- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 936/12 7 Sa 26/12 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. September 2013 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisions kläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. September 2013 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowi e den ehrenamtlichen Ric h- ter Krem s er und die ehrenamtliche Richterin Röth - Ehrmann für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 936/12 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Nürnberg vom 7. August 2012 - 7 Sa 26/12 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neue n Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay. Der Kläger wurde von der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerübe r- lassung betreibt, ab 27. August 2007 als Leiharbeitnehmer beschäftigt und bei der S AG als Mechaniker eingesetzt. Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 21. August 2007 zugrunde , i n dem es ua. heißt: 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag 1. Die Rechte und Pflichten der Parteien dieses A r- beitsvertrages bestimmen sich nach den zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Persona l- dienstleister e.V. (AMP) und der Tarifgemeinschaft Chr istliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) geschlossenen Tarifverträge n , derzeit b e- stehend aus Manteltarifvertrag (MTV), Entgeltra h- mentarifvertrag (ERTV), Entgelttarifvertrag (ETV) und Beschäftigungssicherungstarifvertrag (BeschSiTV) sowie etwaigen ergänzenden und ersetzenden Tari f- verträgen in der jeweils gültigen Fassung. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter nicht Mitglied einer der Mitgliedsgewerkschaften der in Absatz 1 genannten Tarifgemeinschaft ist. 1 2 3 - 3 - 5 AZR 936/12 - 4 - Auf Veranlassung des Klägers beendete n die Parteien das Arbeitsve r- hältnis einvernehmlich durch einen am 14. Dezember 2009 abgeschlossenen und von der Beklagten vorformulierten Aufhebungsvertrag. Darin heißt es ua.: e- bungsvertrag geschlossen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Beschäft i- gungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zum A b- lauf des 31.12.2009 endet. Das Beschäftigungsverhältnis wird unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zum obigen Termin abgere chnet. Der anteilige Urlaub wir bis zum Ausscheidungstermin gewährt oder abgegolten. Es liegen keine Tatsachen vor, aus denen der Arbeitne h- mer im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis und seine Bee n- digung Ansprüche oder Rechte irgendwelcher Art, gleich aus w elchem Rechtsgrunde herleiten kann, so dass ke i- nerlei weitere Forderungen an den Arbeitgeber bestehen. Der Arbeitnehmer ist darüber belehrt worden, dass über etwaige Nachteile beim Bezug des Arbeitslosengeldes das Arbeitsamt verbindlich entscheidet, das z ur Einstellung von Auskünften berufen und verpflichtet ist. Auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage wird hie r- mit verzichtet. Z um 1. Januar 2010 wurde der Kläger von der Entleiherin eingestellt. Mit seiner am 25. März 2011 beim Arbeitsgericht einge reicht en Klage begehrt der Kläger für den Zeitraum Januar 2008 bis Dezember 2009 Lohn u n- ter dem Gesichtspunkt des equal pay. Der Kläger hat geltend gemacht , die Beklagte habe ihm ein Entgelt en t- sprechend der von der Entleiherin erteilten Auskunft übe r die Vergütung der bei ihr beschäftigten und mit ihm vergleichbaren Stammarbeitnehmer zu zahlen. Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteil en , an den Kläger 11.3 4 7 , 02 Euro brutto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen. 4 5 6 7 8 - 4 - 5 AZR 936/12 - 5 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Dem Anspruch stehe die in den Aufhebungsvertrag aufgenommene Abgeltungsklausel entgegen. Sie habe im Interesse des Klägers auf die Einhaltung der Kündigungsfrist verzic h- tet, jedoch Gewissheit haben wollen, dass mit der Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses die gegenseitigen Ansprüche erledigt seien. Jedenfalls sei d er A n- spruch verwirkt. Der Kläger habe mit der Aufhebung sv ereinbarung einen Ve r- trauenstatbestand geschaffen, auf den sie sich ein ge richtet habe. Das Arb eitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderung weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klä gers ist begründet. Das angegriffene Urteil ist au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und En t- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen konnt e das Lande s- arbeitsgericht die Klage mit der von ihm gegebenen Begründung nicht abwe i- sen. