- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 727/11 1 Sa 550/10 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. September 2012 URTEIL Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2012 durch den Vizepräsidenten des Bun-desarbeitsgerichts Dr. Müller-Glöge, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl sowie die ehrenamtli-chen Richter Mandrossa und Pollert für Recht erkannt: - 2 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes-arbeitsgerichts Nürnberg vom 24. Februar 2011 - 1 Sa 550/10 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers. Der Kläger ist seit 1989 bei der Beklagten als Angestellter im Verkauf beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitnehme-rinnen in den bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels vom 23. Juni 1997 (im Folgenden: MTV) Anwendung. Dessen § 9 lautet auszugsweise: § 9 Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ... 8. Sonntagsarbeit bei Tage (6.00 bis 20.00 Uhr) wird mit einem Zuschlag von 50 % vergütet. Sonntags-Nachtarbeit von 0.00 bis 6.00 Uhr und von 20.00 bis 24.00 Uhr wird mit einem Zuschlag von 100 % vergütet. Arbeit an gesetzlichen Feiertagen wird mit einem Zuschlag von 150 % vergütet. ... 10. Im beiderseitigen Einvernehmen kann die Vergütung für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ein-schließlich der Zuschläge durch Freizeit abgegolten werden. 1 2 - 3 - Der Kläger arbeitete am 6. Januar 2010, der im Freistaat Bayern ein gesetzlicher Feiertag ist, von 12:00 bis 16:00 Uhr. Im Arbeitszeitkonto des Klägers hielt die Beklagte für diesen Tag bei einer Sollzeit von acht Stunden eine gewichtete Zeit von 14 Stunden fest, schrieb ihm also sechs Stunden gut. Mit Schreiben vom 11. Januar 2010 baten der Kläger und drei weitere Beschäftigte für die am 6. Januar 2010 geleistete Arbeit unter Berufung auf § 11 Abs. 3 ArbZG um die Gutschrift von vier weiteren Stunden auf ihren Arbeitszeit-konten. Das lehnte die Beklagte ab. Mit der am 24. Februar 2010 eingereichten Klage hat der Kläger gel-tend gemacht, nach § 9 Nr. 8 und Nr. 10 MTV stehe ihm für die Feiertagsarbeit ein Zuschlag von 150 % zu, der nicht dazu verwendet werden dürfe, die geleis-tete Arbeit selbst zu vergüten. Er wäre sonst gegenüber Arbeitnehmern, die nicht an einem Feiertag arbeiteten und gleichwohl Feiertagsvergütung erhielten, benachteiligt. Er könne deshalb für den 6. Januar 2010 neben der Erfassung der regulären acht Stunden die Gutschrift der vier geleisteten Stunden sowie von sechs Stunden Freizeitausgleich nach § 9 Nr. 8 und Nr. 10 MTV beanspru-chen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vier Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto bei der Beklagten gutzuschrei-ben. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, den Anspruch auf tariflichen Feiertagszuschlag mit der Gutschrift von sechs Stun-den erfüllt zu haben. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wieder-herstellung des erstinstanzlichen Urteils. 3 4 5 6 7 8 - 4 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Die Klage ist mit der gebotenen Auslegung des Leistungsantrags zu-lässig. 1. Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden gutzuschreiben, ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können. Allerdings ist dafür grundsätzlich eine Konkretisierung des Leistungsbegehrens dahingehend erforderlich, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll (BAG 10. November 2010 - 5 AZR 766/09 - Rn. 11, BAGE 136, 152; 21. März 2012 - 5 AZR 676/11 - Rn. 16, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 7 - jeweils mwN). 