Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28. Januar 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 122/13 - ECLI:DE:BAG:2015:280115.U.5AZR122.13.0 Arbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 19. Dezember 2011 - 3 Ca 4531/11 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 26. Oktober 2012 - 8 Sa 126/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : - Ausschlussfristen - Erledigungsklausel Bestimmung en : AÜG § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 ECLI:DE:BAG:2015:280115.U.5AZR122.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 122/13 8 Sa 126/12 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 28. Januar 2015 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 28. Januar 2015 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller - Gl öge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie die ehrenamtlichen Richter Zoller und Busch für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 122/13 ECLI:DE:BAG:2015:280115.U.5AZR122.13.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Nürnberg vom 26. Oktober 2012 - 8 Sa 126/12 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten - soweit für die Revision von Belang - über Diff e- renzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay. Der 1978 geborene Kläger war - nach vorhergehender Arbeitslosigkeit - seit dem 31. Mai 2010 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberla s- sung betreibt, als Helfer beschäftigt und im Streitzeitraum 12. Juli 2010 bis 31. März 2011 der O GmbH in H überlassen. Zum 1. August 2011 wu r de er von der Entleiherin in ein befristetes Arbeitsverhältnis überno m men. Der Kläger erhielt ursprü nglich e inen Bruttostundenlohn von 6,65 Euro nebst einer sog. einsatzbezogenen Zulage iHv. 0,35 Euro brutto, ab Juli 2010 einen Bruttostundenlohn von 7,35 Euro und seit Oktober 2010 einen solchen von 7,60 Euro. Außerdem gewährte die Beklagte einen Überstun denzuschlag iHv. 25 %. Vergleichbaren Stammarbeitnehmern zahlte die Entleiherin im Streitzeitraum einen Bruttostundenlohn von 9,50 Euro. Dem Arbeitsverhältnis lag zunächst ein Formulararbeitsvertrag vom 25. Mai 2010 (im Folgenden: Arbeitsvertrag 2010) zug runde, in dem es ua. heißt: Auf das Arbeitsverhältnis finden die zwischen dem Arbei t- geberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP) einerseits und der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen 1 2 3 4 - 3 - 5 AZR 122/13 ECLI:DE:BAG:2015:280115.U.5AZR122.13.0 - 4 - (CGZP), der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM), der DHV - Die Berufsgewerkschaft e. V. (DHV), dem Beschä f- tigtenverband Industrie, Gewerbe, Dienstleistung (BIGD), dem Arbeitnehmerverband land - und ernährungswir t- schaftlicher Berufe (ALEB), medsonet.Die Gesundheit s- gewerkschaft (medsonet) andererseits abgeschlossenen Tarifverträge, derzeit bestehend aus Manteltarifvertrag, Manteltarifvertrag für die Auszubildenden, Entgeltrahme n- tarifvertrag, Entgelttarifverträge West und Ost sowie B e- schäftigungssicherungstarifvertrag, in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Soweit die Regelungen dieses Vertrages den in Bezug genommenen Tarifverträgen derze it oder zukünftig wide r- sprechen sollten, gelten vorrangig die jeweils tariflichen Bestimmungen. Dies gilt nicht, soweit die Tarifverträge eine Abweichung ausdrücklich zulassen oder sich aus den Regelungen dieses Arbeitsvertrages eine für den Arbei t- nehmer g ünstigere Regelung ergibt. 6.4 Der monatliche Auszahlungsbetrag wird bis späte s- tens zum 20. des Folgemonats auf ein vom Mita r- beiter anzugebendes Konto überwiesen (Ziff. 18.1 MTV). 19. Ausschluss von Ansprüchen 19.1 Der Mitarbeiter ist zur unverzüglichen Nachprüfung der Lohn - /Gehaltsabrechnung verpflichtet. Bea n- standungen sind unverzüglich vorzubringen. 