Bundesarbeitsgericht Urteil vom 3. September 2014 Fünfter Senat - 5 AZR 1020/12 - I. Arbeitsgericht Augsburg Endurteil vom 14. März 2012 - 9 Ca 2042/11 - II. Urteil vom 20. September 2012 - 4 Sa 332/12 - Für Nein Entscheidungsstichwort e : Auslegung einer tariflichen Mindestabstandsregelung für außertarifliche Angestellte - freiwillige und stichtagsbezogene Sonderzahlungen Bestimmung en : BGB § § 13, 151, 307 Abs. 1 Satz 1 , § 308 Nr. 4, § 310 Abs. 3 Nr. 2, § 611 ; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der b ayerischen Metall - und Elekt roindustrie vom 23. Juni 2008 § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d, § 2 Ziff. Abs. (I), § 15 Ziff. 1 Abs. (II) Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer teilweisen Parallelsache - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 1020/12 4 Sa 332/12 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 3. September 2014 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 3. September 2014 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie die ehrenamtlichen Richter Mandrossa und Bürger für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 1020/12 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urte il des La n- desar beitsgerichts München vom 20. September 2012 - 4 Sa 332 /12 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endu rteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 14. März 2012 - 9 Ca 2042/11 - abgeändert und die Klage abgewiesen. 3. Der Kläge r hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der aufgrund einer tarifvertraglichen Abstandsklausel geschuldeten Vergütung . Der 1953 geborene Kläger ist bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingetreten. In einem von dieser an den Kläger gerichteten, mit der Überschrift henen Schreib en vom 27. Juli 1989 heißt es ua.: unter Bezugnahme auf die mit Ihnen geführten Gespräche möchten wir die mit Ihnen bestehende n dienstvertraglichen Beziehungen ab 01.10.1989 auf eine neue Grundlage ste l- len. Wir schlagen Ihnen vor, die beiderseitigen Rechte und Pflichten wie folgt zu regeln: § 3 Vergütung Sie erhalten als Vergütung für Ihre Tätigkeit jeweils zum E n- de des Kalendermonats ein Bruttogehalt in Höhe von DM 6.660, -- (i.W. sechstausendsechshundertsechzig) das in regelmäßigen Zeitstabständen überprüft wird. Außerdem erhalten Sie jährlich mit dem Gehalt für Nove m- ber eine Jahressonderzahlung, wenn Ihr Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt ist. Die Jahressonderza h- lung beträgt 1 2 - 3 - 5 AZR 1020/12 - 4 - nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit mindestens 20 v. H. nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit mindestens 30 v. H. nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit mindestens 40 v. H. nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit mindestens 50 v. H. des vereinbarten Gehalts. Wir bezahlen Ihnen jeweils mit den Bezügen für den Monat April (erstmals im April 1990) ein Urlaubsgeld in Höhe von 72,2 % des Bruttogehalts. Vor aussetzung ist ein am 30.04. ungekündigtes Dienstverhältnis von mindestens sechsm o- n a tiger Dauer. Die Vergütung des Urlaubsgeldes für das Urlaubsjahr 1989 erfolgt noch in analoger Anwendung der Vorschriften des Manteltarifvertrages für die Angestellten. Ferner gewähren wir Ihnen monatlich als freiwillige Sonde r- zahlung einen Betrag von DM 52, -- über den Sie nach B e- lieben verfügen können (z.B. Anlage nach den Bestimmu n- gen des 4. Vermögensbildungsgesetzes). Der Kläger hat seither den Status eines außertariflichen Angestellten. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden erhielt der Kläger von April 2011 bis Januar 2012 ein monatliches Gehalt iHv. 5.430,00 Euro brutto zuzü g- lich einer freiwilligen Sonderzahlung von monatlich 24,31 Euro brutto. Darüber hinaus zahlte die Beklagte im Jahr 2011 an den Kläger 2.715,00 Euro brutto als fixe Jahressonderzahlung (50 % eines Bruttomonatsentgelts) und weitere 3.921,00 Euro brutto als Urlaubsgeld (72,2 % eines Bruttomonatsentgelts) . Der Kläger ist Mitglied der IG Metall, die Beklagte Mitglied des Bayer i- schen Unternehmensv erbands Metall und Elektro e.V. Im Manteltarifve rtrag für die Arbeitnehmer der b ayerischen Metall - und Elektroindustrie vom 23. Juni 2 008 (im Folgenden: MTV) ist ua. geregelt: 1 Geltungsbereich Der Tarifvertrag gilt. 3. Persönlich: (I) Für alle Arbeitnehmer sowie für die Auszubildenden. 3 4 - 4 - 5 AZR 1020/12 - 5 - (II) Nicht als Arbeitnehmer im Sinne di e- ses Vertrages gelten: d) sonstige Arbeitnehmer, denen auf außertariflicher Grundlage ein gara n- tiertes monatliches Entgelt zugesagt worden ist, das den Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 30,5 v.H. übersteigt, oder denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes Jahreseinkommen zugesagt worden ist, das den zwöl f- fachen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 35 v.H. übersteigt. Anmerkung zu § 1 Ziff. 3 Abs. (II) d Garantiert ist das Monatsentgelt bzw. Jahreseinkommen dann, wenn auch hinsichtlich der Entgelthöhe ein A n- spruch besteht, der nur einvernehmlich oder durch Änd e- rungskündigung beseitigt werden kann. Erfolgs - bzw. e r- gebnisabhängige Zahlungen sind nur in der Höhe zu b e- r ücksichtigen, in der sie garantiert sind. Zum Monatsentgelt bzw. Jahreseinkommen zählen insb e- sondere nicht geldwerte Vorteile und Aufwandsentschäd i- gungen. Der Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) bezieht sich auf die tarifliche wöchentliche Arbei tszeit gem. § 2 Ziff. 1 Abs. (I). Bei einer abweichenden individuellen regelmäß i- gen wöchentlichen Arbeitszeit wird das nach der Formel gem. § 15 Ziff. 1 Abs. (II) berechnete Monatsgrundentgelt zugrunde gelegt. § 2 Regelmäßige Arbeitszeit 1. (I) Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pa u- sen beträgt 35 Stunden. § 15 Tarifliches Monatsgrundentgelt und tarifliches Stundenentgelt 1. (I) Die Tarifvertragsparteien vereinbaren im Entgel t- abkommen die tariflichen Monatsgrundentgelte, b e- zogen auf die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von - 5 - 5 AZR 1020/12 - 6 - 35 Stunden gem. § 2 Ziff. 1 Abs. (I). (II) Bei einer von der tariflichen wöchentlichen A r- beitszeit abweichenden individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (IRWAZ) errechnen sich die tariflichen Monatsgrundentgelte nach folgender Formel: Mona tsgrundentgelt gem. Entgelttabelle x IRWAZ in Stunden 35 Stunden (III) Bei den Berechnungen ist eine kaufmännisch e Auf - oder Abrundung auf volle Euro vorzunehmen. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung begehrt der Kl ä- ger mit seiner am 27. Juli 2011 eingereichten, mehrfach erweiterten Klage für den Zeitraum April 2011 bis Januar 2012 die Differenz zwischen dem sich au s § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d Unterabs. 1 MTV ergebenden Entgelt betrag und dem von der Beklagten ge zahlten monatlichen Gehalt . Er hat geltend ge macht, d ie Sonderzah lung von monatlich 24,31 Euro brutto sei als freiwillige Leistung der Beklagten nicht Teil des garantierten Entgelts iSv. § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV. Auch die Jahressonderzahlung und das Urlaubsgeld seien ke i- ne garantierten Entgeltbestandteile. E r habe Anspruch auf ein monatliches En t- gelt , das den Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 30,5 vH über steige . Auf Grundlage des Schreibens vom 27. Juli 1989 sei eine Monats vergütung vereinbart worden. Für den Streitzeitraum könne er deshalb ein Monatsentgelt von 5.569,63 Euro brutto bea nspruchen. Nach Abzug des von der Beklagten gezahlten Monatsentgelts stünden ihm je Monat weitere 139,63 Euro brutto zu. Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteil en , an den Kläger 1.396,30 Euro brutto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, mit dem Kläger sei eine Jahresvergütung vereinbart worden, die sich aus dem M o- natsentgelt, der Jahressonderzahlung, dem Urlaubsgeld und d er freiwilligen Sonderzahlung zusammensetze. Berücksichtige man alle von ihr geleisteten Zahlungen, sei das Abstandsgebot nach § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d Unt e r- 5 6 7 - 6 - 5 AZR 1020/12 - 7 - a bs. 2 MTV eingehalten. Zur Wahrung des Abstandsgebots genüge zudem die Einhaltung entweder der auf den Monatsverdienst (§ 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d Untera bs. 1 MTV) oder der auf den Jahresverdienst (§ 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d Untera bs. 2 MTV) abst ellenden Grenze. Auch der Abstand nach U n- terabs. 1 sei eingehalten, wenn man die von ihr ge leisteten Zahlungen auf zwölf Kalendermonate umlege. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen . Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die vollstä n- dige A bweisung der Klage . Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. D er Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der eingeklagten Differen zvergütung. Die Beklagte hat das tarifliche Mindestabstandsgebot eingehalten , indem sie ihm im streitgegenständlichen Zeitraum April 2011 bis Januar 2012 entspr e- chend § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d Unterabs. 2 MTV ein garantiertes , den zwölffachen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stu fe B) um 35 vH übersteigendes Jahreseinkommen zusagte und entsprechende Zahlungen leistete . I. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten übertrug dem Kläger mit Schre i- ben vom 27. Juli 1989 nicht nur das darin genannte Aufgabengebiet, sondern zugleich den Status eines außertariflichen Angestell ten . Der Kläger hat au f- grund seiner Aufnahme in den Kreis der außertariflichen Angestellten gemäß § 611 Abs. 1 BGB einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer das tarifliche Mindestabstandsgebot nach § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV wa h- renden Vergütung. 8 9 10 - 7 - 5 AZR 1020/12 - 8 - 1. n- haltet bei beiderseitiger Tarifgebundenheit eine arbeitsvertragliche Zusicherung, diesen Status durch Zahlung einer der Tarifentwicklung und ggf. einer tarifve r- traglichen Abstandsklausel entsprechenden außertariflichen Vergütung zu e r- halten (vgl. BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 505/08 - Rn. 21) . Durch die Formuli e- rung im Schreiben vom 27. s- vorgängerin der Beklagten zum Ausdruck gebracht, dem Kläger verbi ndlich das genannte Aufgabengebiet und - wenn auch nicht ausdrücklich erwähnt - seiner Funktion entsprechend konstitutiv die Rechtsstellung eines AT - Angestellten übertragen zu wollen. 2. Bei beiderseitiger Organisationszugehörigkeit darf nach § 4 Abs. 3 TVG zum Nachteil des Arbeitnehmers von den tariflichen Bestimmungen nur abg e- wichen werden, wenn der Tarifvertrag keine Anwendung mehr findet. Dies setzt nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der b ay e- rischen Metall - und Elektroi ndustrie vom 23. Juni 2008 voraus, dass dem Ang e- stellte n ein Entgelt zugesagt ist, das min destens dem in § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV geregelten tariflichen Abstandsgebot entspricht. Diese Mindes t- vergütung hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger mit der Erne n- nung zum AT - Angestellten angeboten. Der Kläger nahm dieses Angebot z u- mindest stillschweigend an, § 151 BGB. II. Der Kläger kann für den Zeitraum April 2011 bis Januar 2012 kei ne we i- tere Vergütung verlangen. Die Beklagte hat den nach § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV einzuhaltenden Mindestabstand mit Zahlung eines den zwölff a- chen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 35 vH übersteigende n gara n- tier te n Jahreseinkommen s gewahrt . Das ergibt die Auslegung der tariflichen Abstandsklau sel. 1. Tarifliche