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . Der Senat kann mangels ausreichender Feststellungen in der Sache nicht abschl ießend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Die Ansprüche des Klägers sind entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht verwirkt (I.) und auch nicht aufgrund der im Aufhebungsvertrag vom 14. Dezember 2009 enthaltenen Abgeltungsklausel erloschen (II.) . O b und ggf. in welcher Höhe dem Kläger Differenzvergütung zusteht, kann der Senat aufgrund fehlender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden (III.) . I. Die Ansprüche des Klägers sind nicht verwirkt. 1. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung der von ihm angeno m- menen Verwirkung ausgeführt, die Parteien hätten mit dem Aufhebungsvertrag, 9 10 11 12 13 - 5 - 5 AZR 936/12 - 6 - bei dessen Bedingungen es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen hand e- le, ein deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis vereinbart, indem sie übe reinstimmend die Feststellung getroffen hätten, dass neben den im Aufh e- bungsvertrag genannten keine weiteren Ansprüche bestünden. Die Parteien hätten offensichtlich keine weiteren Forderungen gesehen. Der Aufhebungsve r- trag enthalte zwar keinen Verzicht auf etwaige Forderungen, dem Kläger sei es jedoch gemäß § 242 BGB verwehrt, weitere Ansprüche geltend zu machen. Die Ansprüche seien verwirkt. Das hierfür erforderliche Zeitmoment sei erfüllt, weil der Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche erstmals mehr als ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht habe. Das U m- standsmoment sei aufgrund des Zeitablaufs und der mit dem negativen Schul d- anerkenntnis getroffenen Feststellungen erfüllt. Von einer Erfüllung des U m- standsmoments sei auch d eshalb auszugehen, weil die Beklagte im Interesse des Klägers auf die Einhaltung der Kündigungsfrist verzichtet habe. Die fehle n- de Kenntnis des Klägers vom Bestehen etwaiger Ansprüche könne eine Verwi r- kung nicht ausschließen, zumal diese durch die Beklagte nicht (mit - ) verursacht worden sei. 2. Dem kann im Ergebnis und in Teilen der Begründung nicht gefolgt we r- den. Die Bewertung, die Ansprüche seien verwirkt, wird von den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht getragen. a) Die Verwir kung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Sie hat nicht den Zweck, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vo rzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen (Zeitmoment) . Es müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment) , die e s rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Der Berechtigte muss unter Umständen untätig geblieben sein, die den Ei n- druck erwecken konnten, dass er sein Rech t nicht mehr geltend machen wolle, 14 15 - 6 - 5 AZR 936/12 - 7 - so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Durch die Verwirkung wird die illoyal verspätete Ge l- tendmachung von Rechten ausgeschlossen. Die Verwirkung dient dem Ve r- t rauensschutz. Weiterhin muss - als Zumutbarkeitsmoment - das Erfordernis des Vertrauensschutzes das Interesse des Berechtigten an einer sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs derart überwiegen, dass dem in Anspruch genommenen die Erfüllung de s Anspruchs oder die Einlassung auf die Klage nicht mehr zuzumuten ist (BAG 25. April 2006 - 3 AZR 372/05 - Rn. 20 , BAGE 118, 51 ; 22. Februar 2012 - 4 AZR 579/10 - Rn. 43) . b) Die vom Landesarbeitsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfert igen die Annahme einer Verwirkung der vom Kläger erhobenen A n- sprüche nicht. aa ) Es kann dahingestellt bleiben, ob das Zeitmoment erfüllt ist, denn es fehlt vorliegend, auch wenn man berücksichtigt, dass zwischen Zeit - und U m- standsmoment eine Wechselwirkun g besteht (BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 579/10 - Rn. 44) , an dem erforderlichen Umstandsmoment. ( 