Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. April 2018 Fünfter Senat - 5 AZR 85/17 - I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 2. Februar 2016 - 17 Ca 3108/15 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 16. November 2016 - 5 Sa 222/16 - Entscheidungsstichwort : Anspruch eines AT - Beschäftigten auf Vergütung, die den Mindestabstand zur höchsten tarifvertraglichen Vergütung wahrt ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR85.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 85/17 5 Sa 222/16 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 5. April 2018 URTEIL Münchberg , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 5. April 2018 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeits - gerichts Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk sowie die ehrenamtlichen Richter Bürger und Prof. Dr. Schubert für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 85/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR85.17.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesa rbeitsgerichts München vom 1 6. November 2016 - 5 Sa 222/16 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Pa rteien streiten über die Höhe der Vergütung. Der Kläger ist seit dem Jahr 1985 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Im Jahr 1990 ging der Betrieb der S AG, dem der Kläger angehörte, im Wege eines Betriebsübergangs auf die S N I AG ( iF SNI) ü ber. Mit weiteren Betriebsübergä ngen des Jahres 1998 ging der Betrieb zunächst auf die S B S GmbH & Co. OHG und sodann auf die K G mbH & Co. KG ( iF K GmbH & Co. KG) über. Schließlich ging der Betrieb im Jahr 2004 im Wege eines weiteren Betriebsübergangs auf die Be klagte über . Im Anstellungsschreiben vom 30. August 1985 wird auf die beigefügten Der Kläger wurde mit Schreiben der SNI vom 4. August 1993 zum 1. ernannt. Darin heißt es ua.: t- arbeiter des Führungskreises der S N I AG, Vertragsgru p- pe A. 1 2 3 - 3 - 5 AZR 85/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR85.17.0 - 4 - An die Stelle der bisher für Sie gültigen tarifvertraglichen Regelungen tritt dieser Arbeitsvertrag mit den beiliege n- den unternehmenseinheitlichen Allgemeinen Vertragsb e- standteilen für den Führungskreis der SNI .. Zum Zeitpunkt der Ernennung galt die Betriebsverein h- 5. November 1991, die ua. bestimmt: t- festgelegt. Die Regelungen treten am 01.01.1992 in Kraft. Sie entsprechen im Wesentlichen den S - MFK - Regelungen, die schon bisher am Standort angewandt wurden. Im außertariflichen Bereich werden d ie beiden Vertrag s- bezeichnet werden. Zum 1. - e- nannt. Hierzu erhielt der Kläger ein Informationsschreiben vom 2 6. August 1996, das ua. beinhaltet: - Kreises Im ÜT - Kreis ergeben sich die für Sie maßgeblichen Änd e- rungen im Wesentlichen aus der Betriebsvereinbarung zum AT - Bereich der SNI, .. . Der bisherige Führungskreis wird mit Wirkung zum 01.10.1996 in ÜT - Kreis umbenannt. Gemäß der modifizierten Betriebsvereinbarung zum AT - der Funktionsstufe 5 zugeordnet. 4 5 - 4 - 5 AZR 85/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR85.17.0 - 5 - Am 1 9. Dezember 2000 schloss die K GmbH & Co. K G mit dem bei ihr e- iF BV EFA), die ua. beinhaltet : in Bezug auf das Einstiegsgehalt in die Funktionsstufe 5 Der Kläger ist seit 1. November 2005 Mitglied der Gewerkschaft IG Metall. Die Beklagte ist sog. OT - Mitglied im Arbeitgeberverband der Metall - und Elektroindustrie in Bayern . Der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der b ayerischen Metall - und Elektroindustrie vom 23. Juni 2008 (iF MTV) regelt ua.: § 1 Geltungsbereich Der Tarifvertrag gilt: 3. Persönlich: (I) Für alle Arbeitnehmer sowie für die Auszubildenden. (II) Nicht als Arbeitnehmer i. S. dieses Vertrages gelten: d) sonstige Arbeitnehmer, denen auf außertariflicher Grundl a- ge ein garantiertes monatliches Entgelt zugesagt worden ist, das den Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 30,5 v. H. übersteigt, oder denen auf außertariflicher Grundlage ein g a- rantiertes Jahreseinkommen zugesagt worden ist, das den zwölffachen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 35 v. H. übersteigt. Anmerkung zu § 1 Ziff. 3 Abs. (II) d Der Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) bezieht sich auf die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gem. § 2 Ziff. 1 Abs. (I). Bei einer abweichenden individuellen regelmäßigen wöchentl i- chen Arbeitszeit wird das nach der Formel gem. § 15 Ziff. 1 Abs. (II) berechnete Monat sgrundentgelt zugrunde gelegt. 