- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 324/10 17 Sa 1727/09 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Februar 2011 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 23. Februar 2011 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller-Glöge, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux, den Richter - 2 - 5 AZR 324/10 - 3 - am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl sowie die ehrenamtlichen Richter Kessel und Zoller für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessi-schen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2010 - 17 Sa 1727/09 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2008. Die Beklagte ist kraft Verbandsmitgliedschaft an die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie gebunden. Der Kläger, Mitglied der Industrie-gewerkschaft Metall, ist seit Jahren bei der Beklagten beschäftigt. In einem zwischen den Landesverbänden der Metall- und Elektro-industrie und den IG-Metall-Bezirksleitungen für alle Standorte der Beklagten abgeschlossenen Ergänzungstarifvertrag vom 30. September 2003 wurde der Wegfall der Strukturkomponente 2003 sowie aller künftigen als Struktur-komponenten (im Volumen von 1,39%) auszuzahlenden Einmalbeträge ge-regelt. Die Beklagte führte das Entgeltrahmenabkommen mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien zum 1. April 2009 ein. Der Kläger begehrt für 2008 die Zahlung der weiteren ERA-Struktur-komponente nach § 4c TV ERA-APF. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.170,43 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 1. März 2009 zu zahlen. 12345- 3 - 5 AZR 324/10 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsge-richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. I. Der Kläger hat aus den zutreffenden Gründen des landesarbeitsgericht-lichen Urteils keinen Anspruch auf Zahlung der weiteren ERA-Struktur-komponente für 2008 gemäß § 4c TV ERA-APF (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 5 AZR 143/10 -). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Müller-Glöge Laux Biebl Kessel Zoller 678910
Full & Egal Universal Law Academy