Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Dezember 2016 Fünfter Senat - 5 AZR 273/16 - ECLI:DE:BAG:2016:211216.U.5AZR273.16.0 I. Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Cob urg - Endurteil vom 24. Februar 2015 - 4 Ca 845/14 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 13. November 2015 3 Sa 126/15 - Entscheidungsstichwort e : Arbeitsentgelt - Lohnsteuer - Sozialversicherung Leits a tz: t- gelt verpflichtenden Urteilstenor verdeutlicht, was von Gesetzes wegen gilt: Der Arbeitnehmer ist nach § 38 Abs. 2 EStG Schuldner der durch A b-zug vom Arbeitslohn erhobenen Einkommensteuer (Lohnsteuer) und muss im Innenverhältnis zum Arbeitgeber den ihn treffenden Teil des G e- samtsozialversi cherungsbeitrags tragen (§ 28g SGB IV) . ECLI:DE:BAG:2016:211216.U.5AZR273.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 273/16 3 Sa 126/15 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Dezember 2016 URTEIL Kleinert, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. Dezember 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie die ehrenamtlichen Richter Bormann und Menssen für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 273/16 ECLI:DE:BAG:2016:211216.U.5AZR273.16.0 - 3 - 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Nürnberg vom 13. November 2015 - 3 Sa 126/15 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Rückzahlung irrtümlich ausgezahlter En t- gelt bestandteile. Der Beklagte war bei der Klägerin vom 27. Mai bis zum 31. Oktober 2013 angestellt . Es war ein Bruttomonatsgehalt von 4.200,00 Euro vereinbart . Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund einer Arbeitgeberkündigung vom 18. September 2013 zum 31. Oktober 2013, wobei der Beklagte mit Au s- sp ruch der Kündigung unter Anrechnung von Urlaub und eventueller Freizei t- guthaben freigestellt wurde. Für die Monate September und Oktober 2013 zahlte die Klägerin an den Beklagten kein Entgelt aus, führte aber von dem vereinbarte n Gehalt Loh n- steuer nebst Solidaritätszuschlag (insgesamt 1.744,08 Euro) sowie den vom Arbeitnehmer zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (in s- gesamt 1.665,96 Euro) ab . Ferner überwies sie aus de m errechneten Nettoen t- gelt jeweils 4 0,00 Euro als vermögenswirk same Leistung an die zuständige Stelle. Die Klägerin berühmte sich des Bestehens von Schadensersatzanspr ü- che n wegen grober Fehler des Beklagten bei mehreren Bauvorhaben . Darau f- hin erh ob der Beklagte in einem Prozess umgekehrten Rubrums Klage auf Za h- lung de r Bruttov ergütung für die Monate September und Oktober 2013, wä h- rend die Klägerin im Wege der Widerklage Schaden s ersatz iHv. 30.548,31 Euro verlangt e . Das Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg - verurteilte die Kl ä- gerin, insgesamt 8.400,00 Euro brutto neb st Zinsen an den Beklagten zu zahlen ( Urteil vom 5. Juni 2014 - 4 Ca 1085/13 - ) . Die Widerklage wies es ab. Über die 1 2 3 - 3 - 5 AZR 273/16 ECLI:DE:BAG:2016:211216.U.5AZR273.16.0 - 4 - auf die Widerklage beschränkte Berufung der Klägerin hat das Landesarbeit s- gericht noch nicht entschieden. Entsprechend de m erstinstanzlich en Urteil rechnete die Buchhalterin der Klägerin die Vergütung für September und Oktober 2013 ab und überwies am 16. Ju ni 2014 - neben Zinsen iHv. 243,65 Euro - versehentlich den Gesam t- betrag von 8.400,00 Euro an den Beklagten. Dieser stimmte einer Rückb u- chung nicht zu. Nach erfolglosem außergerichtliche n V erlangen hat d ie Klägerin mit der am 22. Oktober 2014 eingereichten Klage eine irrtümliche Überzahlung geltend gemacht , die nach Bereicherungsrecht zu erstatten sei. D e m Beklagten hätten die auf die au sgeurteilte Bruttovergütung entfallende Lohnsteuer , der Arbei t- nehmeranteil zum Gesamt sozial versicherungsbeitrag und die vermögenswir k- sam angelegten 40,00 Euro monatlich nicht zur Auszahlung zu gestanden . Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurte ilen, an sie 3.490,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 25. Juli 2014 zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Klägerin könne analog § 7 67 Abs. 2 ZPO nicht mehr vorbring en , einen Teil der eingeklagten Vergütung bereits vor Erlass des Urteils im Entgeltzahlungspr o- zess erfüllt zu haben. