Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29. Juni 2016 Fünfter Senat - 5 AZR 617/15 - ECLI:DE:BAG:2016:290616.U.5AZR617.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 1. April 2015 - 26 Ca 415/14 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 10. September 2015 - 7 Sa 24/15 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Arbeitszeitkonto - tarifliches Beschäftigungsverbot an Vorfesttagen Bestimmung en : BetrVG § 37 Abs. 2, § 87 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 611 Abs. 1, § 615 Satz 1 und Satz 3, § 616 Satz 1; EntgeltFG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Metallindustrie in Hamburg, Schleswig - Holstein und Mecklenburg - Vorpommern (MTV) § 3 Nr. 1.1 a., Nr. 4.1, Nr. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Leits atz : Ein e Tarifnorm, die dem Arbeitgeber untersagt , am 24. und am 31. Dezember Arbeitsleistung im Umfang von mehr als sechs Stunden zu fordern, setzt gleichzeitig die Arbeitnehmer außerstande, die Arbeitslei s- tung zu bewirken, § 297 BGB. Sie begründet deshalb - für sich geno m- men - hinsichtlich der ausfallenden Arbeitsstunden weder eine Verg ü- tungspflicht des Arbeitgebers noch einen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Arbeitszeitgutschrift. ECLI:DE:BAG:2016:290616.U.5AZR617.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 617/15 7 Sa 24/15 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 29. Juni 2016 URTEIL Kleinert, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 29. Juni 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller - Glöge, die Richterinnen am Bundesarbeits gericht Weber und Dr. Volk sowie den ehrenamtlichen Richter Feldmeier und die ehrenamtliche Richter in Reinders für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 617/15 ECLI:DE:BAG:2016:290616.U.5AZR617.15.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamburg vom 10. September 2015 - 7 Sa 24/15 - wird zurü ckgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Der Kläger verlangt für den 24. und 31. Dezember 2013 Zeitgutschri f- ten auf seinem Arbeitszeitkonto. Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Flugzeugi n- dustrie, seit 1988 als Konstruktionsingenieur im Betrieb Hamburg mit einer r e- gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt. Er ist Mi t- glied der IG Metall. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltari f- vertrag für die Beschäftigten der Metallindustrie in Hamburg, Schleswig - Holstein und Mecklenburg - Vorpommern Anwendung (MTV), der ua. regelt: § 3 Arbeitszeit 1. Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 1.1 Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt a. für Hamburg und Umgebung sowie Schleswig - Holstein 35 Stunden 4. Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeit s- zeit 4.1 Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann gleichmäßig oder ungleichmäßig auf die fünf Werktage Montag bis Freitag durch Betriebsverei n- barung verteilt werden. 1 2 - 3 - 5 AZR 617/15 ECLI:DE:BAG:2016:290616.U.5AZR617.15.0 - 4 - 5. Regelmäßige tägliche Arbeitszeit Die Arbeitszeit an den einzelnen Werktagen sowie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen werden gemäß § 87 BetrVG durch Betrieb s- vereinbarung mit dem Betriebsrat nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse unter Beachtung der a r- beitszeitrechtlichen Vorschriften festgesetzt. 9. Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember Am 24. und am 31. Dezember soll nicht länger als bis 13.00 Uhr und darf nicht länger als sechs Stu n- den gearbeitet werden. Die an diesen Tagen über eine geleistete Arbeitszeit von sechs Stunden hinausgehende und dadurch au s fallende individuelle regelmäßige Arbeitszeit muss bezahlt werden. Es erfolgt kein Entgeltabzug. Für Beschäftigte in Schichtarbeit gilt die gleiche R e- ge lung. Die Beklagte führt für den Kläger ein Arbeitszeitkonto auf Grundlage der 31. Mai 2000 (im Folgenden BV Arbeitszeit). Darin heißt es auszugsweise: § 2 Arbeitszeit 2.1 Die regelmäßige tägliche Sollarbeitszeit beträgt ein Fünftel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. 2.2 Eine tägliche Kernarbeitszeit ist nicht festgelegt. Die Verfügbarkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Organisationseinhe iten muss jedoch durch en t- sprechende Absprachen mit dem Vorgesetzten bzw. in der Gruppe gewährleistet sein. 2.3 Beginn und Ende der Arbeitszeit, Pausenzeiten, Normalarbeitszeit sowie Rahmenarbeitszeit werden, sofern unter diesem Paragraphen dieser Betr ieb s- vereinbarung nichts anderes geregelt ist, in den A n- lagen (Arbeitszeit - bzw. Sonder - Arbeitszeitmodelle) als Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung festg e- legt. 3 - 4 - 5 AZR 617/15 ECLI:DE:BAG:2016:290616.U.5AZR617.15.0 - 5 - 2.4 Zum Ausgleich unterschiedlicher betrieblicher Au s- lastungen und Anforderungen werden Arbeitszei t- modelle vereinbart. Die einzelnen Modelle sind in den Anlagen beschrieben. 2.5 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit im Rahmen der Arbeitszeitmodelle und der Schichtmodelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange selbst bestimmen. In Einzelfällen kann zwischen Persona l- abteilung und Betriebsrat eine individuelle Arbeit s- zeit festgelegt werden. 2.6 Es wird ein Zeitraum von plus 100 Stunden (Zei tgu t- haben) und minus 35 Stunden (Zeitschuld) festg e- legt. Dieser Zeitrahmen kann zwischen den B e- triebsparteien einvernehmlich in besonderen Fällen befristet erweitert werden. 2.9 Die Zeitentnahme aus dem Zeitkonto ist stunde n- weise, in Einzeltagen oder in Blöcken von Tagen möglich. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Vorgesetzten und der Betriebsrat werden über die Kontenstände und die Kontenentwicklung monatlich informiert. 2.10 Auf - und Abbau der Konten berücksichtig en neben den betrieblichen Erfordernissen auch individuelle Zeitwünsche der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter/ Gruppe. Es ist sicherzustellen, dass durch die Zei t- entnahmen auf Wunsch der Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter/Gruppe die betrieblichen Abläufe nicht wesen tlich eingeschränkt werden. 2.17 Die in den Arbeitszeitmodellen festgelegte Norma l- arbeitszeit dient als Grundlage zur Ermittlung von bezahlten und unbezahlten Fehlzeiten. § 4 Arbeitszeitmodelle 4. Vereinbart werden folgende Arbeitszeitmodelle Normalbetrieb Anlage A 1 - 5 - 5 AZR 617/15 ECLI:DE:BAG:2016:290616.U.5AZR617.15.0 - 6 - Für den Kläger gilt das nachfolgende in der Anlage A 1 zur BV Arbeits - zeit geregelte Arbeitszeitmodell (im Folgenden Arbeitszeitmodell A1): Arbeitszeitmodell - A 1 - Normalbetrieb Arbeitszeitmodell - Normalbetrieb Betriebszeit Montag bis Freitag Kernzeit Dieses Arbeitszeitmodell hat keine Kernzeit. Normalarbeitszeit 07.15 Uhr - 15.00 Uhr Rahmenarbeitszeit * 06.30 Uhr - 19.45 Uhr Sollarbeitszeit 7,0 Stunden pro Tag. Pausen 45 Minuten unbezahlt Wird eine abweichende Rahmenarbeitszeit aus betriebl i- chen Gründen in einzelnen Bereichen benötigt, so muss diese entsprechend über die Personalabteilung beantragt und mit dem Betriebsrat vereinbart werden. Die zwischen der Beklagten und dem am Standort Hamburg gebildeten Betriebsrat geschlossene 3. Betriebsruhe 3.1 Betriebsruhetage, Zeitausgleich Es wird vereinbart, dass der Betrieb an folgenden Tagen ruht: Samstag 1) , 07.04.2012 Montag, 30.04.2012 Freitag, 18.05.2012 bis Samstag 1) , 19.05.2012 Montag, 24.12.2012 bis Montag, 31.12.2012 Die an den Betriebsruhetagen ausfallende Arbeitszeit ergibt sich aus der individuellen arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Am 24.12. (Heiligabend) und am 31.12. 