19.2 Tarifliche Ausschlussfrist Beide Arbeitsvertragsparteien können sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Fälligkeit geltend machen (Ziffer 19.2 MTV). Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Anspruchsberechtigte trotz Anwe n- dung aller ih m nach Lage der Umstände zuzum u- tenden Sorgfalt verhindert war, diese Frist einzuha l- ten. Diese Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche, die auf eine unerlaubte Handlung gestützt werden (Ziffer 19.3 MTV). Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder e r- klär t sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt - 4 - 5 AZR 122/13 ECLI:DE:BAG:2015:280115.U.5AZR122.13.0 - 5 - dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf g e- richtlich geltend gemacht wird (Ziffer Am 14. März 2011 schlossen die Parteien mit Wirkung vom 1. April 2011 einen neuen Formulararbeitsvertrag (im Folgenden: Arbeitsvertrag 2011), der auszugsweise lautet: Auf das Arbeitsverhältnis finden im Sinne einer dynam i- schen Verweisung folgende von der Tarifgemeinschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) mit dem Bundesverband Zeitarbeit Personal - Dienstleistungen e. V. (BZA) geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Derzeit bestehend aus Mantelta ri f- vertrag (MTV), Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV), Entgel t- tarifvertrag, Protokollerklärung Zeitarbeit zur Beschäft i- gungssicherung sowie etwaigen ergänzenden oder erse t- zenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung. Dieser Vertrag ersetzt den Arbeitsvertrag der Parteien vom 31.05.2010. Für das Arbeitsverhältnis gelten ausschließlich die nac h- folgenden Bestimmungen. Als Beginn des Arbeitsverhältnisses gilt der 31.05.2010; hiernach richten sich alle Ansprüche, soweit die Betrieb s- zugehörigkeit maßgeblich ist (wie Kündigungsfristen, U r- laub, etc.). 2. Vertragsdauer 2.1 Unbefristetes Arbeitsverhältnis Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.04.2011 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 20. Ausschluss von Ansprüchen 20.1 Der Mitarbeiter ist zur unverzüglichen Nachprüfung der Lohn - /Gehaltsabrechnung verpflichtet. Bea n- standungen sind unverzüglich vorzubringen. 20.2 Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von drei Monaten (bei Ausscheiden ein Monat) nach 5 - 5 - 5 AZR 122/13 ECLI:DE:BAG:2015:280115.U.5AZR122.13.0 - 6 - Fälligke it schriftlich geltend zu machen. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab, so muss der Anspruch innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung bzw. dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht werden. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend In einem Schreiben der Beklagten vom 14. März 2011, das vom Kläger gegengezeichnet ist, heißt es: wegen Tarifwechsel In Abänderung des ursprünglich geschlossenen Arbeit s- vertrages vom 31.05.2010 und unter Aufhebung aller N e- ben - und/oder Zusatzvereinbarungen vereinbaren die Fi r- ma A und der Mitarbeiter, dass sich die gegense i t i gen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit Wi r- k ung vom 01.04.2011 an ausschließlich aus den Reg e lu n- gen des heute am 14.03.2011 unterzeichneten Arbeit s ve r- trages ergeben. Bis zur Vertragsumstellung wird das Arbeitsverhältnis auf der bisherigen Grundlage abgerechnet. Mit der Abrec h- nung für April und Vertragsänderung mit Wirkung ab 01.04.2011 sind sämtliche finanzielle Ansprüche aus dem bisherigen Arbeitsvertrag abgegolten und erledigt. A n- sprüche aufgrund der anerkannten Betriebszugehörigkeit (z.B. Kündigungsfristen, Urlaubsregelung, etc.) bleiben er Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 