6 7 8 - 5 - 5 AZR 85/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR85.17.0 - 6 - § 2 Regelmäßige Arbeitszeit 1. (I) Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt 35 Stunden. § 15 Tarifliches Monatsgrundentgelt und tarifliches Stu n- denentgelt 1. (II) Bei einer von der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit a b- weichenden individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeit s- zeit (IRWAZ) errechnen sich die tariflichen Monatsgrundentge l- te nach folgender Formel: Monatsgrundentgelt gem. Entgelttabelle x IRWAZ in Stunden 35 Stunden Die Vergütung im Betrieb der Beklagten lehnt sich an den ERA - Tarifvertrag der b ayerischen Metall - und Elektroindustrie an. Die Betrieb s- vereinbarung vom 28. Mai 2009 (BV ERA) enthält folgende Regelung : 1 Persönlicher Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer* der K GmbH an den Standorten M und N, mit Ausnahme d e- rer, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf übertarifl i- che Bezahlung haben bzw. nach Funktionsstufe 4 od. 5 vergütet werden . In den Jahren seit der Ernennung bis einschließlich 2009 erhielt der Kläger eine Vergütung, die über dem Tarifabstand nach § 1 Ziff. 3 Abs. 2 Buchst. d MTV lag. In den Jahren 2010 bis 2013 zahlte die Beklagte an den Kläger eine als Sonderzahlung bezeichnete Tarifabstandszahlung. Für das Jahr 2014 leistete die Beklagte keine solche Zahlung . Die Beklagte schloss in den Jahren 2010 bis 2013 mit dem Gesamtb e- triebsrat Regelungsab reden über die Zahlung des Tarifabstand s für das jeweil i- ge Jahr . 9 10 11 - 6 - 5 AZR 85/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR85.17.0 - 7 - Der Klä ger fordert die Aufstockung seines Jahreseinkommens 2014 in Höhe des Abstands zum höchsten Tarifgehalt der Entgeltgruppe 12 B ERA - TV. auß ertariflichen Mitarbeiterkreis. Dies beinhalte den Status als außertariflicher Angestellter, womit ihm zugleich eine Vergütung unter Einhaltung des Mindes t- abstandsgebots zugesagt worden sei. Eine ausdrückliche Zusicherung auf Ei n- haltung des Tarifabstands e rgebe sich auch aus der BV EFA . Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.304,30 Euro brutto nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Weitere Vergütungsa n- sprüche bestünden nicht. Die Zahlungen in den Jahren 2010 bis 2013 beruhten auf Regelungsabreden. Für das Jahr 2014 se i eine solche nicht geschlossen worden. Etwaige Ansprüche seien jedenfalls erfüllt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Ob das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsg e- richts zurückweisen durfte, kann vom Senat nicht entschieden werden. Das Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO) . 12 13 14 15 16 - 7 - 5 AZR 85/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR85.17.0 - 8 - I. Die Revision ist zulässig . N ach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss der vermeintliche Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufgezeigt werden, dass Gege n- stand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Dazu muss die Rev i- sionsbegründung eine konkrete Auseinandersetzung mit den Gründen des a n- gefochtenen Urteils enthalten (BAG 24. Januar 2017 - 1 AZR 774/14 - Rn. 10) . Dem genügt die Revisionsbegründung, indem sie die für das Berufungsurteil kausale Auslegung der vertraglichen Vereinbarung rügt. II. Die Revision ist begründet . Das Landesarbeitsgericht hat den Sachve r- halt unvollständig gewürdigt. Weiterhin fehlt es an Festst ellungen zu Vertrag s- b estandteilen , die den Inhalt des Arbeitsverhältnisses des Klägers bilden und für die Auslegung des Arbeitsvertrags erforderlich sind. Daher ist das Ber u- fungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) . An einer eigenen Endentscheidung ist der Senat gehindert (§ 563 Abs. 3 ZPO) . 