Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. April 2018 Fünfter Senat - 5 AZR 84/17 - ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR84.17.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 10. Dezember 2015 - 26 Ca 2612/15 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 16. November 2016 - 5 Sa 153/16 - Entscheidungsstichwort : Anspruch eines AT - Beschäftigten auf Vergütung, die den zur höchsten tarifvertraglichen Vergütung wahrt ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR84.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 84/17 5 Sa 153/16 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 5. April 2018 URTEIL Münchberg , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf grund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 5. April 2018 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsg e- richts Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk sowie die ehrenamtlichen Richter Bürger und Pro f. Dr. Schubert für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 84/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR84.17.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 1 6. November 2016 - 5 Sa 153/16 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revi sion - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung. Der Kläger war vo m Jahre 2002 bis Mitte 2008 bei der Rechtsvorgäng e- rin der Beklagten beschäftigt. Zu Beginn des Jah res 2009 begründete der Kl ä- ger mit dieser erneut ein Arbeitsverhältnis . Die zugrundeliegende schriftliche Vereinbarung vom 25./3 0. November 2008 (iF Arbeitsvertrag) bestimmt ua.: als Business Analyst ei n- gestellt. ... Wir führen Sie in der Vertragsgruppe A des Außertarifl i- chen Kreises .. . Die beiliegenden Allgemeinen Vertragsbestandteile für den Außertariflichen Kreis sind Bestandteil Ihres Arbeit s- vertrages. Auf das Arbeitsverhältnis kommen zudem die im Betrieb gelt enden Betriebsvereinbarungen in ihrer j e- weils gültigen Fassung zur Anwendung. ... Tarifvertragliche Regelungen gelten für Ihr Arbeitsverhäl t- nis nicht. Leistungen dieses Vertrages werden auf etwaige tarifvertragliche Ansprüche angerechnet. ... Wir vereinbaren mit Ihnen eine regelmäßige wöchentl i- che Arbeitszeit von 40 Stunden. 1 2 - 3 - 5 AZR 84/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR84.17.0 - 4 - Ihr Einkommen ist individuell entsprechend Ihrer Aufgabe als Business Analyst festgelegt und als Jahreszielei n- kommen definiert. Ihre künftige Aufgabe ist de rzeit der Funktionsstufe 5 zugeordnet. Stand 1. (iF Allgemeine Vertragsbestandteile) bestimmen ua.: Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsve r- hältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht inne r- halb von 3 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den A n- spru ch ab oder erklärt sie sich nicht binnen 2 Wochen nach der Geltendmachung des A n- spruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend Die Beklagte ist sog. OT - Mitglied im Arbeitgeberverband der Metall - und Elektroindustrie in Bayern . Der Kläger ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft. Der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der b ayerischen Metall - und Elektroindustrie vom 23. Juni 2008 ( iF MTV) regelt ua. : § 1 Geltungsbereich Der Tarifvertrag gilt: 3. Persönlich: (I) Für alle Arbeitnehmer sowie für die Auszubildenden. (II) Nicht als Arbeitnehmer i. S. dieses Vertrages gelten: 3 4 5 - 4 - 5 AZR 84/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR84.17.0 - 5 - d) sonstige Arbeitnehmer, denen auf außertariflicher Grundl a- ge ein garantiertes monatliches Entgelt zugesagt worden ist, das den Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 