Bundesarbeitsgericht 5 . Senat Urteil vom 20. November 2013 - 5 AZR 776/12 - I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 18. Januar 2012 - 11 Ca 2115/11 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 19. Juli 2012 - 6 Sa 90/12 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt (equal pay) - Verjährung Gesetz e : BGB §§ 195, 196, 197, 199 Abs. 1 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4, § 13 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 776/12 6 Sa 90/12 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. November 2013 URTEIL Metze , Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 20. November 2013 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie den eh renamtlichen Richter Dr. Dombrowsky und die ehrenamtliche Richterin Mattausch für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 776/12 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächs i- schen Landesarbeitsgerichts vom 19. Juli 2012 - 6 Sa 90/12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay. Der Kläger war vom 1. März bis zum 6. September 2006 bei der B e- klagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Leiharbeitnehmer zu einem Bruttostundenlohn v on 7,41 Euro beschäftigt. Einzelvertraglich war die An wendung des Entgelttarifvertrag s zwischen der Christlichen Gewer k- schaft Zeitarbeit und PSA (CGZ P) und dem Arbeitgeberverband Mittelständ i- scher Personaldienstleister e. V. (AMP) vereinbart. D er Klä ger wurde der F GmbH (fortan: F) zur Arbeitsleistung überlassen. Mitarbei ter der F erhalten bei einer Wochenarbeitszeit von 42,5 Stunden eine jeweils indiv iduell ausgehande l- te Vergütung. Mit seiner am 10. Juni 2011 bei Gericht einge reicht en und der Bekla g- ten am 23. Juni 2011 zugestellten Klage hat der Kläger unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AÜG die Differenz zwischen der von der Beklagten erhaltenen Verg ü- tung und dem Arbeit sentgelt verlangt, das die F im Streitzeitraum vergleichb a- ren Stammarbeitnehmern gezahlt haben soll. Der Kläger hat ausgehend von einer A uskunft der F behauptet, er hätte als Stammarbeitnehmer ein Bruttom o- natsentgelt iHv. 2.000,00 Euro erhalten . Jedenfalls sei er nach Qualifikation und Tätigkeit mit dem Mitarbeiter S vergleichbar, der - dies ist zwischen den Parte i- en unstreitig - im Jahr 2006 von der F eingestellt wurde und ein Bruttomonat s- entgelt iHv. 1.900,00 Euro erhält. 1 2 3 - 3 - 5 AZR 776/12 - 4 - Der Kläger h at die Auffassung vertreten, der Anspruch sei nicht ve r- jährt, denn bis zur CGZP - Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 ( - 1 ABR 19/10 - ) sei die Rechtslage unklar gewesen. Bis dahin sei ihm eine Klage unzumutbar gewesen . Der Kläger h at zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.229,11 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweil i- gen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat sich auf Verjä h- rung berufen . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe I. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsg e- richts zu Recht zurückgewiesen. Der Anspruch des Klägers ist verjährt. 1. Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ist ein die arbeitsvertragliche Vergütungsabrede korrigierender gesetzlicher Entgeltanspruch, der mit der Überlassung entsteht und mit dem arbeitsvertraglich für die Vergütung bestimmten Zeitpunkt fällig wird. M angels Eingreifens der besonderen Tatbestände der §§ 196, 197 BGB unterliegt er der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB ( BAG 13. März 20 13 - 5 AZR 424/12 - Rn. 22) . 2. Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist kommt es - neben dem Entstehen des Anspruchs - nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB darauf an, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Pe r- 4 5 6 7 8 9 10 - 4 - 5 AZR 776/12 - 5 - son des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. a) Die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers ist vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine b e- stimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussich t hat, dass sie dem Gläubiger zumutbar ist. Die erforderliche Kenntnis setzt keine zutreffende rech t- liche Würdigung voraus, es genügt vielmehr die Kenntnis der den Anspruch b e- gründenden tatsächlichen Umstände (BGH 26. September 2012 - VIII ZR 240/11 - zu B II 3 b bb (2) (b) der Gründe; BAG 13. März 2013 - 5 AZR 424/12 - Rn. 24 mwN) . b) Danach hat der Leiharbeitnehmer von dem Anspruch auf gleiches A r- beitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ausreichende Kenntnis iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn er Kenntnis von der Tatsache hat, dass vergleichbare Stamm - arbeitnehmer des Entleihers mehr verdienen als er. D agegen kommt es nicht auf eine zutr effende rechtliche Würdigung d er arbeitsvertraglichen Klausel an , mit der der Verleiher von der in § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG eröffneten Möglichkeit, von dem Gebot der Gleichbehandlung abzuweichen, Gebrauch macht. Vertraut der Leiharbeitnehmer auf deren Rechtswirksamkeit und in di e- sem Zusammenhang auf die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition, ist di e- ses Vertrauen ebenso wenig geschützt wie das des Verleihers. Etwas anderes gilt nur dann, wenn und solange dem Leiharbeitnehmer die Erhebung einer die Verjährung hemmenden Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unzumutbar war ( BAG 13. März 2013 - 5 AZR 424/12 - Rn. 2 5 mwN) . 