4. Juli 2011 hat der Kläger mit der am 29. Juli 2011 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage zuletzt für den Zeitraum 12. Juli 2010 bis 31. März 2011 unter Berufung auf § 10 A bs. 4 AÜG die Differenz zwischen der von der Bekla g- ten erhaltenen Vergütung und dem Arbeitsentgelt, das die Entleiherin im Strei t- zeitraum vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt haben soll, verlangt. Er hat geltend gemacht , die Bezugnahmeklausel im Arbei tsvertrag 2010 sei i n- transparent und daher unwirksam. Ausschlussfristen habe er nicht beachten müssen. 6 7 - 6 - 5 AZR 122/13 ECLI:DE:BAG:2015:280115.U.5AZR122.13.0 - 7 - Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.051,33 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit 19. Juli 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, au f- grund der Inbezugnahme des mehrgliedrigen Tarifvertrags zwischen dem AMP, der CGZP und einer Reihe von christlichen Arbeitnehmervereinigungen habe s ie von dem Gebot der Gleichbehandlung abweichen dürfen. Zudem seien A n- sprüche des Klägers wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung nach der ve r- traglichen Ausschlussfristenregelung bis auf den Monat März 2011 verfallen. Schließlich seien mögliche Ansprüche auch durch die Vereinbarung vom 14. März 2011 erledigt. Das Arbeitsgericht hat die Klage - soweit sie in die Revisionsinstanz g e- langt ist - abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision ve r- folgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet. Die Beklagte ist nach § 10 Abs. 4 AÜG verpflichtet, dem Kläger für die streitgegenständliche Zeit der Übe r- lassung das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, wie es die Entleiherin vergleic h- baren Stammarbeitnehmern gewährte. Der Kläger war weder gehalten, Au s- sc hlussfristen einzuhalten, noch hat das Schreiben der Beklagten vom 14. März 2011 zum Untergang des Anspruchs geführt. In welcher Höhe dem Kläger Di f- ferenzvergütung zusteht, kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellu n- gen des Landesarbeitsgerichts nic ht entscheiden. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsg e- richt, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 8 9 10 11 - 7 - 5 AZR 122/13 ECLI:DE:BAG:2015:280115.U.5AZR122.13.0 - 8 - I. Der Kläger hat für die streitgegenständliche Zeit der Überlassung an die O GmbH Anspruch auf gleiche s Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG . Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abweichung vom Gebot der Gleic h behan d lung berec h- tigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Die B e zu g nahmekla u- sel des Arbeitsvertrags 2010, mit der d ie Gelt ung der vom A r beitg e berverband M ittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP), der CGZP und einer Reihe von christlichen Arbeitnehmervereinigungen geschlo s senen Tari f verträge vom 15. März 2010 (AMP - TV 2010) vereinbart werden sol l te, ist ma n gels Kollision s- regelung intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB u n wirksam (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 26 ff. , BAGE 144, 306) . Ob die Bezugna h- me auf von DGB - Gewerkschaften geschlo s se ne Tarifverträge im Arbeitsvertrag 2011 die Beklagte vo n dem Gebot der Gleichbehandlung en t binden konnte, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Diese Vereinbarung galt - wie im A r- beitsvertrag 2011 und im Schreiben vom 14. März 2011 auch ausdrücklich fes t- gehalten - erst ab dem 1. April 2011 und damit nach dem streitgegenständl i- chen Zeitraum. II. Der Anspruch des Klägers auf gleiches Arbeitsentgelt ist nicht verfallen. 