30,5 v. H. übersteigt, oder denen auf außertariflicher Grundlage ein g a- rantiertes Jahreseinkommen zugesagt worden ist, das den zwölffachen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 35 v. H. übersteigt. Anmerkung zu § 1 Ziff. 3 Abs. (II) d Der Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) bezieht sich auf die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gem. § 2 Ziff. 1 Abs. (I). Bei einer abweichenden individuellen regelmäßigen wöchentl i- chen Arbeitszeit wird das nach der Formel gem. § 15 Ziff. 1 Abs. (II) berechnete Monatsgrundentgelt zugrunde gelegt. § 2 Regelmäßige Arbeitszeit 1. (I) Die tarifliche wöchentliche A rbeitszeit ohne Pausen beträgt 35 Stunden. § 15 Tarifliches Monatsgrundentgelt und tarifliches Stu n- denentgelt 1. (II) Bei einer von der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit a b- weichenden individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeit s- zeit (IRWAZ) errechnen sich die tariflichen Monatsgrundentge l- te nach folgender Formel: Monatsgrundentgelt gem. Entgelttabelle x IRWAZ in Stunden 35 Stunden Die Vergütung im Betrieb der Beklagten lehnt sich an den ERA - Tarifvertrag der b ayerischen Metall - und Elektroindustrie an. Die Betriebsve r- einbarung vom 28. Mai 2009 (BV ERA) enthält folgende Regelung : 6 - 5 - 5 AZR 84/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR84.17.0 - 6 - § 1 Persönlicher Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer* der K GmbH an den Standor ten M und N , mit Au s na h me d e- rer, die einen arbeitsvertragl i chen A n spruch auf übert a rifl i- che Bezahlung haben bzw. nach Funktion s st u fe 4 od. 5 vergütet werden .. In den Jahren 2009 bis 2011 erhielt der Kläger eine Vergütung, die über dem Tarifabstand nach § 1 Ziff . 3 Abs. 2 Buchst. d MTV lag. In den Jahren 2012 und 2013 zahlte die Beklagte an den Kläger eine als Sonderzahlung bezeichn e- te Tarifabstandszahlung. Für das J ahr 2014 leistete die Beklagte k eine solche Z ahlung. Die Beklagte schloss in den Jahren 2010 bis 2013 mit dem Gesamtb e- triebsrat Regelungsab reden über die Zahlung des Tarifabstand s für das jeweil i- ge Jahr. Der Kläger fordert die Aufstockung seines Jahresei nkommens 2014 in Höhe des Abstands zum höchsten Tarifgehalt der Entgeltgruppe 12 B ERA - TV. D ie Zuordnung zum außertariflichen Mitarbeiterkreis beinhalte den Status als außertariflicher Angestellter, womit ihm zugleich eine Vergütung unter Einha l- tung des Mi ndestabstandsgebots zugesagt worden sei. Der Kläger hat - soweit in der Rev ision von Bedeutung - beantragt, d ie Beklagte zu verurteil en, an den Kläger 6.241,48 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentp un k- ten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Weitere Vergütungsa n- sprüche bestünden nicht. Die Zahlungen in den Jahren 2010 bis 2013 beruhten auf Regelungsabreden. Für das Jahr 2014 sei eine solche nicht geschlossen worden . Etwaige Ansprüche seien jedenfalls erfüllt. 7 8 9 10 11 - 6 - 5 AZR 84/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR84.17.0 - 7 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen . Das Landesarbeitsgericht hat d ie Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet . Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Der Kläger hat dem Grunde nach einen a r- beitsvertraglichen Anspruch auf Vergütung zur Wahrung des Tarifabstands iSv. § 1 Ziff . 3 Abs. 2 Buchst. d MTV. Der Senat ist jedoch an einer abschließende n Entscheidung gehindert , weil es an Feststellungen zur Einhaltung der Au s- schlussfrist und zur Anspruchshöhe fehlt. Daher ist das Berufungsurteil aufz u- heben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das La n- desarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO) . I. Die Revision ist zulässig . Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss der vermeintliche Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufgezeigt werden, dass Gege n- stand un d Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Dazu muss die Rev i- sionsbegründung eine konkrete Auseinandersetzung mit den Gründen des a n- gefochtenen Urteils enthalten (BAG 24. Januar 2017 - 1 AZR 774/14 - Rn. 10) . Dem genügt die Revisionsbegründung, indem sie die für das Berufungsurteil kausale Auslegung der vertraglichen Vereinbarung rügt. II. Die Revision ist begründet. Der Kläger hat entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts dem Grunde nach Anspruch auf eine Vergütung, die den Tarifabstand wahrt. Dies folgt aus dem Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung von § 1 Ziff . 3 Abs. 2 Buchst. d MT V . Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) . Wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen ist der Senat a n einer eigenen Endentscheidung gehindert (§ 563 Abs. 3 ZPO) . 12 13 14 15 - 7 - 5 AZR 84/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR84.17.0 - 8 - 1. Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen zum Rechtschara k- ter der Regelungen des Arbeitsvertrags getroffen . Doch kann dahinstehen, ob es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen hande lt, deren tatrichterliche Auslegung durch das Revisionsgericht uneingeschränkt kontrollierbar ist oder ob eine nichttypische Regelung vorliegt, deren Auslegung durch die Tatsache n- gerichte in der Revisionsinstanz nur darauf überprüfbar ist, ob sie gegen g e- s et z liche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche U m- stände unberücksichtigt lässt ( vgl. BAG 23. November 2017 - 6 AZR 33/17 - Rn. 29 ) . Das Berufungsurteil hält auch dieser eingeschränkten revisionsrechtl i- chen Überprüfung nicht stand. 2. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, e in arbeitsvertraglicher Anspruch des Kläg ers auf Erhalt des Tarifabstand s sei insbesondere deshalb zu verneinen, weil aufgrund der fehl enden beiderseitigen Tarifgebundenheit auch durch Auslegung der getroffenen Vereinbarungen kein Bindungswille de r Beklagten feststellbar sei , auf Dauer eine Vergütung zu bezahlen, die entspr e- chend den nicht anwendbaren tarifvertraglichen Regelungen die Def inition e i- nes außertariflichen Mitarbeiters erfüll e . Die se Auslegung des Arbeitsvertrags durch das Landesarbeitsgericht weist in mehrfacher Hinsicht Rechtsfehler auf. a) Die Argumentation des Berufungsgerichts enthält einen denklogischen Widerspruch. Eine rseits stellt das Landesarbeitsgericht darauf ab , dass die a- rifvertrag herstell e , a ndererseits sollen jedoch tarifvertragliche Regelungen für das Arbeitsverhältnis aufgrund der vertrag lichen Vereinbarung nicht gelten. Der Widerspruch liegt in der Annahme des Landesarbeitsgerichts , dass ein Bezug zum Tarifvertrag besteht und zugleich doch nicht besteht. b) Das Berufungsurteil ist zudem auf ein unzulässiges Auslegungskriter i- um gestützt. Das Landesarbeitsgericht bezieht sich im Rahmen seiner Ve r- tragsauslegung auf die zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Regelungsabreden zur Wahrung des Tarifabstands. Daraus könne gefolgert werden, dass die Abstandsw ahrung für di e betroffenen Mita r- 16 17 18 19 - 8 - 5 AZR 84/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR84.17.0 - 9 - beiter gerade nicht als selbstverständlich gegolten habe. Auf diesen Gesicht s- punkt kann die Auslegung des Arbeitsvertrags aber nicht gestützt werden. D a- gegen spricht bereits, dass d er Inhalt einer Regelungsabrede das V erhältnis zwischen den Betriebsparteien, also