Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. August 2016 Fünfter Senat - 5 AZR 52/16 - ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.5AZR52.16.0 Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 29. Juni 2015 - 10 Ca 5100/14 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 4. Dezember 2015 - - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Auslegung eines Unternehmenstarifvertrags - Anpassung der Vergütung an das Tarifniveau Bestimmung: Unternehmenstarifvertrag ESPRIT (UTV) vom 11. März 2013 § 7 Nr. 2 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.5AZR52.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 52/16 6 Sa 747/15 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. August 2016 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 24. August 2016 durch den Vizep räsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie den ehrenamtlichen Richter Jungbluth und die ehrenamtliche Richterin Zorn für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 52/16 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.5AZR52.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2015 - 6 Sa 747/15 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2015 - 10 Ca 5100/14 - abgeändert, s oweit es der Klage stattgeg e- ben hat. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über weitere Vergütung . Die Klägerin ist seit dem 1. August 2005 bei der Beklagten, einem bu n- desweit tätigen Einzelhandelsunternehmen, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhäl t- nis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der von der B e- klagten und der Gewerkschaft ver.di geschlossene Unternehmenstarifver trag vom 11. März 2013 (UTV) Anwendung , der ua. bestimmt : 2 Anerkennung der Tarifverträge 1. Die in der Anlage abschließend aufgelisteten Tari f- verträge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte und Ausz u- bildende des Einzelhandels des Tarifgebietes (Bu n- desland) des Beschäftigungsortes, abgeschlossen zwischen ver.di sowie den Arbeitgeberverbänden des Einzelhandels, gelten in ihrer jeweiligen Fassung für die in ihrem jeweiligen Geltungsbereich aufg e- füh r ten Beschäftigten von ESPRIT, soweit in diesem Tarifvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes ve r- einbart ist. 2. Die Anlage ist Bestandteil dieses Tarifvertrages. 1 2 - 3 - 5 AZR 52/16 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.5AZR52.16.0 - 4 - § 3 Rechtsstatus der Tarifverträge 1. Die gemäß § 2 in der Anlage in Bezug genommenen Tarifverträge gelten mit dem jeweils gültigen Recht s- status einschließlich der Friedenspflicht. 2. Werden diese Tarifverträge oder Teile von ihnen g e- kündigt, gelten sie auch zwischen den Parteien di e- 3. Forderungen, die von den Parteien der in Bezug g e- nommenen Tarifverträge zu diesen Tarifverträgen erhoben werden, gelten auch zwischen den Parteien dieses Unternehmenstarifvertrages als erhoben. § 4 Stufenweises Inkrafttreten der Flächentarifverträge ESPRIT befindet sich derzeit aufgrund aktuell schwieriger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen in einer Transform a- tionsphase. Deshalb benötigt ESPRIT nach derzeitiger Planung für die vollständige Anwendung des Flächentari f- niveaus einen Zeitraum von mindestens drei Jahren bis zum Abschluss des laufenden Transformationsplans. Die Flächentarifverträge gemäß § 2 treten für die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallenden Arbeit s- verhältnisse somit in mehreren Anpassungsschritten g e- mäß der §§ 4 ff. in Kraft. § 5 Erster Anpassungsschritt ESPRIT nimmt gemäß der Tariferklärung im Jahr 2013 einen ersten Anpassungsschritt wie folgt vor: 1. Mit Wirkung ab dem 01.01.2013 gelten folgende bru t- to Mindeststundenlöhne: 2. Weiterhin wendet ESPRIT ab dem 01.01.2013 die Regelungen der Flächentarifverträge des Einzelha n- dels zu tariflichen Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) an. - 4 - 5 AZR 52/16 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.5AZR52.16.0 - 5 - § 6 Inkraftsetzung der Manteltarifverträge Mit Wirkung ab dem 01.04.2014 werden die Regelungen der Manteltarifverträge uneingeschränkt in Kraft gesetzt. § 7 Weitere Anpassung 1. Ab dem 01.01.2013 beginnt eine 6 - monatige Ei n- gruppierungsphase in die tariflichen Entgeltgruppen. 