ä- ge BZA/DGB genannt), derzeit bestehend aus Ma n- tel - , Entgeltrahmen - und Entge lttarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung. Unter dem Datum des 24. Juni 2010 schlossen die Parteien folgende von der Beklagten vorformulierte Vereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung 2010) : Ziff . 1 des Arbeitsvertrages soll künftig folgendes gelten: Auf das Arbeitsverhältnis finden die zwischen dem Arbei t- geberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) einerseits und der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbei t und Personalserviceagenturen (CGZP), der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM), der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. (DHV), dem Beschä f- tig ten verband Industrie, Gewerbe, Dienstleistung en (BIGD), dem Arbeitnehmerverband land - und ernä h- rungswirt schaftlich er Berufe (ALEB) und der medsonet.Die Gesundheitsgewerkschaft (medsonet) andererseits abg e- schlossenen Tarifverträge sowie die diese ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwe n- dung. Zur Zeit sind das Manteltarifvertrag, Entgelt - Rahment arifvertrag, Entgelttarifvertr äge West und Ost, Mit der am 31. Mai 2011 eingereichten Klage und der Klageerweiterung vom 13. September 2011 hat der Kläger unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AÜG die Differenz zwischen der von der Beklagten erhaltenen Vergütung und dem Arbeitsentgelt verlangt, das die Entleiherin im Überlassungszeitraum vergleic h- baren Stammar beitnehmern gewährt haben soll. Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - z u- let zt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.295,87 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. August 2011 zu zahlen. 7 8 9 - 8 - 5 AZR 920/12 - 9 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, e t- waige Ansprüche des Klägers seien gemäß § 9 Arbeitsvertrag 2009 verfallen. Die Regelung gelte für den gesamten Überlassungszeitraum, weil der Arbeit s- vertrag 2009 zum 18. August 2008 zurückwirke . Die Ausschlussfristenregelung sei wirksam. § 9 Abs . 5 Arbeitsvertrag 2009 entspreche in seiner Regelung letztlich § 4 Abs. 3 TVG. Es sei deshalb fraglich, ob nicht gemäß § 307 Abs. 3 BGB jede Transparenzkontrolle ausscheide. Der Kläger habe durch einen A b- gleich der vertraglichen Ausschlussfristen mit den in Betracht kommenden tari f- lichen Ausschlussfristen unschwer einen Günstigkeitsvergleich anstellen kö n- nen. Mit der Vereinbarung 2010 sei lediglich § 2 Abs. 1 Arbeitsvertrag 2009 g e- ändert worden. Die übrigen Vertragsbedingungen und die Zusatzvereinbarung 20 09 seien weiterhin gültig geblieben. Die Zusatzvereinbarung 2009 nehme wirksam auf die Tarifverträge BZA/DGB Bezug. Ansprüche auf equal pay kön n- ten damit allenfalls vor dem 24. Juni 2010 entstanden sein. Für die ersten sechs Wochen des Arbeitsverhältnisses könne der Kläger bereits deshalb keine Diff e- renzvergütung verlangen, weil er zu vor arbeitslos gewesen sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage - nach Vernehmung eines Geschäftsführers der Entleiherin als Z eugen - teilweise stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelass e- nen Revision begehrt die Beklagte weiterhin vollständige Klageabweisung. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zu Recht e rkannt, dass die Beklagte nach § 10 Abs. 4 AÜG verpflichtet ist, dem Kläger für den Zeitraum vom 18. August 2008 bis zum 31. Juli 2011 gle i- ches Arbeitsentgelt zu zahlen, wie es die Entleiherin vergleichbaren Stamma r- beitnehmern gewährte (A) . Der Anspruch de s Klägers ist nicht verfallen (B) . D och ist d ie dem Kläger zustehende Differenzvergütung vom Landesarbeitsg e- richt neu zu berechnen. Dazu ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache 10 11 12 - 9 - 5 AZR 920/12 - 10 - zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zur üc k- zuverweisen, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO (C) . A. Der Kläger hat nach § 10 Abs. 4 AÜG für die Zeit der Überlassung an die B GmbH Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt, wie es die En t leiherin ihren Stammarbeitnehmern gewährte. Ein e nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien mit dem Arbeitsvertrag 2008, dem Arbeitsvertrag 2009, der Zusatzvereinbarung 2009 und der Vereinbarung 2010 nicht getroffen. Der A n spruch des K lägers war auch nicht in den ersten sechs Wochen des Arbeitsve r hältnisses nach § 9 Nr. 2 Halbs. 