- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 766/09 7 Sa 39/09 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. November 2010 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver-handlung vom 10. November 2010 durch den Vizepräsidenten des Bundes-arbeitsgerichts Dr. Müller-Glöge, die Richterin am Bundesarbeitsgericht - 2 - 5 AZR 766/09 - 3 - Dr. Laux, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl sowie die ehrenamt-lichen Richter Hinrichs und Heyn für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juli 2009 - 7 Sa 39/09 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 2. Oktober 2008 - 1 Ca 3101/08 - zurück-gewiesen hat. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 2. Oktober 2008 - 1 Ca 3101/08 - abgeändert und die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2. insgesamt abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger 13/20 und die Beklagte 7/20 zu tragen. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob dem Arbeitszeitkonto des Klägers 500 Stunden gutzuschreiben sind. Der Kläger ist seit Mai 2000 bei der Beklagten als Monteur beschäftigt. Seit 1. Juli 2005 ist er Mitglied der Industriegewerkschaft Metall. Die Beklagte trat mit Wirkung zum 31. Dezember 2005 aus dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. aus. Bis zu diesem Zeitpunkt wandte sie auf alle Arbeitsverhältnisse unabhängig von einer Gewerkschaftszugehörig-keit der Arbeitnehmer die Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metall-industrie Nordwürttemberg/Nordbaden an. Am 24. Juni 2005 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag, in dem es ua. heißt: 123- 3 - 5 AZR 766/09 - 4 - 2. VERTRAGSBEGINN, -DAUER, PROBEZEIT, KÜNDIGUNGSFRISTEN 2.1 Der vorliegende Arbeitsvertrag tritt mit Wirkung zum 01. Januar 2006 in Kraft und läuft auf un-bestimmte Zeit.
3. VERGÜTUNG 3.1 Entsprechend der ausgeübten Funktion setzt sich das monatliche Bruttogehalt auf Basis der in diesem Arbeitsvertrag vereinbarten Wochen-arbeitszeit wie folgt zusammen:
4. WOCHENARBEITSZEIT, GLEITZEIT 4.1 Die individuelle regelmäßige Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 40 Stunden. 4.2 Über das maximal zulässige Zeitguthaben hinaus-gehende Arbeitsstunden sind mit der Brutto-monatsvergütung abgegolten und verfallen am Monatsende. 4.3 Über die vereinbarte Wochenarbeitszeit hinaus geleistete Arbeit ist keine Mehrarbeit, sondern führt lediglich zum Auf- bzw. Abbau des Zeitgut-habens des Arbeitnehmers. Eine Auszahlung von Zeitguthaben ist ausgeschlossen.
13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN, SALVATORISCHE KLAUSEL, GERICHTSSTAND
13.5 Sämtliche bisherigen Arbeitsverträge oder andere schriftliche Abmachungen verlieren mit der Unter-zeichnung dieses Arbeitsvertrages ihres Gültig-keit. 13.6 Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
Ab 1. Januar 2006 arbeitete der Kläger 40 Wochenstunden, während der Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nord-württemberg/Nordbaden vom 14. Juni 2005 (im Folgenden: MTV) eine tarifliche 4- 4 - 5 AZR 766/09 - 5 - wöchentliche Arbeitszeit (ohne Pausen) von 35 Stunden vorsah. Mit Anwaltsschreiben vom 15. April 2008 forderte der Kläger die Be-klagte auf, ihm bis zum 17. April 2008 zu bestätigen, dass er für jede ab dem 1. Januar 2006 über 35 Stunden pro Woche hinaus geleistete Arbeitsstunde eine entsprechende Bezahlung erhalte oder jede über 35 Stunden pro Woche geleistete Arbeitsstunde seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werde. Mit seiner der Beklagten am 25. April 2008 zugestellten Klage hat der Kläger ua. geltend gemacht, seinem Arbeitszeitkonto seien für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 18. April 2008 insgesamt 600 Arbeitsstunden gutzuschreiben. Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Interesse - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 18. April 2008 600 Stunden gutzuschreiben. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und sich zuletzt noch auf Verfall berufen. Der Kläger habe die sechsmonatige Ausschlussfrist des MTV nicht eingehalten. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeits-gericht hat - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Arbeits-zeitkonto des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 18. April 2008 500 Arbeitsstunden gutzuschreiben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Der Kläger hat be-antragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers in der Spalte FLX erfolgen solle. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Unrecht stattgegeben. 56789- 5 - 5 AZR 766/09 - 6 - I. Die Klage ist mit der in der Revisionsinstanz nachgeholten Konkretisie-rung des Leistungsantrags zulässig. Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden gutzuschreiben, ist hin-reichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können (vgl. BAG 23. Januar 2008 - 5 AZR 1036/06 - Rn. 9, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 42 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 16; 14. August 2002 - 5 AZR 417/01 - AP EntgeltFG § 2 Nr. 10 = EzA EntgeltfortzG § 2 Nr. 4). Gleichermaßen kann der Arbeitnehmer die Korrektur eines oder mehrerer auf seinem Arbeitszeitkonto ausgewiesener Salden beantragen. Seit der vor dem Senat erfolgten Konkreti-sierung des Leistungsbegehrens (Gutschrift in der Spalte FLX) ist der Klage-antrag hinreichend bestimmt. II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch, dass die vom 1. Januar 2006 bis zum 18. April 2008 über die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden hinaus geleistete Arbeitszeit als Mehrarbeit auf seinem Arbeitszeitkonto in der Spalte FLX verbucht wird. Dafür fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. 1. Der Kläger hat in der Revisionsinstanz eine Betriebsvereinbarung vom 7. Dezember 2005 vorgelegt, die nach ihrem Einleitungssatz von der Beklagten mit ihren Mitarbeitern, vertreten durch den Betriebsrat geschlossen wurde. Sollte es sich dabei um eine Betriebsvereinbarung iSd. Betriebsverfassungs-gesetzes, also eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 77 Abs. 1 BetrVG) handeln, ergibt sich aus ihr kein Anspruch darauf, dass die über 35 Wochenstunden hinausgehende Arbeitszeit auf den Arbeitszeitkonten der Arbeitnehmer als Mehrarbeit verbucht wird. Die Betriebsvereinbarung hält als Dauer der Arbeitszeit eine solche von wöchentlich 40 Stunden fest und regelt deren Lage und Verteilung (Ziff. 2. der Betriebsvereinbarung). Nur die Differenz zwischen der geleisteten Arbeitszeit und der Regelarbeitszeit von 40 Wochen-stunden wird in ein Arbeitszeitkonto übertragen (Ziff. 4. der Betriebsverein-barung). 10111213- 6 - 5 AZR 766/09 - 7 - 2. Ebenso wenig ergibt sich der Klageanspruch aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag vom 24. Juni 2005. a) Nach Ziff. 4.3 des Arbeitsvertrags führt nur die über die vereinbarte Wochenarbeitszeit hinaus geleistete Arbeit zum Aufbau eines Zeitguthabens. Vereinbart haben die Parteien eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden, Ziff. 4.1 des Arbeitsvertrags. Selbst wenn diese Vereinbarung wegen beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1 und Abs. 3 TVG) nach § 4 Abs. 3 TVG unwirk-sam wäre, lässt sich aus Ziff. 4.3 des Arbeitsvertrags nicht herleiten, dass die Differenz zwischen vertraglicher und tariflicher Wochenarbeitszeit als Mehr-arbeit auf dem Arbeitszeitkonto verbucht werden soll. b) Aus § 611 Abs. 1 BGB kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos haben, wenn dieses nach der zugrunde liegenden Abrede der Vertragsparteien den Vergütungsanspruch verbindlich bestimmt (vgl. BAG 19. März 2008 - 5 AZR 328/07 - Rn. 10 mwN, AP BGB § 611 Feiertagsvergütung Nr. 1). Denn ein Arbeitszeitkonto gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und drückt damit nur in anderer Form seinen Vergütungsanspruch aus (BAG 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - Rn. 13, NZA 2010, 1241; 13. Februar 2002 - 5 AZR 470/00 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 100, 256). Die Gutschrift von Arbeitsstunden setzt damit voraus, dass die gutzuschreibenden Stunden nicht vergütet wurden oder die dafür geleistete Vergütung vom Arbeitgeber wegen eines Entgeltfortzahlungstat-bestands auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung hätte erbracht werden müs-sen. c) Der Kläger hat entsprechend Ziff. 3.1 und 4.1 des Arbeitsvertrags vom 24. Juni 2005 im streitgegenständlichen Zeitraum Vergütung für 40 Arbeits-stunden wöchentlich erhalten. Ausgehend von den erteilten Lohnabrechnungen steht dies zwischen den Parteien außer Streit. Damit sind aber die Stunden, die laut Klageantrag auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers in der Spalte FLX als Mehrarbeit verbucht werden sollen, von der Beklagten laufend vergütet worden. Daran ändert die - zugunsten des Klägers unterstellte - Unwirksamkeit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 14151617- 7 - 5 AZR 766/09 40 Stunden nach § 4 Abs. 3 TVG nichts. Der Kläger hat allenfalls für die wöchentlich zu viel geleisteten Arbeitsstunden eine zu geringe Vergütung erhalten, sofern auch die arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung - wozu es allerdings an Sachvortrag des Klägers fehlt - nach § 4 Abs. 3 TVG unwirksam sein sollte. Eine zu geringe Vergütung von geleisteten Arbeitsstunden be-gründet aber keinen Anspruch, diese Stunden auf einem Arbeitszeitkonto als Mehrarbeit zu verbuchen, sondern nur auf Zahlung der Vergütungsdifferenz. III. Unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Kostenentscheidung des Landesarbeitsgerichts nach § 91a ZPO hinsichtlich des in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits haben von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz der Kläger 13/20 und die Beklagte 7/20 zu tragen, § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kosten der Revision hat der Kläger gemäß § 91 ZPO zu tragen. Müller-Glöge Laux Biebl W. Hinrichs Heyn 18
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