Bundesarbeitsgericht Urteil vom 3. September 2014 Fünfter Senat - 5 AZR 240/13 - I. Arbeitsgericht Augsburg Endurteil vom 15. Mai 2012 - 4 Ca 2450/11 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 27. November 2012 - 6 Sa 818/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Auslegung einer tariflichen Mindestabstandsregelung für außertarifliche Angestellte freiwillige Sonderzahlung Bestimmung en : BGB §§ 151, 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 , § 611; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der b ayerischen Metall - und Elektroindustrie vom 23. Juni 2008 § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d, § 2 Ziff. 1 Abs. (I), § 15 Ziff. 1 Abs. (II) Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 1020/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 240/13 6 Sa 818/12 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 3. September 2014 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Revis ions kläger , p p . Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisions beklagte , hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 3. September 2014 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie die ehrenamtlichen Richter Mandrossa und Bürger für Re cht erkannt: - 2 - 5 AZR 240/13 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbei tsgerichts München vom 27. November 2012 - 6 Sa 818/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1,9 5 Euro seit dem j e- weiligen E rsten des Folgemonats - beginnend mit dem 1. Juni 2009 und endend mit dem 1. April 2011 - für die Zeit bis zum 30. April 2011 zu zahlen hat. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der aufgrund einer tarifvertraglichen Abstandsklausel geschuldeten Vergütung . Der 1953 geborene Kläger ist bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingetreten. In einem von dieser an den Kläger gerichteten, mit der Üb erschrift vom 1. Juli 1990 heißt es ua.: unter Bezugnahme auf die mit Ihnen geführten Gespräche möchten wir die zwischen Ihnen und M b e stehenden dienstvertraglichen Beziehungen ab 01.07.1990 auf eine neue Grundlage stellen. Ab diesem Zeitpunkt nehmen wir Sie in den Kreis unserer Außertari f lichen Führungskräfte auf. Wir schlagen Ihnen vor, die beiderseitigen Rechte und Pflichten wie folgt zu regeln: § 3 Vergütung Sie erhalten als Vergütung für Ihre Tätigkeit Jahresbezüge in Höhe von DM 100.915, -- /brutto. Diese Jahresbezüge setzen sich wie folgt zusammen: Fixer Monatsbezug: DM 7.500, -- x 12 = DM 90.000, -- Urlaubsgeld: DM 5.415, -- 1 2 - 3 - 5 AZR 240/13 - 4 - Abschlußvergütung 1990: DM 5 . 500, -- Ihre Bezüge werden in regelmäßigen Abständen übe r- prüft. Die Höhe der Abschlußvergütung ist abhängig von der Ertragslage des Bereich e s und des Unternehmens. Sie wird im einzelnen von der individuellen Leistung bestimmt. Voraussetzung für di e Zahlung der Abschlußvergütung ist ein am 31.12. ungekündigtes Arbeitsverhältnis. Wir beha l- ten uns vor, diese Abschlußvergütung als erfolgsabhäng i- ge variable Abschlußvergütung neu festzulegen, wenn eine entsprechende Verfahrensweise vom Vorstand g e- nehmigt und verbindlich eingeführt wird. Wir bezahlen Ihnen jeweils mit den Bezügen für den M o- nat April ein Urlaubsgeld in Höhe von 72,2 % eines Bru t- tomonatsgehalts. Voraussetzung ist ein am 30.04. ung e- kündigtes Dienstverhältnis von mindestens sechsmonat i- ger D auer. Ferner gewähren wir Ihnen monatlich eine Sonderzulage von DM 52, -- . Wir überlassen es Ihnen, ob Sie diesen B e- trag für eine vermögenswirksame Anlage verwenden wo l- len. Mit Schreiben vom 22. November 2004 teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger - und Wei h- nachtsgeld/Jahresabschlussvergütun mit : Ihr Arbeitsvertrag beinhaltet bisher die Zahlung eines fixen Urlaubs - und/oder Weihnachtsgeldes bzw. einer Jahre s- abschlussver gütung. Diese Gehaltsbestandteile wurden