1 ) Das Landesarbeitsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die im Aufhebungsvertrag vom 14. Dezember 2009 enthaltene Au s- gleichsklausel ein d eklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis beinhaltet. (a) Bei der im Aufhebungsvertrag enthaltenen Klausel handelt es sich nach der von den Parteien nicht angegriffenen Feststellung des Landesarbeitsg e- richts um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd. § 305 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend vom Vertragswortlaut nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Int e- resse n der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Ve r- wenders zugrunde zu legen sind (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 30 mwN) . Die Auslegung derartiger typischer Vertragsklauseln 16 17 18 19 - 7 - 5 AZR 936/12 - 8 - durch das Landesarbeitsgericht kann durch das Revisionsgericht uneing e- schränkt überprüft werden ( BAG 14. Dezember 2011 - 4 AZR 79/10 - Rn . 16 ) . (b) Welche Rechtsqualität und welchen Umfang eine Ausgleichsklausel hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. ( aa ) Als rechtstechnische Mittel für den Willen der Parteien, ihre Rechtsb e- ziehungen zu bereinigen, kommen insbesondere der Erlassvertrag, das konst i- tutive und das deklaratorische Schuldanerkenntnis in Betracht. Ein Erlassve r- trag (§ 397 Abs. 1 BGB) ist dann anzunehmen, wenn die Parteien vom Best e- hen einer bestimmten Schuld ausgehen, diese aber übereinstimmend als nicht mehr zu erfüllen betrachten. Ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis iSd. § 397 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn der Wille der Parteien darauf gerichtet ist, alle oder eine bestimmte Gruppe von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum Erlöschen zu bringen (BAG 14. Mai 2013 - 9 AZR 844/11 - Rn. 11) . Ein deklaratorisches negatives Schulanerkenntnis ist anzunehmen, wen n die Pa r- teien nur die von ihnen angenommene Rechtslage eindeutig dokumentieren und damit fixieren wollen. Maßgeblich ist das Verständnis eines redlichen Erkl ä- rungsempfängers. Dieser ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, unter Berücksichtigun g aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Au f- merksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat. Zu beachten ist ferner der Grundsatz der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (st. Rspr. , vgl. BAG 7. November 2007 - 5 AZR 880/06 - Rn . 1 7, BAGE 124, 349 ; 20. April 2010 - 3 AZR 225/08 - Rn. 47 , BAGE 134, 111 ) . ( bb ) Hiervon ausgehend hat das Landesarbeitsgericht zu Recht konstatiert , dass die Parteien mit der im Aufhebungsvertrag enthaltenen Ausgleichsklausel die von ihnen angenommene Rechtslage feststellen und dokumentieren wol l- ten. Der Wille der Parteien war nicht darauf gerichtet, alle oder eine bestimmte Gruppe von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum Erlöschen zu bri n- gen. Hierfür spricht bereits, dass die Parteien nach den Fes tstellungen des Landesarbeitsgerichts nicht vom Bestehen weiterer Ansprüche ausgegangen sind. Anhaltspunkte für einen Verzichtswillen des Klägers ergeben sich nicht. Für den Dokumentationscharakter der Erklärung und damit die Annahme eines 20 21 22 - 8 - 5 AZR 936/12 - 9 - deklaratorischen negativen Sch uldanerkenntnisses spricht der Wortlaut der Klausel. Diese s liegen keine Tatsachen vor auf das Nichtbestehen von Tatsachen als Grundlage für die Herleitung von A n- sprüchen oder Rechten ab und leitet hieraus, bestünden. ( 2 ) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist das im Aufh e- bungsvertrag enthaltene deklaratorische negative Schuldanerkenntnis a uch in Verbindung mit dem Verzicht der Beklagten auf die Einhaltung de r Kündigung s- frist nicht geeignet, als Umstandsmoment ein Vertrauen der Beklagten darauf zu begründen, der Kläger werde seine ggf. bestehenden Ansprüche aus dem Gebot des equal pay nicht mehr geltend machen. (a) Es kann vorliegend offenbleiben, ob es sich bei der im Aufhebungsve r- trag enthaltenen Ausgleichsklausel um eine Hauptleistung im Gegenzug zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelt, die keiner Inhaltsko n- trolle unt erliegen würde , oder um eine nur begleitende Nebenabrede des Au