2. Diesem Erfordernis entspricht der Wortlaut des Antrags nicht. Doch steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die Beklagte für den Kläger ein Arbeitszeitkonto führt, auf dem in der Spalte gewichtete Zeiten auch Zeitzu-schläge aufgenommen werden. Nach dem gesamten Klagevorbringen geht es dem Kläger darum, für die Feiertagsarbeit am 6. Januar 2010 auf dem Arbeits-zeitkonto weitere vier Stunden in der Spalte gewichtete Zeiten verbucht und damit den Saldo (Spalte Diff.) entsprechend erhöht zu erhalten. In dieser Auslegung ist das Leistungsbegehren des Klägers hinreichend bestimmt. II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitere Zeitgutschrift von vier Stunden für die am 6. Januar 2010 geleistete Feiertagsarbeit. 1. Der Kläger hat mit dem Gehalt für Januar 2010 unstreitig auch den 6. Januar 2010 vergütet erhalten. Rechtsgrundlage hierfür war für die Feier- 9 10 11 12 13 14 - 5 - tagsarbeit von vier Stunden § 611 Abs. 1 BGB, für die wegen des Feiertags ausgefallenen vier Stunden § 2 Abs. 1 EFZG. Daneben kann der Kläger nach § 9 Nr. 8 Satz 3 iVm. Nr. 10 MTV für die Feiertagsarbeit einen (Zeit-)Zuschlag von 150 % beanspruchen. Insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit. Diesen Anspruch hat die Beklagte erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Für vier Stunden Feiertagsarbeit beträgt der Zuschlag nach § 9 Nr. 8 Satz 3 iVm. Nr. 10 MTV sechs Stunden. Diese hat die Beklagte unstreitig auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutgeschrieben. 2. Dass der tarifliche Feiertagszuschlag - so die Revision - nicht für den Ausgleich des Verlustes der Entgeltzahlung an Feiertagen verbraucht wer-den dürfte, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Tarifnorm noch dem tarifli-chen Gesamtzusammenhang. a) Nach dem Wortlaut des § 9 Nr. 8 Satz 3 MTV wird Arbeit an gesetzli-chen Feiertagen mit einem Zuschlag vergütet. Auch die anderen Zuschlagstat-bestände des § 9 knüpfen an Arbeit an - nämlich an Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit - und machen damit deutlich, dass die Zuschlagspflicht, wenn schon nicht tatsächlich geleistete Arbeit, so zumindest eine Arbeitspflicht an den betreffenden Tagen bzw. Tageszeiten voraussetzt. Das bestätigt § 15 Nr. 2 MTV, der bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nur Mehrarbeitszuschläge von dem trotz Wegfall der Arbeitspflicht fortzuzahlenden Arbeitsentgelt aus-nimmt (vgl. zur Fortzahlung von Feiertagszuschlägen im Krankheitsfall, BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 68/04 - zu II 4 b der Gründe, AP EntgeltFG § 4 Nr. 68 = EzA EntgeltfortzG § 4 Tarifvertrag Nr. 52). Eine entsprechende Rege-lung zur Entgeltfortzahlung an Feiertagen enthält der MTV nicht. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, die Tarifvertragsparteien hätten auch die Nichtarbeit wegen eines Feiertags zuschlagspflichtig machen und über § 2 Abs. 1 EFZG hinaus den tariflichen Feiertagszuschlag in die Entgeltzahlung an Feiertagen einbezie-hen wollen. b) Darüber hinaus spricht die Höhe des tariflichen Zuschlags für Arbeit an Feiertagen sogar dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Verlust der Ent-geltzahlung an Feiertagen eingerechnet haben. Anderenfalls wäre, gemessen 15 16 17 18 - 6 - an dem Zweck, durch einen Zuschlag die Lästigkeit von Arbeit an den für die Mehrheit der Arbeitnehmer - immer noch - arbeitsfreien Sonn- und Feiertagen auszugleichen (und für den Arbeitgeber zu verteuern), nicht recht verständlich, warum die Tarifvertragsparteien für Arbeit an einem Wochenfeiertag einen Zuschlag