2 AÜG a F ausgeschlossen. I. § 1 Abs. 3 Arbeitsvertrag 2008 verweist auf wegen fehlender Tariffähi g- keit der CGZP unwirksame Tarifverträge. Die tatbestandlichen Voraussetzu n- gen der Bezugnahme auf die in § 1 Abs. 5 Arbeitsvertrag 2008 genannten zw i- schen dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V. (BZA) und den DGB - Mitgliedsgewerkschaften der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abg e- schlossenen Tarifverträge sind nicht gegeben. Die Vereinbarung setzt, wie sich 1 Abs. 3 Arbeitsvertrag 2008 in Bezug genommenen Tarifverträge voraus. Diese waren jedoch wegen fehlender Tariffähigkeit der CGZP von Anfang an unwirksam (vgl. BAG 13. März 20 13 - 5 AZR 954/11 - Rn. 2 1 ff.) . II. Der Arbeitsvertrag 2009 und die Zusatzvereinbarung 2009 rechtferti g- ten weder für die Vergangenheit, noch für die Zukunft eine Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung. 1. § 3 Abs. 2 Satz 3 Arbeitsvertrag 2009 ist, soweit eine rückwirkende Ä n- derung des Arbeitsvertrags erreicht werden sollte, nicht Vertragsbestandteil geworden. Die AGB - K lausel ist überraschend. a) Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äuß e- 13 14 15 16 17 - 10 - 5 AZR 920/12 - 11 - ren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertrag s- partner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen br aucht, nicht Vertragsb e- standteil (vgl. dazu BAG 19. August 2010 - 8 AZR 645/09 - Rn. 54; 14. Dezember 2010 - 9 AZR 642/09 - Rn. 50, jeweils mwN ; 16. Mai 201 2 - 5 AZR 331/11 - Rn. 16 , BAGE 141, 324 ) . Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertrag s- inhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Da sich das Überraschung s- moment auch aus dem Erscheinungsbild des Vertrags ergeben kann, ist es möglich, dass das Unterbringen einer Klausel an einer une rwarteten Stelle im Text sie als Überraschungsklausel erscheinen lässt. Das Überraschungsm o- ment ist umso eher zu bejahen, je belastender die Bestimmung ist. Im Einzelfall muss der Verwender darauf besonders hinweisen oder die Klausel drucktec h- nisch hervorh eben (BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 139/04 - zu II 4 b cc (1) der Gründe, BAGE 114, 33 ; 21. Juni 2011 - 9 AZR 203/10 - Rn. 34 , BAGE 138, 136 ) . b) Die Klausel ist überraschend. Der Kläger musste nicht damit rechnen, dass der von der Beklagten gestellte Vertrag unter de 3 Ve r- die Fortdauer des befristeten Vertragsverhältnisses noch auf dessen Beend i- gung mittels Kündigung beziehen würde, sondern darauf abzielte, das Ve r- tragsverhältni s mit Wirkung für die Vergangenheit auf andere Grundlagen zu rucktechnisch hervor, nicht aber die von der Beklagten angestrebte Rückwirkung der Vereinbarung. Der Kläger musste aufgrund des Hinweises auf Beginn und Ende des Arbeitsve r- hältnisses nicht mit einer rückwirkenden Vertragsänderung rechnen. 2. Im Übrigen wä re d ie Klausel - als Vertragsbestandteil ge dacht - gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegende n Zeitpunkt ist nach § 311a Abs. 1 BGB zwar grun d- sät z lich zulässig (BAG 15. Oktober 2013 - 9 AZR 572/12 - Rn. 24) . Die Rüc k- 18 19 - 11 - 5 AZR 920/12 - 12 - wirkung benachteiligt den Kläger jedoch unangemessen. Dies ergibt sich, wenn man sie nicht isoliert betrachtet, sondern den Inhalt der angestrebten rückwi r- kenden Vertragsänderungen bewertet. a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB s ind Bestimmungen in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsb e- stimmung ist unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB , wenn der Verw e n- der durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angeme s- senen Ausgleich zuzugestehen. Das Interesse des Verwenders an der Au f- rechterhaltung der Klausel ist mit dem Interesse des Vertragspartners am We g- fall der Klausel und deren Ersetzung durch die maßgeblichen gesetzlichen R e- gelungen ( § 306 Abs. 2 BGB ) abzuwägen. Dabei ist der gesa mte Vertragsinhalt zu berücksichtigen (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - Rn. 28 , BAGE 115, 372 ; 20. März 2013 - 10 AZR 8/12 - Rn. 29) . Den im Arbeitsrecht geltenden B e- sonderheiten ist gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB angemessen Rechnung zu tragen. Nach § 3 07 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB ist eine unangemessene B e- nachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte und Pflicht en, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Ve r- tragszwecks gefährdet ist. b) § 3 Arbeitsvertrag 2009 ist