bisher im April bzw. November zur Auszahlung gebracht. Wir möchten ab 01. Januar 2005 den Auszahlungsmodus dahingehend ändern, dass sowohl Urlaubs - als auch Weihnachtsgeld bzw. die Jahresabschlussvergütung nicht mehr als jeweilige Einmalzahlung, sondern anteilig mona t- lich aus bezahlt werden. Hintergrund für diese Änderung ist der Wunsch, einheitlich ein modernes Entgeltsystem im AT - Bereich einzuführen, das sich wie folgt darstellt : 3 - 4 - 5 AZR 240/13 - 5 - 12 x Monatsgehalt (incl. des anteiligen Urlaubs - und Weihnachtsgeldes bzw. Jahresabschlussvergütung) z u- züglich einer möglichen freiwilligen variablen Vergütung Ihr Monatsgehalt ändert sich ab Januar 2005 ) das Urlaubs - und Weihnachtsgeld bzw. die Jahresa b- schlussvergütung als Einmalzahlung entfällt. Zum Zeichen Ihres Einverständnisses bitten wir, die Zweitschrift dieses Schreibens bis spätestens 17.12.2004 unterschrieben an die Personalabteilung zurückzusenden. Der Kläger sandte eine am 16. Dezember 2004 von ihm unter dem Einverstanden unterzeichnete Zweitschrift des Schreibens zurück. Bei einer vereinbarten w öchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden erhielt der Kläger von Februar 2009 bis März 2 011 ein monatliches G ehalt iHv. 6.750,00 Euro brutto und ab April 2011 bis März 2012 iHv. 6.935,40 Euro b rutto jeweils zuzüglich weiterer 26,59 Euro brutto monatlich, die die Beklagte in den at. Mit der Vergütung für den Monat April 2011 leiste te die Beklagte für die Monate Mai 2009 bis März 2011 ein e Nachzahlung iHv. 1,95 Euro brutto je Monat, insg e- samt 44,85 Euro brutto, um - einzuhalten . Der Kläger ist Mitglied der IG Metall, die Beklagte Mitglied des Bayer i- schen Unternehmensv erbands Metall und Elektro e.V. Im Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der b ayerischen Metall - und Elektroindustrie vom 23. Juni 2008 (im Folgenden: MTV) ist ua. geregelt: 1 Geltungsbereich Der Tarifvertrag gilt. 3. Persönlich: (I) Für alle Arbeitnehmer sowie für die Auszubildenden. (II) Nicht als Arbeitnehmer im Sinne di e- 4 5 6 - 5 - 5 AZR 240/13 - 6 - ses Vertrages gelten: d) sonstige Arbeitnehmer, denen auf außertariflicher Grundlage ein gara n- tiertes monatliches Entgelt zugesagt worden ist, das den Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 30,5 v.H. übersteigt, oder denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes Jahreseinkommen zugesagt worden ist, das den zwöl f- fachen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 35 v.H. übersteigt. Anmerkung zu § 1 Ziff. 3 Abs. (II) d Garantiert ist das Monatsentgelt bzw. Jahreseinkommen dann, wenn auch hinsichtlich der Entgelthöhe ein A n- spruch besteht, der nur e invernehmlich oder durch Änd e- rungskündigung beseitigt werden kann. Erfolgs - bzw. e r- gebnisabhängige Zahlungen sind nur in der Höhe zu b e- rücksichtigen, in der sie garantiert sind. Zum Monatsentgelt bzw. Jahreseinkommen zählen insb e- sondere nicht geldwerte Vorteile und Aufwandsentschäd i- gungen. Der Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) bezieht sich auf die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gem. § 2 Ziff. 1 Abs. (I). Bei einer abweichenden individuellen regelmäß i- gen wöchentlichen Arbeitszeit wird das n ach der Formel gem. § 15 Ziff. 1 Abs. (II) berechnete Monatsgrundentgelt zugrunde gelegt. § 2 Regelmäßige Arbeitszeit 1. (I) Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pa u- sen beträgt 35 Stunden. § 15 Tarifliches Monatsgrundentgelt und tarifliches Stundenentgelt 1. (I) Die Tarifvertragsparteien vereinbaren im Entgel t- abkommen die tariflichen Monatsgrundentgelte, b e- zogen auf die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von - 6 - 5 AZR 240/13 - 7 - 35 Stunden gem. § 2 Ziff. 1 Abs. (I). (II) Bei einer von der tarif lichen wöchentlichen A r- beitszeit abweichenden individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (IRWAZ) errechnen sich die tariflichen Monatsgrundentgelte nach folgender Formel: Mon a ts grundentgelt gem. Entgelttabelle x IRWAZ in Stunden 35 Stunden (III) Bei den Berechnungen ist eine kaufmännische Auf - oder Abrundung auf volle Euro vorzunehmen. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung begehrt der Kl ä- ger mit seiner am 13. Sept ember 2011 eingereichten, mehrfach erweiterten Klage für den Zeitraum Februar 2009 bis März 2012 die Di fferenz zwischen dem sich aus § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d Unterabs. 2 MTV ergebenden Za h- lungsanspruch und den von der Beklagten erbrachten Leistungen . Er hat ge l- tend gemacht, er habe A nspruch auf eine Vergütung, die den 12 - fachen T a- rifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 35 vH übersteigt. Auf Grundlage des Schreibens vom 1. Juli 1990 sei eine Jahresvergütung vereinbart worden. L e- diglich deren Auszahlungsmodus sei mit Schrei ben vom 22. Nov ember/ 16. Dezember 2004 geändert worden. Die Sonderzahlung von monatlich 26,59 Euro brutto sei als freiwillige Leistung der Beklagten nicht Teil des gara n- tierten Entgelts iSv. § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV. Der Kläger hat zuletzt sinngemäß bean tragt, die Beklagte zu verurteil en , an den Kläger 9 . 553,41 Euro brutto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, mit Schreiben vom 22. November/16. Dezember 2004 sei eine Monatsvergütung vereinbart worden. Zur Wahrung des Abstandsgebots genüge die Einhaltung entweder der auf den Monatsverdienst (§ 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d Unte r- abs. 1 MTV) oder der auf den Jahresverdienst (§ 1 Ziff. 3 Abs. (II) Bu chst. d 7 8 9 - 7 - 5 AZR 240/13 - 8 - Unter abs. 2 MTV) abstellenden Grenze. Erstere sei eingehalten. Etwaige A n- sprüche für die Monate Februar 2009 bis Dezember 2010 seien verfallen , weil der Kläger diese entgegen § 22 Ziff . 3 MTV nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht habe. Das Arbeitsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das La n- desarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderung weiter. Entscheidungsgründe Di e Revision des Klägers ist in der Hauptsache unbegründet . Das La n- desarbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die B e- klagte hat die Vergütungsansprüche des Klägers für die streitgegenständlichen Monate Februar 2009 bis März 2012 mit Zahlung eines Entgelts erfüllt , das den Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 30,5 vH übersteigt . Lediglich die Zinsentscheidung ist im Hinblick auf die iHv. 1,95 Euro brutto je Monat versp ä- tete Zahlung der Vergütung für die Monate Mai 2009 bis März 2011 teilweise abzuändern. I. i- chen Führungskrä 1. Juli 1990 gemäß § 611 Abs. 1 BGB einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer das tarifliche Mindestabstandsgebot nach § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV wahrenden Vergütung. 1. Eine n- haltet bei beiderseitiger Tarifgebundenheit eine arbeitsvertragliche Zusicherung, diesen Status durch Zahlung einer der Tarifentwicklung und ggf. einer tarifve r- traglichen Abstandsklausel entsp rechenden außertariflichen Vergütung zu e r- 10 11 12 13 - 8 - 5 AZR 240/13 - 9 - halten ( BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 505/08 - Rn. 21) . Durch die Formulierung nehmen wir Sie in den Kreis der Auße rtariflichen Führungskräfte auf Rechtsvorgängerin der Beklagten zum Ausdruck gebracht, dem Kl äger konstit u- tiv die Rechtsstellung eines AT - Angestellten einräumen zu wollen. 