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabwe i- sungsb egehren weiter. 4 5 6 7 8 - 4 - 5 AZR 273/16 ECLI:DE:BAG:2016:211216.U.5AZR273.16.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Klage begründet ist. Die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung der nicht zur Auszahlung an den Beklagten b e- stimmten Entgelt bestandteile, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. I. Der Beklagte hat die auf die Gehälter für September und Oktober 2013 entfallende Lohnsteuer und den vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteil am G e- samtsozialversicherungsbeitrag ohne rechtlichen Grund erhalten. 1. Ohne rechtlichen Grund ist eine Leistung erlangt, wenn die Zuwendung dem Leistungsempfänger nach der ihr zugrunde liegenden Rechtsbeziehung nicht (en dgültig) zusteht (Palandt/Sprau 76. Aufl. § 812 BGB Rn. 21) , er also diese Leistung nicht beanspruchen konnte und sie auch nicht behalten darf (MüKoBGB/Schwab 6. Aufl. § 812 Rn. 3 38) . Das ist vorliegend der Fall. Weder der Arbeitsvertrag der Parteien noch das Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 5. Juni 2014 ( - 4 Ca 1085/13 - ) sind iSd. § 812 Abs. 1 BGB Rechtsgrund dafür, dass der Beklagte nicht zur Auszahlung bestimmte Entgelt bestandteile behalten darf. 2. Der zivilrechtliche Entgelta nspruch des Arbeitnehmers unterliegt einem öffentlich - rechtlichen Pflichtengefüge , das beide Parteien des Arbeitsvertrags trifft (vgl. BAG GS 7. März 2001 - GS 1/00 - zu III 1 c und d der Gründe, BAGE 97, 150; 30. April 2008 - 5 AZR 725 /07 - Rn. 16 ff. , BA GE 126, 325; s h . zur Steuer auch BAG 17. September 2014 - 10 AZB 4/14 - Rn. 17 ff., BAGE 1 4 9, 117; BGH 12. Mai 2005 - VII ZR 97/04 - zu II 1 b der Gründe, BGHZ 163, 103 ) . Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unter liegen der Einkommensteuer (§ 2 Abs. 1 N r. 4 EStG) , deren Schuldner der Arbeitnehmer ist (§ 38 Abs. 2 EStG) . Außerdem hat er den Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbe i- trag s zu tragen (§ 28 g SGB IV) . Der Arbeitgeber muss als ihm obliegende öffentlich - rechtliche Verpflic h- tung die Einkommensteuer, die als Lohnsteuer durch Abzug vom Arbeitsentgelt 9 10 11 12 13 - 5 - 5 AZR 273/16 ECLI:DE:BAG:2016:211216.U.5AZR273.16.0 - 6 - erhoben wird (§ 38 Abs. 1 Satz 1 EStG) , für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Entgeltzahlung vom Arbeitsentgelt einbehalten (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG) und den Gesamtsozialversich erungsbeitrag an die Einzugsstelle zahlen, § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Dabei gilt nach § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV der vom A r- beitnehmer zu tragende Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags als aus dessen Vermögen erbracht. Dieses öffentlich - rechtliche Pf lichtengefüge überlagert und prägt - s o- fern nicht der Arbeitgeber aufgrund einer Nettolohnvereinbarung Steuern und Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrag s übern immt - den zivilrechtlichen Entgeltanspruch. Der auf Einkommensteuern und Arbei tne h- meranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrag s entfallende Teil ist zwar B e- standteil des (Brutto - )Entgeltanspruchs, so dass mit dessen Einbehalt und A b- führung an die zuständigen Stellen der Arbeitgeber (auch) seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeit nehmer erfüllt (zuletzt BAG 9. August 2016 - 9 AZR 417/15 - Rn. 14 mwN) . Doch hat der Arbeitnehmer diesbezüglich wegen entg e- genstehende n öffentlichen Recht s keinen Anspruch auf Auszahlung, der En t- ge l t anspruch ist insoweit nur auf Einbehalt und Abführung g erichtet (BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - Rn. 18, BAGE 126, 325; ähnlich - zur Ste u- er - BGH 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03 - zu III 4 b der Gründe, BGHZ 15 7 , 3 5 0) . 