nicht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen. Die Klausel regelt keine Hauptleistungspflichten, sondern ist als Teil des Arbeitsvertrags insgesamt kontrollfähige Nebenbesti m- mung. § 3 Abs. 2 Satz 3 Arbeitsvertrag 2009 weicht iVm. der Zusatzvereinb a- rung 2009 von Rechtsvorschriften ab und stellt im Nachhinein den Vertrag s- zweck i n Frage. a a) Rechtsvorschriften iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind neben dem di s- positiven Gesetzesrecht auch an e rkannte, ungeschriebene Rechtsgrundsätze 20 21 22 - 12 - 5 AZR 920/12 - 13 - und Prinzipien. Zu diesen gehört das im Schuldrecht verankerte und anerkannte Äquivalenzprinzip. Es die nt dazu, das ursprünglich von den Parteien festgelegte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu erhalten. Dieses Gleichgewicht wird gestört, wenn der Arbeitnehmer durch einseitigen Verzicht oder Erlass o h- ne rechtfertigende sachliche Gründe und kompensa torische Gegenleistung A n- sprüche verliert (BAG 21. Juni 2011 - 9 AZR 203/10 - Rn. 44 , BAGE 138, 136 ) . b b) Die mit § 3 Abs. 2 Satz 3 Arbeitsvertrag 2009 iVm. Nr. 1 Zusatzverei n- barung 2009 geregelte rückwirkende gestaffelte Bezugnahme auf die Tarifve r- träge BZA/DGB weicht vom Äquivalenzprinzip ab. Der Vergütungsanspruch stellt ein wesentliches Recht des Arbeitne h- mers im Arbeitsverhältnis dar. Er ergibt sich aus der Natur des Arbeitsvertrags (§ 611 BGB) . Zu den von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB geschützten Rechten gehört auch seine Verwirklichung (vgl. BAG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - Rn. 31 , BAGE 116, 66 ) . Dies gilt auch für den Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG , der als ein die arbeitsve r- tra g liche Vergütungsabr ede korrigierender gesetzlicher Entgeltanspruch mit der Überlassung entsteht (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 42) . Die Rückwirkung zielte auf den Ausschluss der während der Geltung des Arbeit s- vertrags 2008 bereits entstandenen Ansprüche des Klä gers auf equal pay und damit auf einen Anspruchsverzicht. Der einseitig den Arbeitnehmer treffende, kompensationslose Ausschluss von Ansprüchen widerspricht einer ausgew o- genen Vertragsgestaltung. Die mit der Rückwirkungsklausel einhergehende Benachteiligun g des Arbeitnehmers ist sachlich nicht zu begründen und führt zu deren Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. c) Auch die nachträgliche zeitliche Begrenzung bereits entstandener A n- sprüche auf equal pay durch eine aufgrund der Rückwirkungsvereinbarung auf weniger als drei Monate verkürzte Ausschlussfrist benachteiligt den Kläger - ohne dass es auf die Wirksamkeit der Ausschlussfristenregelung im Übrigen ankäme - unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die erste Stufe der Ausschlussfrist (§ 9 Abs. 1 Arbeitsvertrag 2009) stellt nach ihrem Wortlaut für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs ab, ohne zw i- 23 24 25 - 13 - 5 AZR 920/12 - 14 - - - vermittelt durch die Rückwirkungsklausel - für bei Abschluss d es Arbeitsve r- trags 2009 bereits entstandene und fällige Ansprüche dazu, dass die Frist zur Geltendmachung bei Inkrafttreten der Ausschlussklausel entweder bereits a b- g e laufen wäre oder aber so verkürzt würde, dass die erforderliche Mindestfrist zur Geltendm achung von drei Monaten ab Fälligkeit (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 7 der Gründe , BAGE 115, 19 ; 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - Rn. 36 , BAGE 116, 66 ) nicht gewahrt wäre. Beides benachte i- ligte den Arbeitnehmer unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. d ) Die Unwirksamkeit der Rückwirkungsklausel führt zu ihrem ersatzlosen Wegfall bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen (§ 306 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) . Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht. § 306 BGB si eht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Der Zweck der Inhaltsko n- trolle, den Rechtsverkehr von unwirksamen Klauseln freizuhalten, würde nicht erreicht, blieben unwirksame Klauseln mit verändertem Inhalt aufrechterhalten. Überzogene Klauseln könnten weitgehen d ohne Risiko verwendet werden. Erst in einem Prozess würde der Vertragspartner die zutreffenden Vertragsbedi n- gungen erfahren. Wer die Möglichkeit nutzen kann, die ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingun gen e r- öffnet, muss auch das vollständige Risiko einer Unwirksamkeit der Klausel tr a- gen (BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 8 a der Gründe mwN , BAGE 115, 19 ) . Anderenfalls liefe die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB weitgehend leer (vgl. BA G 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - Rn. 39 , BAGE 116, 66 ) . e ) Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus. Sie setzt voraus, dass die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und das Unterbleiben der Ergänzung des Vertrags keine angemessene, den typischen Interessen der Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung bie tet (BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113, 140 ) . Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Unwir k- samkeit der Rückwirkungsklausel lässt den Regelungsplan der Parteien nicht als vervollständigungsbedürftig erscheinen. Bei ihrem Wegfall greifen die g e- 26 27 - 14 - 5 AZR 920/12 - 15 - s etzlichen Regelungen des § 10 Abs. 4 AÜG und die Verjährungsregeln der §§ 195 ff. BGB ein, die einen hinreichenden Interessenausgleich bieten. 3. Die Parteien haben mit dem Arbeitsvertag 2009 und Nr. 1 der Zusat z- vereinbarung 2009 auch für die Zukunft kei ne zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung getroffen. a) Der Arbeitsvertrag 2009 verweist in § 2 Abs. 1 ebenso wie der Arbeit s- vertrag 2008 auf wegen fehlender Tariffähigkeit der CGZP unwirksame Tarifve r- träge. b) Die Bezug nahme auf die in der Zusatzvereinbarung 2009 genannten - Dienstleistungen e.V. (BZA) und der Tarifgemeinschaft der Mitgliedsgewerkschaften des DGB geschloss e- en gekommen, weil ihre tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Auch nach dem Behaupten e- 2 Abs. r- t c) Die Vereinbarung 2010, mit der die Geltung der vom Arbeitgeberve r- band Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) mit der CGZP und e i- ner Reihe von christlichen Arbeitnehmervereinigungen geschlossenen Tarifve r- träge vereinb art werden sollte, ist mangels Kollisionsregel intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 26 ff.) . 4 . Der equal - pay - Anspruch des Klägers war nicht in den ersten sechs Wochen des Arbeitsverhältnis ses nach § 9 Nr. 2 Halbs. 2 AÜG in der bis 29. April 2011 geltenden Fassung ausgeschlossen. a) Nach § 9 Nr. 2 Halbs. 2 AÜG aF waren Vereinbarungen, mit denen vom Gebot der Gleichbehandlung abgewichen wurde, unwirksam, es sei denn, der Verleiher gewährte dem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer, wenn mit diesem erstmals ein Arbeitsverhältnis begründet wurde, für die Überlassung an einen 28 29 30 31 32 33 - 15 - 5 AZR 920/12 - 16 - Entleiher für die Dauer von insgesamt höchstens sechs Wochen mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des Betrags, den d er Leiharbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld erhalten hatte. Nach § 19 AÜG nF ist die Bestimmung auf Leiharbeitsverhältnisse, die vor dem 15. Dezember 2010 begründet w u rden , weiterhin anzuwenden. b) D i e Parteien haben von der Möglichkeit, eine Abweich ung vom Gebot der Gleichbehandlung in den ersten sechs Wochen des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren, keinen Gebrauch gemacht. Sowohl § 9 Nr. 2 Halbs. 2 AÜG aF als auch § 10 AÜG aF setz en eine eigenständige Vergütungsabrede voraus. Wie das Landesarbeitsge richt zu Recht angenommen hat, fehlt es hieran. Die Reg e- lung in § 4 Arbeitsvertrag 2008 hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Sie e r- schöpft sich in einer wiederholenden Verweisung auf die mit § 1 Abs. 3 in B e- zug genommenen zwischen dem AMP und der CGZP geschlossenen , wegen Entgeltbestimmungen sind auch nicht kraft Bezugnahme als Allgemeine G e- schäftsbedingung Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden. B. Der Anspruch des Kläge rs auf gleiches Arbeitsentgelt ist nicht verfallen. I. Ansprüche, die vor Abschluss des Arbeitsvertrags 2009 entstanden sind, werden von den in § 9 Arbeitsvertrag 2009 geregelten Ausschlussfristen nicht erfasst. § 3 Arbeitsvertrag 2009 ist, wie bereits a usgeführt, soweit mit Abs. 2 Satz 3 eine rückwirkende Änderung des Arbeitsvertrags vereinbart we r- den sollte, nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden. II. Der Kläger musste auch hinsichtlich später entstandener Ansprüche die Ausschlussfr isten nach § 9 Arbeitsvertrag 2009 nicht einhalten. Die eigenstä n- dige Ausschlussfristenregelung ist intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. 1. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich die zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäfts bedingung führende unangemessene Benachteiligung aus der mangelnden Klarheit und Verständlichkeit der Bedingung ergeben. Di e- 34 35 36 37 38 - 16 - 5 AZR 920/12 - 17 - ses Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Der Vertrag s- partner des Klauselverwenders soll ohne fremde Hilfe Gewisshei t über den I n- halt der vertraglichen Rechte und Pflichten erlangen können und nicht von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten werden. Eine Klausel muss im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so klar und präzise wie möglich umschreiben. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume en t- hält (BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 765/10 - Rn. 15) . Auch bei einer die Art und Weise der Geltendmachung eines entstanden en Entgeltanspruchs regel n- den Klausel muss der Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss erkennen können, was auf ihn zukommt. Wegen der weitreichenden Folgen von Ausschlussfristen (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - Rn. 26 , BAGE 115, 372 ) muss aus der Klausel ersichtlich sein, welche Rechtsfolgen der Arbeitnehmer zu gewärtigen hat und was er zu tun hat, um deren Eintritt zu verhindern (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 48) . 2. Diesen Anforderungen genügt die Ausschlussfristenregelung in § 9 Arbeitsvertrag 2009 nicht. a) Der Beginn der ersten Stufe der Ausschlussfrist ist nicht klar und ei n- deutig geregelt. § 9 Abs. 1 Arbeitsvertrag 2009 wäre zwar - bei isolierter B e- trachtung - hinreichend transparent. Der Arbeitnehmer könnte ersehen, dass lle beiderseitigen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeit s- m- ter Fristen in der in der Klausel bezeichneten Weise geltend gemacht werden (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 9 54/11 - Rn. 48 f.) . Jedoch folgt die Intransp a- renz aus dem Kontext mit den weiteren Regelungen des § 9. aa) § 9 Abs. 1 Arbeitsvertrag 2009 stellt hinsichtlich des Fristbeginns auf die Fälligkeit des Anspruchs ab. Fälligkeit bezeichnet nach § 271 BGB den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Dieser Zei t- punkt richtet sich in erster Linie nach den Vereinbarungen der Parteien. Haben diese eine Zeit bestimmt, so ist gemäß § 271 Abs. 2 BGB im Zweifel anzune h- men, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der 39 40 41 - 17 - 5 AZR 920/12 - 18 - Schuldner aber sie vorher bewirken kann. Das bedeutet, dass die Forderung zwar erfüllbar, jedoch noch nicht fällig ist (BGH 1. Februar 2007 - III ZR 159/06 - Rn. 16 , BGHZ 171, 33 ) . bb) Im Gegensatz zu § 9 Ab s. 1 Arbeitsvertrag 2009 stellt § 9 Abs. 2 Arbeitsvertrag 2009 auf das Entstehen des Anspruchs ab. Bereits diese A n- knüpfung an juristisch zu unterscheidende Zeitpunkte erschwert dem Arbei t- nehmer das Verständnis der ihm mit der AGB - Klausel auferlegten Obli egenheit. Entstehungs - und Fälligkeitszeitpunkt einer Forderung können auseinanderfa l- len (BAG 23. September 2003 - 1 AZR 576/02 - Rn. 31 , BAGE 107, 347 ; ErfK/Preis 14. Aufl. §§ 194 - 218 BGB Rn. 52) . Ein Anspruch entsteht, sobald die dafür festgelegten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BAG 23. September 2003 - 1 AZR 576/02 - aaO ) . Seine Fälligkeit kann erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten. Vorliegend bleibt für den Arbeitnehmer unklar, ob ein Anspruch bereits dann, wenn die in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, innerhalb von drei Monaten geltend zu machen ist oder ob die Au s- schlussfrist in jedem Fall erst ab Fälligkeit zu laufen beginnt. Die Regel ung en t- hält damit Unklarheiten und Spielräume, die den Arbeitnehmer von der Durc h- setzung erworbener Rechte abhalten könnten. cc) Der wegen dieser doppelten Anknüpfung undeutliche Regelungsgehalt wird durch die in § 9 Abs. 2 Arbeitsvertrag 2009 verwendete Terminologie vol l- nicht entnehmen, ob sie sich auf den Anfang oder das Ende der Ausschlussfrist einen V erlauf oder eine Abfolge, aber auch das Ende einer Zeitdauer oder Frist bezeichnen (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl.; Duden Das Bede u- tungswörterbuch 4. Aufl.) . Sollte sich Abs. 2 auf den Fristbeginn beziehen, hätte oder - wie in § 199 Abs. 1 BGB bezogen auf die Verjährungsfrist - s- 2 auf das Fristende beziehen, würde die Aussage des Abs. 1 vollständig neut ralisiert. 