2. Bei beiderseitiger Organisationszugehörigkeit darf nach § 4 Abs. 3 TVG zum Nachteil des Arbeitnehmers von den tariflichen Bestimmungen nur abg e- wichen werden, wenn der Tarif vertrag keine Anwendung mehr findet. Dies setzt nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der b ay e- rischen Metall - und Elektroindustrie vom 23. Juni 2008 voraus, dass dem Ang e- stellte n ein Entgelt zugesagt ist, das mindestens dem in § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV geregelten tariflichen Abstandsgebot entspricht. Diese Mindes t- vergütung hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger mit der Erne n- nung zum AT - Angestellten angeboten. Der Kläger nahm dieses Angebot z u- mindest stillsc hweigend an, § 151 BGB. II. Der Kläger kann für den Zeitraum Februar 2009 bis März 2012 kei ne Vergütung bea nspruch en , die den Tarifsatz der Entgeltgruppe 1 2 (Stufe B) um mehr als 30,5 vH übersteigt . Das ergibt die Auslegung der tariflichen Abstand s- klausel . 1. Tarifliche Inhaltsnormen sind wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insb e- sondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der tariflichen Regelung zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelung, weil dieser Anhaltspunkte für den Willen der Tarifvertragsparteien liefern kann. Bleiben im Einzelfall gleichwohl Zweifel, können die Gerichte ohne Bindung an eine b e- stimmte Reihenfolge auf weitere Kriterien zurückgreifen, wie etwa auf die En t- stehungsgeschichte und die bisherige Anwendung der Regelung in der Praxis. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, 14 15 16 - 9 - 5 AZR 240/13 - 10 - sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 12. November 2013 - 1 A ZR 628/12 - Rn. 1 1 ) . 2. Nach Wortlaut, Sinn und Z weck der Tarifbestimmung ist das Abstand s- gebot nach § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV eingehalten, wenn das in M o- natsbeträgen zugesagte, garantierte Entgelt den Mindestabstand nach Unte r- abs. 1 wahrt. Erst wenn dies nicht der Fall ist und dem Angestellten als gara n- tiertes Jahreseinkommen ne ben dem in Monatsbeträgen zu zahlenden Entgelt weitere, nicht im Monatsturnus zu erbringende Leistungen zugesagt sind, ist der Mindestabstand nach Unterabs. 2 einzuhalten . Nicht entscheidend ist, ob die Arbeitsvertragsparteien eine Monats vergütung oder ein Jahres einkommen ve r- einbart haben. a) Gegen die Annahme, der Tarifvertrag stelle rein formal darauf ab, ob arbeitsvertraglich eine Monats vergütung oder ein Jahres einkom men vereinbart wurde, spricht bereits der Wortlaut der tariflichen Abstandsklausel. aa) § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV bezieht sich in Unterabs. 1 und U n- terabs. 2 gleichermaßen auf das monatlic he Ent gelt bzw. Jahreseinkom men, auf außertariflich gesagt und garantiert ist . Er fasst sind damit nicht nur Leistungen, deren Zahlung und Zahlungsmodalität en ar beitsve r- traglich vereinbart ist , sondern alle , Anspruch besteht. Dies können zB Entgel tansprüche aus Betriebsvereinbaru n- gen sein, deren Zahlweise die Betriebspartner bestimmen , oder aus Gesamtz u- sagen, deren Zahlungsbedingungen der Arbeitgeber festlegt. Schon nach § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d des Manteltarifvertrags für die A ngestellten der b ayer i- schen Metall - und Elektroindustrie in der Fassung vom 24 . Mai 2002 war für die Einhaltung des tariflichen Abstandsgebots nicht nur das arbeitsvertraglich ve r- e- samt maßgebl ich. Die ses umfasste nach der Rechtsprechung des Bundesa r- Grundlage beruhenden Entgeltbestandteile (vgl. BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 505/08 - Rn. 32) . Die Beibehaltung der Formul 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV in Kenn t- 17 18 19 - 10 - 5 AZR 240/13 - 11 - nis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vorgängerrege lung b e- stätigt ein Ver ständnis der in § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV verwendete n Be griffe Jahreseinkom nicht nur auf vertragliche A n- sprü che beschränkt ist. Stellte man allein auf die vertragliche Vergütungsve r- einbarung ab, blieben sonstige - nicht bereits arbeitsvertraglich zu beanspr u- chende - auf außertarifl icher Grundlage zu leistende Entgeltbestandteile, deren Zahlungsmodus nicht durch vertragliche Vereinbarung bestimmt wird, außer Betracht. bb) t- Die Tarifv ertragsparteien haben hiermit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass bei der Prüfung, ob der einzuha l- ten de Mindestabstand gewahrt ist, eine auf das monatlich zu zahlende E ntgelt oder eine auf das Jahr es einkommen bezogene Betrachtung vorzunehmen is t. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das den Mindestabstand wahrende außertarifliche Entgelt nach § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. e- i- che Angestellte bere its zu Beginn seiner neuen Stellung wissen muss, ob der Verlust tariflicher Rechte angemessen kompensiert wird. Das ist nur der Fall, wenn die Einhaltung des tariflichen Mindestabstands vorab - wie vorliegend durch eine konstitutive Ernennung - auf außerta riflicher Grundlage festgelegt wird (vgl. BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 505/08 - Rn. 21) . cc) Auch Sinn und Zweck der Abstandsklausel sprechen gegen ein rein formal auf die vertragliche Vereinbarung abstellendes Verständnis der Tarifb e- stimmung. Zweck tarifli cher Abstandsregelungen ist es, durch das Anknüpfen an einen Mindestabstand des dem außertariflichen Angestellten zugesagten En t- gelts zum höchsten tariflichen Entgelt eine Kompensation für die mit dem AT - Status v erbundene Preisgabe tarif licher Rechte zu sc haffen. Für die sachliche Rechtfertigung eines Verzichts auf tarifliche Ansprüche ist jedoch die Höhe des dem außertariflichen Angestellten als Ausgleich zugesagten Entgelts entsche i- dend und nicht, ob die Arbeitsvertragsparteien ein Monats entgelt oder ein Ja h- 20 21 22 - 11 - 5 AZR 240/13 - 12 - reseinkommen vereinbart haben. Dass die Tarifvertragsparte ien entscheidend auf die H öhe der Vergütung abgestellt haben, wird durch die Anmerkung zu § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV bestätigt. Entsprechend der darin enthaltenen 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV ist Entgelt nur zu berücksichtigen, wenn der A n- spruch auch der Höhe nach nur einvernehmlich oder durch Änderungskünd i- gung änderbar ist. b) Der Kompensationszweck des tari flichen Abstandsgebots spricht auch dagegen anzunehmen, bei der Berechnung des tariflichen Mindestabstands nach § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV sei Unterabs . 1 nur zugrunde zu legen, wenn dem Angestellten ausschließlich ein monatliches Entgelt zugesagt ist und Unterabs . 2 schon dann, wenn zusätzlich zu monatlichen Zahlungen weitere außerhalb des Monatsturnus zu erbringende Leistungen zugesagt sind. Unte r- abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn bereits mit dem in Monatsbeträgen zugesa g- te n , garantierte n Entgelt der Mindestabstand nach Unterabs. 1 gewahrt ist oder dem Angestellten neben dem garantierten monatlichen Entgelt keine weiteren Entgeltbestandteile zugesagt sind. III. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf Einhaltung des Mi n- destabstands mit Zahlu ng eines den Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stu fe B) um 30,5 vH übersteigenden garantierten monatlichen Entgelt s erfüllt. 1. Entsprechend den Entgelttarifverträgen der bayerischen Metall - und Elektroindustrie vom 14. November 2008, vom 23. Februar 2010 und vom 22. Mai 2012 hat der Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) ab 1. Februar 2009 4.454,00 Euro, ab 1. Mai 2009 4.545,00 Euro, ab 1. April 2011 4.668,00 Euro und ab 1. Mai 2012 4.869,00 Euro betragen. a) Nach der Anmerkung zu § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV bezieht sich der Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) auf die tarifliche wöchentliche A r- beitszeit gemäß § 2 Ziff. 1 Abs. (I) MTV. B ei einer hiervon abweichenden indiv i- duellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein nach § 15 Ziff. 1 Abs. (II) MTV zu berechnendes Monatsgrundentgelt zugrunde zu legen. Hierzu ist nach 23 24 25 26 - 12 - 5 AZR 240/13 - 13 - § 15 Ziff. 1 Abs. (II) MTV das Monatsgrundentgelt gemäß Entgelttabelle mit der individuellen Wochenarbeitszeit in Stunden (IRWAZ) zu multiplizieren und durch die tarifli che wöchentliche Arbeitszeit in Stunden zu dividieren. Das tarifliche Abstandsgebot nach § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d Unterabs. 