- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 317/11 2 Sa 359/10 Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Juni 2012 URTEIL Klapp, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen 1. Klägerin zu 1., Berufungsklägerin zu 1. und Revisionsklägerin zu 1., 2. Kläger zu 2., Berufungskläger zu 2. und Revisionskläger zu 2., pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 27. Juni 2012 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts - 2 - 5 AZR 317/11 - 3 - Dr. Müller-Glöge, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl sowie die ehrenamtlichen Richter Dittrich und Busch für Recht erkannt: 1. Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Lan-desarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 15. März 2011 - 2 Sa 359/10 - werden mit der Maßgabe zurück-gewiesen, dass die Kostenentscheidung der ersten und zweiten Instanz wie folgt neu gefasst wird: Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Zahlungen aus dem ERA-Anpassungsfonds. Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. sind Eheleute (im Folgenden: die Kläger) und waren bis zum 30. September 2007 beim beklagten Unterneh-men der Metall- und Elektroindustrie beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für die Metall-industrie Küste Anwendung. Hiernach war in den Betrieben der Metallindustrie spätestens zum 1. Januar 2008 der Entgeltrahmentarifvertrag (im Folgenden: ERA) einzuführen. Im Einführungstarifvertrag zum ERA-Tarifvertrag vom 18. Dezember 2003 (im Folgenden: ETV-ERA) ist Folgendes geregelt: 1 2 3 - 3 - 5 AZR 317/11 - 4 -
§ 9 ERA-Anpassungsfonds (Kumulationsmodell) Erfolgt eine Verwendung der ERA-Strukturkomponente gemäß § 5 Ziff. 1, Abs. 2, 4. Spiegelstrich in Form eines ERA-Anpassungsfonds (Kumulationsmodell), gilt folgen-des: 1. Der ERA-Anpassungsfonds dient der Sicherstellung eines gleitenden Übergangs vom heutigen Tarifsys-tem auf das ERA-Entgeltsystem für alle Beteiligten. Insbesondere sollen durch die vorübergehende Ein-behaltung nicht ausgezahlter ERA-Strukturkom-ponenten und deren spätere Verwendung entweder zum Ausgleich von betrieblichen Kosten, die eine bestimmte Schwelle überschreiten, oder zur unmit-telbaren Auszahlung an die Beschäftigten nach der betrieblichen ERA-Einführung spätere Verwerfungen bei der Umstellung vermieden werden. Die in dem ERA-Anpassungsfonds befindlichen Mit-tel sind pauschaliertes tarifliches Entgeltvolumen, das in früheren Tarifperioden nicht ausgezahlt wurde. Es darf nur zum Zwecke der Sicherstellung der be-trieblichen Kostenneutralität verwendet werden. Mit seinen Mitteln werden, soweit erforderlich, Kosten-wirkungen der betrieblichen ERA-Einführung kom-pensiert. 2. Der gemäß § 5 Ziff. 3 ermittelte Betrag wird zum 31.12.2003 bzw. in den Folgeperioden jeweils am Ende des Geschäftsjahres auf das betriebliche ERA-Konto gebucht. 3. Die auf dem ERA-Konto befindlichen Beträge sind eine Verbindlichkeit des Arbeitgebers aus tariflichen Entgelten, die in früheren Tarifperioden entstanden sind, aber nicht ausgezahlt wurden. Die Beträge dürfen nach diesen verbindlichen Vereinbarungen nur für die in Ziff. 1 genannten Zwecke verwendet werden. Demgemäß sind sie entweder zur Deckung betrieblicher Kosten im Rahmen der Regelung zur betrieblichen Kostenneutrali-tät, die im Einzelnen in diesem Tarifvertrag geregelt sind, zu verwenden; hierbei dienen sie insbesondere der Deckung der Ausgleichszula-gen, die gemäß § 15 Ziff. 3 ERA (Überschreiter) zugesagt werden; - 4 - 5 AZR 317/11 - 5 - oder, soweit die Beträge hierfür nicht verbraucht wer-den, sind sie an diejenigen Beschäftigten aus-zuzahlen, die zum Aufbau der ERA-Struktur-komponenten beigetragen haben. 4. Stellt sich heraus, dass eine weitere Verwendung von Mitteln des ERA-Anpassungsfonds nach den Regeln der betrieblichen Kostenneutralität nicht er-forderlich ist, werden die verbleibenden Mittel ausge-zahlt. Die Auszahlungsmodalitäten sind in einer Be-triebsvereinbarung zu regeln. 5. Zu Anspruchsberechtigten im Sinne der Ziff. 3 kön-nen nur diejenigen Beschäftigten bestimmt werden, die zum Aufbau der ERA-Strukturkomponenten bei-getragen haben und im Zeitpunkt der späteren Aus-zahlung in einem Arbeitsverhältnis im Betrieb stehen. 6. Individuelle Ansprüche auf Beträge aus dem ERA-Anpassungsfonds bestehen vor Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung gemäß § 4 Ziff. 2 Satz 3 bzw. Ziff. 4 dieses Tarifvertrages nicht. Individuelle Konten werden nicht geführt.