1. Ein tarifvertraglicher Anspruch auf Wahrung des Tarifabstands aufgrund unmittelbarer und zwingender Geltung von Tarifnormen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG besteht nicht. N ach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsg e- richt s ( § 559 Abs. 2 ZPO) fehlt es an einer beiderseitigen Tarifbindung. Der Kläger ist zwar Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft, die Beklagte hi n- gegen lediglich sog. OT - Mitglied im Arbeitgeberverband. 2. Ob der Kläger einen arbeits vertraglichen Anspruch iSv . § 1 Ziff. 3 Abs. 2 Buchst. d MT V auf eine Vergütung hat, die den Tarifabstand wahrt, ve r- mag der Senat mangels tatsächlicher Feststellungen nicht zu entscheiden. Das Landesarbeitsgericht durfte nicht offenlassen, ob die Verwendung des Begriffs übertariflich , im Unternehmen der Beklagten gleichbedeutend ist mit Daher ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO) . a) A ufgrund der Bezugnahme im Anstellungsschreiben vom 30. August 1985 auf tarifvertragliche Regelungen könnte es naheliegen, dass dem Kläger 17 18 19 20 21 - 8 - 5 AZR 85/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR85.17.0 - 9 - - ußertariflichen Angestellten z u- gesagt wurde. D och hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen zu den einzelnen Vertragsbestandteilen getroffen. Nach dem Informationsschreiben zur Umbenennung des Führungskreises vom 26. August 1996 ergeben sich die fü r r- einbarung zum AT - e- richt feststellen und bei seiner Auslegung berücksichtigen müssen. b ) f- r- a- rifabstand wahrt. Dies folgt aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung von § 1 Ziff. 3 Abs. 2 Buchst. d MT V . aa) Nach allgemeinem Begriffsverständnis zeichnen sich außertarifliche Mitarbeiter dadurch aus, dass sie kraft ihrer Tätigkeitsmerkmale oder ihrer Ve r- gütungshöhe nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des einschl ä- gigen Tarifvertrags fallen ( vgl. BAG 28. Mai 1974 - 1 ABR 22/73 - zu II 3 der Gründe ; Schaub ArbR - HdB /Vogelsang 17. Aufl. § 13 Rn. 13; ErfK/Preis 18. Aufl. § 611a BGB Rn. 119 ) . Unerheblich ist , ob eine beiderseitige Tarifbi n- dung besteht . Es genügt, dass das Arbeitsverhältnis an sich vo m Geltungsb e- reich des Tarifvertrags erfasst wird. bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten beruhen auch die Entsche i- en Ang e- stellten (vgl. BAG 3. September 2014 - 5 AZR 1020/12 - und - 5 AZR 240/13 - ) nicht lediglich auf der Tatsache einer beiderseitigen Tarifbindung , sondern auf der Auslegung der vertraglichen Vereinbarung en . Außertarifliche Mitarbeiter sind damit regel mäßig Arbeitnehmer, deren Vergütung gerade nicht durch T a- rifvertrag geregelt wird, weil ihre Tätigkeit höher zu bewerten ist als die Tätigkeit in der obersten Tarifgruppe (ErfK/Kania 18. Aufl. § 87 BetrVG Rn. 106) , sie b e- ziehen also eine über die höchste t arifliche Vergütungsgruppe hinausgehende Vergütung (MüKo/BGB/Müller - Glöge 7. Aufl. § 611 Rn. 238) . Sinn und Zweck 22 23 24 - 9 - 5 AZR 85/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR85.17.0 - 10 - eines AT - Vertrags besteht gerade darin, das Arbeitsverhältnis auf eine vom T a- rifvertrag losgelöste Grundlage zu stellen (vgl. BAG 21. Juni 200 0 - 4 AZR 793/98 - zu II 1 b bb (2) der Gründe, BAGE 95, 133) . Ausgehend von diesem Begriffsverständnis sind außertarifliche Angestellte solche, die nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrags fallen (vgl. Appel in Kit tner/Zwanziger/Deinert/Heuschmid Arbeitsrecht 9. Aufl. § 119 Rn. 1) . c ) Der MTV ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) räumlich und fachlich einschlägig. Er schließt aus seinem persönl i- chen Geltungsbereich Arbeitnehmer au s, denen auf außertariflicher Grundlage eine Vergütung zugesagt wurde, die den Höchstsatz der höchsten Entgeltgru p- pe um den Prozentsatz von 30,5 (hinsichtlich des Monatsentgelts) bzw. von 35 (hinsichtlich des Jahreseinkommens) übersteigt. Das Arbeitsverhäl tnis des Kl ä- gers auf außertariflicher Grundlage entspricht den Anforderungen, die der MTV an den AT - Status stellt. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung eines außertariflichen Vertragsverhältnisses kann nur so gedeutet werden, dass die Gehaltsb ezüge den im MTV ausgewiesenen Mindestabstand aufweisen müssen. d ) Entgegen der Auffassung der Beklagten widerspricht dieses Ausl e- gungsergebnis nicht der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juli 2013 ( - C - 426/11 - [Alemo - Herron ua. ] Rn. 28 f. ) . Es geht im Streitfall allein um eine arbeitsvertragliche Vergütungsregelung und nicht um Regelu n- gen eines individualvertraglich in Be zug genommenen Kollektivvertrag s. e) a- rifli gebraucht , wird es Feststellungen zur Höhe des Anspruchs zu treffen haben . Das Landesarbeitsgericht hat nicht fes t- gestellt, ob dem Kläger ein garantiertes monatliches Entgelt oder ein garantie r- tes J ahreseinkommen iSd. § 1 Ziff. 3 Abs. 2 Buchst. d MTV zugesagt worden ist. Ohne entsprechende Feststellungen kann über eine mögliche Erfüllung des Zahlungsanspruchs (§ 362 Abs. 1 BGB) nicht entschieden werden. Bei Berec h- nung der Klageforderung ist na ch der Anmerkung zu § 1 Zi ff. 3 Abs. 2 Buchst. d 25 26 27 - 10 - 5 AZR 85/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR85.17.0 - 11 - MTV das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) von einer 35 - Stundenwoche in die mit dem Kläger vereinbarte 40 - Stundenwoche umz u- rechnen. aa) Die Anmerkung zu § 1 Ziff. 3 Abs. 2 Buchst. d MTV gehört zum Tariftext und hat Rege lungs charakter ( vgl. hierzu BAG 22. September 2010 - 4 AZR 33/09 - Rn. 17 mwN) . Der Normsetzungswille der Tarifvertragsparteien dok u- mentiert sich darin, dass sich der Ausschluss aus dem persönlichen Geltung s- bereich bei Vergütungszahlung mit Wahrung eines Mindesttarifabstands hi n- sichtlich der Berechnung einerseits auf die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beziehen soll, andererseits aber abweichend davon auch eine individuelle w ö- chentliche Arbeitszeit zugrunde gelegt werden kann. Für eine solche Regelung gibt es in § 1 Ziff. 3 Abs. 2 Buchst. d MTV ansonsten keinen Anhaltspunkt. D ie erforderliche Schriftform nach § 1 Abs. 2 TVG iVm. §§ 126 , 126a BGB ist ebe n- falls gewahrt (vgl. BAG 22. September 2010 - 4 AZR 33/09 - Rn. 20) . bb) Nach der Anmerkung zu § 1 Ziff . 3 Abs. 2 Buchst. d MTV bezieht sich der Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) auf die tarifliche wöchentliche A r- beitszeit gemäß § 2 Ziff . 1 Abs. 1 MTV. Bei einer hiervon abweichenden indiv i- duellen regelmäßigen w öchentlichen Arbeitszeit ist ein nach § 15 Ziff . 1 Abs. 2 MTV zu berechnendes Monatsgrundentgelt zugrunde zu legen. Hierzu ist nach § 15 Ziff . 1 Abs. 2 MTV das Monatsgrundentgelt gemäß Entgelttabelle mit der individuellen regelmäßigen Wochenarbeitszeit in Stunden (IRWAZ) zu multipl i- zieren und durch ( die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von) 35 Stunden zu d i- vidieren. Das tarifliche Abstandsgebot nach § 1 Ziff . 3 Abs. 2 Buchst. d MTV ist gewahrt, wenn das zugesagte und garantierte monatliche Entgelt den Ta rifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 30,5 % bzw. das zugesagte und garantierte Jahreseinkommen den zwölffachen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 3 5 % übersteigt (vgl. BAG 3. September 2014 - 5 AZR 240/13 - Rn. 26) . cc) Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des Bundesarbeit s- gerichts steht dem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Mangelt es an einer anderweitigen Bestimmung des Tarifvertrags, soll eine monatliche Vergütung für die Abstandsberechnung auch dann maßgebend sein, wenn die A rbeitszeit 28 29 30 - 11 - 5 AZR 85/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR85.17.0 - 12 - des außertariflichen Mitarbeiters die tarifliche Arbeitszeit überschreitet ( vgl. BAG 26. November 20 03 - 4 ABR 54/02 - BAGE 109, 12 ) . Doch ist nur bei Fe h- len einer besonderen Regelung oder im Zweifel die tarifliche Arbeitszeit z u- grunde zu legen, auch wenn die Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers diese überschreitet ( vgl. MüKo/BGB/Müller - Glöge 7. Aufl. § 611 Rn. 238; Schaub ArbR - HdB /Vogelsang 17. Aufl. § 13 Rn. 13) . Der MTV enthält jedoch mit der An merkung zu § 1 Ziff. 3 Abs. 2 Buchst. d ein e Bestimmung für den Fall einer von der tariflichen abweichenden individuellen Arbeitszeit und der daraus resultierenden Entgeltberechnung. 