4 5 - 6 - 5 AZR 617/15 ECLI:DE:BAG:2016:290616.U.5AZR617.15.0 - 7 - (Silvester) beträgt die Ausfallzeit jedoch nur 5, 5 Stunden pro Arbeitstag, soweit im Arbeitsvertrag keine kürzere Arbeitszeit festgelegt ist. Der Zeitausgleich für die oben genannten Tage der Betriebsruhe kann durch Tarifurlaub oder durch En t- nahme von Zeitguthaben aus dem Arbeitszeitkonto erfolgen. Entsprechende Betriebsvereinbarungen hatten die Betriebsparteien b e- reits für die Jahre 2001 bis 2011 geschlossen. Im Jahr 2013 kam es nicht zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Betriebsruhe für den 24. und 31. Dezember. Der Kläger nahm am 24. und 31. Dezember 2013 bezahlten Freizei t- ausgleich in Anspruch. Die Beklagte brachte im Arbeitszeitkonto des Klägers für diese Tage eine Soll - Arbeitszeit von jeweils sechs Stunden in Ansatz, indem sie entsprechende Minusbeträge in der für den Kläger geführten Zeitnachweisliste Dezember 2013 aus wies . Mit der am 22. September 2014 eingereichten Klage verlangt der Kl ä- ger, nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung, die Gutschrift von jeweils 0,5 Zeitstunden für den 24. und den 31. Dezember 2013 auf seinem A r- beitszeitkonto. Er hat geltend gemacht , die Soll - Arbeitszeit habe an diesen T a- gen lediglich 5,5 Stunden betragen. § 2 Nr. 2. 17 BV Arbeitszeit verstoße gegen den Tarifvertrag , indem die Bestimmung zur Ermittlung der Soll - Arbeitsz eit und Dauer seiner Fehlzeit am 24. und 31. Dezember 2013 auf die Normalarbeitszeit von 07:15 Uhr bis 15:00 Uhr abstelle . § 3 Nr. 9 MTV gebe am 24. und 31. Dezember zwingend als Arbeitszeitende 13:00 Uhr vor und begrenze den Gestaltungsspielraum der Betri ebsparteien. Nach Abzug von 15 Minuten Pause ergebe sich eine Soll - Arbeitszeit von nur 5,5 Stunden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto des Kl ä- gers für Dezember 2013 1,0 Arbeitsstunde gutzuschre i- ben. 6 7 8 9 - 7 - 5 AZR 617/15 ECLI:DE:BAG:2016:290616.U.5AZR617.15.0 - 8 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Kläger habe am 24. und 31. Dezember 2013 Arbeitsleistung en im Umfang von jeweils sechs Stunden geschuldet. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Be rufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere streitgegenständlich hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . 1. n- reichend bestimmt, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können, und das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll ( BAG 17. November 2011 - 5 AZR 681/09 - Rn. 12; 12. Dezember 2012 - 5 AZR 918/11 - Rn. 33; 19. März 2014 - 5 AZR 954/12 - Rn. 10 ; 21. Oktober 2015 - 5 AZR 843/14 - Rn. 14, 16 ) . 2. Die Beklagte fü hrt für den Kläger ein Zeitkonto, auf dem die begehrte Gutschrift noch erfolgen kann. A n welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gu t- schrift erfolgen soll , kommt zwar im Wortlaut des Antrags nicht zum Ausdruck, kann aber unter Berücksichtigung der vom Kläg er vorgelegten Zeitnachweisliste durch Auslegung ermittelt werden. Danach begehrt der Kläger die Korrektur des im Arbeitszeitkonto ausgewiesenen Saldos durch Gutschrift einer Stunde. 