Die Beklagte führte ERA zum 1. Januar 2008 ein. Die Eingruppierungen verzögerten sich aufgrund zahlreicher Widersprüche der Arbeitnehmer, so dass der Anpassungsfonds erst 2009 aufgelöst werden konnte. Wegen eines Auftragsrückgangs beschloss die Beklagte einen Perso-nalabbau zum 31. Dezember 2008. Im Zuge der Sozialplanverhandlungen ver-langte der bei der Beklagten gebildete Betriebsrat, der sich von der IG Metall hatte beraten lassen, dass Arbeitnehmer, die nach Juli 2008, aber vor der Aus-zahlung des Anpassungsfonds ausscheiden sollten, ebenfalls auszahlungsbe-rechtigt sein sollten. Am 7. Januar 2009 schlossen die Betriebsparteien die Betriebsverein-barung Auszahlung des ERA-Fonds (im Folgenden: BV ERA-Fonds). Diese enthält ua. folgende Regelungen: 4 5 6 - 5 - 5 AZR 317/11 - 6 - 1. Mit dem Abschluss der Kostenermittlung der ERA-Einführung wird das zur Verfügung stehende Volu-men des Fonds ermittelt. 2. Anspruch auf Leistungen aus diesem Fonds haben alle Mitarbeiter, die auch eingezahlt haben. Der An-spruch berechnet sich wie folgt: Relevanter Zeitraum ist die Zeitspanne vom 01.06.2002 - 31.12.2007. Berechnet wird die Anzahl der vollen Beschäftigungsmonate. Mit-arbeiter, die nicht über den gesamten Zeitraum eingezahlt haben, werden anteilig berechnet. Anspruch haben alle Mitarbeiter, die am 31.12.2007 gem. Lohnrahmentarifvertrag oder Gehaltsrahmentarifvertrag Lohn oder Gehalt erhalten haben. Teilzeitbeschäftigte werden entsprechend ihrer Stundenzahl abgerechnet, die am 31.12.2007 galt. 3. Die zur Verfügung stehende Summe wird gleichmä-ßig auf alle anspruchsberechtigten Mitarbeiter verteilt entsprechend der in Nr. 2 genannten Bedingungen. 4. Mitarbeiter, die aufgrund betriebsbedingter Kündi-gungen nach Juli 2008 und vor Auszahlung des ERA-Fonds den Betrieb verlassen müssen, aber im relevanten Zeitraum gem. Nr. 2 hier beschäftigt wa-ren, haben Anspruch auf ihren Anteil vom Fonds. Die Auszahlung erfolgt zum gleichen Zeitpunkt wie für alle anderen Mitarbeiter. Die ausgeschiedenen Mit-arbeiter werden aufgefordert für die Nachzahlung eine Lohnsteuerkarte vorzulegen. 5. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie hat Gültigkeit bis der Fonds komplett ausgezahlt worden ist. Mit ihren Klagen haben die Kläger Ansprüche auf Zahlung aus dem ERA-Anpassungsfonds geltend gemacht. Sie haben die Auffassung vertreten, sie hätten Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern, die nach Juli 2008 und vor der Auflösung des Fonds ausgeschieden seien. 7 - 6 - 5 AZR 317/11 - 7 - Die Kläger haben zuletzt - sinngemäß - beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 2.401,28 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. März 2010 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2. 2.401,28 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8. März 2010 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie habe lediglich Rechts-normen vollzogen und keine Gestaltungsentscheidung getroffen. Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Landesarbeitsge-richt hat die Berufungen der Kläger zurückgewiesen. Mit ihren Revisionen ver-folgen die Kläger ihr Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revisionen der Kläger sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat ihre Berufungen gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Kläger können keine Zahlung beanspruchen. I. Ein Anspruch auf Zahlung eines Anteils aus dem aufgelösten ERA-Anpassungsfonds folgt nicht aus § 9 ETV-ERA. 1. Nach § 9 Ziff. 4 ETV-ERA werden die verbleibenden Mittel des ERA-Anpassungsfonds ausgezahlt, wenn deren weitere Verwendung zur Sicherung der betrieblichen Kostenneutralität nicht erforderlich ist. Die Auszahlungsmoda-litäten sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Zu Anspruchsberechtigten dürfen gemäß § 9 Ziff. 5 ETV-ERA nur diejenigen Beschäftigten bestimmt wer-den, die zum Aufbau der ERA-Strukturkomponenten beigetragen haben und im Zeitpunkt der späteren Auszahlung in einem Arbeitsverhältnis im Betrieb ste-8 9 10 11 12 13 - 7 - 5 AZR 317/11 - 8 - hen. Individuelle Ansprüche auf Beträge aus dem ERA-Anpassungsfonds vor Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung bestehen nicht, § 9 Ziff. 6 ETV-ERA. 2. Diese Regelungen sind wirksam. § 9 Ziff. 4 bis 6 ETV-ERA entzieht den zum Zeitpunkt der Auszahlung des ERA-Anpassungsfonds bereits ausgeschie-denen Arbeitnehmern keinen erdienten