f- hebungsvertrags, die einer Angemessenheitskontrolle iSd. § 307 Abs. 1 BGB unterl ä ge (vgl. BAG 21. Juni 2011 - 9 AZR 203/10 - Rn. 40 ff. , BAGE 138, 136 ) . Wollte man die Klausel als wirksam betrachten, wäre sie nicht geeignet, über ihre rechtliche Bedeutung und die sich hieraus ergebenden Rechtswirku n- gen hinausgehendes Vertrauen der Beklagten zu begründen. Ein deklarator i- sches negatives Schuldanerkenntnis führt nicht zum Erlöschen von Anspr ü- chen. Es hindert den Gläubiger nicht an einer weiteren Geltendmachung, denn diesem verbleibt die Möglichkeit, die Unrichtigkeit seiner Erklärung nachzuwe i- sen, indem er seine Ansprüche beweist (BAG 7. Novem ber 2007 - 5 AZR 880/06 - R n. 24, BAGE 124, 349 ) . ( b ) Selbst wenn man unterstellt e , die Beklagte sei nur bei Aufnahme der Ausgleichsklausel in den Aufhebungsvertrag bereit gewesen, einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zuzustimmen, rechtfertigt e dies die Annahme eines für die Verwi rkung erforderlichen Umstandsmoments nicht. Aus den Feststellungen 23 24 25 26 - 9 - 5 AZR 936/12 - 10 - des Landesarbeitsgerichts ergibt sich nicht, dass die Beklagte den Kläger über ihre Motivlage bei Abschluss des Aufhebungsvertrags unterrichtet hätte oder dass diese für den Kläger aufgrund der Begleitumstände bei Vertragsschluss erkennbar gewesen wäre. ( c ) Der Annahme des Umstandsmoments steht zudem entgegen, dass die Beklagte nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts keine Kenntnis von möglichen Ansprüchen des Klägers aus dem Geb ot des equal pay hatte. Wer überhaupt keine Kenntnis von einem möglichen Anspruch eines Dritten hat, kann auf das Ausbleiben einer entsprechenden Forderung allenfalls allg e- mein, nicht aber konkret hinsichtlich eines bestimmten Anspruchs vertrauen. Den Schu tz vor unbekannten Forderungen hat das Verjährungsrecht zu g e- währleisten, nicht aber Treu und Glauben ( BAG 25. April 2001 - 5 AZR 497/99 - zu I 2 der Gründe , BAGE 97, 326 ; 24. Mai 2006 - 7 AZR 201/05 - Rn. 24 ) . bb ) Im Übrigen ergeben sich aus den tatsäch lichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts keine Umstände, die geeignet wären, die Annahme zu rechtfertigen, der Beklagten sei es aufgrund eigener Dispositionen unzumu t- bar geworden, etwaige Ansprüche des Klägers zu erfüllen , oder es sei ihr au f- grund sonstiger Umstände unzumutbar, sich auf die Klage einzulassen. II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich nicht aus a n- deren Gründen als richtig (§ 561 ZPO) . Die Ausgleichsklausel im Aufhebung s- vertrag vom 14. Dezember 2009 steht als dekl aratorisches negatives Schul d- anerkenntnis der Geltendmachung von An sprüchen durch den Kläger nicht entgegen. Diesem obliegt es, die Unrichtigkeit seiner Erklärung nachzuweisen, indem er seine Ansprüche beweist ( BAG 7. November 2007 - 5 AZR 880/06 - Rn. 2 4, BAGE 124, 349 ; MüKoBGB/Schlüter 6. Aufl. § 397 Rn. 14, 17 ) . III. Ob und ggf. in welchem Umfang die Klageforderung gerechtfertigt ist, kann aufgrund des Fehlens tatsächlicher Feststellungen vom Senat nicht en t- schieden werden. Das Landesarbeitsgericht hat zur Zusammensetzung und Berechnung der vom Kläger geltend gemachten Forderungen, zu den Leistu n- gen der Beklagten an den Kläger und zu denen der Entleiherin an ihre Stam m- 27 28 29 30 - 10 - 5 AZR 936/12 arbeitnehmer sowie zum Inhalt der von der Entleiherin erteilten Auskunft keine Festste llungen getroffen. Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils s o- wie das Sitzungsprotokoll enthalten hierzu keine Ausführungen. Das Urteil nimmt auf die erst - und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze und den I n- halt der Entscheidung des Arbeitsgeri chts nicht Bezug. Der Senat ist deshalb gemäß § 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO gehindert, den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien zu berücksichtigen. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwe i- sung der Sache an das Berufungsgericht zur ne uen Verhandlung und Entsche i- dung , § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat die notwendigen Feststellungen zu treffen und in der Sache zu entscheiden . Müller - Glöge Biebl Weber Kremser S. Röth - Ehrmann 31
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