3. Danach kann die arbeitsvertragliche Entgeltvereinbarung nicht das B e- halten von auf das Arbeitse ntgelt entfallender Einkommensteuer und des vom Arbeitnehmer zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrag s rech t- fertigen . Diese Bestandteil e des Arbeitsentgelts verbleib en nicht nur nicht (en d- gültig) beim Arbeit nehmer, sie sind nicht einmal zur A u sz ahlung an diesen b e- stimmt . Der Arbeitsvertrag kann deshalb nur rechtlicher Grund für Einbehalt und Abführung von Steuer n und Beiträgen zur S ozialversicherung , nicht aber für de ren Auszahlung an den Arbeitnehmer sein. 4. Auch die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von Bruttoarbeitsentgelt bildet keinen rechtlichen Grund dafür, dass der Beklagte irrtümlich ausgezahlte 14 15 16 - 6 - 5 AZR 273/16 ECLI:DE:BAG:2016:211216.U.5AZR273.16.0 - 7 - Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrag s behalten dürfte . a) Der einem den Arbeitgeber zur Zahlung von Arbeit s- entgelt verpflichtenden Urteil s tenor verdeutlicht, was von Gesetzes wegen gilt ( vgl. BAG 17. Februar 2016 - 5 AZN 981/15 - Rn. 5 , BAGE 154, 116 ) . Es ändert sich an der Belastung des Entgeltanspruchs mit öffentlich - rechtlichen Pflichten nichts. Ein zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtendes Urteil ist nicht auf eine - gesetzeswidrige - Auszahlung von Steuern und B eiträgen an den Arbei t- nehmer gerichtet, sondern nur auf deren Einbehalt und Abführung. Nur dafür kann der Titel Rechtsgrund iSv. § 812 Abs. 1 BGB sein . Er vollzieht gleichsam im Privatrechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer das nach , wozu der Arbeitgeber öffentlich - rechtlich verpflichtet ist und was der Arbeitne h- mer steuer - und sozialversicherungsrechtlich dulden muss. Lediglich wenn der Arbeitnehmer das ihm entgegen öffentlichem Recht Zugeflossene an die zuständigen Stellen selbst abführt, kann er dem Rückfo r- derungsverlangen des Arbeitgebers Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB en t- gegen halten (allg. zu den Voraussetzungen der Entreicherung vgl. BGH 27. Oktober 2016 - IX ZR 160/14 - Rn. 13 ff.) . U nstreitig hat aber der Beklagte nicht selbst abgeführt . Er hat auch nicht eingewendet , Finanzamt oder Einzug s- stelle würden die Erfüllungswirkung der im Herbst 2013 von der Klägerin (vo r- ab) getätigten Zahlungen in Frage stellen und von ihm die Abführung der au s- gezahlten Steuer n oder Beiträge für d as vom Arbeitsgericht zugesprochene Arbeitsen tgelt verlangen. b) E ine Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung von Bruttoarbeitsen t- gelt bedeutet nicht , dass der Arbeitnehmer die darauf entfallenden Steuern und Beiträge endgültig b ehalten darf . Dies wird durch die Rechtslage bei Vollstr e- ckung eines auf Bruttoarbeitsentgelt gerichteten Titels bestätigt . Versucht der Gerichtsvollzieher, den vollen ausgeurteilten Betrag zu vollstrecken, kann der Arbeitgeber durch entsprechende Quittungen oder Überweisungsn a chweise die Abführung von Lohnsteuer an das Fi nanzamt und des Arbeitnehmeranteils des Gesamt sozial versicherungsbeitrag s an die Ei n- 17 18 19 20 - 7 - 5 AZR 273/16 ECLI:DE:BAG:2016:211216.U.5AZR273.16.0 - 8 - zugsstelle nachweisen. Die Zwangsvollstreckung ist dann insoweit nach § 775 Nr. 4 bzw. Nr. 5 ZPO einzustellen (vgl. BAG 14. Januar 1964 - 3 AZR 55/63 - zu 3 der Gründe, BAG E 15, 220; BGH 21. April 1966 - VII ZB 3/66 - zu II 2 der Gründe; Schaub/Linck ArbR - HdB 16. Aufl. § 71 Rn. 11; Thomas/Putzo /Seiler 37. Aufl. § 775 Rn. 12) . Erfüllt der Arbeitgeber seine öffentlich - rechtliche n Pflicht en nicht, kann der Gerichtsvollzieher z war auf den vollen (Brutto - )Betrag zugreifen. Er hat aber davon das für den Vollstreckungsort zuständige Finanzamt zu benachrichtigen (§ 6 2 Abs. 1 GVO) . Außerdem muss er den zuständigen Sozialversicherung s- träger erfragen und erst wenn er diesen kennt, darf er - bei gleichzeitiger B e- nachrichtigung des Sozialversicherungsträgers - den beigetriebenen Betrag auskehren (§ 6 2 Abs. 2 GVO) . Auch dies zeigt, dass der Arbeitnehmer den zu Einbehalt und Abführung bestimm ten Teil des Arbeitsentgelts nicht behalten darf und ihn nur deshalb erhält, um an Stelle des seine öffentlich - rechtlichen Pflichten nicht erfüllenden Arbeitgebers Steuer und Beiträge zur S ozialversich e- rung an die berechtigten Stellen weiterzuleiten. II. Der Beklagte hat auch die vom Nettobetrag des Arbeitsentgelts mona t- lich vermögenswirksam anzulegenden 40,00 Euro ohne Rechtsgrund erhalten. Der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass von dem Nettobetrag des Arbeitsentgelts monatlich 40,00 Euro entsprechend den Abreden der Pa r- teien vermögenswirks am anzulegen sind (vgl. § 11 5. VermBG) . Ein Recht s- grund für die Auszahlung dieser Teilleistung an den Beklagten ist deshalb nicht gegeben. Dass die Klägerin für die ursprünglich im Streit stehenden Monate September und Oktober 2013 - entgegen dem in den L ohnabrechnungen D o- kumentierten - die vermögenswirksame Anlage unterlassen hätte, hat der B e- klagte nicht behauptet. III. Der Bereicherungsanspruch der Klägerin ist nicht nach § 814 Alt. 1 BGB ausgeschlossen. Die Überweisung des nicht zur Auszahlung bestim mten Teil s des A r- beitsentgelts für die Monate September und Oktober 2013 erfolgte nach den 21 22 23 24 25 - 8 - 5 AZR 273/16 ECLI:DE:BAG:2016:211216.U.5AZR273.16.0 - 9 - nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts versehentlich. Dass die Klägerin diese Leistung freiwillig in Kenntnis der N ichtschuld (zu den Vorausset zungen BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 14 ff., BAGE 136, 54) erbracht hätte , hat der als Leistungsempfänger dafür darlegungs - und beweispflichtige (vgl. BG H 17. Oktober 2002 - III ZR 58/02 - zu 3 der Gründe; Palandt/Sprau 76. Aufl. § 814 Rn. 11) Beklagte nicht behauptet . I V . De m Bereicherungsanspruch der Klägerin steht § 767 Abs. 2 ZPO w e- der in unmittelbarer noch entsprechender Anwendung entgegen. 1. Nach § 767 Abs. 2 ZPO sind Einwendungen, die einen durch Urteil festgestellten Anspruch betreffe n nur insoweit zulässig, als die Gründe , auf d e- nen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendung en spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind. Die Norm erfasst die rechtshemmenden und rechtsvernichte nden Einwe n- dungen und Einreden im Sinne des materiellen Rechts ( BG H 6. März 1987 - V ZR 19 / 86 - zu II 2 b der Gründe , BGHZ 100, 211 ) , sie dient dem Schutz der materiellen Rechtskraft ( vgl. BGH 1 . Dezember 2011 - IX ZR 56/11 - zu II 2 a der Gründe; Zöller/H erget ZPO 31. Aufl. § 767 Rn. 14) . 2. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, unter welchen Voraussetzu n- gen § 767 Abs. 2 ZPO außerhalb der Vollstreckungsabwehrklage entspreche n- de Anwendung findet (vgl. BGH 17. Oktober 2002 - III ZR 58/02 - zu 3 der Gründe) und ob der besondere Erfüllungseinwand der Abführung von Entgel t- bestandteilen an Finanzamt und Einzugsstelle (vgl. BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - Rn. 18 ff., BAGE 126, 325; 9. August 2016 - 9 AZR 417/15 - Rn. 14 f. mwN) überhaupt ein e Einwendung iSd. § 767 ZPO ist. Die versehentliche Auszahlung dazu nicht bestimmter Entgeltbestan d- teile an den Arbeitnehmer begründet einen bereicherungsrechtlichen A nspruch des Arbeitgebers unabhängig davon, ob d ies er seine Abführungspflichten schon er füllt hat . Erfolg t die Leistung aufgrund eines zur Zahlung von Bruttoa r- beitsentgelt verpflichtenden Titels , h- lung bestimmte Entgeltbestandteile aus g ezahlt zu haben, denknotwendig erst 26 27 28 29 - 9 - 5 AZR 273/16 ECLI:DE:BAG:2016:211216.U.5AZR273.16.0 nach Erlass des Urteils. Ihre Berücksichtigung b eeinträchtigt die materielle Rechtskraft des Titels nicht , weil dieser insoweit nur auf Abführung an die z u- ständigen Stellen gerichtet ist (vgl. oben Rn. 17 ) . V. Die Höhe der nicht zur Auszahlung bestimmten Teile der Gehälter für die Monate September und Oktober 2013 steht zwischen den Parteien außer Streit. Insoweit hat die Revision auch keine Angriffe gegen das Berufungsurteil erhoben. VI. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 1 BGB. V I I . Die Ko stenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Müller - Glöge Biebl Weber Bormann Menssen 30 31 32
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