Arbeitgeber und (Gesamt - )Betriebsrat b e- trifft . Für die Auslegung eines zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abg e- schlossenen Arbeitsv ertrags kann er deshalb nicht herangezogen werden . Z u- dem hat das Landesarbeitsgericht damit rechtsfehlerhaft äußere Umstände b e- rücksichtigt, die bei Abschluss des Vertrags im Jahre 2008 noch nicht vorlagen. Die Regelungsabreden wurden in den Jahren 2010 bis 2013 getroffen. Für die Auslegung sind jedoch nur solche Umstände heranzuziehen, die dem Erkl ä- rungsempfänger bekannt oder erkennbar waren (BGH 5. Oktober 2006 - III ZR 166/05 - Rn. 18) . c) Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts beruht des Weiteren auf der unzutreffenden Annahme, aus der Vertragsdurchführung , dh. den Zahlungen des Mindesttarifabstands in vorangegangenen Jahren , könne nicht auf einen Willen der Parteien zur vertraglichen Begründung eines solchen Anspruchs g e- schlossen werden. Dies ist r echtsfehlerhaft. Das nachträgliche Verhalten der Parteien kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächl i- che Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten (BGH 14. Februar 2017 - VI ZB 24/16 - Rn. 16 ) . Aus der Vertragsdurchführung lässt sich darauf schli e- ßen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben (st. Rspr., vgl. nur BAG 21. November 2017 - 9 AZR 117/17 - Rn. 23 ; 3. April 2003 - 6 AZR 16 3/02 - zu II 2 b der Gründe) . 3. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO) . Es ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) . Der Kläger hat nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen dem Grunde nach Anspruch auf Wahrung des Tarifabstands. Dies kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts selbst en t- scheiden. An einer eigenen End entscheidung ist der Senat indes gehindert 20 21 - 9 - 5 AZR 84/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR84.17.0 - 10 - (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Es fehlt an Feststellung en zur Einhaltung der Ausschlus s- frist und zur Anspruchshöhe. Daher ist die Sache insoweit zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO) . a) Der Kläger hat nach dem Arbeitsvertrag vom 2 5 . /30. November 2008 Anspruch auf eine Vergütung, die den Tarifabstand iSd. § 1 Ziff. 3 Abs. 2 Buchst. d MTV wahrt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Arbeit s- vertrag um A llgemeine Geschäftsbedingungen handelt, deren Auslegung sich nach ihrem objektive n Inhalt und typischen Sinn richtet, so wie er von r echt s- kundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden kann , wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des k onkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - Rn. 16 mwN , BAGE 156, 38) , oder um eine Individualvereinbarung, bei der es maßgeblich darauf ankommt, wie der Kläger a ls Empfänger des Angebots der Beklagten deren Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (dazu Palandt/ E llenberger BGB 77. Aufl. § 133 Rn. 9 mwN) . aa) Nach dem Wortlaut des Arbeitsvertrags der Ve r- tragsgruppe Damit hat er den Status eines AT - Angestellten erhalten. Nach allgemeinem Begriffsverständnis zeic h- nen sich außertarifliche Mitarbeiter dadurch aus, dass sie kraft ihrer Tätigkeit s- merkmale oder ih rer Vergütungshöhe nicht mehr unter den persönlichen Ge l- tungsbereich des einschlägigen Tarifvertrags fallen (vgl. BAG 28. Mai 1974 - 1 ABR 22/73 - zu II 3 der Gründe ; Schaub ArbR - HdB /Vogelsang 17. Aufl. § 13 Rn. 13; ErfK/Preis 18. Aufl. § 611a BGB Rn. 119) . Unerheblich ist , ob eine be i- derseitige Tarifbindung besteht . Es genügt, dass das Arbeitsverhältnis an sich vom Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst wird. 22 23 - 10 - 5 AZR 