13:44 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZN 2097/12 3 Sa 57/12 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein BESCHLUSS In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdeführerin, p p. Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdegegnerin, hat der Fünfte Senat des Bundesa rbeitsgerichts am 17. Oktober 2012 b e- schlossen: 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzula s- sung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig - Holstein vom 4. Juli 2012 - 3 Sa 57/12 - wird zurückgewiesen. - 2 - 5 AZN 2097/12 13:44 - 3 - 2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 790,50 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten über Überstundenvergütung. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise stattg e- geben. Es hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die B e- schwerde der Beklagten. II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Das Landesa r- beitsgericht war nicht verpflichtet, der Beklagten weitergehende Hinweise im Hinblick auf die Notwendigkeit substantiierten Bestreitens zu geben. 1. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessparteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei müssen die Parteien bei Anwe n- dung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt erkennen können, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein Verfahrensbevollmäc h- tigter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und bei seinem Vortrag berücksichtigen. Stellt das Gericht se i- ne Entscheidung ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt ab, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte, wird ihm rechtliches Gehör zu einer streitentscheidenden Frage versagt. Ansonsten ist das Gericht vor Schluss der mündlichen Verhan d- lung grundsätzlich nicht zur Offenlegung seiner Rechtsauffassung verpflichtet 1 2 3 - 3 - 5 AZN 2097/12 13:44 - 4 - (BVerfG 15. Oktober 2009 - 1 BvR 3474/08 - Rn. 60 mwN, NVwZ 2009, 1489; 17. Februa r 2004 - 1 BvR 2341/00 - zu III 2 a der Gründe, DStRE 2004, 1050; BAG 31. August 2005 - 5 AZN 187/05 - AP ArbGG 1979 § 72a Rechtl i ches Gehör Nr. 7 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 104 ; 31. Mai 2006 - 5 AZR 342/06 (F) - BAGE 118, 229) . Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es nicht, dass das Rechtsmittelgericht auf seine vom erstinstanzlichen Gericht abweichende Rechtsauffassung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage hinweist, wenn die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt vom Recht s- mi t t elführer mit vertretbaren Ausführungen angegriffen wird. In einem solchen Fall muss der Rechtsmittelgegner in Betracht ziehen, dass das Rechtsmittelg e- richt den Ausführungen des Rechtsmitte lführers folgt, so dass es nahe liegen wird, diesen Ausführungen zwec ks Verteidigung der erstinstanzlichen Entsche i- dung entgegenzutreten. Namentlich kann von einer Überraschungsentsche i- dung keine Rede sein, wenn das Rechtsmittelgericht abweichend vom ersti n- stanzlichen Gericht zu einer Rechtsfrage Stellung nimmt, die zwische n den Prozessbeteiligten von Anfang an umstritten war und bis zuletzt kontrovers erörtert wurde ( vgl. BVerfG 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, 145; BAG 31. August 2005 - 5 AZN 187/05 - aaO ) . 2. Der Umstand, dass das Landesarbeitsgericht die Da rlegungs - und B e- weislast zu l asten der Beklagten gewürdigt hat, stellt keine Über r aschungsen t- scheidung dar. Die Klägerin hat ihr Vorbringen zweitinstanzli ch ergänzt und vertieft. Zudem hat sie auf die ihres Erachtens überhöhten Anforderungen des Arbeitsgerichts an die Darlegungslast hingewiesen. Die Frage der Darlegung s- last war damit die Kernfrage des Rechtsstreits. Angesichts einer solchen Sac h- lage musste die Beklagte damit rechnen, das s das Landesarbeitsgericht der Argumentation der Klägerin und deren Berufungsbegründung folgt und ihren Vortrag darauf einstel len. III. Die Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerd e- ve r fahrens zu tragen. 4 5 - 4 - 5 AZN 2097/12 13:44 IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG. Müller - Glöge Laux Biebl R. Rehwald Bürger 6
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