3 . Ergibt die Prüfung durch das Landesarbeitsgericht, dass die Begriffe gebraucht werden , hat der Kl ä- ger für das Jahr 2014 keinen Anspruch auf eine Zahlung , die den Tarifabstand wahrt. a) In diesem Fall ist e- g e e- lung Gegenstände betrifft, die die einschlägigen tariflichen Bestimmungen gelung an den tarifl i- chen Gegenstand an, geht aber über die tariflich normierten Mindestbedingu n- gen hinaus (BAG 7. Februar 2007 - 5 AZR 41/06 - Rn. 26; 16. April 1980 - 4 AZR 261/78 - BAGE 33, 83) . Die Wahrung eines Mindestabstands in Bezug auf eine Tarifl eistung ist damit jedoch nicht verbunden. b) Ein Zahlungsanspruch folgt nicht aus der BV EFA. Zwar findet sich dort die Zusicherung der Wahrung eines Tarifabstands, doch wirkt diese nicht no r- mativ iSv. § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG . Es handelt sich insoweit um eine schul d- rechtliche Regelungsa brede in einer Betriebsvereinbarung und damit um eine Zusicherung gegenüber dem Betriebsrat. Anders als eine Betriebsvereinbarung, die nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend normative Wi r- kungen gegenüber den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern erzeugt, b e- gründet eine Regelungsabrede nur Rechte und Pflichten der Betriebsparteien untereinander (vgl. BAG 8. September 2010 - 7 ABR 73/09 - Rn. 19 mwN, BAGE 135, 264 ) . Die BV EFA soll jedenfalls in Bezug auf d ie Zusicherung der 31 32 33 - 12 - 5 AZR 85/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR85.17.0 - 13 - Einhaltung der Tarifabstandsklausel keine normativen Wirkungen für die bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer er zeugen. Sie bedarf vielmehr der U m- setzung in einzelvertragliche Vereinbarungen. Daher begründet die Besti m- mung keinen i ndividuellen Anspruch des Klägers auf Wahrung des Tarifa b- stands. c) E ntgegen der Auffassung des Klägers folgt e in Zahlungsanspruch nicht aus betrieblicher Übung. aa) Eine betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verha l- ten des Arbeitgebe rs gegenüber seinen Arbeitnehmern, das geeignet ist, ve r- tragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begrü n- den, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung a uch künftig gewährt (BAG 18. Juli 2017 - 9 AZR 850/16 - Rn. 21) . Eine betriebliche Übung entsteht nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verha l- tensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war ( st. Rspr., vgl. nur BAG 21 . Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 82 , BAGE 158, 165 ) . bb) Gemessen daran lag eine betriebliche Übung nicht vor. In Bezug auf die Zahlungen der Beklagten an den Kläger für die Jahre 2007 bis 2009 liegen keine Anhaltspunkte für das erforderliche kollektiv e Element einer betrieblichen Übung vor. Denn eine solche entsteht nicht, wenn der Arbeitgeber nur an einen Arbeitnehmer Leistungen erbracht hat (BAG 13. Mai 2015 - 10 AZR 266/14 - Rn. 11; 18. Juli 2017 - 9 AZR 850/16 - Rn. 22) . In den Jahren 2010 bis 2013 erbrachte die Beklagte nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeit s- gerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) Sonderzahlungen zur Wahrung des Tarifabstands aufgrund von mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Regelungsabreden. Daher beruhte die Zahlungspflicht in diesen Jahren auf einer anderen Recht s- grundlage, womit eine betriebliche Übung nicht entstehen konnte. 34 35 36 - 13 - 5 AZR 85/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR85.17.0 4. Das Landesarbeitsgericht wird durch sach dienliche Hinweise den Sachverhalt aufzuklären und bei seiner Entscheidung auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. Linck Biebl Volk E. Bürger J. Schubert 37
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