1. Der Kläger war nicht gehalten, Ausschlussfristen aus unwirksamen T a- rifverträgen der CGZP oder aus dem nicht wirksam in das Arbeitsverhältnis ei n- bezogenen AMP - n- regelungen sind auch nicht kraft Bezugnahme als Allgemeine Geschäftsbedi n- gung Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 34 f. , BAGE 144, 306 ; 19. Februar 2014 - 5 AZR 1046/12 - Rn. 19) . 2. Der Kläger musste die erste Stufe der Ausschlussfristenregelung in Nr. 19.2 Arbeitsvertrag 2010 nicht beachten. Das ergibt sich zwar - entgegen der Auffassung des Klägers - nich t schon aus Nr. 19.2 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsve r- trag 2010. Der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ist kein solcher, der auf eine unerlaubte Handlung gestützt werden könnte (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 56, BAGE 144, 306) . Die Klausel enthält jedoc h keine eigenstä n- dige arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung. 12 13 14 15 - 8 - 5 AZR 122/13 ECLI:DE:BAG:2015:280115.U.5AZR122.13.0 - 9 - a) Zwar kann - trotz der Bezugnahme auf einen Tarifvertrag, der eine Au s- schlussfristenregelung enthält - eine eigenständige arbeitsvertragliche Au s- schlussfristenregelung vereinbart werde n. Das folgt aus dem grundsätzlichen Vorrang einer ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommenen Klausel vor einer nur durch die pauschale Bezugnahme auf einen Tarifvertrag anwendb a- ren Regelung (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 40 , BAGE 144, 306 ; 25. September 2013 - 5 AZR 778/12 - Rn. 14) . Belassen es nicht tarifgebund e- ne Arbeitsvertragsparteien nicht dabei, ihr Arbeitsverhältnis pauschal einem bestimmten Tarifregime zu unterwerfen, sondern vereinbaren zu einzelnen G e- genständen darüber hinaus im A rbeitsvertrag ausformulierte Regelungen, bri n- gen sie damit typischerweise zum Ausdruck, dass unabhängig von dem in B e- zug genommenen Tarifwerk, jedenfalls die in den Arbeitsvertrag aufgenomm e- nen Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis gelten sollen (BAG 23. Oktober 2013 - 5 AZR 556/12 - Rn. 14) . D avon können die Arbeitsvertragsparteien abweichen, indem sie etwa e- e- u- (BAG 25. September 2013 - 5 AZR 778/12 - Rn. 15) . b) Ausgehend von der vorzunehmenden objektiven Auslegung haben die Parteien im Streitfall keine eigenständige Ausschlussfrist g eregelt . Ausgehend vom Wortlaut der Nr. 19.2 Arbeitsvertag 2010, der identisch mit dem Text der Nr. 19.2 bis Nr. 19.4 AMP - TV 2010 ist, darf der durchschnittl i- che Vertragspartner des Verwenders die Klausel als bloße Ausformulierung der nach der Bezugnahmek lausel anwendbar sein sollenden tariflichen Ausschlus s- fristenregelung verstehen. Die fehlende Eigenständigkeit der Regelung wird unterstrichen durch die Überschrift der Klausel - - und die dem Klauseltext in der Art eines Funds tellennachweises beigefügten Klammerzusätze mit den entsprechenden Nummern des AMP - TV 2010. Auch der Vergleich mit der Klausel der Nr. 19.1 Arbeitsvertrag 2010 bestätigt dem durchschnittlichen Vertragspartner des Verwenders dieses Verständnis. Dort ist 16 17 18 19 - 9 - 5 AZR 122/13 ECLI:DE:BAG:2015:280115.U.5AZR122.13.0 - 10 - ohn e Hinweis auf den Tarifvertrag eine gegenüber diesem eigenständige Reg e- lung getroffen, die sich in Nr. 19.1 AMP - TV 2010 nicht findet. III. Der Anspruch des Klägers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ist nicht durch die Vereinbarung vom 14. M ärz 2011 untergegangen . r- haupt rechtsgeschäftliche Erklärungen enthalten soll, hätte ein - zugunsten der Beklagten unterstellter - rechtsgeschäftlicher Erklärungswert dieses Verbra u- chervertr ags (§ 310 Abs. 3 BGB) allenfalls die Bedeutung eines deklarator i- schen negativen Schuldanerkenntnisses. Entsprechend ihrem Wortlaut hält die Klausel die übereinstimmende