Inhaltsnormen sind wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insb e- sondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtig te Zweck der tariflichen Regelung zu berücksichtigen, 11 12 13 14 - 8 - 5 AZR 1020/12 - 9 - sofern und soweit sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelung, weil dieser Anhaltspunkte für den Willen der Tarifvertragspartei en liefern kann. Bleiben im Einzelfall gleichwohl Zweifel, können die Gerichte ohne Bindung an eine b e- stimmte Reihenfolge auf weitere Kriterien zurückgreifen, wie etwa auf die En t- stehungsgeschichte und die bisherige Anwendung der Regelung in der Praxis. Au ch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 12. November 2013 - 1 AZR 628/12 - Rn. 1 1 ) . 2. Nach Wortlaut, Sinn und Z weck der Tarifbestimmung ist das Abstand s- gebot nach § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV eingehalten, wenn das in M o- natsbeträgen zugesagte, garantierte Entgelt den Mindestabstand nach Unte r- abs. 1 wahrt. E rst wenn dies nicht der Fall ist und dem Angestellten als gara n- tiertes Jahreseinkommen ne ben dem in Monatsbeträgen zu zahlenden Entgelt weitere, nicht im Monatsturnus zu erbringende Leistungen zugesagt sind, ist der Mindestabstand nach Unterabs. 2 einzuhal ten. Nicht entscheidend ist, ob die Arbeitsvertragsparteien eine Monatsvergütung oder ein Jahres einkommen ve r- einbart haben. a) Gegen die Annahme, der Tarifvertrag stelle rein formal darauf ab, ob arbeitsvertraglich eine Monats vergütung oder ein Jahres einkommen vereinbart wurde, spricht bereits der Wortlaut der tariflichen Abstandsklausel. aa) § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV bezieht sich in Unterabs. 1 und U n- terabs. 2 gleichermaßen auf das monatlic he Ent gelt bzw. Jahreseinkom men, auf außertar gesagt und garantiert ist. Er fasst sind damit nicht nur Leistungen, deren Zahlung und Zahlungsmodalität en ar beitsve r- traglich vereinbart ist , sondern alle , Anspruch besteht. Dies können zB Entgeltansprüche aus Betriebsvereinbaru n- gen sein, deren Zahlweise die Betriebspartner bestimmen , oder aus Gesamtz u- sagen, deren Zahlungsbedingungen der Arbeitgeber festlegt. Schon nach § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d des Manteltarifvertrags für die A ngestel lten der b ayer i- 15 16 17 - 9 - 5 AZR 1020/12 - 10 - schen Metall - und Elektroindustrie in der Fassung vom 24 . Mai 2002 war für die Einhaltung des tariflichen Abstandsgebots nicht nur das arbeitsvertraglich ve r- e- samt ma ßgeblich. Die ses umfasste nach der Rechtsprechung des Bundesa r- Grundlage beruhenden Entgeltbestandteile (vgl. BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 505/08 - Rn. 32) . Die Beibehaltung der F 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV in Kenn t- nis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vorgängerrege lung b e- stätigt ein Ver ständnis der in § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV verwe ndeten Be griffe Jahreseinkom nicht nur auf vertragliche A n- sprü che beschränkt ist. Stellte man allein auf die vertragliche Vergütungsve r- einbarung ab, blieben sonstige - nicht bereits arbeitsvertraglich zu beanspr u- chende - auf außertariflicher Grundlage zu leistende Entgeltbestandteile, deren Zahlungsmodus nicht durch vertragliche Vereinbarung bestimmt wird, außer Betracht. bb) t- nicht entgegen. Die Tarifv ertragsparteien haben hiermit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass bei der Prüfung, ob der einzuha l- ten de Mindestabstand gewahrt ist, eine auf das monatlich zu zahlende Entgelt oder eine auf das Jahr es einkommen bezogene Betrachtun g vorzunehmen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das den Mindestabstand wahrende außertarifliche Entgelt nach § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. e- i- che Angestellte bereits zu Beginn seiner neuen Stellung wissen muss, ob der Verlust tariflicher Rechte angemessen kompensiert wird. Das ist nur der Fall, wenn die Einhaltung des tariflichen Mindestabstands vorab - wie vorliegend durch eine konstitutive Ernennu ng - auf außertariflicher Grundlage festgelegt wird (vgl. BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 505/08 - Rn. 21) . 