42 43 - 18 - 5 AZR 920/12 - 19 - dd) Dies hätte unschwer vermieden werden können, wenn die Beklagte als Verwenderin der Klausel klargestellt hätte, dass die Frist frühestens zu laufen beginnt, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Arbeitsvertrag 2009 erfüllt sind, jedoch in keinem Fall vor Eintritt der Fälligkeit. b) Zur Intransparenz des § 9 Arbeitsvertrag 2009 trägt d e s Weiteren der Abs. 5 bei. Nach Abs. 5 sollten die Abs. 1 und Abs. Regelung über n- wendbarkeit von Abs. 1 und Abs. 3 spekulativ. aa) Auf welche Tarifverträge Bezug genommen werden sollte, ist unklar. B ei A bschluss des Arbeitsvertrags 2009 konnte auch im Wege der Auslegung nicht festgestellt werden, auf welche nach § 2 Abs. 1 Arbeitsvertrag 2009 als anwendbar in Betracht kommenden Tarifverträge Bezug genommen werde . Für den Kläger war deshalb nicht erkennbar, mit welchem der in Betracht komm e n- den Tarifverträge ein Günstigkeitsvergleich anzustellen sei . bb) Auch aufgrund der Regelung in Nr. 1 der Zusatzvereinbarung 2009 war es für den Kläger bei Abschluss des Arbeitsvertrags 2009 nicht vorhersehbar, welche tariflichen Bestimmungen und damit a uch Ausschlussfristen auf das A r- beitsverhältnis Anwendung finden würden (vgl. zur Unbestimmtheit eines Änd e- rungsangebots im Rahmen einer Änderungskündigung: BAG 15. Januar 2009 - 2 AZR 641/07 - ) . Zudem stellt die Zusatzvereinbarung als Voraussetzung für d - Dienstleistungen e.V. (BZA) und der Tarifgemeinschaft der Mitgliedsgewer k- t- stellung der Unwirksamkeit der in § 2 Abs. 1 A rbeitsvertrag 2009 genannten Tarifverträge AMP/CGZP ab, ohne zu kennzeichnen, in welchem Prozes s- rechtsverhältnis diese Bedingung eintreten könnte. Dabei kommen neben e i- nem von den Parteien selbst geführten Rechtsstreit auch solche Dritter in B e- tracht. Der Ausgang solcher Rechtsstreite wäre für den Arbeitnehmer nicht fes t- stellbar. 44 45 46 47 - 19 - 5 AZR 920/12 - 20 - cc) Die Vereinbarung 2010, mit der - in einer auf von § 2 Abs. 1 beschrän k- ten Änderung des Arbeitsvertrags 2009 - die Geltung der vom Arbeitgeberve r- band Mittelständischer Persona ldienstleister e.V. (AMP) mit der CGZP und e i- ner Reihe von christlichen Arbeitnehmer v e re inigungen geschlossenen Tarifve r- träge in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbart werden sollte, ist, wie schon unter A. ausgeführt, mangels Kollisionsregel intranspar ent (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 26 ff.) . Dies schlägt auf die Regelung der Au s- schlussfristen in § 9 Arbeitsvertrag durch. dd ) Weitere vermeidbare Unklarheiten werden dadurch hervorgerufen, dass § 9 Abs. 5 Arbeitsvertrag 2009 auf die für verweist. (1) § 9 Abs. 5 Arbeitsvertrag 2009 entspricht nicht der gesetzlichen Reg e- lung in § 4 Abs. 3 TVG. (a) Für das Verhältnis von tarifvertraglichen und arbeitsvertraglichen Reg e- lungen gilt die Kollisionsregel de s § 4 Abs. 3 TVG. Hiernach treten unmittelbar und zwingend geltende Tarifbestimmungen hinter einzelvertraglichen Vereinb a- rungen mit für Arbeitnehmer günstigeren Bedingungen zurück. Ob ein Arbeit s- vertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarif vertrag en t- hält, ergibt ein Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertra g- lichen Regelung. Zu vergleichen sind dabei die in einem inneren, sachlichen Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen (sog. Sachgruppenve rgleich : st. Rspr. BAG 17. April 2013 - 4 AZR 592/11 - Rn. 14 mwN) . (b) Abweichend von § 4 Abs. 3 TVG ist § 9 Abs. 5 Arbeitsvertrag 2009 nicht darauf gerichtet zu regeln, wann die tarifliche Regelung hinter der arbeit s- vertraglichen zurücktritt, sondern u mgekehrt, wann die tarifliche Regelung g e- genüber der arbeitsvertraglichen den Vorrang haben soll. Bereits dies lässt es fraglich erscheinen, ob die Maßstäbe eines Günstigkeitsvergleichs nach § 4 Abs. 3 TVG auf die vorliegende Regelung übertragen werden kön nen. 48 49 50 51 52 - 20 - 5 AZR 920/12 - 21 - (c) Darüber hinaus nimmt § 9 Abs. 5 Arbeitsvertrag 2009 im Gegensatz zu § 2 Abs. 2 Arbeitsvertrag 2009 als speziellere Regelung auch nicht auf § 4 Abs. 3 TVG Bezug. Ein verständiger und redlicher Arbeitnehmer musste de s- halb nicht darauf schließen, de r Regelungswille der Beklagten als Verwenderin der Klausel sei auf die Anwendung der für § 4 Abs. 3 TVG geltenden Grundsä t- ze eines Günstigkeitsvergleichs gerichtet. Vor allem ist unklar, ob ein Sac h- gruppen - u- stellen ist. (2) Die Klausel bliebe selbst dann intransparent, wenn ihr die für den Gün s- tigkeitsvergleich anzulegenden Maßstäbe durch Auslegung entnommen werden könnten. Auch in diesem Fall enthielte sie vermeidbare Spielräume und Unkla r- heiten. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führt zwar nicht automatisch zu deren Intransparenz. Lässt sich jedoch eine Klausel unschwer so formulieren, dass das Gewollte klar zu erkennen ist, führt eine Formulierung, bei der d as Gewollte allenfalls durch eine umfassende Au s- legung ermittelbar ist, zu vermeidbaren Unklarheiten (BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 765/10 - Rn. 18) . Letzteres ist hier der Fall. § 9 Abs. 5 Arbeitsvertrag 2009 ist intransparent, weil sich die Regelung durch Verwendung des Wortes das nach dem Bekunden der Beklagten Gewollte - die längere Ausschlussfrist zu r Geltung zu bringen - klar erkennbar gewesen wäre. 3. Eine Streichung von § 9 Abs. 2 und Abs. 5 Arbeitsvertrag 2009 unter Aufrechterhaltung der Ausschlussfristenregelung im Übrigen in Anwendung des sog. blue - pencil - Tests scheidet aus, weil es sich um ei ne einheitliche Regelung handelt, die inhaltlich nicht teilbar ist (vgl. BAG 12. März 2008 - 10 AZR 152/07 - Rn. 26 ff. mwN ; 16. Mai 201 2 - 5 AZR 251/11 - Rn. 37 , BAGE 141, 340 ) . § 9 Arbeitsvertrag 2009 enthält nicht jeweils verschiedene, nur formal ve r- bun dene AGB - Bestimmungen. Diese sind vielmehr untrennbar miteinander ve r- knüpft. Mi t § 9 Abs. 5 Arbeitsvertrag 2009 soll der Anwendungsbereich der e i- genständigen arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen festgelegt werden. Und erst aus § 9 Abs. 2 Arbeitsvertrag 2 009 - legt man die Bestimmung in der von 53 54 55 - 21 - 5 AZR 920/12 - 22 - der Beklagten vertretenen Interpretation aus - soll sich der Beginn der Au s- schlussfrist ergeben. 4. Eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne einer auf § 9 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Arbeitsvertrag 2009 beschränkte n Geltung der vertraglichen Ausschlussfristenregelung kommt nicht in Betracht. Die Intransparenz der Kla u- sel führt zu deren ersatzlosem Wegfall unter Aufrechterhaltung des Arbeitsve r- trags im Übrigen, § 306 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Dem mit einer Ausschlussfri st verfolgten Zweck, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu erreichen, wird durch die gesetzlichen Verjährungsfristen hinreichend Rechnung getragen. II I. Der Kläger war nicht gehalten, Ausschlussfristen aus den in § 1 Abs. 3 Arbeitsvertrag 2008 und in § 2 Abs. 1 Arbeitsvertrag 2009 genannten, von der CGZP mit dem AMP abgeschlossenen Tarifverträgen einzuhalten. Die Anwe n- dung dieser Ausschlussfristen scheidet aus, weil die Tarifverträge, wie bereits ausgeführt, nicht wirksam arbeitsvertraglich in Bezug genomm en wurden. Gleiches gilt für die Ausschlussfristen aus den von der CGZP und einer Reihe von Arbeitnehmervereinigungen mit dem AMP abgeschlossenen Tarifve r- trägen, die mit der Vereinbarung 2010 in Bezug genommen werden sollten. IV. Die Ansprüche des Kläge rs sind nicht nach § 16 MTV BZA/DGB verfa l- len. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der in § 1 Abs. 5 Arbeitsvertrag 2008 und in Nr. 1 Zusatzvereinbarung 2009 genannten Tarifve r- träge und damit der darin geregelten Ausschlussfristen sind, wie bereits ausg e- führt, nicht erfüllt. Es kann deshalb offen bleiben, ob die in § 16 MTV BZA/DGB geregelten tariflichen Ausschlussfristen im Hinblick auf ihre Länge dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes genügen, ob diese Ansprüche auf equal pay e r- fassen u nd ob deren Inhalt auch bei einer gebotenen gesetzeskonformen Au s- legung in sich widersprüchlich bleibt, mit der Folge, dass die tarifliche Au s- schlussfristenregelung wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Norme n- klarheit unwirksam wäre. 56 57 58 59 - 22 - 5 AZR 920/12 - 23 - C . In welcher Höhe dem Kläger Differenzvergütung zusteht, kann der S e- nat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. I . Der Kläger hat sich die vom Landesarbeitsgericht - nach erfolgter B e- weisaufnahme - getroffenen Feststellunge n zur Höhe des Arbeitsentgelts ve r- gleichbarer Stammarbeitnehmer zu Eigen gemacht. Hiernach vergütete die En t- leiherin vergleichbare Stammarbeitnehmer, nach einer bei ihr außerhalb tarifl i- cher Regelungen Anwendung findenden Lohngruppe 1, im Jahr 2008 mit ein em Bruttostundenlohn in Höhe von 9,62 Euro, im Jahr 2009 von 9,82 Euro, im Jahr 2010 von 10,03 Euro und im Jahr 2011 von 10,28 Euro. Zudem gewährte sie diesen als Urlaubs - und Weihnachtsgeld jährliche Sonderzahlungen. Die