1 MTV ist gewahrt, wenn das zugesagte und garantierte monatliche Entgelt den Tarifsatz der En t- geltgrup pe 12 (Stufe B) um 30,5 vH übersteigt. b) Danach war zur Wahrung des Abstandsgebots nach § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d Unterabs. 1 MTV bei einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ein Mindestentgelt wie folgt zu zahlen: bis April 2009 6.642,82 Euro brutto, von Mai 2009 bis März 2011 6.778,54 Euro brutto und von April 2011 bis März 2012 6.961,99 Euro brutto. 2. Die Beklagte hat das tarifliche Mindestabstandgebot gewahrt, indem sie dem Kläger von Februar 2009 bis April 2009 ein monatliches Gehal t iHv. 6.750,00 Euro brutto, ab Mai 2009 bis März 2011 (einschließlich der Nachza h- lung von 1,95 Euro brutto je Monat) iHv. 6.778,54 Euro brutto und ab April 2011 bis März 2012 iHv. 6.935,40 Euro brutto jeweils zuzüglich weiteren 26,59 Euro brutto monatlich zahlte. Die Leistungen der Beklagten sind in vollem Umfang berücksichtigungsfähig. a) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Kläger für seine T ä- tigkeit vertraglich ab Februar 2009 ein Monatsentgelt in Höhe von 6.750,00 Euro brutto und ab April 2011 in Höhe von 6.935,40 Euro brutto bea n- spruchen konnte und die Beklagte entsprechende Zahlungen leistete. b) Entgegen der Ansicht des Klägers ist zusätzlich die von der Beklagten im Streitzeitraum geleistete Zahlung von monatlich 26,59 Euro als garantierter Entgeltbestandteil iSv. § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV zu berücksichtigen. Die Zahlungsverpflichtung resultiert aus der dem Kläger von der Rechtsvorgä n- gerin der Beklagten in § 3 des Sc hreibens vom 1. Juli 1990 vorbehaltlos ertei l- ten Zusag e. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Zahlung in den e- sen hat. Die Beklagte konnte sich hierdurch nicht einseitig von ihrer Zahlung s- 27 28 29 30 - 13 - 5 AZR 240/13 verpflichtung lösen. Die Bezeichnung e iner Leistung ledi g- lich zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber nicht bereits durch Gesetz, Tarifve r- trag oder Betriebsvereinbarung zur Zahlung verpflichtet ist ( vgl. BAG 20. Februar 2013 - 10 AZR 177/12 - Rn. 17) . c) Für die Monate Mai 2009 bis März 2011 leistete die Beklagte neben dem Monatsentgelt und der Sonderzahlung zur Erfüllung des Abstandsgebots jeweils weitere 1,95 Euro brutto, so dass sich für diesen Zeitraum eine Zahlung von insgesamt 6.778,54 Euro brutto (6 . 750,00 Euro + 26, 59 Euro + 1,95 Euro ) ergibt. IV. Die Zinsentscheidung folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat die Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate Mai 2009 bis März 2011, die nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts jeweils zum M onatsletzten fällig wurden, erst mit der Nachzahlung am 30. April 2011 vollständig erfüllt. Sie befand sich im genannten Zeitraum mit der Zahlung von 1,95 Euro brutto je Monat jeweils ab dem ersten des Folgemonats bis zum 30. April 2011 in Verzug. Die Zins ansprüche des Klägers sind nicht nach § 22 Ziff. 3 MTV verfallen. Der Kläger war nicht gehalten, seine Ansprüche innerhalb der tariflichen Ausschlussfristen geltend zu machen, weil er nicht dem persönl i- chen Geltungsbereich des Manteltarifvertrags unterfäll t. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Müller - Glöge Biebl Weber Mandrossa E. Bürger 31 32 33
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