18 - 10 - 5 AZR 1020/12 - 11 - cc) Auch Sinn und Zweck der Abstandsklausel sprechen gegen ein rein formal auf die vertragliche Vereinbarung abstellendes Verständnis der Tarifb e- stimmu ng. Zweck tariflicher Abstandsregelungen ist es, durch das Anknüpfen an einen Mindestabstand des dem außertariflichen Angestellten zugesagten En t- gelts zum höchsten tariflichen Entgelt eine Kompensation für die mit dem AT - Status v erbundene Preisgabe tarif licher Rechte zu schaffen. Für die sachliche Rechtfertigung eines Verzichts auf tarifliche Ansprüche ist jedoch die Höhe des dem außertariflichen Angestellten als Ausgleich zugesagten Entgelts entsche i- dend und nicht, ob die Arbeitsvertragsparteien ein Mona ts entgelt oder ein Ja h- reseinkommen vereinbart haben. Dass die Tarifvertragsparte ien entscheidend auf die H öhe der Vergütung abgestellt haben, wird durch die Anmerkung zu § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV bestätigt. Entsprechend der darin enthaltenen Defi 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV ist Entgelt nur zu berücksichtigen, wenn der A n- spruch auch der Höhe nach nur einvernehmlich oder durch Änderungskünd i- gung änderbar ist. b) Der Kompensa tionszweck des tariflichen Abstandsgebots spricht auch dagegen anzunehmen, bei der Berechnung des tariflichen Mindestabstands nach § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV sei Unterabs . 1 nur zugrunde z u legen, wenn dem Angestellten ausschließlich ein monatlich es Entgelt zugesagt ist und Unterabs . 2 schon dann, wenn zusätzlich zu monatlichen Zahlungen weitere außerhalb des Monatsturnus zu erbringende Leistungen zugesagt sind. Vie l- mehr ist Unter abs. 2 nur anzuwenden, wenn nicht bereits mit dem in Monatsb e- trägen z ugesagte n , garantierte n Entgelt der Mindestabstand nach Unterab s. 1 gewahrt ist und dem Angestellten neben dem garantierten monatlichen Entgelt weite re Entgeltbestandteile zugesagt sind. 3 . Die Beklagte hat zwar an den Kläger keine monatlichen Zahlungen in Höhe des sich aus § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d Unterabs. 1 MTV ergebenden Entgelt betrags geleistet . D en tariflichen Mindestabsta nd hat sie dennoch eing e- halten , indem sie dem Kläger ein garantiertes Jahreseink ommen in Höhe des 19 20 21 22 - 11 - 5 AZR 1020/12 - 12 - sich nach § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d Unter abs. 2 MTV ergebenden Betrags gewä hrt e . a) Unter Berücksichtigung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit d es Klägers von 32 Stunden hätte der Kläger nach § 1 Ziff. 3 Abs. ( II) Buchst. d Unterabs. 1 MTV ein monatliches Entgelt von 5.569,59 Euro brutto beanspruchen können . aa) Nach der Anmerkung zu § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV bezieht sich der Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) auf die tarifliche wöchentliche A r- beitszeit g emäß § 2 Ziff. 1 Abs. (I) MTV. B ei einer abweichenden individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein nach § 15 Ziff. 1 Abs. (II) MTV zu berechnendes Monatsgrundentgelt zugrunde zu legen. Hierzu ist nach § 15 Ziff. 1 Abs. (II) MTV d as Monatsgrundentgelt gemäß Entgelttabelle mit der ind i- viduellen Wochenarbeitszeit in Stunden (IRWAZ) zu multiplizieren und durch die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit in Stunden zu dividieren. Nach dem Entgelttarifvertrag der bayerischen Metall - und E lektroindus t- rie vom 23. Februar 2010 hat der Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) ab 1. April 2011 4.668,00 Euro betragen. Ausgehend von den genannten Berec h- nungsformeln wäre nach § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d Unterabs. 