2. Die Vergütung (d.h. die brutto Monatsvergütung bzw. bei Verträgen auf Stundenlohnbasis die brutto Stu n- denvergütung) erfolgt ab dem 01.01.2013 zunächst weiterhin in Höhe der arbeitsvertraglichen Vereinb a- rungen sowie dem ersten Anpassungsschritt gemäß § 5 Absatz 1. Sie wird als tarifliche Vergütung ve r- einbart und schrittweise an das Tarifniveau wie folgt herangeführt, berechnet auf der Basis der jeweiligen Arbeitszeit: - Zum 01.10.2013: Die Vergütung (ohne Z u- schläge, ohne Zulagen und ohne sonstige En t- geltbestandteile) wird auf 84 % des individuell zu diesem Zeitpunkt gültigen brutto Tarifen t- gelts (Tabellenentgelt ohne Zuschläge, ohne Zulagen und ohne sonstige Entgeltbestandteile) angehoben, soweit die bisher gezahlte Verg ü- tung darunter liegt. - Zum 01.07.2014: Die Vergütung (ohne Z u- sc hläge, ohne Zulagen und ohne sonstige En t- geltbestandteile) wird auf 88 % des individuell zu diesem Zeitpunkt gültigen brutto Tarifen t- gelts (Tabellenentgelt ohne Zuschläge, ohne Zulagen und ohne sonstige Entgeltbestandteile) angehoben, soweit die bisher gez ahlte Verg ü- tung darunter liegt. - Zum 01.01.2015: Die Vergütung (ohne Z u- schläge, ohne Zulagen und ohne sonstige En t- geltbestandteile) wird auf 92 % des individuell zu diesem Zeitpunkt gültigen brutto Tarifen t- gelts (Tabellenentgelt ohne Zuschläge, ohne Zu lagen und ohne sonstige Entgeltbestandteile) angehoben, soweit die bisher gezahlte Verg ü- tung darunter liegt. - 5 - 5 AZR 52/16 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.5AZR52.16.0 - 6 - - Zum 01.07.2015: Die Vergütung (ohne Z u- schläge, ohne Zulagen und ohne sonstige En t- geltbestandteile) wird auf 96 % des individuell zu diesem Ze itpunkt gültigen brutto Tarifen t- gelts (Tabellenentgelt ohne Zuschläge, ohne Zulagen und ohne sonstige Entgeltbestandteile) angehoben, soweit die bisher gezahlte Verg ü- tung darunter liegt. - Zum 01.01.2016: Die Vergütung (ohne Z u- schläge, ohne Zulagen und ohne sonstige En t- geltbestandteile) wird auf 100 % des individuell zu diesem Zeitpunkt gültigen brutto Tarifen t- gelts (Tabellenentgelt ohne Zuschläge, ohne Zulagen und ohne sonstige Entgeltbestandteile) angehoben, soweit die bisher gezahlte Verg ü- tung darunte r liegt. 3. Im Übrigen treten die Entgelttarifverträge, insbeso n- dere die Zulagen, zum 01.10.2013 in Kraft. Alle son s- tigen Flächentarifverträge treten ebenfalls zum In der Anlage zum UTV ist für das Tarifg ebiet Nordrhein - Westfalen ua. der Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel vom 29. Juni 2011 ( im Folgenden GTV ) , gültig ab 1. Mai 2011 und kündbar zum 30. April 2013 , genannt. Zu di e- sem Termin hatte ver.di den GTV bereits mit Schreiben vom 29. Januar 2013 gekündigt . Am 10. Dezember 2013 vereinbarten die Tarifvertragsparteien im Tarifgebiet Nordrhein - Westfalen eine Erhöhung der Tarifentgelte rückwirkend zum 1 . August 2013 um 3 % sowie um weitere 2,1 % zum 1. Mai 2014 . Die Beklagte zahlte der Klägerin gemäß § 7 Nr. 2 UTV ab 1. Oktober 2013 84 % des zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarifentgelts, lehnte jedoch die nachträgliche Berücksichtigung der rückwirkenden Tariferhöhung und eine en t- sprechende Nachzahlung ab. Die Klägerin hat - nach erfolglosem außergerichtl ichen Verlangen - mit ihrer Klage geltend gemacht , die Beklagte sei nach § 7 Nr. 2 UTV verpflichtet, bei der schrittwe i sen Anpassung an das Tarifentgelt auch rückwirkende Tarife r- höhungen ab dem Anpassungsstichtag zu berücksichtigen und entsprechende Nachza hlungen zu leisten. 3 4 5 - 6 - 5 AZR 52/16 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.5AZR52.16.0 - 7 - Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Belang - sinngemäß b e- antragt , die Beklagte zu verurteilen, an sie 529,02 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter Staffelung zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, § 7 Nr. 2 UTV verpflichte sie nicht zur Berücksichtigung rückwirkender Tariferh ö- hungen . M aßgeblich sei das jeweils am Anpassungsstichtag zu zahlende Tari f- entgelt . Das Arbeitsgericht hat - soweit die Klage in die Revisionsinstanz g e- langt ist - der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen . Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewie sen. Mit der vom La n- desarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabwe i- sungsb egehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Unrecht stattgegeben. I. Die Klage i st unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr Gehalt zum 1. Oktober 2013 entsprechend der rückwirkenden E rh ö- hung der Tarifentgelte im Tarifgebiet Nordrhein - Westfalen nochmals angepasst wird. Das ergibt die Auslegung des § 7 Nr. 2 UTV (z um Tarifgebiet Rheinland - Pfalz im Ergebnis ebenso LAG Rheinland - Pfalz 16. April 2015 - 3 Sa 682/14 - ) . 