10 11 12 13 14 15 - 8 - 5 AZR 617/15 ECLI:DE:BAG:2016:290616.U.5AZR617.15.0 - 9 - II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann keine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto verlangen. 1. Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbei t- nehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands (zB § 615 Satz 1 und Satz 3, § 6 16 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 37 Abs. 2 BetrVG ) nicht erbringen musste und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte und gezahlte Vergütung e r- bringen muss (BAG 23. September 2015 - 5 AZR 767/13 - Rn. 20) . Die nac h- trägliche Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto setzt voraus, dass der Arbei t- nehmer Arbeitsstunden erbrachte oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungsta t- bestands nicht erbringen musste und diese bisher nicht vergütet un d nicht in das Arbeitszeitkonto eingestellt wurden (BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 22; 21. August 2013 - 5 AZR 872/12 - Rn. 9 ) . 2. Der Kläger erhält ein verstetigtes Monatsentgelt , dessen Zahlung für Dezember 2013 zwischen den Parteien außer Strei t steht. Er hat am 24. und 31. Dezember 2013 keine Arbeitsleistung erbracht. Die Beklagte hat für beide Tage zu Recht eine Soll - Arbeitszeit von jeweils sechs Stunden und nicht nur 5,5 Stunden in Ansatz gebracht. Es bestand keine normative oder einzelve r- tra g liche Regelung, aufgrund derer die Arbeitspflicht des Klägers hinsichtlich der in Ansatz gebrachten sechs Soll - Arbeits stunden als erfüllt galt . Infolgede s- sen war die Beklagte nicht verpflichtet, dem Arbeitszeitkonto des Klägers , wie vo n ihm beansprucht , ohne Arbeitsleistung jeweils 0 ,5 Stunden gutzuschreiben . a) Der 24. und 31. Dezember sind keine gesetzlichen Feiertage. Sie fielen im Jahr 2013 auf Werktage. b) Eine von dem im Arbeitsverhältnis geltenden kein Lohn (vgl. BAG GS 17. Dezember 1959 - GS 2/59 - zu B IV der Gründe , BAGE 8, 285 ; 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 14 , BAGE 141, 144 ) abwe i- chende Vergütungspflicht des Arbeitgebers wird für den 24. und 31. Dezember ausschließlich durch § 3 Nr. 9 Abs. 2 MTV begründet . Danach sind nur die an 16 17 18 19 20 - 9 - 5 AZR 617/15 ECLI:DE:BAG:2016:290616.U.5AZR617.15.0 - 10 - diesen Tagen über eine geleistete Arbeitszeit von sechs Stunden hinausgehe n- den und deshalb - ausgehend von der individuellen regelmäßige n Arbeitszeit - ausfallenden Stunden zu vergüten . Ausschließlich für diese Stunden regelt § 3 Nr . 9 Abs. 2 MTV einen tariflichen Entgeltfortzahlungsanspruch . c ) Aus § 3 Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 MTV folgt nicht, dass die Arbeitspflicht des Klägers hinsichtlich eines Teils der in Ansatz gebracht en sechs Soll - Arbeits - stun den iHv. 0,5 Arbeitsstunden als erfü llt g i lt . a a ) § 3 Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs . 2 MTV begrenzt am 24. und am 31. Dezember den zeitlichen Umfang der geschuldeten Arbeitszeit , abweichend von der an anderen Werktagen geltenden Soll - Arbeitszeit von sieben Stunden ( § 3 Nr. 1.1 a., § 3 Nr. 4.1 MTV iVm. § 2 Nr. 2. 1, Nr. 2. 4, § 4 Nr. 4 BV Arbeitszeit ) , auf jeweils sechs Stunden . Die Tarifnorm untersagt dem A r- beitgeber am 24. und am 31. Dezember Arbeitsleistung im Umfang von mehr als sechs Stunden zu for dern . Sie begründet jedoch - für sich genommen - hi n- sichtlich der ausgefallenen Arbeitsstunden keine Vergütungspflicht des Arbei t- gebers, denn die Tarifbestimmung setzt gleichzeitig die Arbeitnehmer auße r- stande, die Arbeitsleistung zu bewirken, § 297 BGB (vgl. BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 886/1 2 - Rn. 14, BAGE 151, 45 zu den nach § 4 ArbZG ei n zuha l- tenden gesetzlichen Mindestpausen) . b b ) Nicht entscheidungserheblich ist, ob § 3 Nr . 