1 MTV zur Wahrung eines den Ta rifsatz der Entg eltgruppe 12 (Stufe B) um 30,5 vH übe r- steigenden Abstands bei einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen A r- beitszeit von 32 Stunden im Zeitraum April 2011 bis Januar 2012 ein monatl i- ches Mindeste ntgelt von 5.569,59 Euro brutto zu zahlen gewesen. bb) Die Beklagte hat monatlich nur Zahlungen in Höhe von 5.454,31 Euro brutto geleistet. Die se wären , legte man Unterabs. 1 zugrunde , entgegen der Ansicht des Klägers voll zu berücksichti gen. E ine Umlegung der weiteren a u- ßerhalb des Monatsturnus gewährten Bestandteile des Jahreseinkommens auf die einzelnen Kalendermona te, wie die Beklagte meint, kommt jedoch nach der tariflichen Regelung nicht in Betracht . 23 24 25 26 - 12 - 5 AZR 1020/12 - 13 - (1) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass dem Kläger für seine Tätigkeit vertra glich ein Monatsentgelt in Höhe von 5.430,00 Euro garantiert war und die Beklagte en tsprechende Zahlungen leistete. B ei Anwendung von U n- terabs. 1 wäre auch die von der Beklagten geleistete Zahlung von monatlich weiteren 24,31 Euro als garantierter Entgeltb estandteil iSv. § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV zu berücksichtigen. Die Zahlungsverpflichtung resultiert aus der dem Kläger von der Rechtsvorgängerin der Beklagten in § 3 des Schreibens vom 27. Juli 1989 erteilten Zusage. Dies ergibt die Auslegung der Klausel. (aa) § 3 des Schreibens vom 27. Juli 1989 unterliegt den Auslegungsregeln für A llgemeine Geschäftsbedingungen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat das Schreiben vom 27. Juli 1989 vorformuliert und dem Kläger, der Ve r- braucher iSv. § 13 BGB is t (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 21 ff.) , den Abschluss des Arbeitsvertrags in dieser Form angeboten und damit Ve r- tragsbedingungen im Rechtssinne gestellt. D er Kläger konnte weder nach dem Vorbringen der Parteien , noch den Feststellungen des Landesarbeitsg erichts auf den Inhalt der in § 3 enthaltenen Klauseln Einfluss neh men . Der auf dieser Grundlage zustande gekommene Arbeitsvertrag ist ein Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Vorformulierte Vertragsbed ingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von ve r- ständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Ve r- stän dnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis ist auch der von den Vertragsparteien verfolgte typische und von redlichen Geschäft s- partnern angestrebte Regelungszwec k (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 30) . (bb) Hiervon ausgehend handelt es sich bei der Sonderzahlung um einen garantierten Entgeltbestandteil , denn die Beklagte hätte sich von ihrer Zahlungsverpflichtung nur einvernehmlich oder durch Änderungskündigung l ö- sen können. 27 28 29 - 13 - 5 AZR 1020/12 - 14 - typischerweise einen Entgeltanspruch des Arbeitnehmers (vgl. BAG 20. Februar 2013 - 10 AZR 177/12 - Rn. 17) . Das Fehlen weiterer Anspruchsv o- raussetzungen spricht dafür, dass es sich um eine Gegenleistung für die g e- schuldete Arbeitsleistung handelt (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10 - Rn. 15 , BAGE 140, 239 ) . Obwohl die Sonderzahlung in § 3 des Schreibens vom 27. Juli 1989 als freiwillig r- ten Entgeltbestandteil iSv. § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV. Der Begriff fre i- wi l lig bringt lediglich zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber nicht bereits durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinba rung zur Zahlung verpflichtet ist. Er genügt für sich genommen nicht, um einen Rechtsanspruch auf die Leistung auszuschließen (vgl. BAG 20. Februar 2013 - 10 AZR 177/12 - Rn. 17) . Es kommt deshalb nicht darauf an, dass ein Freiwilligkeitsvorbehalt beim lau fenden Entgelt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangeme s- sen benachteiligen würde und gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam w ä- re (vgl. BAG 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - Rn. 18 f . , BAGE 122, 182 ) . Die Bezeichnung der Sonderzahlung verständigen Vertragspartner auch nicht als nicht näher konkretisierter Wide r- rufsvorbehalt (vgl. BAG 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - Rn. 27 , BAGE 122, 182 ) verstanden werden. Einer Auslegung in diesem Sinne steht der Wortl aut der Zusage entgegen. In § 3 des Schreibens vom 27. Juli 1989 heißt es sin n- gemäß , es se i dem Kläger überlassen, ob er diesen Betrag für eine verm ö- genswirksame Anlage verwenden wolle. Der Hinweis auf die Möglichkeit, die Zahlung dauerhaft vermögenswirksa m anzulegen, spricht gegen die Annahme eines einseitigen Lösungsrechts der Beklagten durch Widerruf der Zusage. Es ist deshalb nicht entscheidungserheblich, dass ein nicht näher konkretisierter Widerrufsvorbehalt nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam wäre und - w eil der A r- beitsvertrag vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 abgeschlossen wurde - eine hierdurch entstehende Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen wäre (vgl. BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - Rn. 34 , BAGE 113, 140 ; 20. April 2011 - 5 AZR 191/10 - Rn. 13 , BAGE 137, 383 ). 30 31 - 14 - 5 AZR 1020/12 - 15 - (2 ) Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die von ihr im Streitzeitraum als Jahressonderzahlung iHv. 2.715,00 Euro brutto und Urlaubsgeld iHv. 3.921,00 Euro brutto geleisteten weiteren Zahlungen nicht als monatliches En t- gelt iSv. Unterabs. 1 berück sichtigung sfähig. § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV m- o- genen Betrachtung. Diese Unterscheidung schließt eine Umrechnu ng von a u- ßerhalb des Monatsturnus erbrachten Leistungen auf Kalendermonate aus. b) D ie Beklagte hat jedoch den tarifliche n Mindestabstand nach Unte r- abs. 2 mit einem garantierten Jahreseinkommen von 72.087,72 Euro brutto g e- wahrt. ( aa ) Bei einer individue llen regelmäßigen wöchentlichen Ar beitszeit von 32 Stunden konnte der Kläger, ausgehend von einem Betrag, der den zwölff a- chen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stu fe B) um 35 vH übersteigt, ein Jahre s- einkommen in Höhe von 69.139,75 Euro brutto ( = 4.668 ,00 x 32 : 35 x 12 x 135 % ) be anspruchen. ( bb ) Dem Kläger war auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes Jahre s- einkommen zugesagt, das über diesem Betrag liegt. N eben den monatlichen Entgeltzahlungen iHv. 65.451,72 Euro brutto (12 x 5.454,31 Euro) waren ihm - bezogen auf das Kalenderjahr - eine fixe Jahressonderzahlung iHv. 2.715,00 Euro brutto und ein Urlaubsgeld iHv. 3.921,00 Euro brutto verspr o- chen . Die se Leistungen sind als weitere Bestandteile des Jahreseinkommens zu berücksichtigen , denn die Bekla gte hätte sich auch von diesen Zahlungsve r- pflichtungen nur einvernehmlich oder durch Änderungskündigung lösen können. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass es sich um stichtagsbez o- gene Leistungen handelt, die einen ungekündigten Bestand des Arbei tsverhäl t- nisses voraussetzen. Unterabs. 2 differenziert nicht danach, ob mit de n gara n- tierten Zahlungen erbrachte Arbeits leistung zusätzlich vergütet werden soll oder sonstige Leistungen, wie erwiesene oder k ünftige Betriebstreue ( vgl. zum Ga n- zen BAG 18. J anuar 2012 - 10 AZR 667/10 - Rn. 12 - 14 , BAGE 140, 239 ) , h o- noriert werden sollen . Nicht berücksichtigungsfähig sind nach der Anmerkung 32 33 34 35 - 15 - 5 AZR 1020/12 zu § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV lediglich geldwerte Vortei le und Au f- wandsentschädigungen. III . Die Ko stenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Müller - Glöge Biebl Weber Mandrossa E. Bürger 36
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