Auffassung der Parteien fest, dass mit der Ve r- tragsänderung ab 1. April 2011 und der A brechnung für diesen Monat alle f i- e- Vertragsp arteien typischerweise die von ihnen a n- genommene Rechtslage und dokumentieren das, wovon sie ausgingen: Es b e- stehen nach diesem Zeitpunkt t- nis mehr, weil auf dessen Grundlage ordnungsgemäß abgerechnet sein wird (vgl. BAG 23. Oktober 2013 - 5 AZR 135/12 - Rn. 16 ff. , BAGE 146, 217 ) . IV. Ob der Kläger für den auf den Monat März 2011 entfallenden T eil des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt, der am 20. April 2011 fällig wurde (Nr. 6.4 Arbeitsvertrag 2010) , die Ausschlussfristen nach Nr. 20.2 Arbeitsvertrag 2011 beachten musste, braucht de r Senat nicht zu entscheiden . Der Kläger hat mit Schreiben vom 4. Juli 2011 den Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt g e- genüber der Beklagten schriftlich geltend gemacht. Damit wahrte er die erste Stufe der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung . Da s stellt die Bekla g- te ebenso wenig in Abrede wie die rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung dieses Teilanspruchs. Eine tarifvertragliche Ausschlussfrist findet daneben ke i- ne Anwendung. V. Über die Höhe des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt kann der S e- nat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat sich - aus seiner Sicht konsequent - 20 21 22 23 - 10 - 5 AZR 122/13 ECLI:DE:BAG:2015:280115.U.5AZR122.13.0 - 11 - mit der Höhe des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt nicht befasst . Der A n- spruch auf rechtliches G ehör gebiete t es , dem Kläger in einem erneuten Ber u- fungsverfahren Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag zu geben. 1. In den Tatsacheninstanzen war unstreitig , dass vergleichbare Stam m- arbeitnehmer einen Bruttostundenlohn von 9,50 Euro erhalten. Dies hat das Landesarbeitsgericht auch festgestellt, ohne dass die Beklagte einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands (§ 320 ZPO) gestellt hätte. Außer Streit steht zwischen den Parteien ferner der - durch Abrechnungen der Beklagten bele g- te - Umfang der vom Kläger im Streitzeitraum geleisteten oder durch Feiertage ausgefallenen Arbeitsstunden sowie des genommenen Urlaubs. Die Berechnung der Klage forderung bedarf aber der Erläuterung , s o- weit der Kläger beim Vergleichsentgelt einen Überstundenz uschlag von 25 % berücksichtigt . Der Kläger hat - bislang - nicht vorgetragen, vergleichbare Stammarbeitnehmer erhielten einen Überstundenzuschlag in dieser Höhe. 2. Urlaub ist ein in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f, i der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiha r- beit genannter Regelungsgegenstand und damit eine wesentliche, dem Gebot der Gleichbehandlung unterliegende Arbeitsbedingung iSv. § 10 Abs. 4 AÜG. Gewährt der Verleiher dem Leiharbeitnehmer während des Zeitraums einer Überlassung Urlaub, berechnet sich das Urlaubsentgelt nach den dafür beim Entleiher anzuwendenden Bestimmungen. Fehlt es an einschlägigen tariflichen Urlaubsregelungen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 B U rlG) beim Entleiher, bleibt es bei der Bemessung des Urlaubsentgelts nach den Vorgaben des § 11 Abs. 1 B U rlG (BAG 23. Oktober 2013 - 5 AZR 135/12 - Rn. 34) . 24 25 26 - 11 - 5 AZR 122/13 ECLI:DE:BAG:2015:280115.U.5AZR122.13.0 Der Kläger hat in seine r Klageforderung insgesamt 84 Stunden Urlaub zu dem Bruttostundenlohn vergleichbarer Stammarbeitnehmer (9,50 E uro) a n- gesetzt. Er hat aber nicht vorgetragen, welche Bestimmungen zur Berechnung des Urlaubsentgelts beim Entleiher Anwendung finden. Müller - Glöge Biebl Weber Zoller Busch 27
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