84/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR84.17.0 - 11 - bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten beruhen auch die Entsche i- dungen des Senats zur kon e- stellten (vgl. BAG 3. September 2014 - 5 AZR 1020/12 - und - 5 AZR 240/13 - ) nicht lediglich auf der Tatsache einer beiderseitigen Tarifbindung , sondern auf der Auslegung der vertraglichen Vereinbarung en . Außertarifliche Mitarbeiter sind damit regelmäßig Arbeitnehmer, deren Vergütung gerade nicht durch T a- rifvertrag geregelt wird, weil ihre Tätigkeit höher zu bewerten ist als die Tätigkeit in der obersten Tarifgruppe (ErfK/Kania 18. Aufl. § 87 BetrVG Rn. 106 ) , sie b e- ziehen also eine über die höchste tarifliche Vergütungsgruppe hinausgehende Vergütung (MüKo/BGB/Müller - Glöge 7. Aufl. § 611 Rn. 238) . Sinn und Zweck eines AT - Vertrags besteht gerade darin, das Arbeitsverhältnis auf eine vom T a- rifvertrag losgelöste Grundlage zu stellen (vgl. BAG 21. Juni 2000 - 4 AZR 793/98 - zu II 1 b bb (2) der Gründe, BAGE 95, 133) . Ausgehend von diesem Begriffsverständnis sind außertarifliche Angestellte solche, die nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des einschläg igen Tarifvertrags fallen (vgl. Appel in Kittner/Zwanziger/Deinert/Heuschmid Arbeitsrecht 9. Aufl. § 119 Rn. 1) . b ) D er MTV ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) räumlich und fachlich einschlägig. Er schließt aus seinem persönl i- chen Geltungsbereich Arbeitnehmer aus, denen auf außertariflicher Grundlage eine Vergütung zugesagt wurde, die den Höchstsatz der höchsten Entgeltgru p- pe um den Prozentsatz von 30,5 (hinsichtlich des Monatsentgelts) bzw. von 35 (hinsichtlich des Jah reseinkommens) übersteigt. Das Arbeitsverhältnis des Kl ä- gers auf außertariflicher Grundlage entspricht den Anforderungen , die der MTV an den AT - Status stellt. D ie zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung eines außertariflichen Vertragsverhältnisses ka nn nur so gedeutet werden, dass die Gehaltsbezüge den im MTV ausgewiesenen Mindestabstand aufweisen müssen. 24 25 - 11 - 5 AZR 84/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR84.17.0 - 12 - c ) Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass nach Absatz 4 des A r- beitsvertrags tarifvertragliche Regelungen für das Arbeitsverhältnis nicht g elten sollen. Damit wollten die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses e r- kennbar eine einzelvertragliche Bezugnahme von Tarifbestimmungen au s- schließen und hinsichtlich einer etwaigen kollektivrechtlichen Tarifbindung in der Zukunft den außertariflich en Status des Klägers betonen. d ) Entgegen der Auffassung der Beklagten widerspricht dieses Ausl e- gungsergebnis nicht der Entscheidung des Europäischen Gerichts hofs vom 18. Juli 2013 ( - C - 426/11 - [Alemo - Herron ua. ] Rn. 28 f. ) . Es geht im Streitfall allein um eine arbeitsvertragliche Vergütungsregelung und nicht um Regelu n- gen eines individualvertraglich in Be zug genommenen Kollektivvertrag s . 4. O b der Kläger durch rechtzeitige Geltendmachung die vertraglich ve r- einbarte Ausschlu ssfrist nach Nr. 9 Allgemeine Vertragsbestandteile gewahrt hat , hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Ebenso fehlen Feststellu n- gen zur konkreten Höhe und Fälligkeit des Anspruchs . Da der Senat aus diesen Gründen an einer Endentscheidung gehinder t ist, ist die Sache dem Landesa r- beitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO) . a) Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt , ob dem Kläger ein g a- rantiertes monatliches Entgelt oder ein garantiertes Jahreseinkommen iSd. § 1 Ziff. 3 Abs. 2 Buchst. d MTV zugesagt worden ist. Ohne entsprechende Fes t- stellungen kann über eine mögliche Erfüllung des Zahlungsanspruchs (§ 362 Abs. 1 BGB) nicht entschieden werden. Darüber hinaus wird der Zeitpunkt der Fälligkeit eines möglicherweise noch nicht erfüllten Anspruchs in Bezug auf die Einhaltung der vertraglichen Ausschlussfrist zu prüfen sein. b ) Bei Berechnung der Klageforderung ist nach der Anmerkung zu § 1 Ziff . 