1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom T a- rifwor t laut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erfo r- schen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutige m Tarifwortlaut 6 7 8 9 10 11 - 7 - 5 AZR 52/16 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.5AZR52.16.0 - 8 - ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn un d Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden k önnen . Lässt dies zweifel s- frei e Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsg e- schichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hi n- zuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu b e- rücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, d i e zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchb a- ren Regelung führt ( st. Rspr., vgl. nur BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 225/15 - Rn. 15 mwN) . 2. Danach ergibt die Auslegung, dass § 7 Nr. 2 UTV bei der Heranführung der Vergütung der Beschäftigten der Beklagten an das Tarifniveau im jeweil igen Tarifgebiet die Berücksichtigung nachträglicher , rückwirkender Tariferhöhungen nicht vor sieht . a) Gegen die Auffassung der Klägerin s prich t s chon der Wortlaut der T a- rifnorm . Die vorgesehenen fünf Anpassung en erfolgen jeweils zu einem b e- stimmten Datum 0 en bestimmten Prozentsatz des - also am jeweiligen Datum - t- gelts. Das kann , soll die Anpassung zeitgerecht erfolgen, nur dasjenige Tari f- entgelt sein, das ein tarifgebundener Arb eitgeber am Anpassungs stichtag schuldet. Angesichts dessen ist d ie Möglichkeit, mit der Formulierung Z eit sei gültige gemeint , nur eine fernliegende. b) Dieses Verständnis wird bestätigt durch den tariflichen Gesamtzusa m- menhang. 12 13 14 15 - 8 - 5 AZR 52/16 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.5AZR52.16.0 - 9 - aa) (§ 4 UTV) sollte - nach der Einführung von Bruttomindeststundenlöhnen ab dem 1. Januar 2013 als erste m Anpassungsschritt (§ 5 UTV) und einer gleichzeitig beginnenden sechsmonatigen Eingruppierungsphase (§ 7 Nr. 1 UTV) - die Ve r- gütung der Beschäftigten im Unternehmen der Beklagten ab dem 1. Oktober 2013 gemäß § 7 Nr. 2 UTV in fünf zeitlich exakt fixierten Schritten an die tarifl i- che Ve rgütung herangeführt werden. Die Berücksichtigung nach den Anpa s- sungsstichtagen erfolgender Tariferhöhungen fließt danach zwingend erst bei der nächsten Stufe der Anpassung mit ein. bb) Mangels einer anderweitigen Regelung gilt dies auch, wenn die Tarife r- höhung nach einem Anpassungsstichtag rückwirkend zu einem vor dem A n- passungsstichtag liegenden Zeitpunkt erfolgt. Anderenfalls wäre die Beklagte zu einer in § 7 Nr. 2 UTV nicht vorgesehenen nachträglichen Korrektur der tari f- lich festgelegten Anpassungen ge zwungen. Gerade weil bei Abschluss des UTV absehbar war, dass eine Reihe von Gehaltstarifverträgen, ua. der im Tari f- gebiet Nordrhein - Westfalen , vor dem ersten der fünf Anpassungsschritte des § 7 Nr. 2 UTV aus laufen und es über kurz oder lang zu Tariferhöhu ngen ko m- men würde, hätte - wäre dies der Wille der Tarifvertragsparteien gewesen - im UTV mit der erforderlichen Deutlichkeit (vgl. hierzu BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 32, BAGE 124, 110) geregelt werden müssen, dass bei rückwirkenden Tariferhöhungen die fünf in § 7 Nr. 2 UTV vorgesehenen A n- passungen nachträglich zu korrigieren sind. c) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts wird damit der Sinn und Zweck des UTV, ab dem 1. Januar 2016 die Vergütung der Beschä f- tigten der Bekl agten bundesweit auf 100 % der Tarifentgelte anzuheben, nicht verfehlt. Wäre nach dem letzten Anpassungsschritt rückwirkend zu diesem Zeitpunkt eine Tariferhöhung erfolgt, wäre diese zwar nicht nach § 7 Nr. 2 let z- ter Spiegelstrich UTV zu berücksichtigen ge wesen, wohl aber nach § 2 Nr. 1 in Verb. mit § 3 Nr. 1 UTV. Denn ab dem 1. Januar 2016 galten im Unternehmen der Beklagten alle in der Anlage zum UTV aufgelisteten Gehaltstarifverträge , 16 17 18 - 9 - 5 AZR 52/16 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.5AZR52.16.0 also auch der GTV für das Tarifgebiet Nordrhein - Westfalen , in ihrer je weiligen Fassung. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Müller - Glöge Biebl Weber Jungbluth Zorn 19
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