von 150 %, für die Arbeit an einem Sonntag aber nur einen solchen von 50 % gewähren. Ein anderer Differenzierungsgrund als die Berücksichti-gung des Umstands, dass der Feiertagsarbeit leistende Arbeitnehmer auch ohne Feiertagsarbeit nach § 2 Abs. 1 EFZG die auf den Feiertag entfallende Vergütung erhalten hätte, ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht aufge-zeigt. Im Übrigen leidet die Argumentation des Klägers an der Vorstellung, Entgeltfortzahlung am Feiertag stünde auch dem Arbeitnehmer zu, der an einem gesetzlichen Feiertag arbeitet. Dem ist nicht so. Anspruch auf Entgelt-zahlung nach § 2 Abs. 1 EFZG hat nur derjenige Arbeitnehmer, bei dem Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag ausfällt (so - zum Feiertagslohnzah-lungsgesetz - schon BAG 5. Februar 1965 - 3 AZR 497/63 - zu 2 der Gründe, AP FeiertagslohnzahlungsG § 1 Nr. 17; im Übrigen allgemeine Ansicht, vgl. nur BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 294/00 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 100, 124; ErfK/Dörner 12. Aufl. § 2 EFZG Rn. 7; HWK/Schliemann 5. Aufl. § 2 EFZG Rn. 13; Schmitt EFZG 7. Aufl. § 2 Rn. 34 - jeweils mwN). Ohne die Regelung des § 9 Nr. 8 Satz 3 MTV hätte der Kläger für die geleistete Feiertagsarbeit nur Vergütung nach § 611 Abs. 1 BGB erhalten ohne Rücksicht darauf, dass er - wäre er nicht zur Arbeit herangezogen worden - nach § 2 Abs. 1 EFZG Ent-geltzahlung in gleicher Höhe bekommen hätte. 3. Zu Recht weist das Landesarbeitsgericht darauf hin, dass es der Sache nach dem Kläger, wie das Geltendmachungsschreiben vom 11. Januar 2010 zeigt, um einen in Form einer Zeitgutschrift bezahlten Ersatzruhetag für die Feiertagsarbeit geht. Ein solcher Anspruch ergibt sich aber weder aus dem Arbeitszeitgesetz noch dem MTV. a) Der Ersatzruhetag iSd. § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG ist nicht notwendi-gerweise ein zusätzlicher bezahlter freier Tag. Der Arbeitnehmer muss lediglich 19 20 21 - 7 - im Ausgleichszeitraum für den gearbeiteten Wochenfeiertag einen Ersatzruhe-tag, also einen Tag ohne Arbeit, erhalten. Das kann auch ein ohnehin arbeits-freier Werktag sein, eine bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag verlangt das Gesetz nicht (BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 294/00 - zu II 1 a der Gründe mwN, BAGE 100, 124; 23. März 2006 - 6 AZR 497/05 - AP ArbZG § 11 Nr. 3 = EzA ArbZG § 12 Nr. 1; 13. Juli 2006 - 6 AZR 55/06 - AP MTArb § 15 Nr. 1; ebenso die ganz herrschende Auffassung im Schrifttum, vgl. nur ErfK/Wank 12. Aufl. § 11 ArbZG Rn. 3; HWK/Schliemann 5. Aufl. § 2 EFZG Rn. 13; Anzinger/Koberski ArbZG 3. Aufl. § 11 Rn. 30 f.; aA Buschmann/Ulber 7. Aufl. § 11 Rn. 6a). Dass er einen solchen Ersatzruhetag nicht innerhalb des Ausgleichszeitraums erhalten hätte, hat der Kläger nicht behauptet. Im Übrigen würde es sein Klagebegehren auch nicht tragen. b) Der MTV enthält weder eine Regelung noch Anhaltspunkte dafür, dass die an einem Wochenfeiertag geleistete Arbeit neben dem - in Freizeit abgeltba-ren - Feiertagszuschlag nach § 9 Nr. 8 Satz 3 MTV zusätzlich und über § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG hinausgehend mit einem bezahlten Ersatzruhetag ausge-glichen werden soll. Das Fehlen eines entsprechenden Normsetzungswillens lässt zudem die ausdrückliche und abschließende Regelung der Tatbestände einer bezahlten Freistellung in § 14 Nr. 2 MTV deutlich erkennen. III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. Müller-Glöge Laux Biebl Mandrossa Dirk Pollert 22 23
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