3 Abs. 2 Buchst. d MTV das Tabellenentgel t der Entgeltgruppe 12 (St u- fe B) von einer 35 - Stundenwoche in die mit dem Kläger vereinbarte 40 - Stunden w oche umzurechnen . 26 27 28 29 30 - 12 - 5 AZR 84/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR84.17.0 - 13 - aa) Die Anmerkung zu § 1 Ziff . 3 Abs. 2 Buchst. d MTV gehört zum Tariftext und hat Regelungs charakter ( vgl. hierzu BAG 22. September 2010 - 4 AZR 33/09 - Rn. 17 mwN) . Der Normsetzungswille der Tarifvertragsparteien dok u- mentiert sich darin, dass sich der Ausschluss aus dem persönlichen Geltung s- bereich bei Vergütungszahlung mit Wahrung eines Mindestt arifabstands hi n- sichtlich der Berechnu ng einerseits auf die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beziehen soll, andererseits aber abweichend davon auch eine individuelle w ö- chentliche Arbeitszeit zugrunde gelegt werden kann. Für eine solche Regelung gibt es in § 1 Ziff . 3 Abs. 2 Buchst. d MTV an sonsten keinen Anhaltspunkt. D ie erforderliche Schriftform nach § 1 Abs. 2 TVG iVm. §§ 126 , 126a BGB ist ebe n- falls gewahrt (vgl. BAG 22. September 2010 - 4 AZR 33/09 - Rn. 20) . bb ) Nach der Anmerkung zu § 1 Ziff . 3 Abs. 2 Buchst. d MTV bezieht sich der Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) auf die tarifliche wöchentliche A r- beitszeit gemäß § 2 Ziff . 1 Abs. 1 MTV. Bei einer hiervon abweichenden in div i- duellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein nach § 15 Ziff . 1 Abs. 2 MTV zu berechnendes Monatsgrundentgelt zugrunde zu legen. Hierzu ist nach § 15 Ziff . 1 Abs. 2 MTV das Monatsgrundentgelt gemäß Entgelttabelle mit der individuellen regelmäß igen Wochenarbeitszeit in Stunden (IRWAZ) zu multipl i- zieren und durch ( die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von ) 35 Stunden zu d i- vidieren. Das tarifliche Abstandsgebot nach § 1 Ziff . 3 Abs. 2 Buchst. d MTV ist gewahrt, wenn das zugesagte und garantierte monatliche Entgelt den Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 30,5 % bzw. das zugesagte und garantierte Jahreseinkommen den zwölffachen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 3 5 % übersteigt (vgl. BAG 3. September 2014 - 5 AZR 240/13 - Rn. 26) . cc ) Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des Bundesarbeit s- gerichts steht d em Auslegungsergebnis nicht entgegen. Mangelt es an einer anderweitigen Bestimmung des Tarifvertrags, soll eine monatliche Vergütung für die Abstandsberechnung auch dann maßgebend sein, wenn die Arbeitszeit des außertariflichen Mitarbeiters die tarifliche Arbeitszeit überschreitet ( vgl. BAG 26 . November 20 03 - 4 ABR 54/02 - BAGE 109, 12 ) . Doch ist n ur bei Fe h- len einer besonderen Regelung oder im Zweifel die tarifliche Arbeitszeit z u- 31 32 33 - 13 - 5 AZR 84/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR84.17.0 grunde zu legen, auch wenn die Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers diese überschreitet ( vgl. MüKo/BGB/Mülle r - Glöge 7. Aufl. § 611 Rn. 238; Schaub ArbR - Hd B /Vogelsang 17. Aufl. § 13 Rn. 13) . Der MTV enthält jedoch mit der Anmerkung zu § 1 Ziff . 3 Abs. 2 Buchst. d eine Bestimmung für den Fall einer von der tariflichen abweichenden individuellen Arbeitszeit und der daraus resultierenden Entgeltberechnung. Linck Biebl Volk E. Bürger J. Schu bert
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