9 Abs. 1 Satz 1 H albs. 1 MTV für den 24. und 31. Dezember ein tarifliches Beschäftigungsverbot nach 13 : 00 Uhr regel t und insoweit den Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien begrenzt ( zu den Anforderungen an ein gesetzliches Beschäftigungsverbot vgl. BAG 18. März 2009 - 5 AZR 192/08 - Rn. 15, BAGE 130, 29; 21. Oktober 2015 - 5 AZR 843/14 - Rn. 31) . (1) A uch bei einem Verständnis in diesem Sinne begründete die tarifliche Regelung keine n Vergütungs anspruch für ausfallende Arbeitsstun den, sondern schlösse , wie § 3 Nr . 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 MTV, lediglich d as Recht des Arbeitgebers , Arbeitsleistung zu verlange n , sowie die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers aus . 21 22 23 24 - 10 - 5 AZR 617/15 ECLI:DE:BAG:2016:290616.U.5AZR617.15.0 - 11 - (2) Ebenso wenig ist es entscheidungserheblich, ob die BV Arbeitszeit - wie der Kläger meint - im Widerspruch zu § 3 Nr . 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 MTV auch für den 24. und 31. Dezember die Normalarbeitszeit von 07:15 Uhr bis 15:00 Uhr und/ oder die Uhr und 19:45 Uhr - iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG als Zeitraum fest l egt, in dem der A r- beitnehmer die von ihm in einem bestimmten zeitlich en Umfang vertraglich g e- schuldete Arbeitsleistung tatsäch lich er bringen kann und der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Hauptleistungspflichten verla n- gen kann (vgl. BAG 17. November 2015 - 1 ABR 76/13 - Rn. 24) . Selbst wenn die Betriebsparteien die Grenzen der ihnen in § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. Be trVG eingeräumten Regelungsbefugnis überschritten hätten, ließe dies die vergütungsrechtliche Position des Klägers unberührt und begründete keinen Anspruch des Klägers auf die von ihm begehrte Zeitgutschrift. 3. I m Einklang mit § 3 Nr . 9 MTV dient nach § 2 Nr. 2. 17 BV Arbeitszeit (§ 2 Nr. 2. 4, § 4 BV Arbeitszeit) auch für den 24. und 31. Dezember als Grundlage zur Ermit t- lung von bezahlten und unbezahlten Fehlzeiten . Dabei regelt § 2 Nr. 2. 17 BV Arbeitszeit nicht den Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung, sondern b e- zieht sich auf die Normalarbeitszeit lediglich als Rechengröße . Dies ergibt die Auslegung der BV Arbeitszei t . Hierfür spricht vor allem der Wortlaut, wonach d ie Normalarbeits zur Ermittlung bezahlte r und unbezahlte r Fehlzeiten dient . Zudem verbietet die gebotene gesetzeskonforme Auslegung der BV Arbeitszeit (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 1 ABR 40/12 - Rn. 25 ) die A n- nahme , § 2 Nr. 2. 17 BV Arbeitszeit betreffe die vergütungs pflichtige Arbeitszeit und erweitere im Widerspruch zu § 3 Nr. 9 MTV den Umfang der am 24. und am 31. Dezember geschuldeten Arbeits leistung . D e r M T V regelt für den 24. und 31. Dezember in § 3 Nr. 9 Abs. 1 und Abs. 2 MTV den Umfang der geschuld e- ten Arbeitsleistung und die vergütungsrechtliche Behandlung ausfallender A r- beitsstunden abschließend. Ein durch die Betriebsparteien auszufüllender G e- staltungsspielraum verbleibt nicht. 25 26 - 11 - 5 AZR 617/15 ECLI:DE:BAG:2016:290616.U.5AZR617.15.0 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Müller - Glöge Weber Volk Feldmeier Reinders 27
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