B e- klagte hat gegen diese Feststell ungen im Revisionsverfahren keine Rügen e r- hoben. II . Soweit die Beklagte erstinstanzlich bestritten hat, dass die Entleiherin im streitgegenständlichen Zeitraum vergleichbare Stammarbeitnehmer beschä f- tigt hat, ist dies unerheblich. Der Anspruch des Leiha rbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ist ein die vertragliche Vergütungsabrede korrigierender gesetzlicher Entgeltanspruch, der mit jeder Überlassung entsteht und jeweils für die Dauer der Überlassung besteht. Er richtet sich nach dem im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden A r- beitsentgelt. Der Anspruch setzt dabei nicht stets voraus, dass während der Überlassung auch tatsächlich vergleichbare Stammarbeitnehmer beschäftigt sind. Wendet der Entleiher in seinem Betrieb ein allgemeines Entgeltschema an, kann auf die fiktive Eingruppierung des Leiharbeitnehmers in dieses En t- geltschema abgestellt werden. Maßstab ist in diesem Falle das Arbeitsentgelt, das der Leiharbeitnehmer erhalten hätte, wenn er für di e gleiche Tätigkeit u n- mittelbar beim Entleiher eingestellt worden wäre (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 242/12 - Rn. 30 mwN) . III . Für die Berechnung der dem Kläger zustehenden Differenzvergütung gilt Folgendes: 60 61 62 63 - 23 - 5 AZR 920/12 - 24 - 1. Ausgehend von den in den Lohnabrechnungen der Beklagten als ve r- g ü tungspflichtig ausgewiesenen Stunden und den von ihr erbrachten Leistu n- gen ergibt sich im Vergleich zu den Stundenlöhnen, die die Entleiherin ve r- gleichbaren Stammarbeitnehmer n gewährt hätte, nach den nicht angegriffenen Feststellungen d es Landesarbeitsgerichts ein Differenzbetrag in Höhe von 14.777,88 Euro brutto. 2. Soweit das Landesarbeitsgericht dem Kläger für den streitgegenständl i- chen Zeitraum seiner Überlassung über den Betrag von 14.777,88 Euro brutto hinaus als Differenzvergütun g insgesamt 19.295,87 Euro brutto zugesprochen hat, wird dies durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen. a) Der Kläger hat die Gewährung 13. Monatseinkommen und Urlaubsge l- d er begehrt. Er hat vorgetragen, nach den bei der Entleiherin geltenden tarifl i- chen Bestimmungen betrage das 13. Monatseinkommen 65 % eines durc h- schnittlichen Monatsverdienstes, das Urlaubsgeld 56 % des für 30 Urlaubstage gewährten Urlaubsentgelts. Di e Beklag te hat dies bestritten. b) Das Landesarbeitsgericht hat zwar gestützt auf die Aussage des als Zeugen vernommenen Geschäftsführers der Entleiherin festgestellt, dass die Entleiherin vergleichbaren Stammarbeitnehmern im Überlassungszeitraum z u- sätzlich ein 1 3. Monatseinkommen und ein Urlaubsgeld gewährte, die dem Kl ä- ger zugesprochenen Beträge lassen sich jedoch allein aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht nachvollziehen. aa ) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts entspricht das von der Entl eiherin gewäh rte 13. Monatseinkommen dem 0,6 - fachen eines rege l- mäßigen Monatseinkommens eines mit einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden beschäftigten vergleichbaren Stammarbeitnehmers. Feststellungen dazu, wie die Entleiherin die Höhe des regelmäßigen Mon atsverdiensts ermittelt und nach welchen Grundsätzen die Zahlung an im Verlauf eines Kalenderjahres eingetretene Stammarbeitnehmer erfolgt, hat das Landesarbeitsgericht nicht getroffen. 64 65 66 67 68 - 24 - 5 AZR 920/12 bb ) Auch zur Berechnung der Höhe des vergleichbaren Stammarbeitne h- me rn gewährten Urlaubsgelds, insbesondere wenn diese im Verlauf eines K a- lenderjahres eintreten, hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen g e- troffen. Es hat lediglich angenommen, dass von einer anteiligen Zahlung an die Stammarbeitnehmer auszugehen se i. IV . Bei der Zinsentscheidung ist zu berücksichtigen, dass der Kläger Zi n- sen ab 16. August 2011 verlangt hat. Hiernach können ihm für die für den Zei t- raum August 2008 bis Juni 2011 zu ermittelnde Differenzvergütung Verzugszi n- sen ab 16. August 2011 zuge sprochen werden. Die auf den Monat Juli 2011 entfallende Differenzvergütung, die zu dem in § 5 Abs. 5 Arbeitsvertrag 2009 für die Vergütung bestimmten Zeitpunkt am 21. August 2011 fällig wurde (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 42) , ist aufgrund Verzugs nach § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB erst ab 22. August 2011 zu verzinsen. Müller - Glöge Biebl Weber Reinders Busch 69 70
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