3. Dem Kläger war en die Tatsachen bekannt, aus denen er im vorliege n- den Rechtsstreit ge folgert hat , vergleichbare Stammarbeitnehmer der F hätten mehr verdien t als er. So hat er den Anspruch auf Vergütun g snachzahlung g e- genüber der Beklagten dem Grunde nach geltend ge macht, bevor er von der F die Auskunft über die Vergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer erhielt . Dementsprechend begründete er sein Auskunftsbegehren gegenüber der F 11 12 13 - 5 - 5 AZR 776/12 - 6 - geltend machen wolle. Zudem wusste er - nach den nicht angegriffenen Fes t- stellungen des Berufungsgerichts - , dass die Beklagte mittels der einzelvertra g- lichen Bezugnahme auf den Tarifvertrag den gesetzlichen Anspruch des Kl ä- gers auf eine höhere als die vereinbart e Vergütung ausschließen wollte . Da r- über hinaus hat sich der Kläger nicht mit einfache n Lagerarbeiter n , sondern mit der F - wie dem Mitarbeiter S - verglichen . Damit übereinstimmend hat er gerichtlich gar nicht in Abrede gestellt , von Anfang an Kenntnis von der höheren Vergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer gehabt zu haben, sondern s eine fehlende Kenntnis mit sein er Fehleinschätzung der Tarifunfähigkeit der CGZP begründet . 4. Dem Kläger war eine Klage auf gleic hes Arbeitsentgelt vor einer recht s- kräftigen Entscheidung über die fehlende Tariffähigkeit der CGZP auch nicht unzumutbar. Eine solche hätte hinreichende Erfolgsaussicht gehabt (vgl. zum Folgenden bereits : BAG 13. März 2013 - 5 AZR 424/12 - Rn. 27 ff.) . a ) Nach einer von Schüren an allen deutschen Arbeitsgerichten durchg e- führten Befragung, an der sich 83 % der Arbeitsgerichte beteiligten (Stand: A u- gust 2007), bezweifelten Arbeitsgerichte in Deutschland seit 2003 nahezu au s- nahmslos die Tariffähigkeit der CG ZP. Leiharbeitnehmer, die den Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt einklagten, hatten damit regelmäßig ganz oder teilweise Erfolg, nur eine einzige Klage wurde abgewiesen (Schüren NZA 2007, 1213) . Auch im Schrifttum ist die Tariffähigkeit der CGZP seit der en erstem Tarifve r- tragsabschluss im Jahre 2003 in Frage gestellt und ihr der Vorwurf gemacht (vgl. nur Ankersen NZA 2003, 421; Schüren in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 9 Rn. 107 ff . mwN) . Selbst wenn eine entsprechende Zahlungsklage nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ausgesetzt worden wäre und der Kläger von der A n- tragsbefugnis des § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG hätte Gebrauch machen müssen, hätte dies keine Unzumutbarkeit der gerichtlichen Geltendmachung des A n- spruchs bewirkt . Ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Klärung einer en t- scheidungserheblichen Rechtsfrage ist stets zumutbar. Zuwarten allein lässt keine Klärung der Rechtslage erwarten (Staudinger/Peters/Jacoby (2009) § 199 14 15 - 6 - 5 AZR 776/12 BGB Rn . 62) . Überdies hatten zum frühesten Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2009 bereits zwei Instanzen in dem dafür nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 iVm. § 97 ArbGG vorgesehenen Verfahren die fehlende Tariffähigkeit der CGZP festgestellt (ArbG Berlin 1. Apri l 2009 - 35 BV 17008/08 - ; LAG Berlin - Brandenburg 7. Dezember 2009 - 23 TaBV 1016/09 - ) . b) Das Argument, bis zur CGZP - Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts habe der Kläger den Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt wegen § 13 Hal b- s atz 2 AÜG nicht beziffer n können, greift nicht durch. Unbeschadet der Frage, ob der Auskunftsanspruch gegen den Entleiher nach dem Sinn und Zweck der Norm bereits bei berechtigten Zweifeln an der Wirksamkeit eines Tarifvertrags, dessen Geltung nach § 9 Nr. 2 AÜG vereinbart worde n ist, besteht (so die her r- schende Meinung im Schrifttum, vgl. nur Pelzner/Kock in Thüsing AÜG 3. Aufl. § 13 Rn. 10; Brors in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 13 Rn. 7 - jeweils mwN) , hätte der Kläger jedenfalls zunächst eine Feststellungsklage erheben und so die Hemmung der Verjährung herbeiführen können (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) . 5. Danach hat die Verjährungsfrist für den streitgegenständlichen A n- spruch auf gleiches Arbeitsentgelt am 31. Dezember 2006 zu laufen begonnen, § 199 Abs. 1 BGB. Bei Erhebung der Kl age war die regelmäßige Verjährung s- frist abgelaufen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Müller - Glöge Biebl Weber Dombrowsky Mattausch 16 17 18
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