Entgeltanspruch. Die in dem Anpas-sungsfonds befindlichen Mittel stammen zwar gemäß § 9 Ziff. 3 ETV-ERA aus einem pauschalierten tariflichen Entgeltvolumen, das in früheren Tarifperioden nicht ausgezahlt wurde (vgl. auch BAG 16. August 2011 - 1 AZR 314/10 - Rn. 17). Dieses Entgeltvolumen war jedoch zweckgebunden zur Deckung der betrieblichen Kosten der ERA-Einführung zu verwenden und begründete gera-de keine individuellen Entgeltansprüche der Arbeitnehmer iSv. § 194 BGB, de-ren Erfüllung gestundet war. Dem tariflichen Zweck entsprechend waren die Beträge, die nicht zur Deckung betrieblicher Kosten verbraucht worden waren, erst dann auszuzahlen, wenn die insoweit anspruchsbegründende Betriebsver-einbarung gemäß § 9 Ziff. 6 ETV-ERA in Kraft getreten war. Der Fonds sollte Kosten decken, die durch die Beschäftigung der nach Einführung des ERA (noch) vorhandenen Arbeitnehmer verursacht werden könnten. Damit war der ERA-Anpassungsfonds von vornherein zugunsten der zurzeit der ERA-Einführung (noch) zu vergütenden Arbeitnehmer angelegt. II. Ein Anspruch der Kläger folgt nicht aus der BV ERA-Fonds iVm. § 9 ETV-ERA. Die Kläger sind zum 30. September 2007 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, dass die Arbeits-verhältnisse am 31. Dezember 2008 geendet hätten. Wie sich aus dem unstrei-tigen Vorbringen der Parteien und den weiteren Ausführungen im angefochte-nen Urteil ergibt, handelt es sich bei dieser Datumsangabe aber um einen of-fenkundigen und gemäß § 319 ZPO zu berichtigenden Fehler. III. Ein Zahlungsanspruch folgt nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbe-handlungsgrundsatz. 1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage 14 15 16 17 - 8 - 5 AZR 317/11 - 9 - befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleichzubehandeln. Damit verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz eine sachfremde Gruppenbil-dung und die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe. Er findet stets Anwendung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt (st. Rspr. BAG 14. Dezember 2011 - 5 AZR 675/10 - Rn. 15, EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 27; 21. September 2011 - 5 AZR 520/10 - EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 26; 17. März 2010 - 5 AZR 168/09 - Rn. 14 mwN, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 211 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 22). Im bloßen Normen-vollzug oder einer Erfüllung vertraglicher Pflichten liegt jedoch keine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers (BAG 14. Dezember 2011 - 5 AZR 675/10 - Rn. 18 mwN, aaO; 15. April 2008 - 1 AZR 65/07 - Rn. 18, BAGE 126, 237; 26. April 2005 - 1 AZR 76/04 - zu II 1 der Gründe, BAGE 114, 286). Eine sol-che trifft dieser erst dann, wenn er in Kenntnis einer unwirksamen Rechtsgrund-lage Leistungen (weiter) gewährt (vgl. BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 40, BAGE 127, 305; 26. April 2005 - 1 AZR 76/04 - zu II 1 der Gründe, aaO; 26. November 1998 - 6 AZR 335/97 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 90, 219) oder sich in Kenntnis der Unwirksamkeit der Rechtsgrundlage an deren Be-gründung beteiligt (vgl. BAG 15. April 2008 - 1 AZR 65/07 - aaO). 2. Hiernach scheidet ein Anspruch der Kläger aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aus. Die Beklagte erbrachte an die nach Juli 2008 aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer Leistungen in Vollzug der Verpflichtung aus Ziff. 4 BV ERA-Fonds. Diese Betriebsvereinbarung war zwar nach § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam, weil der ETV-ERA eine Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten durch Betriebsvereinbarung ebenso wenig wie eine Verkleinerung des Kreises zulässt (vgl. dazu BAG 16. August 2011 - 1 AZR 314/10 - Rn. 12). Das Landesarbeitsgericht hat aber nicht festge-stellt, dass die Beklagte bei Abschluss der Betriebsvereinbarung positive Kenntnis von deren Unwirksamkeit hatte. Gleiches gilt für den Zeitpunkt der Auflösung des Fonds. Zudem diente die Betriebsvereinbarung nur der Umset-18 - 9 - 5 AZR 317/11 zung der in § 9 Ziff. 4 und 6 ETV-ERA niedergelegten tariflichen Vorgaben. Diesen entsprach die Nichtbeteiligung der Kläger als zum Auszahlungszeitpunkt bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Müller-Glöge Laux Biebl Dittrich Busch 19
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